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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: 7 U 2023/05
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 781
HGB § 377
HGB § 381 Abs. 2

Entscheidung wurde am 10.11.2005 korrigiert: die Angaben zum Verfahrensgang standen unterhalb des Rechtskraftvermerks und nicht unter "Verfahrensgang"
1. Kauft der Hersteller von Trinkwassersprudelgeräten Vorprodukte und haben die Parteien dieses Handelskaufs für die Rückgabe vom Verbraucher als fehlerhaft beanstandeter Ware besondere Modalitäten ("Reklamationsschema") vereinbart, so sind hierdurch die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Zweifel nicht abbedungen. Dies folgt bereits daraus, dass nach § 377 Abs. 1 HGB die gesamte Lieferung zu untersuchen ist.

2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge nach § 377 Abs. 1 HGB erstreckt sich auch auf schwierig feststellbare Mängel. Sie ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Käufer erste Schadensfälle beim Endkunden nicht zum Anlass nimmt, die Lieferung insgesamt zu untersuchen. Fehlt dem Käufer die für die Untersuchung erforderliche Sachkunde, so ist er gehalten, sich sachverständiger Unterstützung zu bedienen.

3. Unberührt bleibt ein etwaiger Ausgleich zwischen Zulieferer und Hersteller unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn der Hersteller durch explodierende Trinkwassersprudelgeräte geschädigten Endkunden nach den Grundsätzen der Produkthaftung Ersatz geleistet hat.

4. Die Hinnahme eines vom Gläubiger erstellten Saldoabschlusses kann auch dann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, wenn der Schuldner bei Rücksendung der Saldobestätigung einzelne Positionen unter Hinweis auf Erfüllung in Abzug bringt.


Aktenzeichen: 7 U 2023/05

Verkündet am 14.09.2005

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ....., den Richter am Oberlandesgericht ....... und die Richterin am Oberlandesgericht .... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.01.2005 wird zurückgewiesen.

II. Von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) 53 % als Gesamtschuldner, 47 % trägt die Beklagte zu 1) allein.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beklagte zu 1) vertrieb Trinkwassersprudler unter den Handelsmarken "A....B...", ausgestattet mit kunststoffummantelten Glasflaschen, sowie "A... F....", "A.... S...." und "S.... M...", jeweils ausgestattet mit PET-Kunststoffflaschen.

Am 18.10.1999 schlossen die Klägerin und die Firma G...... GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war, eine Rahmenvereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb der oben genannten Trinkwassersprudler (vgl. Anlage K 1). Ab 01.05.2000 übertrug die Firma G..... den Vertrieb der Produkte an die Beklagte zu 1). Dies wurde durch Übernahmevereinbarung vom 27.06.2001 (Anlage K 2) bestätigt.

Gemäß der Rahmenvereinbarung vom 18.10.1999 stellte die Klägerin auf Werkzeugen der Beklagten zu 1) die von ihr konstruierten Trinkwassersprudlergeräte her, wobei die Glas- und Kunststoffflaschen von anderen Herstellern bezogen wurden. Diese Geräte veräußerte die Klägerin entsprechend der Rahmenvereinbarung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bei Abtretung der Kaufpreisansprüche der Beklagten zu 1) gegen ihre Abnehmer an die Beklagte zu 1) (vgl. 12.1. der Vereinbarung in der Anlage K 1, K 3). Die Beklagte zu 1) verkaufte die Geräte an den Einzelhandel, nachdem sie ihrerseits zu den von der Klägerin gelieferten Geräten mit Wasserflaschen die zur Begasung notwendigen CO2-Zylinder in die Verpackungsschachtel gegeben hatte. Im Laufe der Vertragsbeziehung wurden dabei durch die Beklagte zu 1) unterschiedliche CO2-Zylinder eingesetzt.

In der Folgezeit wurdenca. 800.000 Geräte durch den Einzelhandel verkauft. Die Geräte waren vom TÜV auf ihre Sicherheit und Übereinstimmung mit dem Gerätesicherheitsgesetz überprüft worden und erhielten entsprechende Zertifikate (siehe Anlage K 55, K 56).

Die Klägerin sandte der Beklagten zu 1) mit Datum vom 15.01.2001 eine Saldobestätigung (vgl. Anlage K 5) zu, in der sie zum Jahresabschluss 2000 einen Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von 2.851.085,53 DM feststellte und um Bestätigung durch die Beklagte zu 1) bat. Die Beklagte zu 1) sandte mit Datum vom 20.04.2001 die Saldobestätigung zurück, wobei sie ihrerseits Abzüge und Aufschläge vornahm. Im Gesamtsaldobetrag der Klägerin waren neben Warenlieferungen auch die Herstellung eines zweiten Werkzeugsatzes in Höhe von 723.580,27 Euro enthalten.

Im Juli 2000 kam es zu einem ersten Schadensfall bei einem Endkunden dadurch, dass bei dem Gerät "S..... M..." die Flasche aus der Halterung riss (Anlage B 06, 07), bis August 2001 traten weitere 5 Schadensfälle auf. Am 09.08.2001 erschien ein Pressebericht über "explodierende Wassersprudler" (Anlage B 1). Auch das "Suppen" der Geräte dadurch, dass bei Begasung Wasser aus den Flaschen schwappte, wurde von einzelnen Käufern gerügt.

Die Beklagte zu 1) erholte nach Veröffentlichung des Presseberichts zwei Gutachten des TÜV......, in denen zum einen die Ursachen für die Schäden an PET-Trinkwasserflaschen ermittelt werden sollten, vgl. Gutachten vom 28.09.2001 (Anlage K 130) und zum anderen die Ursachen von Funktionsstörungen der Sprudelwasserbereiter und der Schäden an Glasflaschen mit Polypropylen-Mantel untersucht werden sollten, vgl. Gutachten vom 24.10.2001 (Anlage B 4).

Die Beklagte zu 1) hatte zuvor, am 10.08.2001 einen vorübergehenden Auslieferungsstopp verhängt. Nach Veröffentlichung des Presseberichts kam es zu einzelnen weiteren Schadensmeldungen durch Verbraucher.

Der von der Beklagten zu 1) gestellte Insolvenzantrag wurde am 10.04.2002 mangels Masse abgewiesen. Die letzte Teilzahlung der Beklagten zu 1) an die Klägerin für Warenlieferungen erfolgte am 09.08.2001.

Die Klägerin macht mit der Stufenklage ausstehende Zahlungen und Auskunftsansprüche geltend. Zum einen beruft sie sich auf die Saldo-Bestätigung zum 31.12.2000 (Anlage K 5) in einer Gesamthöhe von umgerechnet 1.457.736,88 Euro, wobei sich 723.580,27 Euro auf den von der Beklagten zu 1) bestellten zweiten Werkzeugsatz beziehen (Rechnung vom 23.10.2000, Anlage K 6b). Am 17.07.2001 leistete die Beklagte zu 1) eine Teilzahlung für den zweiten Werkzeugsatz in Höhe von 255.645,94 Euro, wovon die Klägerin 50.028,64 Euro auf die bereits angefallenen Zinsen verrechnete, so dass die Klägerin nunmehr mit der Klage einen Restbetrag in Höhe von 517.926,27 Euro geltend machte.

Darüber hinaus machte die Klägerin Ansprüche in Höhe von 734.216,61 Euro als Restforderung aus der Saldo-Bestätigung abzüglich einzelner Gutschriften, Rückvergütungen und Zahlungen geltend. Des weiteren stützte sie ihre Klage auf Rechnungen aus dem Jahre 2001 für Warenlieferungen, Beratungs- und Dienstleistungen in Höhe von 745.504,47 Euro (Bl. 7/8 d. A.: 17.868,87 Euro und 95,10 Euro; Bl. 8/10 d.A.: 7.745,45 Euro; Bl. 10/22 d.A.: 719.794,95 Euro).

Der Beklagte zu 2) wird auf Grund der in der Übernahmevereinbarung vom 27.06.2001 in Ziffer 2 (Anlage K 2) enthaltenen Bürgschaftserklärung als Bürge in Anspruch genommen.

Die Klägerin behauptet, der Saldo zum 31.12.2000 sei durch die Beklagte zu 1) anerkannt worden. Die weiteren Zahlungsansprüche beruhten auf Lieferungen und Leistungen, die von der Beklagten zu 1) bestellt und auch ausgeliefert worden seien.

Die von ihr gelieferten Geräte und Geräteteile seien mangelfrei. Konstruktionsfehler lägen nicht vor, die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Gewährleistungsansprüche seien unbegründet und im Übrigen verjährt. Soweit es vereinzelt zu Schadensfällen gekommen sei, seien diese auf Bedienungsfehler der Endkunden bzw. auf den Einbau nicht zugelassener und nicht geeigneter CO2-Zylinder durch die Beklagte zu 1) selbst zurückzuführen.

Der von der Beklagten zu 1) bestellte und von ihr produzierte zweite Werkzeugsatz sei nicht mangelhaft. Er sei für die Produktion von Wassersprudelgeräten geeignet und erforderlich gewesen. Das "Suppen" der Geräte sei darauf zurückzuführen, dass bei hohem Druck durch die Begasung in der PET-Flasche mit der überflüssigen Kohlensäure auch Wasser durch das Überdruckventil entweiche, dies stelle keinen Mangel dar. Der Verbraucher könne durch geringere Druckausübung das "Suppen" selbst verhindern. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu, da wegen des anhaltenden Zahlungsverzugs und der Zahlungsverzögerung der Sicherungsfall aus dem Eigentumsvorbehalt eingetreten sei.

Die Klägerin hat beantragt (Blatt 2 d.A.):

I. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Bürge werden verurteilt, an die Klägerin EUR 1.604.465,74 nebst 9,75 % Zinsen gemäß Zinsstaffel zu bezahlen.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft über die Schuldner, Rechtsgrund und Umfang der an die Klägerin im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen und darüber, welche Forderungen inwieweit von der Beklagten zu 1) oder Dritten eingezogen worden sind, sowie über die Dokumente, die diese Forderungen beweisen und sich in ihrem Besitz befinden, zu erteilen.

III. Die Beklagte zu 1) wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte aus Ziffer II. eidesstattlich zu versichern.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Dokumente, die unter Ziffer II. und III. festgestellt worden sind, an die Klägerin auszuhändigen und durch die Klägerin einfache schriftliche Abtretungsurkunden über die noch offenen Forderungen aus Ziffer II. und III. zu fertigen und an die Klägerin zu übergeben.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten tragen vor, die Forderung - wie von der Klägerin unter Berufung auf die Saldobestätigung geltend gemacht - sei durch die Beklagte zu 1) nicht anerkannt worden. Aus der Anlage ergebe sich viel mehr, dass die Beklagte zu 1) Abzüge vorgenommen habe, so dass allenfalls in Höhe von 1.086.081,08 Euro eine Bestätigung vorläge. Weitere Ansprüche der Klägerin seien nicht substantiiert und wegen erhobener Mängeleinrede nicht durchsetzbar.

Die von der Klägerin hergestellten Trinkwassersprudelbereiter litten unter erheblichen Konstruktionsmängeln, die zu den Schäden bei Verbrauchern geführt hätten. In 26 Fällen sei es zu Schäden und in Einzelfällen zu Verletzungen, insbesondere Prellungen, Schnittverletzungen und Blutergüssen bei den Verbrauchern gekommen. Schadensursache sei das "Explodieren der Trinkwassersprudler ", bzw. das Ausreißen der Flaschen aus der Halterung gewesen (vgl. Bl. 85 bis 92, 195 bis 201 der Akten). Diese Schäden seien nicht auf Bedienungsfehler oder auf den Einbau "falscher" Zylinder durch die Beklagte zu 1) zurückzuführen. Neben diesen Schadensfällen habe es auch eine Reihe weiterer Reklamationen durch die Abnehmer der Waren gegeben. Diese Geräte seien von der Beklagten zu 1) zurückgenommen und durch neue ersetzt worden. Auch das von den Endverbrauchern gerügte "Suppen" stelle einen Konstruktionsmangel dar.

Der zweite Satz Werkzeuge sei zur Produktion nicht erforderlich und wegen der Mängel nicht verwendbar gewesen. Insoweit werde Wandlung erklärt. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe nicht, da der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden und deshalb auch der Sicherungsfall nicht eingetreten sei.

Der Beklagte zu 2) trägt vor, die Bürgschaft sei wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, er hafte daher nicht.

Die Beklagte zu 1) führt aus, ihr sei durch die Abwicklung der Reklamationen bezüglich der defekten Geräte ein Schaden in Höhe von 2.733,68 Euro und 289.888,22 Euro wegen der Zahlung von Geldbeträgen und der Überreichung von Blumen zur Schadenswiedergutmachung an die Geschädigten entstanden. Mit diesen Beträgen werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Hinsichtlich weiterer Gegenansprüche der Beklagten zu 1) werde höchst hilfsweise die Aufrechnung erklärt (vgl. Bl. 49/50 d.A.).

Wegen der Mangelhaftigkeit der Geräte sei es zu erheblichen Umsatzeinbußen bei der Beklagten zu 1) gekommen, mit der Folge, dass Umsatz- und Gewinnerwartungen für geplante Expansionen ins Ausland nicht realisiert werden konnten. Für künftigen Absatz getätigte Aufwendungen in Höhe von 1.673.017,08 Euro seien umsonst gewesen (vgl. Auflistung Bl. 113/119 d.A.). Dieser Betrag werde als weiterer Schaden im Wege der Widerklage geltend gemacht.

Die Beklagte zu 1) hat beantragt (Bl. 83 d.A.):

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.673.017,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Bei den Aufwendungen für den zukünftigen Absatz der Geräte handle es sich um nicht erstattungsfähige Kosten. Werbungskosten seien das ureigenste unternehmerische Risiko und stünden in keinem Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Der Umsatzeinbruch der Beklagten zu 1) im Jahr 2001 sei auf deren mangelhafte Liquidität zurückzuführen, die sich bereits vorher abgezeichnet habe, nicht auf Fehler der Produkte, die im Übrigen nicht vorgelegen hätten.

Das Landgericht München I hat der Klägerin Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) in Höhe von 517.962,97 Euro und 1.056.435,00 Euro zuerkannt, darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin abgewiesen. Den Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Erstgericht im Wesentlichen ebenfalls zuerkannt. Die Widerklage der Beklagten zu 1) wurde abgewiesen.

Das Landgericht ging davon aus, dass die Beklagte zu 1) den Saldo-Abschluss für das Jahr 2000 mit 2.851.085,53 DM als rechnerisch richtig anerkannt habe. Die von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Abzüge seien zum Teil durch die Klägerin berücksichtigt, soweit dies nicht geschehen sei, sei die Beklagte zu 1) darlegungs- und beweispflichtig. Das Landgericht sah einzelne Verrechnungsposten der Klägerin als unschlüssig an und kam nach eigener Berechnung zu dem Ergebnis, dass der Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.574.398,35 Euro zustünden. Die Auskunftsklage der Klägerin sei nur insoweit begründet, als Kunden der Beklagten zu 1) die an sie gelieferten Geräte noch nicht oder nicht vollständig an die Beklagte zu 1) bezahlt hätten, ein Auskunftsanspruch bestünde nicht soweit Geschäftsvorgänge bereits abgeschlossen seien.

Der Beklagte zu 2) hafte für die zuerkannte Zahlungsforderung als Bürge, die Bürgschaftserklärung sei hinreichend bestimmt.

Der Beklagten zu 1) stünden die im Wege der Hilfsaufrechung und der Widerklage geltend gemachten Gegenansprüche nicht zu. Konstruktionsfehler der Geräte seien nicht nachgewiesen. Das Landgericht begründete dies durch ausführliche Darstellung und Bewertung des durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen J erstellten Gutachtens.

Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) Berufung eingelegt und beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München vom 12.01.2005 - 8 HK O 21077/01 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wird auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Berufungsklägerin € 1.673.017,08 nebst Zinsen hieraus in Höhe zu 8 % über dem Basiszinssatz seit 18.04.2002 zu bezahlen.

III. Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagten tragen vor, die Saldoabrechnung für das Jahr 2000 stelle kein Anerkenntnis dar, da von Seiten der Beklagten zu 1) erhebliche Abzüge von dem durch die Klägerin festgelegten Saldo gemacht worden seien. Keine Zahlungsansprüche bestünden hinsichtlich des zweiten Werkzeugsatzes, dieser sei fehlerhaft, da mit ihm nur fehlerhafte Produkte hätten hergestellt werden können. Darüber hinaus sei er nicht zur Herstellung von Trinkwassersprudlern eingesetzt gewesen. Deshalb sei Wandlungseinrede wirksam erhoben worden, sie sei insbesondere nicht verspätet. Der Klägerin stünden weitere Zahlungsansprüche hinsichtlich der gelieferten Trinkwassersprudler nicht zu, auch hier sei Wandlungseinrede erhoben worden. Die gelieferten Trinkwassersprudler seien mangelhaft. Auch das "Suppen" der Geräte stelle einen Mangel dar. Die Beklagte zu 1) sei ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit dadurch nachgekommen, dass sie die einzelnen Schadensfälle bei den Endverbrauchern der Beklagten zu 1) angezeigt habe. Der Beklagten zu 1) stünden die im Wege der Hilfsaufrechnung und Widerklage geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu. Ein Anspruch ergebe sich aus §§ 480 Abs. 2, 651 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BGB a.F. wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, da der Trinkwassersprudler nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe (Anlage K 1 Ziffer 1.3.). Ein Schadenersatzanspruch stehe der Beklagten zu 1) auch aus unerlaubter Handlung § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 GSG, §§ 4, 6 ProdSG zu, ebenso aus § 823 Abs. 1 BGB, da ein so genannter "weiterfressender Mangel" vorläge. Die Ansprüche würden sich schließlich auch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben.

Der Beklagte zu 2) hafte nicht aus der Bürgschaft, diese sei wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam.

Das Gericht in I. Instanz hätte das von ihr nach Schluss der mündlicher Verhandlung vorgelegte Privatgutachten des Ma berücksichtigen und einen Obergutachter beauftragen müssen.

Die Klägerin beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Die Zahlungsansprüche stünden ihr zu. Der zweite Werkzeugsatz sei von der Beklagten zu 1) bestellt worden, von der Klägerin hergestellt und mit Datum vom 23.10.2000 der Beklagten zu 1) in Rechnung gestellt worden. Das Saldoanerkenntnis enthalte auch diesen Rechnungsbetrag. Es handle sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Darüber hinaus sei die Forderung auch dadurch anerkannt worden, dass die Beklagte zu 1) am 17.07.2001 vorbehaltlos eine Teilzahlung leistete. Der zweite Werkzeugsatz sei mangelfrei gewesen, die Mängeleinrede greife nicht.

Die Beklagte habe mit Saldobestätigung auch die weiteren Ansprüche der Klägerin anerkannt und sei daher mit Einwendungen und Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.

Die Trinkwassersprudler seien nicht mangelhaft, Konstruktionsfehler lägen nicht vor, dies sei auch durch die Gutachten des TÜV bzw. des gerichtlichen Sachverständigen Jo... nachgewiesen, einzelne Schadensfälle seien auf Bedienungsfehler oder fehlerhafte CO2-Zylinder zurückzuführen. Das "Suppen" der Geräte stelle keinen Mangel dar, sei vielmehr auf Bedienungsfehler zurückzuführen.

Die Beklagte zu 1) habe das vertraglich vereinbarte Reklamationsverfahren bei den einzelnen Schadensfällen nicht eingehalten. Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - wie sie die Beklagte im Rahmen der Aufrechnung und Widerklage geltend macht - stünden ihr nicht zu. Ein Schadenersatzanspruch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bestehe nicht, die von ihr hergestellten Produkte seien fehlerfrei und entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Auch Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung lägen nicht vor. Die Beklagte zu 1) habe auch die Kausalität zwischen der Schadenssumme, die sie geltend gemacht habe, und den angeblichen Mängeln nicht dargelegt.

Der Beklagte zu 2) hafte als Bürge für die Gesamtforderung aus der wirksamen Bürgschaftserklärung.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.07.2005 verwiesen.

B

Die Berufung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Klägerin steht der Zahlungsanspruch in der durch das Landgericht zugesprochenen Höhe zu, dies gilt auch für den Auskunftsanspruch. Der Zahlungsanspruch ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung teilweise erloschen. Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist unbegründet und durch das erstinstanzliche Urteil zu Recht abgewiesen worden. Der Beklagte zu 2) haftet als Bürge für die zuerkannte Gesamtforderung.

I.

Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1):

1. Die Beklagte zu 1) hat den durch die Klägerin erstellten Saldoabschluss für das Jahr 2000 anerkannt, § 781 BGB.

Der Saldoabschluss in Höhe von 2.851.085,53 DM (1.457.736,88 Euro) setzte sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag über den zweiten Werkzeugsatz in Höhe von 723.580,27 Euro (vgl. Rechnung vom 23.10.2000, Anlage 6b) und weiteren Warenlieferungen aus dem Jahr 2000. Das Erstgericht ging zu Recht davon aus, dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch die Beklagte zu 1) vorliegt, § 781 BGB. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei Rücksendung der Saldobestätigung am 20.04.2001 Abzüge für nicht berücksichtigte Belastungsanzeigen und Aufschläge für nicht gebuchte Rechnungen vornahm. Die Beklagte zu 1) ging ausdrücklich von dem durch die Klägerin festgestellten Saldobetrag aus, brachte lediglich einzelne Positionen wegen Erfüllung in Abzug. Die Klägerin hat ihrerseits in der Klageforderung die Rechnung Ho..... in Höhe von 11.600,00 DM und die Belastungsanzeigen BAO 154, 155 und 156 berücksichtigt. Für darüber hinausgehende Abzüge, die sich aus Erfüllung der Beklagten zu 1) ergeben sollten, ist diese beweispflichtig. Einen Nachweis konnte die Beklagte zu 1) nicht erbringen.

Aus diesem Schuldanerkenntnis steht der Klägerin noch ein Restanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 517.962,97 Euro für den zweiten Werkzeugsatz und 58.995,01 Euro aus Warenlieferungen zu. Auf die zutreffende Berechnung des landgerichtlichen Urteils (vgl. Seite 9) wird insoweit verwiesen. Dem Landgericht sind lediglich bei der Berechnung zwei Fehler unterlaufen. So wurde bei der Umrechnung des Restsaldos von DM in Euro statt 1.457.736.88 Euro fehlerhaft 1.457.796,88 Euro berechnet, was eine Differenz von 60,00 Euro zu Gunsten der Klägerin bedeutet. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der zugesprochene Zahlungsanspruch reduziert werden müsste, da das Landgericht in der Position der von der Forderung abzuziehenden Gutschriften fehlerhaft 18.868,13 Euro statt 17.868,13 Euro abzog, sodass im Ergebnis der Klägerin ein um 940,00 Euro höherer Betrag zugestanden hätte. Da die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt hat, geht diese Fehlberechnung zu ihren Lasten.

Der Klägerin steht darüber hinaus ein Zahlungsanspruch für Warenlieferungen aus dem Jahr 2001 (vgl. Anlage 7a, b bis 53 a, b) in Höhe von 997.440,37 Euro aus Werklieferungsvertrag gemäß §§ 651 Abs. 1, 433, 611 Abs. 1 BGB a.F. zu. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen kann auf die Ausführungen des Landgerichts (vgl. Bl. 10 des Urteils) Bezug genommen werden. Die Einzelforderungen sind durch Lieferschein und Rechnungen hinreichend bestimmt und substantiiert. Einwände hiergegen hat die Beklagte substantiiert nicht vorgebracht.

3. Den Zahlungsansprüchen der Klägerin steht nicht die Wandlungseinrede der Beklagten zu 1) entgegen.

a) Hinsichtlich des zweiten Werkzeugsatzes kann die Einrede der Wandlung gemäß §§ 631, 634 Abs. 1 S. 2, 646, 459, 462 BGB a.F. nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis sind die Gewährungsleistungsrechte vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anwendbar.

Unstreitig wurde ein zweiter Werkzeugsatz durch die Klägerin hergestellt, vertragsgemäß verblieb dieser in den Produktionsräumen der Klägerin, um für die Produktion weiterer Trinkwassersprudler eingesetzt zu werden. Zwischen den Parteien lag ein Werkvertrag (§ 631 BGB a.F.) vor.

aa) Das Saldoanerkenntnis, das als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die bisherigen Einzelforderungen untergehen und an ihre Stelle das Anerkenntnis als neuer, selbständiger Schuldgrund tritt, mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) mit Einwendungen und Einreden grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Für eine solche Auslegung müssten sich Anhaltspunkte aus dem Verhältnis zwischen den Parteien ergeben (vgl. Palandt, 64. Aufl., § 311 Rn. 8, § 781 Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagten zu 1) stehen danach grundsätzlich die Gewährleistungsrechte zu.

bb) Die Beklagte zu 1) hat den Werkzeugsatz stillschweigend spätestens mit vorbehaltloser Teilzahlung am 17.07.2001, dem bereits das Saldoanerkenntnis, das sich auch auf die Werklohnforderung erstreckte, vorausging, abgenommen. Grundsätzlich erfolgt die Abnahme des Werks durch dessen körperliche Hinnahme im Wege des Besitzübergangs, verbunden mit der Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung (vgl. Palandt, 61. Aufl., § 640 Rn. 2; BGH NJW 93, 1972). Soll das Werk wie im vorliegenden Fall beim Hersteller verbleiben und entfällt damit die körperliche Hinnahme, so reicht für die Abnahme die Anerkennung nach Vollendung des Werks (vgl. Palandt, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 1) zum einen durch ihr Verhalten, nämlich ihr Schweigen auf die Rechnung vom 23.10.2000, durch das Saldoanerkenntnis, das den Rechnungsbetrag hinsichtlich des Werkzeugsatzes umfasste, und letztlich durch die Zahlung die Abnahme konkludent erklärt. Soweit die Beklagte zu 1) nunmehr vorträgt, eine Abnahme der Werkzeuge sei nicht erfolgt, diese seien auch nicht zur Produktion von Trinkwassersprudlern eingesetzt gewesen, steht dies in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten und ist für die Frage der Abnahme unerheblich.

cc) Die Einrede der Wandlung setzt grundsätzlich nach § 634 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. neben dem Vorliegen eines Mangels die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung voraus. Daran fehlt es hier. Selbst wenn man die Mangelhaftigkeit des Werks bejahen würde, so scheitert die Wandelung an der fehlenden Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) wäre eine solche notwendig gewesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die Fristsetzung als unzumutbar erscheinen lassen. Die Behauptung der Beklagten zu 1), der zweite Werkzeugsatz sei für die Produktion nicht eingesetzt gewesen, führt insbesondere nicht dazu, das Erfordernis der Fristsetzung entbehrlich zu machen. Die Einrede der Wandelung hinsichtlich des zweiten Werkzeugsatzes greift somit nicht.

b) Auch hinsichtlich der Warenlieferungen sowohl aus dem Jahr 2000, die in der Saldobestätigung enthalten sind, als auch dem Jahr 2001 greift die Einrede der Wandelung nicht. Ein Anspruch auf Wandelung nach §§ 651 Abs. 1, 433 Abs. 2, 459, 462 BGB a.F. steht der Beklagten zu 1) nicht zu. Die Beklagte zu 1) beruft sich hinsichtlich der gesamten streitgegenständlichen Warenlieferungen auf die Wandelung und trägt vor, alle gelieferten Waren seien fehlerhaft gewesen, es läge eine Konstruktionsfehler vor, der zu den insgesamt 26 von ihr geschilderten Schadensfällen geführt habe.

Die Frage, ob tatsächlich ein Konstruktionsfehler vorlag, der allen Trinkwassersprudelgeräten der Klägerin anhaftete und dazu führte, dass die gesamten Lieferungen mangelhaft gewesen waren, kann hier dahinstehen, da die Beklagte zu 1) ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377 Abs. 1, Abs. 2, 381 Abs. 2 HGB nicht nachkam und damit die gelieferten Waren als genehmigt gelten.

Zwischen den Parteien bestand ein Werklieferungsvertrag, der die Herstellung von Trinkwassersprudelgeräten versehen mit Trinkflaschen durch die Klägerin zum Gegenstand hatte, § 651 Abs. 1 BGB a.F.. Beide Parteien sind Kaufleute, so dass die Vorschriften der §§ 377 Abs. 1 und 2, 381 Abs. 2 HGB Anwendung finden.

Spätestens nach Auftreten der ersten Schadensfälle in der zweiten Jahreshälfte 2000 hätte die Beklagte zu 1) ggf. unter Heranziehung eines Sachverständigen ihrer Untersuchungsobliegenheit nachkommen müssen. Diese erstreckt sich nämlich auch auf schwierig feststellbare Mängel (vgl. Baumbach/Hueck, HGB 31. Aufl, § 377 Rn. 28). Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe nach Auftreten der einzelnen Schadensfälle diese an die Klägerin gemeldet, habe sich aber - als technischer Laie - darauf verlassen, dass ein Fehler der gesamten Produktion nicht vorläge. Auch durch die Mitteilung der einzelnen Schadensfälle an die Klägerin ist die Beklagte zu 1) ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hinsichtlich des gesamten Lieferumfangs nicht nachgekommen, zumal selbst die Beklagte zu 1) die einzelnen Schadensfälle nicht mit den gesamten Lieferungen in Verbindung brachte. Soweit die Beklagte zu 1) sich nunmehr darauf beruft, die Untersuchungsobliegenheit sei durch das vertraglich vereinbarte Reklamationsschema abbedungen, ist dem nicht zu folgen. Das Reklamationsschema (Anlage K1) bezieht sich ausdrücklich auf Reklamationen der Kunden hinsichtlich einzelner beanstandeter Geräte, nicht auf die Kontrolle der gesamten Warenlieferung an die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) hat die Schadensfälle in der zweiten Jahreshälfte 2000 und in der ersten Jahreshälfte 2001 nicht zum Anlass genommen, die Waren insgesamt zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen und zu rügen. Sie hat vielmehr auch nach Auftreten der ersten Schadensfälle weitere Waren bestellt und im Handel vertrieben. Sie hat reklamierte Geräte nach eigenen Angaben zurückgenommen, jedoch durch neue ersetzt. Nach Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), befinden sich die Trinkwassersprudelgeräte noch im Handel. Eine umfassende Rückrufaktion oder ein genereller Verkaufsstopp durch den Einzelhandel bzw. die Beklagte zu 1) hat nicht stattgefunden.

Die Meldung einzelner Schadensfälle an die Klägerin reicht jedoch keinesfalls aus, um der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit zu entsprechen. Wenn dem Käufer für die Untersuchung der Ware die erforderliche Sachkunde fehlt, so hat er nötigenfalls einen Sachkundigen heranzuziehen. Die gebotene Untersuchung darf nicht am mangelnden Sachverstand des Käufers scheitern, dann ist eben ein Sachverständiger heranzuziehen (Baumbach a.a.O.). Die Beklagte zu 1) hat dies unterlassen. Erst nach Veröffentlichung eines Presseartikels im August 2001 - ein Jahr nach Auftreten des ersten Schadensfalles - beauftragte sie den TÜV mit der Erstellung eines Gutachtens. Da die Beklagte zu 1) der Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 Abs. 1, Abs. 2 HGB nicht nachkam, gelten die streitgegenständlichen Waren als genehmigt. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf den von der Beklagten zu 1) behaupteten Mangel des "Suppens" der Geräte, der nach ihrem eigenen Vortrag auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen ist. Auch diesbezüglich hat es die Klägerin unterlassen, Untersuchungen - auch stichprobenartig - unverzüglich vorzunehmen. Unabhängig davon konnte ein Konstruktionsfehler nicht festgestellt werden, vgl. TÜV - Gutachten (Anlage B 4). Dies hat das Gericht in erster Instanz zutreffend gewürdigt.

b) Da damit die Wandlungseinrede der Beklagten zu 1) nicht greift, steht der Klägerin der Zahlungsanspruch, wie im Urteil des Landgerichts zugesprochen, zu.

c) Hinsichtlich des Zinsanspruchs wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

II.

Der Beklagte zu 2) haftet für die in Ziffer I zuerkannte Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 1.574.398,25 € als Bürge nach § 765 BGB. Der Wortlaut der Bürgschaftserklärung in Ziffer 2) der Vereinbarung vom 27.06.2001 (Anlage K 2) ist eindeutig darauf gerichtet, dass der Beklagte zu 2) für sämtliche Forderungen der Fa. H.....gegen die Firma A... B... die "selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft übernimmt". Der Einwand des Beklagten zu 2), die Bürgschaftserklärung sei wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam, greift nicht. Die Bürgschaft muss den Verbürgungswillen des Bürgen erkennen lassen und außerdem entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gehaftet werden soll, in einer wenigstens indirekt bestimmbaren Weise bezeichnen, ausreichend ist hierfür z.B. alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsbeziehung (vgl. BGH NJW 95, 1886). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bürgschaft erstreckt sich auf die Hauptschuld der Beklagten zu 1) aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin, bezogen auf den Vertragseintritt der Beklagten zu 1) in die Rahmenvereinbarung vom 18.10.1999 (Anlage K 1) über die Herstellung von Trinkwassersprudlern mit den dazu gehörenden Werkzeugen. Dies ergibt sich aus der Vertragsurkunde selbst. Andere Ansprüche stehen nicht im Raum. Dem Beklagten zu 2) war als Geschäftsführer der ursprünglichen Vertragspartnerin Gemab und als Geschäftsführer der eintretenden Firma A.... B.... der Umfang der bereits abgeschlossenen Geschäfte bekannt, er war als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auch für die künftigen Geschäfte und damit Verpflichtungen gegenüber der Klägerin verantwortlich.

III.

Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang ebenfalls zu. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus der mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt vorgenommenen Forderungsabtretung der Beklagten zu 1) an die Klägerin in Verbindung mit § 402 BGB, soweit die von der Beklagten zu 1) gelieferten Geräte noch nicht oder nicht vollständig durch deren Kunden gegenüber der Beklagten zu 1) bezahlt wurden. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden.

IV.

Die Forderung der Klägerin ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von 2.733,68 € und 289.888,22 € (Verteilung von Schecks und Blumen an geschädigte Endkunden) teilweise erloschen; ebenso nicht durch eine eventuell erklärte weitere Aufrechnung. Die in der Widerklage der Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 1.673.017,08 € sind unbegründet. Der Beklagten zu 1) stehen diese Ansprüche aus keinem Rechtsgrund zu.

1. Im Ergebnis zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Forderung der Klägerin nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen aus der Verteilung von Schecks und Blumen an reklamierende Endkunden durch die Beklagte zu 1) erloschen ist. Der Beklagten zu 1) stehen diese Ansprüche nicht zu.

a) Ein Anspruch auf Erstattung der oben genannten Aufwendungen ergibt sich nicht aus der zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvereinbarung (Anlage K 1). Danach ist der Reklamationsweg zwischen den Parteien ausdrücklich geregelt. Die Beklagte zu 1) wäre danach verpflichtet gewesen, das beanstandete Gerät der Klägerin vorzulegen, damit diese in jedem Einzelfall eine Funktionsprüfung hätte durchführen können. Erst nach Feststellung und Dokumentation eines Fehlers wäre eine Gutschrift zu erteilen gewesen. Dieser Reklamationsweg wurde unstreitig nicht eingehalten. Die Beklagte zu 1) trägt zwar vor, sie habe die Schadensfälle der Klägerin gemeldet, die Klägerin habe hierauf aber nicht bzw. nicht angemessen reagiert. Die Beklagte zu 1) hat daraufhin ihrerseits die Schecks und Blumen an die Kunden ausgegeben. Einen Anspruch auf Rückgriff sieht der Vertrag zwischen den Parteien nicht vor.

b) Ein Anspruch steht der Beklagten zu 1) auch nicht aus § 463 BGB a.F. als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.

aa) Die Beklagte zu 1) trägt vor, die von der Klägerin produzierten Trinkwassersprudelgeräte seien nicht sicher im Sinne der §§ 4, 6 ProdSG, § 3 GSG, gewesen. Da im Rahmenvertrag unter Ziffer 1.3 (Anlage K 1) der Hersteller zugesichert habe, "dass die Leistung derzeit im Hinblick auf Material, Ausführungen und Kennzeichnung den in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen" und die Geräte diese Anforderungen eben nicht erfüllt hätten, fehle es an einer zugesicherten Eigenschaft mit der Folge, dass ihr die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustünden.

Dem ist nicht zu folgen. Unstreitig lag für die von der Klägerin hergestellten Trinkwassersprudelgeräte ein TÜV-Zertifikat vom 21.12.1999 (Anlage K 55, K 56) vor, das bestätigte, dass das "Produkt den Anforderungen des deutschen Gerätesicherungsgesetzes" entspricht. Dieses TÜV-Zertifikat wurde durch den TÜV mit Schreiben vom 02.01.2002 (Anlage K 106) bestätigt und verlängert. Damit ist der Anscheinsbeweis dafür erbracht, dass das Produkt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, wie es der Vertrag auch vorsieht. Der Beklagten zu 1) ist der Nachweis dafür, dass dies nicht der Fall ist, nicht gelungen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht ihr deshalb nicht zu.

c) Ein Anspruch der Beklagten zu 1) in Höhe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Beträge ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 BGB.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, die Aufwendungsersatzansprüche könnten auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden. Wegen der aufgetretenen Schadensserie sei die Klägerin gehalten gewesen, zur Vermeidung von Schäden Dritter tätig zu werden. In deren Interesse habe die Beklagte zu 1) gehandelt. Die Beklagte zu 1) trägt darüber hinaus vor, sie habe den reklamierenden Kunden Geldbeträge und Blumen zugewandt und dabei auch ein Geschäft der Klägerin getätigt.

Dies würde voraussetzen, dass die Klägerin den Endverbrauchern nach den Grundsätzen der Produkthaftung wegen von ihr in Verkehr gebrachter fehlerhafter Produkte schadensersatzpflichtig wäre. Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis, wenn es zu Schadensfällen beim Endverbraucher beim Gebrauch der Produkte kommt dafür, dass das Produkt fehlerhaft war. Im vorliegenden Fall ist dieser Anscheinsbeweis jedoch dadurch erschüttert, dass einzelne Schadensfälle darauf zurückzuführen sind, dass Bedienungsfehler durch die Endverbraucher vorlagen bzw. falsche CO2-Zylinder Verwendung fanden. Ein Indiz dafür, dass Konstruktionsfehler nicht vorlagen, ist auch darin zu sehen, dass es bei einer Produktion von 800.000 Stück lediglich in wenigen Einzelfällen zu Schadensfällen gekommen ist. Die Beklagte zu 1) trägt selbst 26 Einzelfälle vor. Bei Massenproduktionen wie hier ist es nicht grundsätzlich auszuschließen, dass einzelne Produkte Fehler aufweisen. Für das Vorliegen von Konstruktionsmängeln trägt damit die Beklagte zu 1) die Beweislast.

Ein Nachweis dafür, dass die Klägerin nach den Grundsätzen der Produkthaftung für die aufgetretenen Schäden wegen Konstruktions - oder Fabrikationsfehler einzustehen hat, ist der Beklagten zu 1) nicht gelungen.

Der gerichtliche Sachverständige Jo.... hat unter Berücksichtigung der aufgetretenen Schadensfälle keine Konstruktionsmängel festgestellt. Der Sachverständige hat die Geräte hinsichtlich ihrer Werkstoffeignung, Verarbeitung und Funktion geprüft und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Geräteaufbau keine offensichtlichen Sicherheitsmängel erkennen lässt und die Trinkwassersprudelgeräte konstruktionsbedingt keine Gefahren für den Verbraucher darstellen. Er hat darüber hinaus aufgetretene Schadensfälle untersucht und kam zu dem Ergebnis, dass diese teilweise auf Bedienungsfehlern, teilweise auf nicht mehr aufklärbaren Schadensursachen beruhen. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil ausführlich mit dem Gutachten auseinandergesetzt und dessen Ausführungen bewertet. Insoweit kann hierauf Bezug genommen werden.

Soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, nach Vorlage des von Ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachtens Ma... (Anlage B 97) hätte ein Obergutachter beauftragt werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Zutreffend sind hierzu die Ausführungen des Landgerichts, auf die verwiesen wird. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Jo.... ist umfassender als das Privatgutachten von Ma.... Es geht insbesondere auch auf die dargestellten Schadensfälle ein und prüft den Geräteaufbau und die Werkstoffeignung der Einzelteile. Der Sachverständige nahm Druckversuche vor und prüfte die Eignung der verschiedenen durch die Beklagte zu 1) in Verkehr gebrachten CO2-Zylinder. Demgegenüber beschränkt sich das Gutachten von Ma...., der seine Prüfung an Hand eines neuen, originalverpackten Geräts und eines defekten Geräts, das nicht näher bestimmt ist, vornahm, auf eigene Berechnungen. Messungen, Simulationen oder ausführliche Berechnungen wurden nicht vorgenommen. Die Auswirkungen der Verwendung unterschiedlicher CO2- Zylinder sind nicht untersucht worden. Die tatrichterlicher Würdigung der beiden Gutachten in erster Instanz ist nicht zu beanstanden, sondern sie kommt zu dem nahe liegenden Ergebnis, dass ein Konstruktionsfehler nicht nachgewiesen werden kann. Dies bestätigt auch das von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebene Gutachten des TÜV....., der das Trinkwassersprudelgerät mit kunststoffummantelter Glasflasche untersuchte (vgl. Anlage B4) und ein weiteres Gutachten (vgl. Anlage K130) zu Schäden an Sprudelwasserbereitern "A.....f...", "S.......k..." und "A...s....". Die durchgeführten Versuche haben dabei laut Gutachten keinen Hinweis auf einen systematischen Fehler ergeben , vgl. Seite 12 des Gutachtens.

Soweit das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Jo... Fertigungsfehler aufgrund nicht vollständig ausgeführter Gewindegänge bei Böden der Flaschen feststellte, konnte der Nachweis der Kausalität zwischen dem Fabrikationsfehler und den eingetretenen Schadensfällen nicht erbracht werden, da alternative Schadensursachen - wie Bedienungsfehler durch die Kunden - in Betracht kommen. Auch diesbezüglich kann auf die Bewertung des Gutachtens im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Verletzung von Organisationspflichten, Instruktionspflichten oder Produktbeobachtungspflichten durch die Klägerin haben sich ebenfalls nicht ergeben, so dass die Beklagte zu 1) mit der Zahlung von Geldbeträgen und dem Überreichen von Blumen an die Geschädigten kein Geschäft der Klägerin vornahm. Es handelt sich auch nicht um ein sog. "auch-fremdes-Geschäft". Ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag steht ihr daher nicht zu.

d) Die Beklagte zu 1) kann ihre Ansprüche auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 6 ProdSG, § 3 GSG stützen. Diese Vorschriften stellen Schutzgesetze zu Gunsten der Endverbraucher dar, nicht der Mithersteller. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 GSG sind sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) Hersteller des Produkts (vgl. Palandt, 61. Aufl., § 823 Rn. 203).

e) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus Produkthaftung wegen eines "weiterfressenden Fehlers" - worauf sich die Beklagte zu 1) ebenfalls stützt - ist nicht gegeben.

aa) Der Vortrag der Beklagten zu 1), es läge ein "weiterfressender Fehler" vor, der zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führe, ist nicht zutreffend. Selbst unterstellt, die Trinkwassersprudelgeräte, bei denen es zu Schadensfällen gekommen sei, seien fehlerhaft gewesen und die Schadensfälle seien nicht auf Bedienungsfehler durch die Endverbraucher oder falsche CO2-Zylinder zurückzuführen gewesen, führt dies nicht zu den von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Schadensersatzansprüchen. Dies hat das Gericht in erster Instanz zutreffend gesehen. Die als Schaden geltend gemachten Geldzahlungen und dem Überreichen von Blumen an die Geschädigten Endverbraucher stellen keinen Schaden i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Ein weiterfressender Fehler setzt voraus, dass ein fehlerhaftes Produkteinzelteil infolge Versagens an der im Übrigen einwandfreien gesamten Sache einen weiteren Schaden herbeiführt (vgl. Palandt, § 823 Rn. 212). Dies liegt hier nicht vor.

bb) Der Vortrag der Beklagten zu 1), ein zu ersetzender Schaden ergäbe sich auch aus dem Wert aller zerstörten Geräte in den aufgetretenen Schadensfällen und insofern sei eine gerichtliche Schätzung des Schadens vorzunehmen, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte zu 1) trägt nicht vor, um wie viele Geräte es sich handelt, ob diese durch die Beklagte zu 1) bereits bezahlt wurden etc.. Für eine Schätzung durch das Gericht fehlt der Grund. Eine Schätzung ist unzulässig, da sie mangels greifbarer, von der Beklagten zu 1) vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen würde" (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rn. 4).

2. Soweit die Beklagte zu 1) in der Berufungsbegründung (Bl. 511 d.A.) auf die in der Klageerwiderung (Bl. 49/50 d.A.) höchst hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche Bezug nimmt, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, in wie weit und in welcher Höhe Ansprüche zur Aufrechnung gestellt werden. Sollte es sich um die Verrechnung der von der Beklagten zu 1) geleisteten Zahlungen mit Zinsforderungen der Klägerin handeln, ist das Landgericht hierauf in den Entscheidungsgründen in nicht zu beanstandender Weise eingegangen.

Der Beklagten zu 1) steht somit der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

3. Die mit der Widerklage in Höhe von 1.673.017,08 € geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen der Beklagten zu 1) ebenfalls nicht zu. Die Beklagte zu 1) trägt vor, ihr sei durch die Lieferung fehlerhafter Produkte der Schaden entstanden. Dieser resultiere aus Aufwendungen, die sich als nutzlos erwiesen hätten. Hierbei habe es sich um Aufwendungen gehandelt, die sie in Erwartung der Expansion bzw. des zu erwartenden Vertriebs für die Durchführung von Messen, Merchandising und Marketing im Jahr 2001 getätigt habe. Diese Aufwendungen seien frustriert und von der Klägerin zu ersetzen.

a) Der Beklagten zu 1) steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht als Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 480 BGB a.F. zu. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft - wie oben dargelegt - liegt nicht vor. Auf die Ausführungen in Ziffer IV. 1. b) wird verwiesen.

b) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 6 ProdSG, § 3 GSG. Wie oben bereits ausgeführt, stellen diese Vorschriften Schutzgesetze zu Gunsten der Endverbraucher dar, Mithersteller, wie es die Beklagte zu 1) ist, fallen nicht in den Schutzbereich der Normen.

c) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB aus Produkthaftung, "weiterfressender Fehler", steht der Beklagten zu 1) ebenfalls nicht zu. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist die haftungsbegründende Handlung des Herstellers das In-Verkehrbringen des fehlerhaften Produkts und die Verletzung eines absoluten Rechts beim Geschädigten. Wie oben ausgeführt kann davon nicht ausgegangen werden. Bei den von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Aufwendungen für Werbung, Marketing und Merchandising handelt es sich um reine Vermögensschäden, für die ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt, 65. Aufl., § 823 Rdnr. 166).

Die Widerklage der Beklagten zu 1) war daher abzuweisen. Insgesamt war die Berufung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) erfolglos und daher zurückzuweisen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 3, 4 ZPO. Die Klägerin hat in vollem Umfang obsiegt. Die Beklagten zu 1) und 2) unterlagen gemeinsam hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und auch bezüglich der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche in Höhe von insgesamt 229.621,90 €. In 1. Instanz wurden sie wie Gesamtschuldner verurteilt. Sie tragen daher diesbezüglich die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 1) allein unterlag in Höhe der Widerklage (1.673.017,08 €) und des Auskunftsanspruchs mit der Folge, dass sie die hierauf beruhenden Kosten zu tragen hat. Für die Kostenentscheidung sind auch folgende Erwägungen maßgebend:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt insgesamt 3.550.036,95 €. Dieser ergibt sich aus der Hauptforderung der Klägerin in Höhe von 1.574.397,97 €, der Hilfsaufrechnung in Höhe von 292.621,90 €, der von der Beklagten zu 1) erhobenen Widerklage in Höhe von 1.673.017,08 € und des Auskunftsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 10.000,00 €.

VI.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VII.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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