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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 7 U 2323/02
Rechtsgebiete: HGB, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

HGB § 427 Abs. 1 Nr. 2
HGB § 461 Satz 1
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
EGZPO § 26 Nr. 7
1. Die Handelsüblichkeit einer Transportverpackung (Ziffer 1.4.1.5 der ADS Güterversicherung 73/84) ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Empfindlichkeit des zu transportierenden Gutes sowie der auf dem konkreten Transportweg zu erwartenden Belastungen zu ermitteln.

2. Steht fest, daß eine auf dem Luftweg nach Nowosibirsk transportierte, dort mit geborstenem Bodenteil angekommene Transportkiste nicht geeignet war, den üblicherweise beim Krantransport mittels Seilzug entstehenden Belastungen stand zu halten, so ist die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste Ursache für die Beschädigung des Transportgutes festgestellt (causa proxima). Die bloße Möglichkeit, daß die Kiste auf dem Transportweg darüber hinaus einer "rauhen Behandlung" wie etwa "unsanftem Absetzen" unterzogen wurde, vermag daran nichts zu ändern.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 2323/02

Verkündet am 13.11.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Kotschy und Dr. Barwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin und der Streithelferin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.02.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streithelferin im Berufungsverfahren übersteigt jeweils 20.000,00 EUR.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz eines Transportschadens. Im Mai 1999 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2) mit der Organisation eines Transports von Widerstandsöfen vom Werk der Nebenintervenientin in Eschenfelden nach Nowosibirsk. Vereinbarungsgemäß schloss die Beklagte zu 2) für diesen Transport über die Assekuranz-Makler O KG eine Transportversicherung für die Klägerin ab. Die ADS Güterversicherung in der Fassung 1984 sind Gegenstand der Versicherung; führender Versicherer ist die Beklagte zu 1).

Die beiden Widerstandsöfen sowie die dazugehörigen W-Heizgeräte wurden durch die Nebenintervenientin, welche auf Streitverkündung hin dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, für den Transport in große Holzkisten verpackt.

Diese Kisten wurden von der Beklagten zu 2) am 14.05.1999 in Eschenfelden mit einem Kleintransporter abgeholt, zum Flughafen Frankfurt-Hahn transportiert und von dort aus über Moskau nach Nowosibirsk zum Käufer der Öfen geflogen. Bei Ankunft am Flughafen Nowosibirsk war eine der Holzkisten erheblich beschädigt. Die darin befindlichen Widerstandsöfen wiesen Beschädigungen an den Stromkabeln auf, an einem der Öfen war ein Schalter abgebrochen. An beiden W-Heizgeräten waren die Gitter abgebrochen, an einem der Geräte darüber hinaus ein Teil des Fußes. Im einzelnen wird auf die als Anlagen K 6 und B 1 vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beschädigungen seien allein durch schlechte und unsachgemäße Handhabung beim Transport verursacht worden, die Holzkisten seien entweder gekippt, von irgendwo herabgestürzt, oder aus großer Höhe mit Kran oder Stapler unsanft abgesetzt worden. Sie (die Klägerin) habe für den Ersatz der beiden beschädigten Heizgeräte sowie für die Reparatur der beiden Öfen insgesamt 48.750,00 DM aufwenden müssen. Zusätzlich seien für einen Techniker der Nebenintervenientin Kosten in Höhe von 9.036,44 DM angefallen. Darüber hinaus könnten ihr aufgrund des Schadensereignisses noch weitere Aufwendungen entstehen. Die Nebenintervenientin hat vorgetragen, dass sie bereits jahrzehntelang zahlreiche Öfen in bauartgleichen Kisten ohne Schäden versandt habe. Die W-Heizgeräte seien zudem jeweils einzeln in eigenen kleinen Transportkisten verpackt gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass neben die Haftung der Beklagten zu 1) als führender Versicherer die Haftung der Beklagten zu 2) als Spediteur trete. Nichts anderes gelte für den Fall mangelhafter Verpackung, da die Beklagte zu 2) in diesem Falle ihre Aufklärungspflichten verletzt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 57.786,44 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.08.1999 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen über den in Ziffer 1 hinausgehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die am 25.06.1999 festgestellte Beschädigung der Ware noch entstehen wird.

Die Nebenintervenientin hat sich den klägerischen Anträgen angeschlossen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wenden ein, dass die Transportschäden auf Verpackungsmängel zurückzuführen seien. Die als Transportverpackung verwendete Holzkiste sei mit Blick auf das Gewicht der Öfen von 1.350 kg sowie aufgrund fehlender Hebevorrichtungen und fehlender Eckverbindungen zur Versteifung der Kiste nicht als handelsüblich für einen Flugzeugtransport nach Sibirien anzusehen. Die Beklagte zu 2) wendet daneben ein, dass sie als Spediteurin nur für Sachschäden hafte, die in ihrer Obhut eingetreten seien. Auf dem Transport von Eschenfelden zum Flughafen Frankfurt-Hahn sei es jedoch zu einer solchen Beschädigung nicht gekommen.

Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen S P, H W und C und Erholung zweier Sachverständigengutachten zur Handelsüblichkeit der gewählten Transportverpackung (Gutachten S vom 13.01.2000 und Dipl.-Ing. (FH) G, vom 02.11.2001) mit Endurteil vom 07.02.2002 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 2) gemäß § 461 Satz 1 HGB dahingehend, dass ein Schaden in der Obhut der Beklagten zu 2) auf dem Transport zwischen Eschenfelden und dem Abflughafen entstanden sei, nicht dargetan. Eine Haftung der Beklagten zu 1) als Schadensversicherer bestehe nicht, da die verwendete Holzkiste nicht als handelsübliche Verpackung für einen Lufttransport nach Sibirien angesehen werden könne. Daher greife der Haftungsausschluss nach Ziffer 1.4.1.5 der für den Transport unstreitig vereinbarten ADS 73/84. Die Feststellung des Sachverständigen S die verwendete Verpackung sei "zweifellos handels- und marktüblich" gewesen, sei nicht näher belegt. Zu folgen sei den fundierten Äußerungen des Sachverständigen G wonach für einen Transport in den ostasiatischen Raum - in dem mit ausgereiften Be- und Entladevorrichtungen nicht zu rechnen sei - an die Transportkiste erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Danach erfordere ein Umladen mit Kranseilung eine verstärkte - hier fehlende - Bodenkonstruktion und Kopfkanthölzer.

Auch seien entgegen den Angaben des Zeugen H keine Innenkisten verwendet worden. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen W zur Situation bei Eintreffen der Holzkiste. In diesem Zusammenhang sei auch zu würdigen, dass sich die Nebenintervenientin erstmals in der Sitzung vom 11.02.2001 auf eine zusätzliche Innenverpackung berufen habe.

Der Verpackungsmangel sei als nähere Ursache im Sinne der Causa-Proxima-Theorie anzusehen, da der genaue Hergang des schädigenden Ereignisses nicht mehr feststellbar sei.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin und der Nebenintervenientin mit dem erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führen die Klägerin und die Nebenintervenientin aus, dass die Handelsüblichkeit der benutzten Transportkiste vom Sachverständigen S festgestellt sei. Darüber hinaus sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Heizer direkt auf einer in die Transportkiste eingesetzten Spanplatte befestigt gewesen seien. Tatsächlich seien beide Heizmodule in ihrer Originalverpackung (Holzkiste) in die große Holzkiste gegeben worden. Darüber hinaus habe das Landgericht die Beweislast insoweit verkannt, als die Beklagten die tatsächlichen Voraussetzungen für einen verschuldensunabhängigen Risikoausschluss nicht bewiesen hätten.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,

I. auf die Berufung das Urteil des Landgericht München I vom 07.02.2002 abzuändern,

II. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 29.545,74 nebst 5 % Zinsen hieraus seit 25.08.1999 zu bezahlen und

III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden über Ziffer II hinausgehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die am 25.06.1999 festgestellte Beschädigung der Ware noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen

Zurückweisung der Berufung.

Sie sind der Ansicht, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, da die entstandenen Schäden mittlerweile bezifferbar seien. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Zahlungsklage sei bereits deshalb unbegründet, da sich die Beklagte zu 2) erfolgreich auf § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB berufen könne, ohne dass es auf Handelsüblichkeit der Verpackung ankäme. Überdies sei die gewählte Verpackung nicht handelsüblich. Aus den vorgelegten Fotografien K 14 ff. sowie den Angaben des Zeugen W ergebe sich eindeutig, dass die Bretter der geborstenen Kiste ungewöhnlich dünn und aus bereits gebrauchtem Holz gewesen seien.

Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass seine Firma seit 1974 nach Russland in solchen Kisten exportiere und noch nie ein Schaden auch an versandten W-Heizmodulen entstanden sei. Die Seitenbretter der Kisten wiesen eine Stärke von 17 bis 20 mm auf, die Bodenbretter üblicherweise 25 mm. W-Heizer seien extrem empfindlich, so dass bereits bei einem "harten Absetzen" aus etwa 20 bis 30 cm Schäden entstehen könnten.

Im übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. November 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Berufung ist auch in Richtung gegen die Beklagte zu 2) zulässig. Zwar haben die Klägerin und die Nebenintervenientin keine ausdrücklichen Berufungsangriffe neu erhoben, jedoch durch Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und der dortigen Rechtsausführungen (Seite 7 der Berufungsbegründung vom 10.06.2002) ausreichende Berufungsgründe im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung dargetan.

II.

In der Sache bleibt die Berufung erfolglos.

1. Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als Versicherer mit Blick auf die von der Nebenintervenientin verwendete, nicht handelsübliche Verpackung verneint. Begründete Zweifel daran, ob der auch im Berufungsverfahren weiter verfolgte Feststellungsantrag (noch) zulässig ist, können dahingestellt bleiben, da der Klägerin bereits dem Grunde nach ein Anspruch nicht zusteht. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.4.1.5 der anwendbaren ADS 73/84, wonach der Versicherer keinen Ersatz für Schäden zu leisten hat, die durch das Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung verursacht sind.

Zu Recht hat das Landgericht die verwendete Transportkiste nicht als handelsübliche Verpackung angesehen. Hierbei kann dahinstehen, ob die W-Heizer jeweils noch gesondert in Transportkisten verpackt waren, da die äußere Transportkiste jedenfalls den Anforderungen nicht entsprochen hat.

Für die Beurteilung der Handelsüblichkeit im Sinne Ziffer 1.4.1.5 der ADS 73/84 sind nicht nur die Art der zu transportierenden Güter und die Umstände der betreffenden Reise in Betracht zu ziehen, sondern auch die Standards der Verpackung am Abladeort zur Abladezeit zu ermitteln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.1996, WM 1996, S. 1052, 1053).

a. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in Anwendung der vorgenannten Maßstäbe das Sachverständigengutachten S vom 28. August 2000 (Bl. 62 d.A.) keine tragfähige Grundlage dafür bietet, die Handelsüblichkeit der verwendeten Holzkisten zu bejahen. Der Sachverständige S hat nämlich weder die besondere Empfindlichkeit der zu transportierenden W-Heizmodule, noch die besonderen Gegebenheiten eines Lufttransports nach Sibirien, verbunden mit mehrmaligem Umladen, in seine Überlegungen einbezogen. Seine Überlegungen beschränken sich ersichtlich auf gute Transportverhältnisse, wie sie im mitteleuropäischen Raum etwa bestehen, beziehen jedoch Umladepraktiken, wie sie im logistisch noch weniger entwickelten ostasiatischen Raum bestehen, nicht ein. So hat sich der Sachverständige beispielsweise mit den Belastungen, wie sie beim Umladen mittels Kran entstehen, nicht auseinandergesetzt.

b. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Handelsüblichkeit der hier gewählten Transportverpackung aufgrund des Gutachtens des Dipl.-Ing. (FH) G, der Angaben des Zeugen W sowie der vorgelegten Lichtbilder der Transportkiste zu verneinen.

Der Sachverständige G hat unter ausdrücklicher Einbeziehung des Transportwegs in Russland und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nowosibirsk zu den distributionsschwierigen und schadensanfälligen Bestimmungsplätzen im ostasiatischen Raum zählt, überzeugend begründet, dass die hier verwandte Transportkiste für die zu erwartenden Beanspruchungen beim Transport in den sensiblen Belastungssegmenten wie Seiten-/Deckelkante und Kistenboden durch das Fehlen von Längskufen und Deckelunterzügen zu instabil in ihrer Verbundwirkung ausgelegt war. Soweit der Sachverständige G darauf hinweist, dass nach der firmeninternen Norm SN 69153 der S AG für den asiatischen Teil Russlands unter der Rubrik "Register der Bestimmungsplätze" hinsichtlich mechanischer Beanspruchungen (Transport- und Umschlagsbedingungen) eine äußerst "ungünstige" Klassifizierung in Bezug auf technische Ausrüstung und allgemeiner Betriebsorganisation hingewiesen wird, streitet dies gegen die Eignung der hier verwandten Transportkiste und für die Benutzung einer vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen sog. Schwergutkiste.

Dass die benutzte Transportkiste jedenfalls für Transporte nach Nowosibirsk durchaus nicht handelsüblich war, ergibt sich weiterhin aus den Angaben des Zeugen W, der die streitgegenständliche Kiste nach deren Eintreffen im Zolllager des Flughafens besichtigt hat. So hat der Zeuge W berichtet, dass die Bretter für den Boden der Kiste "ungewöhnlich dünn" gewesen seien. Sie hätten nur eine Stärke von 17 bis 20 mm aufgewiesen, während sonst angelieferte Waren in Kisten mit Bodenstärken von mindestens 50 mm verpackt gewesen seien. Darüber hinaus hätten am Boden Kanthölzer gefehlt, die üblicherweise mit einer Stärke von 100 x 100 mm angebracht seien. Ferner sei ersichtlich gewesen, dass die Kiste mit Seilen oder ähnlichem transportiert worden sei.

Aus den Angaben des Zeugen W ergibt sich mithin - das Ergebnis des Sachverständigen stützend - dass die streitgegenständliche Transportkiste in Bezug auf die Stabilität ihrer Konstruktion nicht annähernd den ansonsten in Nowosibirsk eingehenden Transportkisten entsprochen hat.

Bei ihrer Argumentation zur Handelsüblichkeit der verwendeten Transportkiste übersieht die Klägerin, dass Abladeort hier zwar Frankfurt ist, jedoch sich daran die Frage anschließt, welche Verpackungsstandards zur Zeit des Transports in Frankfurt für einen Lufttransport nach Sibirien galten.

c. Auch die Angriffe der Berufung, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte zu 1) die tatsächlichen Voraussetzungen für den verschuldensunabhängigen Risikoausschluss nicht bewiesen habe, sind nicht erfolgreich. Soweit der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Mai 2002, Az.: IV ZR 239/00) im Rahmen des Risikoausschlusses nach Ziffer 1.4.1.5 der ADS 73/84 dem Versicherer den Nachweis auferlegt hat, dass die mangelhafte Verpackung des Transportguts für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist und dass kein anderes Ereignis für den Schadenseintritt wirksamer geworden ist (sog. Causa-Proxima-Theorie), hat die Beklagte zu 1) diesen Nachweis hier geführt.

Es ist nämlich aufgrund der Beweisaufnahme erwiesen, dass die von der Nebenintervenientin eingesetzte Transportkiste auch den "normalen" Transportbedingungen, wie sie im ostasiatischen Bereich bestehen, aufgrund ihrer einfachen Bauart nicht gewachsen war. Aufgrund der Angaben des Zeugen W und der vorgelegten Lichtbilder Nr. 13 und 16 besteht kein Zweifel daran, dass die geborstene Transportkiste mittels Seilzug gekrant wurde. Dazu hat der Sachverständige G auf Seiten 6 bis 9 seines Gutachtens überzeugend unter Darstellung der beim Kranen auf die Kiste wirkenden Kräfte dargelegt, dass die hier eingesetzte Transportkiste mangels der erforderlichen Verstrebungen und eines hinreichend dimensionierten Bodenteils bereits den bei einem vorschriftsmäßig ausgeführten Transport mittels Seilzugkran nicht gewachsen ist.

Steht mithin fest, dass die Transportkiste nicht geeignet war, den üblicherweise beim Krantransport mittels Seilzug entstehenden Belastungen stand zu halten, so ist die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache festgestellt. Die bloße Möglichkeit, dass die Kiste auf dem Transportweg darüber hinaus einer "rauhen Behandlung" wie etwa "unsanftem Absetzen" unterzogen wurde, vermag daran nichts zu ändern.

2. Eine Haftung der Beklagten zu 2) als Spediteurin scheitert weiterhin daran, dass nicht dargetan ist, dass der streitgegenständliche Transportschaden in ihrer Obhut entstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO anzuwendenden Fassung des Zivilprozessreformgesetzes sind nicht gegeben.

Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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