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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 159/05
Rechtsgebiete: GG, FGG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
FGG § 12
FGG § 68b
BGB § 1896 Abs. 1a
1. Das Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit ist dem Betroffenen grundsätzlich vollständig, schriftlich und rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung mitzuteilen. Eine Ausnahme hiervon ist nicht schon dann zulässig, wenn der Gutachter, der zugleich der behandelnde Arzt des Betroffenen ist, aufgrund der Gutachtenkenntnis dessen mangelnde Mitwirkungsbereitschaft bei der weiteren Behandlung ("Compliance") befürchtet.

2. Die Feststellung, dass der Betroffene zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist, setzt konkrete Ausführungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung beim Betroffenen voraus. Bloße Feststellungen zu den allgemeinen Folgen einer Krankheit ohne konkreten Bezug zum Betroffenen genügen nicht.


33 Wx 159/05 33 Wx 160/05

Tatbestand:

Das Amtsgericht hatte dem Betroffenen mit Beschluss vom 10.1.2005 eine vorläufige Betreuerin bestellt. Diese Entscheidung beruhte wesentlich auf einem Sachverständigengutachten vom 22.12.2004. Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens vom 10.3.2005 ordnete das Amtsgericht am 5.4.2005 endgültige Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen an. Mit Beschluss vom 20.4.2005 erweiterte das Amtsgericht die Zuständigkeit der Betreuerin vorläufig um den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung für die nervenärztliche Behandlung. Auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die endgültige Betreuung und die Erweiterung des Aufgabenkreises änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit, als der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für die nervenärztliche Behandlung aufgehoben wurde. Im Übrigen wies das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen zurück. Ziel der weiteren Beschwerde ist die vollständige Aufhebung der Betreuung. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Gründe:

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Aufgrund des Gutachtens vom 22.12.2004 stehe fest, dass der Betroffene an einem organischen Psychosyndrom leide, nicht in der Lage sei, seinen Willen frei zu bestimmen und nicht geschäftsfähig sei. Der Zustand des Betroffenen werde voraussichtlich dauerhaft fortbestehen, andere Hilfsmöglichkeiten als eine Betreuung seien nicht gegeben. Die Kammer schließe sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an, die durch die telefonischen Angaben der Stationsärztin vom 24.6.2005 bestätigt würden. Der persönliche Eindruck bei der Anhörung habe ergeben, dass für den Betroffenen eine Betreuung unabdingbar erscheine. Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung könne aufgehoben werden, da dieser nach den Angaben der Betreuerin nicht erforderlich sei. Die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten seien weiterhin erforderlich, da der Betroffene Schulden habe, die geregelt werden müssten und er erst kurzfristig in eine Wohnung eingezogen sei und insoweit noch weiterer Regelungsbedarf bestünde. Da möglicherweise noch weitere stationäre Behandlungen des Betroffenen notwendig seien, sei auch der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung noch erforderlich.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Betreuung sei gemäß § 67 FGG nicht erforderlich, da nach dem persönlichen Eindruck der Betroffene in der Lage sei, seine Rechte im Beschwerdeverfahren wahrzunehmen und ihm hinsichtlich des Unterbringungsverfahren ohnehin ein Verfahrenspfleger zur Seite stehe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1 a BGB).

a) Zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen und des Umfangs der Betreuungsbedürftigkeit hat das Gericht, wenn der Betreuer wie hier von Amts wegen bestellt wird, ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Gutachten ist dem Betroffenen zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich vollständig, schriftlich und rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung zu übergeben (vgl. BVerfGE 62, 392/396; BayObLGZ 1986, 174/178 und 524/527). Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn zu befürchten ist, eine Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen werde dessen Gesundheit schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden oder wenn der Betroffene aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sein Recht auf Gehör selbst wahrzunehmen. In einem solchen Fall ist es aber unerlässlich, dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1989, 462/464; BayObLG FamRZ 1993, 1489/1490).

b) Das Gutachten vom 22.12.2004, auf das das Landgericht seine Entscheidung stützt, hat - wie der Termins- und Ladungsverfügung des Amtsgerichts vom 11.1.2005 zu entnehmen ist - ausschließlich die Betreuerin erhalten, obwohl der Sachverständige ausdrücklich festgestellt hatte, dass bei der Bekanntgabe des Gutachtens keine besonderen Umstände zu berücksichtigen seien. Eine Heilung des Aufklärungsmangels durch den Senat kommt hier nicht in Betracht, da die sachverständigen Äußerungen vom 22.12.2004 - wie das Amtsgericht in dem Vermerk vom 21.2.2005 zutreffend festgehalten hat - die Anordnung einer endgültigen Betreuung nicht zu begründen vermögen.

Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, also darauf, ob er bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze oder bestehende Erfahrungssätze verstößt, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt wurden (vgl. BayObLGZ 1993, 18/19 m.w.N.; BayObLG BtPrax 2004, 239; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 43 f.). Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob das vom Sachverständigen im Gutachten vom 22.12.2004 diagnostizierte organische Psychosyndrom ursächlich ist für die behauptete vollständige Unfähigkeit des Betroffenen, seinen Willen frei zu bilden bzw. entsprechend seiner Einsicht zu handeln. Eine Erörterung dieser Frage hätte umso näher gelegen, als laut Vermerk des Amtsgerichts vom 21.2.2005 entsprechende Ausführungen im Gutachten fehlen, was auch vom Sachverständigen in einem Telefonat selbst eingeräumt worden sei. Diese Unzulänglichkeiten des Erstgutachtens veranlassten das Vormundschaftsgericht sodann zur Einholung des weiteren Gutachtens vom 10.3.2005, auf das sich die endgültige Betreuerbestellung maßgeblich stützt.

b) Das Gutachten vom 10.3.2005 hat der Betroffene nach Aktenlage ebenfalls nicht erhalten. Das Amtsgericht hat es dem in erster Instanz für das Betreuungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger - dem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen - übermittelt mit der Bitte, entsprechend der Anregung des Sachverständigen das Gutachten dem Betroffenen nicht ausführlich bekannt zu geben, da andernfalls keine "Compliance" zu erwarten sei.

Diese Form der Bekanntgabe ist hier nicht ausreichend.

Zwar kann von der vollständigen, schriftlichen Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung u.a. dann abgesehen werden, wenn zu befürchten ist, eine Bekanntgabe des Gutachtens werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In diesem Fall kann die rechtzeitige, vollständige Übergabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger jedenfalls dann genügen, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 1489/190 und 989/990).

Hier hatte der Sachverständige von der vollständigen Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen abgeraten, weil andernfalls von diesem keine "Compliance" mit dem Sachverständigen mehr zu erwarten sei. Aus ärztlicher Sicht mag grundsätzlich die Besorgnis nachvollziehbar sein, dass bei einer andauerndern Behandlung, insbesondere während einer geschlossenen Unterbringung, schriftlich niedergelegte diagnostische Ausführungen zum Verhalten und zum psychischen Zustand des Betroffenen bei diesem Unwillen hervorrufen und die Bereitschaft zu weiterem Zusammenwirken mit dem Therapeuten beeinträchtigen könnten. Im vorliegenden Fall lag eine solche Befürchtung aber schon deshalb nicht nahe, weil der Betroffene sich offensichtlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtungen nicht zu Therapiezwecken im Bezirkskrankenhaus befand. Er hatte sich vielmehr sowohl am 17.12.2004 als auch am 7.3.2005 jeweils freiwillig zu einer Untersuchung als Grundlage einer Sachverständigenbegutachtung in die Klinik begeben. Soweit den Betreuungsakten entnommen werden kann, ist erst im April 2005 eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen eingeleitet worden.

Deshalb erscheint es schon nicht schlüssig, einem begutachteten Betroffenen, der nicht einmal Patient des Sachverständigen ist, die Bekanntgabe des Gutachtens unter Hinweis auf künftig angeblich gefährdete "Compliance" zu versagen, da dieser Begriff - verstanden als Bereitschaft, begründete ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen zu befolgen (vgl. Karl C. Mayer "Glossar Psychiatrie/Psychosomatik/ Psychotherapie/ Neurologie/ Neuropsychologie", zitiert nach www.neuro24.de/glosarc.htm) - notwendig ein Arzt-Patienten-Verhältnis voraussetzt. Selbst wenn ein solches im Einzelfall besteht, bildet eine Besorgnis negativer Reaktionen des Patienten in diesem Sinne jedoch keine ausreichende Grundlage für die Einschränkung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch umfassende Kenntnis des Gutachtens, auf das seine Betreuung gestützt werden soll. Die mögliche Belastung des Arzt-Patienten-Verhältnisses durch die Kenntnis der in einem Gutachten niedergelegten Äußerungen und Schlussfolgerungen ist die zwangsläufige Folge, wenn als Sachverständiger ein behandelnder Arzt bestellt wird, und zwar gegebenenfalls auch ein für die Behandlung verantwortlicher Arzt der Einrichtung, in der ein Betroffener untergebracht ist. Die befürchtete mangelnde Mitwirkung an einem etwaigen Behandlungsplan des Arztes kann aber kein ausreichender Grund zur Beschränkung verfassungsrechtlich verbürgter Rechte des Betroffenen sein. Etwas anderes mag dann gelten, wenn durch die Kenntnis des Gutachtens das Arzt-Patienten-Verhältnis in einer Weise erschüttert wird, dass die Gefahr besteht, der Betroffene werde die Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen verweigern, ohne die seine Gesundheit erheblich geschädigt oder zumindest ernsthaft gefährdet wird. In einem solchen Fall wäre aber zumindest zu erwägen, ob der Gutachtenauftrag nicht an einen anderen, mit dem Betroffenen nicht in diagnostisch-therapeutischer Beziehung stehenden Sachverständigen vergeben werden sollte.

d) Der Senat kann auch den Anhörungsmangel hinsichtlich des Gutachtens vom 10.3.2005 aus folgenden Gründen nicht heilen:

Der Sachverständige geht über die bereits zuvor diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung hinaus beim Betroffenen von einem verfestigten Wahnsystem aus, das Ursache für seine Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung sei. Mit diesen Feststellungen hat sich das Landgericht - soweit aus seiner Entscheidung und dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich - in keiner Weise befasst. Der Senat müsste seine eigene Würdigung an die Stelle der vom Landgericht unterlassenen setzen, so dass dem Betroffenen insoweit eine Tatsacheninstanz genommen würde.

e) Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

aa) Die Aufrechterhaltung des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung für die nervenärztliche Behandlung kann bei Aufhebung des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung keinen Bestand haben. Die Aufenthaltsbestimmung stellt einen Annex zur Gesundheitsfürsorge dar und geht ins Leere, wenn der Betreuer keine Entscheidungen zur Gesundheitsfürsorge selbst treffen kann.

bb) Der Überprüfungszeitraum von fünf Jahren erscheint im Hinblick auf die nach bisherigem Sachstand verbliebenen geringen Betreueraufgaben sehr lang. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bisherigen Feststellungen zur Erforderlichkeit der aufrechterhaltenen Aufgabenkreise ergänzungsbedürftig sind. Den Akten ist bislang nicht zu entnehmen, welche Wohnungsangelegenheiten auf welche Dauer voraussichtlich noch zu erledigen sein werden. Das gleiche gilt für die Vermögenssorge.

cc) Sollte der Betroffene - wie in dem Gutachten vom 10.3.2005 ausgeführt - vollständig geschäftsunfähig sein, könnte sich hieraus eine weitere Begründung der Betreuungsbedürftigkeit und Erforderlichkeit der Aufgabenkreise ergeben. Aus Sicht des Senats reichen die bisherigen Feststellungen dazu jedoch nicht aus. Es ist ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar, wieso der Hermaphroditen-Wahn des Betroffenen zu seiner vollständigen Geschäftsunfähigkeit führen soll. Nach den bisherigen Äußerungen tragen auch die Feststellungen zum organischen Psychosyndrom eine solche Schlussfolgerung nicht. Beide Gutachten enthalten überwiegend allgemeine Ausführungen zu den generellen Folgen des Psychosyndrom bzw. des verfestigten Wahns, ohne hinreichend konkrete tatsächliche Auswirkungen beim Betroffenen festzustellen. Insoweit erscheint eine Ergänzung der Gutachten erforderlich.

dd) Dem Betroffenen hätte nach den bisherigen Ausführungen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG für das Beschwerdeverfahren schon deswegen ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen, weil der Betroffene keine Kenntnis von dem der Entscheidung des Landgerichts zugrunde gelegten Gutachten hatte. Auch für das weitere Beschwerdeverfahren wird ein Verfahrenspfleger notwendig sein, falls der Betroffene nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist. Nach den ärztlichen Feststellungen leidet der Betroffene vor allem unter Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und nicht unerheblichen Wortfindungsstörungen. So konnte er sich bei der Anhörung durch das Amtsgericht an die Begutachtung durch den Sachverständigen nicht erinnern. Es ist zweifelhaft, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren die im Betreuungsverfahren ersetzen konnte. Jedenfalls hat dessen Bestellung gemäß § 70 b Abs. 4 Nr. 1 FGG mit der nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde eingetretenen Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung geendet.

ee) Zu Recht haben weder das Amtsgericht noch das Landgericht den empfohlenen Aufgabenkreis Post- und Fernmeldeangelegenheiten angeordnet. Für einen derartigen tief greifenden Grundrechtseingriff bilden die bisherigen Sachverständigenfeststellungen keine tragfähige Grundlage.

Da der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden kann, ist der landgerichtliche Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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