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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: 29 U 4389/98
Rechtsgebiete: PAngVO, ZPO, UWG


Vorschriften:

PAngVO § 1 Abs. 1
PAngVO § 1 Abs. 3
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Die Werbung für internationale Linienflüge mit der Angabe des reinen Flugpreises und dem Zusatz "zuzüglich Steuern" mit oder ohne Angabe eines Betrages verstößt gegen § 1 Abs. 1 PAngVO. Der Verstoß ist jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

OLG München Urteil 11.02.1999 - 29 U 4389/98 - 1 HKO 21968/97 LG München I


hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Wörle und Jackson aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. 06. 1998 - 1 HKO 21968/97 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 7.000,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin ist ein Verband, der für sich die Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Anspruch nimmt. Die Beklagte betreibt ein bedeutendes Reisebüro.

In der Süddeutschen Zeitung vom 04. 03. 1997 warb die Beklagte mit einer Anzeige (Anlage K 1) für Linienflüge der Lufthansa nach Kuala Lumpur, Bangkok, Johannesburg und Harare in der Weise, daß jeweils der reine Flugpreis optisch herausgestellt und durch ein deutlich sichtbares Sternchen auf eine Fußnote verwiesen wurde, in der es einleitend hieß: "Preise gültig ab allen deutschen Flughäfen zzgl. Steuern und Gebühren von 20 bis 71,50 Mark". In einem am 11. 07. 1997 in Memmingen verteilten Prospekt (Anlage K 7) warb die Beklagte für Linienflüge nach Miami, Bangkok, Sydney, Los Angeles, Mexico City, Rio de Janeiro, Vancouver und Orlando ebenfalls mit der Angabe des reinen Flugpreises und einem auf alle Angebote bezogenen, optisch hervorgehobenen Zusatz, in dem es hieß: "Alle Preise zzgl. Steuer".

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 1 PAngVO, § 1 UWG. Die Beklagte sei verpflichtet, die Endpreise der Flüge anzugeben bzw. die Gebühren beziffert auszuweisen. Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Reisemarkt wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt und ein Verfahren vor der Einigungsstelle der IHK durchgeführt. Dadurch sind ihr Kosten in Höhe von 476,15 DM entstanden.

Die Klägerin hat beantragt,

I. Der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich für Flugreisen unter Angabe eines Preises und dem Hinweis zu werben, daß zusätzlich Kosten für Steuern und Gebühren in einer Marge anfallen, z.B. zwischen DM 20,-- und DM 71,50, und/oder unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig in bezifferter Form darauf hinzuweisen, daß zusätzlich Kosten für Sicherheitsgebühren-/Steuern anfallen und

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 476,15 DM zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie habe in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 PAngVO a.F. geworben. Eine Pflicht zur Angabe der neben dem reinen Flugpreis anfallenden Steuern und Gebühren bestehe nicht; diese Angabe sei auch nicht möglich, da sich die Beträge der Gebühren und Steuern - Flughafensteuer, Sicherheits- und Einreisegebühren - nach Start- und Zielflughafen, Datum der Buchung, Flugzeit, Fluggesellschaft und Wechselkurs unterschieden und häufigen kurzfristigen Schwankungen unterlägen (Beweis: Sachverständigengutachten). Eine Bezifferung, insbesondere der anfallenden Steuerbeträge, sei jeweils nur für einen konkreten Flug auf Anfrage möglich. Jedenfalls fehle es an besonderen Umständen, die einen eventuellen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung im konkreten Fall als Verstoß gegen § 1 UWG erscheinen ließen. Keinesfalls liege eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor.

Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Sie hat unter Vorlage entsprechender Werbungen anderer Anbieter behauptet, die Bezifferung des Endpreises bzw. die bezifferte Angabe der anfallenden Sicherheitsgebühren und Steuern sei möglich.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Preisangaben der Beklagten entsprächen nicht der Verpflichtung zur Angabe des Endpreises gemäß § 1 Abs. 1 PAngVO. Daß die Angabe des Endpreises möglich sei, ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Beispielen der Werbung anderer Anbieter. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten sei unsubstantiiert. Auch andere Lösungen des von der Beklagten gesehenen Problemes böten sich an. Angesichts der Höhe der neben dem Flugpreis anfallenden zusätzlichen Kosten sei die Werbung der Beklagten auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinflussen. Da die Beklagte planmäßig handele, liege ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht erneut geltend, die beanstandete Werbung sei im internationalen Flugverkehr üblich, da eine konkrete Bezifferung der neben dem reinen Flugpreis anfallenden zusätzlichen Kosten kaum möglich sei. Für den internationalen Flugverkehr stelle § 1 PAngVO eine nicht praktikable Formvorschrift dar. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor. Jedenfalls fehle es an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich ohne Angabe des Endpreises

- wie in Anlage K 1 für Flugreisen zu unterschiedlichen Zielen unter Angabe des jeweiligen Flugpreises und des alle Ziele betreffenden Hinweises zu werben, daß zusätzliche Kosten für Steuern und Gebühren in einer Marge anfallen, z.B. zwischen 20,00 DM oder 71,50 DM oder

- wie in Anlage K 7 für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes "alle Preise zzgl. Steuer" zu werben.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die beanstandete Werbung erwecke den Eindruck eines besonders günstigen Angebots, zumal der Leser von zusätzlichen Kosten im unteren Bereich der angegebenen Marge bzw. von niedrigen Nebenkosten ausgehe. Es bestehe erhebliche Nachahmungsgefahr bei Wettbewerbern der Beklagten. Schwierigkeiten bei der Angabe des Endpreises behaupte die Beklagte nur pauschal und unsubstantiiert. Auch im internationalen Flugverkehr sei das geltende deutsche Recht zu beachten.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als begründet. Die Klägerin ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht klagebefugt und aktivlegitimiert, da eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht vorliegt, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

1. Zutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, daß die angegriffenen Werbungen gegen § 1 Abs. 1 PAngVO verstoßen. Denn in ihnen ist der für die beworbenen Flüge anfallende Endpreis nicht angegeben. Allerdings ist nicht zu übersehen, daß die Angabe der Endpreise Schwierigkeiten bereitet. So werden z.B., wie die von der Beklagten im zweiten Rechtszug vorgelegte Liste (Anlage B 5) zeigt, auf 27 deutschen Flughäfen von den aus dem Ausland ankommenden Passagieren 14 unterschiedliche Passagier-Gebührenbeträge zwischen 1,50 DM (in Bayreuth) und 20,50 DM (in Frankfurt) verlangt. Dies schließt die Nennung eines einheitlichen Flugpreises von allen deutschen Flughäfen zu einem ausländischen Zielflughafen und zurück praktisch aus. Es kann in der Werbung nur ein Mindestpreis oder ein Höchstpreis oder eine Preismarge als Endpreis angegeben werden. Letzteres wäre erkennbar auch der Beklagten möglich; statt einer Gebührenmarge könnte eine Endpreismarge genannt werden. Dies gilt erst recht für die zweite angegriffene Werbung (Anlage K 7), in der die Beklagte den zusätzlich bezahlten Betrag und den Endpreis nicht angibt, obwohl ihr dies, wie die erste der angegriffenen Werbungen zeigt, in der vorstehend erörterten Weise möglich wäre.

Zu bedenken ist allerdings zunächst, daß die Werbung mit Preisbestandteilen - auch mit in Margen angegebenen und mit unbezifferten Preisbestandteilen - als solche nicht unzulässig ist, solange der Werbende den Endpreis hervorgehoben angibt, § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngVO. Zutreffend verteidigt die Klägerin daher das landgerichtliche Urteil, einer Anregung des Senates folgend, mit dem aus dem Tatbestand ersichtlichen geänderten Antrag. Auch mit diesem kann die Klage jedoch mangels Klagebefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin keinen Erfolg haben, da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche keine Handlungen betreffen, die geeignet sind, den Wettbewerb auf dem hier fraglichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Entscheidung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nach Art und Schwere wesentlich zu beeinträchtigen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus, die von Art und Schwere des Verstoßes und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechts abhängt. Die Auswirkungen auf das Marktgeschehen müssen so gewichtig sein, daß die Interessen der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher ernsthaft betroffen sind (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, § 13 UWG, Rn. 18 b m.w.N.). Danach liegt eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im vorliegenden Fall nicht vor.

Bei der Beurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, daß, wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist und wie die von der Klägerin vorgelegten Beispiele für die Werbung anderer Wettbewerber belegen, die streitige Werbung in erheblichem Umfang üblich ist. Dies hat seinen Grund einerseits darin, daß sie in anderen Ländern, insbesondere der Europäischen Gemeinschaft, zulässig ist, jedoch auch darin, daß bei der nicht auf einen nach Datum und Ablauf spezifizierten Flug, sondern auf Flüge innerhalb eines längeren Zeitraumes abzielenden Werbung die Angabe des zutreffenden Endpreises unbestreitbar erhebliche Probleme bereitet. Die Beklagte hat dies durch Vorlage von Berechnungsbeispielen (Anlagen B 1, B 4) und durch den Hinweis auf die 14 unterschiedlichen Passagier-Gebührenbeträge der 27 deutschen Flughäfen dargetan. Der Verkehr ist deswegen weitgehend an die Unterscheidung zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden Steuern und Gebühren gewöhnt, deren Höhe erst bei der Buchung genau festgestellt wird. Zu bedenken ist auch, daß bei den mit Angeboten von Fernreisen umworbenen Verkehrskreisen ein gewisses Mindestmaß an Beurteilungsfähigkeit vorausgesetzt werden kann. In Bezug auf die streitige Werbung mit in einer Marge angegebenen Steuern und Gebühren sind diese Verkehrsteilnehmer in der Lage, zu erkennen, daß der Endpreis um ca. 20,00 bis ca. 70,00 DM über dem herausgestellten Flugpreis liegen wird und daß innerhalb der genannten Marge von 50,00 DM weder mit einem niedrigen Preis sicher gerechnet werden kann noch mit einem hohen Preis zwingend gerechnet werden muß. Die streitige Werbung ist daher nicht geeignet, der Beklagten einen wesentlichen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Interessen der Algemeinheit und der Verbraucher sind nicht ernsthaft beeinträchtigt. Dies gilt auch für die Werbung mit dem unbezifferten Zusatz "Preise zzgl. Steuer". Dabei ist zu bedenken, daß die amtliche Begründung zum (ursprünglichen) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (WRP 1994, 369/373 re. Sp.) verstöße gegen die Preisangabenverordnung als Fallgruppe für geringfügige Wettbewerbsverstöße nennt, deren Verfolgung durch die Gesetzesreform eingeschränkt werden sollte. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, daß die streitige Werbung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem hier betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs grundsätzlich Bedeutung hat, § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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