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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 6 U 4546/01
Rechtsgebiete: GeschmMG, UWG


Vorschriften:

GeschmMG § 14a
UWG § 1
Die Hinzufügung eines Details allein - hier einer gebundenen Schleife unterhalb des Kinns des angegriffenen "Leuchtbären" - vermag jedenfalls dann, wenn ansonsten alle Gestaltungsmerkmale, welche das Wesen der als Muster hinterlegten "Leuchte Partybär" ausmachen, identisch übernommen wurden, nicht aus dem Schutzbereich des Geschmacksmusters herauszuführen.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 4546/01

Verkündet am 30.01.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u.a. (GeschmMG)

erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30,01.2003 folgendes

Endurteil:

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.07.2001 (7 O 13834/98) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in, Höhe von 63.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine von der Beklagten vertriebene sogenannte "Bärenleuchte" (Abbildung gemäß Anlage K 1), die Rechte der Klägerin aus dem Geschmacksmuster M 9705160.8 (Anlagen K 6, K 7), eine Leuchte "Partybär" betreffend (Abbildung gemäß Anlage K 5), verletzt oder - zumindest - als sklavische Nachahmung des "Partybären" im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist.

Dementsprechend macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung, Sequestration, Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte geltend.

Die Klägerin ist ein mit Gesellschaftsvertrag vom 09.01.1993 gegründetes und am 01.03.1993 in das Handelsregister eingetragenes in C ansässiges Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von u.a. Plüschtieren, Deko-Lampen und Souvenirartikeln befasst (Handelsregisterauszug gemäß Anlage K 2). Sie stellt her und vertreibt seit Ende Januar 1997 eine von ihr als "Partybär" bezeichnete Bärenleuchte (Anlage K 5), welche sie erstmals am 30.01.1997 auf der Internationalen Spielwarenmesse in Nürnberg der Öffentlichkeit vorstellte. Die Klägerin ist Inhaberin eines entsprechenden am 30.05.1997 angemeldeten, am 28.07.1997 eingetragenen und am 10.10.1997 bekannt gemachten Geschmacksmusters mit der Bezeichnung "Leuchte Partybär" (Anlagen K 6, K 7). Das Geschmacksmuster wurde auf 10 Jahre verlängert und steht nach wie vor in Kraft.

Die Beklagte handelt mit Waren aller Art und bezog von der Firma Co. Ltd. mit Sitz in Taiwan Leuchtbären (Anlage K 1), welche abgesehen von einer unterhalb des Kinns zusätzlich angebrachten Schleife mit dem im Geschmacksmuster der Klägerin abgebildeten "Partybären" identisch waren. Der Geschäftsführer der taiwanesischen Herstellerin hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass die gelieferten Leuchtbären wegen des in Deutschland eingetragenen Geschmacksmusters der Klägerin nur zum Vertrieb außerhalb Deutschlands bestimmt seien. Der Geschäftsführer der Beklagten hat für den von ihm vertriebenen Leuchtbären am 12.12.1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Geschmacksmuster angemeldet. Seit 10.02.1998 lieferte die Beklagte die streitgegenständlichen Leuchtbären an die Firma T Warenhandelsgesellschaft aus.

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Rechtsbeständigkeit des Klageschutzrechts. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.).

Die Parteien haben die Vernehmungsprotokolle aus dem Verfahren 7 HKO 12156/98 Landgericht München I einvernehmlich zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht und die Protokolle im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführt (B 1 - B 3). In gleicher Weise haben die Parteien auf das Urteil des Landgerichts München I vom 22.11.2000 (7 HKO 12156/98) und auf das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 05.07.2001 (6 U 1626/01) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Geschmacksmuster der Klägerin sei rechtsbeständig und weise insbesondere die erforderliche Eigentümlichkeit und Neuheit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG auf. Da die Beklagte ohne die Einwilligung der Klägerin eine Nachbildung des klägerischen Geschmacksmusters vertrieben habe, seien die Ansprüche der Klägerin gemäß § 14 a GeschmMG begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Sachvortrags ihr ursprüngliches Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.

Insbesondere hält die Beklagte daran fest, dass das klägerische Geschmacksmuster nicht rechtsbeständig sei und verweist dazu auf eine von ihr beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 4 HKO 3527/98) erhobene Löschungsklage (Anlagenkonvolut zu Blatt 102/103 d. A.). Im Hinblick darauf beantragt die Beklagte die Aussetzung des Berufungsverfahrens, bis über die Rechtsbeständigkeit des Klagegeschmacksmusters rechtskräftig entschieden ist.

Der "Partybär" der Klägerin sei aber auch nicht neu, insbesondere sei die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin keineswegs die Schöpferin des streitgegenständlichen Partybären, denn Schöpfer der streitgegenständlichen Bärenleuchte sei ein gewisser Herr M der den Leuchtbären bereits 1995 geschaffen habe, so dass die Klägerin nicht Schöpferin, sondern Nachahmerin der streitgegenständlichen Bärenleuchte sei. In diesem Zusammenhang legt die Beklagte eine Konstruktionszeichnung unter dem 15.03.1995 (Anlage B 4), einen Vertrag unter dem 23.03.1995 (Anlage B 5) und einen Lieferschein unter dem 30.05.1995 (Anlage B 6) vor. Ferner wiederholt die Beklagte ihren diesbezüglichen Sachvortrag aus dem Parallelverfahren (7 HKO 12156/98; 6 U 1626/01) und stützt sich insoweit auf die erstinstanziell vorgelegten Sitzungsprotokolle dieses Parallelverfahrens gemäß Anlagen B 1, B 2 und B 3. Schließlich nimmt die Beklagte Bezug auf ihr Berufungsvorbringen im Verfahren 6 U 1626/01 und macht dieses zum Gegenstand ihres Sachvortrags.

Auf Grund der Vielzahl der Anbieter derartiger identischer bzw. nahezu identischer Bärenleuchten sei dem Produkt der Klägerin bereits seit Ende 1997/Anfang 1998 keine wettbewerbliche Eigenart mehr zugekommen.

Des Weiteren beanstandet die Beklagte, bei dem erstinstanziellen Urteil habe es sich um eine echte "Überraschungsentscheidung" gehandelt, denn die Beklagte habe ^darauf vertrauen dürfen, dass die Kammer nach einem Hinweis auf die Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags zunächst Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben werde. Daher beantragt die Beklagte hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ergänzend trägt die Beklagte nunmehr vor, bei der Bärenleuchte der Beklagten handele es sich weder um eine identische noch eine nahezu identische Übernahme, denn der Bär weise "eine Reihe von Abweichungen auf, insbesondere eine deutlich wahrnehmbare "Schleife", die ihn von den anderen Bären ohne Schleife ohne weiteres unterscheidbar" mache. Darüber hinaus seien sämtliche Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters neuheitsschädlich vorweggenommen durch das Gummibärchen von Haribo (Abbildung gemäß Anlage B 9), das internationale Geschmacksmuster DM/034565 "Flacon" (Abbildung gemäß Anlage B 10) und den seit März 1996 vertriebenen Glasbären "Tommy" (Abbildung gemäß Anlage B 12 wurde nicht vorgelegt).

Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass die bloße Herstellung der streitgegenständlichen Leuchte nicht untersagt werden könne und dass die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche eine zeitliche Begrenzung vermissen lassen. Im Übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 19.07.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Sachvortrags.

Das neue Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren sei gemäß § 528 ZPO a.F. verspätet. Wie sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Parallelverfahren (7 HKO 12156/98; 6 U 1626/01) ergebe, sei der sogenannte "Nicki-Bär" der Handelsagentur M eine Nachahmung des "Partybären" der Klägerin und nicht umgekehrt. Die Klägerin führt im Einzelnen aus, dass und warum das Klageschutzrecht gegenüber dem "Haribo-Goldbär", dem "Flacon-Bär" und dem "Leonardo-Bär-Tommy" die erforderliche eigenschöpferische Gestaltungshöhe aufweise und bezieht sich insoweit auf ein Privatgutachten der Sachverständigen Barbara H< R vom 29.04.1998 (Anlage K 9 II). Ferner hat die Klägerin ein im Verfahren 7 O 5385/98 vom Landgericht München I erholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Stefan L vom 15.07.2002 zur Eigentümlichkeit des "Partybär" vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 12.08.2002 Blatt 108 d. A.).

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 30.01.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der zulässigen Klage zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung stattgegeben. Der Senat folgt der Entscheidung des Landgerichts und ihrer Begründung im Wesentlichen und sieht insoweit von Wiederholungen ab (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.).

Die diesbezüglichen Angriffe der Berufungsführerin vermögen nicht durchzugreifen. Der entsprechende Sachvortrag ist im Wesentlichen nicht neu und hat im Verfahren vor dem Landgericht ausreichende Klärung erfahren.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind folgende Ausführungen veranlasst:

I. Der Klägerin stehen die von ihr gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Sequestration und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 1, 14 a Abs. 1, Abs. 3 GeschmMG, § 242 BGB, 98 UrhG zu, weil die von der Beklagten vertriebene "Bärenleuchte" gemäß Anlage K 1 die eigenständig geschaffene Gestaltung des "Partybären" der Klägerin im Wesentlichen unverändert unmittelbar nachahmt und damit die Rechte der Klägerin aus dem rechtsbeständigen Geschmacksmuster M 9705160 (Anlagen K 6, K 7) verletzt.

1. Das Klagegeschmacksmuster ist rechtsbeständig, § 1 GeschmMG.

1.1. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens im Hinblick auf die beim Landgericht Nürnberg-Fürth (4 HKO 3527/98) mit Schriftsatz vom 20.04.1998 erhobene Löschungsklage der Beklagten kam nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, denn in jenem Verfahren ist auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien ein Fortgang nicht feststellbar, zumal es zunächst ausgesetzt wurde. Im Hinblick darauf, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass das vorliegende Verfahren mit Beschluss des Landgerichts vom 23.02.1999 (Blatt 35 d. A.) bis zum Abschluss der Beweisaufnahme im Verfahren 7 HKO 12156/98 ausgesetzt wurde, ist der Klägerin ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar. Da schließlich auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Rechtsbeständigkeit des Klagegeschmacksmusters nicht veranlasst ist, wovon im Ergebnis zu Recht bereits das Landgericht ausgegangen ist, ist der vorliegende Rechtsstreit entscheidungsreif.

1.2. Das hinterlegte Muster der Klägerin weist die erforderliche Eigentümlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG auf, denn eine solche liegt vor, wenn die für den Gesamteindruck wesentlichen gestalterischen Merkmale als das Ergebnis einer eigenpersönlich, formschöpferischen Tätigkeit erscheinen, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betroffenen Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht (Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Auflage, § 14 a Rl\lr52 f. m.w.N.).

Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen hat das Landgericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien mit zutreffenden Erwägungen festgestellt. Diesen schließt sich der Senat an, zumal die Beklagte dem auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.

Der Senat sieht sich veranlasst, ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige Barbara H R in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten vom 29.04.98 (Anlage K 9 II) zu dem Ergebnis kam, dass der Partybär der Klägerin die erforderliche Gestaltungshöhe aufweise, da es mit einfachen gestalterischen Mitteln gelungen sei, eine einfache, stilisierte, aber in ihren Einzelformen prägnante und charakteristische Gestalt eines Bären zu schaffen, dessen besonderer charakteristischer Gesichtsausdruck auch bei der Zurückhaltung in der sehr stark reduzierten Andeutung der Arm- und Beinglieder im Gesamteindruck eine starke eigenständige Persönlichkeit aufweise. Der Sachverständige Prof. Stefan L kam in seinem Gutachten vom 15.07.2002 (Anlage zu Blatt 108 d. A.) zu dem Ergebnis, die eigenschöpferische Leistung des Partybären der Klägerin bestehe in erster Linie in der gelungenen freundlichen babyhaften Anmutung, deren formale (geometrische) Ausprägung durch die weiche übergangslose Verbindung der einzelnen Körperteile in einem harmonischen ästhetischen Formenrhythmus realisiert worden sei.

1.3. Im Ergebnis völlig zu Recht ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Klagegeschmacksmuster auch neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG ist.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg.

1.3.1. Dies gilt zunächst für die Behauptung der Beklagten, die Gestaltung des streitgegenständlichen Partybären gehe keineswegs auf die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin zurück, denn Schöpfer der streitgegenständlichen Bärenleuchte sei ein gewisser Herr M, der den Leuchtbären bereits 1995 geschaffen habe, so dass die Klägerin nicht Schöpferin, sondern Nachahmerin des streitgegenständlichen Partybären sei und dem Geschmacksmuster somit die erforderliche Neuheit fehle. Zu dieser Frage wurde im Verfahren 7 HKO 12156/98 eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt, deren Ergebnis die Parteien einvernehmlich zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht haben, indem sie die Vernehmungsprotokolle aus dem genannten Verfahren (Anlagen B 1 - B 3) im Wege des Urkundsbeweises in das vorliegende Verfahren eingeführt haben.

Die von der Beklagten nunmehr im Berufungsverfahren beantragte neuerliche Vernehmung der Zeugen M und C war somit nicht veranlasst, zumal der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten derselbe geblieben ist.

Auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien unter Heranziehung der im Parallelverfahren gewonnenen Beweisergebnisse gemäß Anlagen B 1 - B 3 ist der Senat (nach wie vor) davon überzeugt, dass Herr M unberechtigt die eigenständig geschaffene Gestaltung der Bärenleuchte der Klägerin (Partybären) im Wesentlichen unverändert unmittelbar übernommen hat und nicht umgekehrt. Zu den Grundlagen dieser Überzeugungsbildung hat der Senat in seinem Urteil vom 05.07.2001 in dem von den Parteien mehrfach in Bezug genommenen Parallelverfahren (7 HKO 1 21 56/98; 6 U 1626/01) umfangreiche Ausführungen gemacht, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Partybär von der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin entworfen wurde und Herr M allenfalls der Schöpfer einer Ende 1997 geschaffenen unmittelbaren Nachahmung des Partybären der Klägerin ist. Von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme kann unter den vorliegend obwaltenden Umständen daher überhaupt keine Rede sein.

1.3.2. Auch der Auffassung der Beklagten, sämtliche Gestaltungsmerkmale, die das Wesen des Klagegeschmacksmusters ausmachen, seien neuheitsschädlich vorweggenommen durch das Gummibärchen von Haribo (Anlage B 9), den Flacon-Bären (Anlage B 10) und den Leonardo-Glasbären "Tommy" (ohne Abbildung) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Denn keiner der in Rede stehenden Bären weist zusammen die Merkmale auf, welche der sogenannte Partybär aufweist, zumal die Anmutung der einzelnen Bär- Interpretationen - soweit ersichtlich - deutlich anders ist. So erinnert der Haribo-Bär nur noch entfernt an einen Bären, da Kopf, Körper und Glieder auf Grund des Materials ineinander übergehen. Dazu ist der Kopf wesentlich breiter und niedriger, die Ohren räumlich nach vorne gezogen, der Rücken gerade. Arme und Beine nur angedeutet.

Der Flacon-Bär hat im Kopfbereich im Vergleich zu den Seitenansichten des Partybären die größten Unterschiede. Die Ohren sind nur angedeutet, die Stirn- Augen- Nasenpartie läuft in einem gleichförmigen Bogen vom Scheitel über die Nase in den Hals, Arme und Beine sind stark verschwommen. Nach seiner Anmutung ist der Flacon-Bär nicht eindeutig als Bär zu erkennen. Der Leonardo-Bär ist im Kopfbereich seinem natürlichen Vorbild am nächsten. Der Hinterkopf scheint wie abgeschnitten. Er ist zwar auch stilisiert, jedoch deutlicher herausgearbeitet im Vergleich zu den anderen Mustern. Die Armpartie hebt sich stark aus dem Körper hervor. Im Bauchbereich befindet sich ein breiter gleichmässiger Streifen, so als trüge der Bär eine Schärpe. Die Rückenpartie ist plan.

Hiervon ausgehend ist die Sachverständige Barbara H R in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten vom 29.04.1998 (Anlage K 9 II) zu dem Ergebnis gelangt, aus dem Gesamtvergleich mit dem vorbestehenden Formenschatz ergebe sich, dass die formale Gestaltung des Partybären eine klare, eigenständige, von keinem der verglichenen Bärengestalten erreichte, individuelle Ausdruckskraft und Anmutung trage, die - unterstrichen durch die asymmetrische Gestalt - das Ergebnis einer Schöpfung sei, die nicht jeder beliebige Mustergestalter habe entwickeln können.

Der Sachverständige Prof. Stefan L, welcher seiner Beurteilung ebenfalls die hier in Rede stehenden Bärengestaltungen zu Grunde gelegt hatte, hat in seinem Gutachten vom 15.07.2002 (Anlage zu Blatt 108 d. A.) ausgeführt, keines der Vergleichsmodelle weise mit dem Partybären weder identische Einzelformen noch dieselbe Gesamtwirkung auf.

1.3.3. Soweit sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.01.2003 einer Verwertung des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.08.2002 im Wege des Urkundenbeweises eingeführten Gutachtens des Sachverständigen Prof. L vom 15.07.2002 widersetzt hat, vermag dies der Berufung der Beklagten unter den vorliegend obwaltenden Umständen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten und ein eigener substantiierter Sachvortrag der Beklagten, welcher die Erholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens erforderlich erscheinen lassen könnte, lässt sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf einen von der Beklagten als Anlage B 13 vorgelegten Schriftsatz im Verfahren 7 O 5385/98 allein genügt hierfür nicht.

2. Die von der Beklagten vertriebene Bärenleuchte gemäß Anlage K 1 stellt auch eine nahezu identische Übernahme des geschmacksmusterrechtlich geschützten Partybären der Klägerin dar.

Dass jedenfalls sämtliche Gestaltungsmerkmale, die das Wesen des Klagegeschmacksmusters ausmachen, bei der von der Beklagten vertriebenen Bärenleuchte identisch übernommen wurden, war in erster Instanz unstreitig und ist auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten worden. Insoweit hat die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich vorgetragen, der von ihr vertriebene Bär weise "eine Reihe von Abweichungen auf, insbesondere eine deutlich wahrnehmbare "Schleife", die ihn von den anderen Bären ohne Schleife ohne weiteres unterscheidbar" mache.

Zutreffend ist, dass der angegriffene Bär gemäß Anlage K 1 eine "Schleife" trägt, welche sich allerdings in keiner Weise, insbesondere nicht farblich, von der übrigen Gestaltung des Bären abhebt. Welche sonstigen Abweichungen die Beklagte geltend machen will, lässt sich dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen. Solche sind auch nicht ersichtlich, so dass die "Schleife" der einzige Unterschied zwischen dem angegriffenen Bären gemäß Anlage K 1 und dem Partybären der Klägerin gemäß Anlage K 5 ist. Angesichts der im Übrigen vollständig identischen Übernahme der Gestaltungsmerkmale, die das Wesen des Klagegeschmacksmusters ausmachen, ist das Landgericht daher im Ergebnis zu Recht von einer unberechtigten Nachbildung und damit einer Verletzung des Klagegeschmacksmusters ausgegangen.

3. Einer zeitlichen Begrenzung der von der Klägerin geltend gemachten Auskunfts - und Schadensersatzansprüche bedarf es nicht (BGH GRUR, 92, 612 "Nicola" m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch die bloße Herstellung der streitgegenständlichen Leuchte untersagt werden, § 14 a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG.

Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, fehlt hierzu jeglicher Sachvortrag, sodass ein Eingehen auf diesen Gesichtspunkt nicht erforderlich ist.

II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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