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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 7 U 5548/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 543 Abs. 2
Wird ein Dritter als Zeuge dafür angeboten, daß die vertragsschließenden Parteien einen vom eindeutigen Vertragswortlaut abweichenden rechtsgeschäftlichen Willen hatten, so liegt ein zu beachtender Beweisantrag nur vor, wenn dargelegt ist, aufgrund welcher konkreten Umstände sich die behauptete Kenntnis des Dritten ergeben soll (im Anschluß an BGH, Urt. v. 30.04.1992, NJW 1992, S. 2489)
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 7 U 5548/02

Verkündet am 30. April 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Fiebig und Dr. Barwitz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.10.2002 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt 20.000,- EUR.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht auf Vergütung aus einem "Marketing- und Verwertungsvertrag". Die Vergütungsansprüche aus diesem, zwischen der Firma und der Beklagten geschlossenen Vertrag wurden mit Abtretungsvereinbarung vom 6.1.2000 (Anlage K 2) an die Klägerin abgetreten. Wegen des weiter festgestellten Sachverhalts wird auf das landgerichtliche Urteil vom 17.10.2002 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wurde ergänzend festgestellt, dass es zwischen der Klägerin als Zedentin und der als Zessionarin zu einer weiteren Abtretungsvereinbarung vom 1.2.2002 kam, die wie folgt lautet:

"Vorauszuschicken ist, dass die Zessionarin ihrerseits mit Datum vom 6.1.2000 der Zedentin Vergütungsansprüche aus einem mit der Firma GmbH, München, geschlossenen Marketing- und Verwertungsvertrag abgetreten hat. Die Zedentin tritt hiermit eben diese Ansprüche wieder an die Zessionarin ab. Die Abtretung wird wirksam zum 1.2.2002."

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abzug bereits bezahlter 2.874,80 EUR zur Zahlung von 118.690,20 EUR verurteilt. In Anwendung italienischen Rechts hat das Landgericht die Abtretung vom 6.1.2000 für wirksam angesehen und das Bestreiten der Klageansprüche für unsubstantiiert erachtet.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

II.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten Bezahlung der streitgegenständlichen Lizenzforderungen bereits deshalb nicht verlangen, da sie nicht Rechtsträgerin ist.

Hierbei kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Lizenzforderungen rechtswirksam mit Abtretungsurkunde vom 6.1.2000 auf die Klägerin übergegangen sind, wie dies das Landgericht mit eingehender Begründung angenommen hat. Für diesen Fall greift nämlich die Rückabtretung vom 1.2.2002 mit der Folge, dass der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung (Mitte Februar 2002) die hier eingeklagten Ansprüche nicht mehr zustanden. Dabei ist der Wortlaut der mit der Berufungsbegründung vom 17.3.2003 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 1.2.2002 nach Auffassung des Senats in dem Sinne eindeutig, als er auch die hier gegenständlichen Lizenzforderungen aus Verkäufen im Zeitraum vom 1.2.2001 bis zum 23.1.2002 erfasst. Zum einen ist die Abtretung nicht auf künftige Forderungen beschränkt. Zum anderen spricht die Bezugnahme auf die bereits zuvor erfolgte Abtretung vom 6.1.2000 ("Die Zedentin tritt hiermit eben diese Ansprüche wieder an die Zessionarin ab"), dafür, dass von der Vereinbarung vom 1.2.2002 auch nach dem 6.1.2000 entstandene, noch nicht bezahlte Lizenzansprüche erfasst werden sollten. Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 14.4.2003 spricht auch der übrige Vertragstext nicht dafür, dass lediglich künftige Ansprüche von der (Rück-)Abtretung erfasst werden sollten. Die hierfür herangezogene Formulierung "die Abtretung wird wirksam zum 1.2.2002" betrifft nämlich nicht den Umfang der von der Zession erfassten Forderungen, sondern die Frage, zu welchem Zeitpunkt die dingliche Rechtsänderung eintreten sollte.

Soweit die Klägerin auf Seite 3 ihrer Berufungserwiderung in das Wissen des Zeugen stellt, dass sich bei Vertragsschluss sowohl die Zedentin als auch die Zessionarin darüber einig gewesen seien, dass mit dieser Abtretungsvereinbarung lediglich die ab dem 1.2.2002 fälligen Ansprüche erfasst würden, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Der Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, ist nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30.4.1992, NJW 1992, 2489 m. w. N.) nur erheblich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat. Daran fehlt es hier. In das Wissen des Zeugen, wird nämlich lediglich gestellt, dass sich Zedentin und Zessionarin, beide vertreten durch Dr. in einem vom Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden Sinne einig gewesen seien. Aus welchen näheren Umständen sich diese Kenntnis des Zeugen ergeben soll, wird jedoch nicht dargetan. Mithin hätte eine Vernehmung des Zeugen unzulässige Ausforschung zum Gegenstand gehabt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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