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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 1 U 3373/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Es ist medizinisch nicht indiziert, einen wachen Patienten mit bekannter intracerebraler Blutung - ohne daß diese auf einem Aneurysma beruht - in ein künstliches Koma zu versetzen.

Es stellt auch keinen Behandlungsfehler dar, einen solchen Patienten medikamentös nicht so weit zu sedieren oder mechanisch zu fixieren, daß ihm ein Aufstehen aus dem Bett nicht möglich ist.

Eine vorübergehende Verwirrtheit dieses Patienten ist für sich allein kein Anlaß für eine sofortige CT-Untersuchung.

Es ist nicht fehlerhaft, zur Behandlung der Polizythämia vera bei einem Hämokritwert unter 55% keinen Aderlaß vorzunehmen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 1 U 3373/99

Verkündet am 20.7.2000

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2000 folgendes

Endurteil:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 14.4.1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher und pflegerischer Behandlung seiner 1951 geborenen Ehefrau Maria H die am 27.9.1992 verstorben ist.

Die Ehefrau des Klägers wurde wegen am 10.9.1992 plötzlich aufgetretener Kopfschmerzen wegen des Verdachts auf Meningitis am 12.9.1992 in das Krankenhaus D eingeliefert, dessen Träger der Beklagte zu 1) ist. Chefarzt der Intensivstation, auf welcher die Ehefrau des Klägers lag, war der Beklagte zu 2). Der Beklagte zu 3) war der für die Intensivstation zuständige Assistenzarzt.

Bei der Aufnahmeuntersuchung wurden u. a. ein deutlicher Meningismus sowie ein Blutdruck von 230/120 festgestellt. Zur Abklärung wurde am 12.9.1992 eine cranielle Computertomographie veranlaßt. Dabei wurde eine ausgedehnte intracerebrale Blutung linkshirnig im Bereich der Stammganglien mit Ventrikeleinbruch und Mittellinienverlagerung beschrieben. Im Kontroll-Computertomogramm, ebenfalls vom 12.9.1992, wurde eine abnehmende Ausdehnung der blutdichten Einlagerungen im Seitenventrikel, aber jetzt verstärkt subarachnoidale blutdichte Einlagerungen über den Großhirnhemisphären unter Abnahme der Mittellinienverlagerung beschrieben.

Die Computertomographie-Bilder wurden am 12.9.1992 per Taxi der Neurochirurgischen Abteilung des Krankenhauses der B übermittelt. Die erst telefonische, dann schriftliche konsiliarische Empfehlung vom 14.9.1992 lautete u. a. dahin, daß keine Operationsindikation bestehe. Als Therapieempfehlung wurde lediglich eine Einstellung des Blutdruckes gegeben und, falls keine Verschlechterung eintrete, die Übernahme für den 22.9.1992 angekündigt.

Vom 12. bis 18.9.1992 besserte sich die Bewußtseinslage der Ehefrau des Klägers. Der Blutdruck bewegte sich unter der Infusionstherapie mit verschiedenen Medikamenten in diesem Zeitraum im Bereich zwischen 180/100 und 130/80, wobei es allerdings zu intermittierenden Blutdruckspitzen kam mit Werten um 200.

Wegen Verdachts auf das Vorliegen einer Polizythämia vera als Grunderkrankung wurden insoweit Untersuchungen durchgeführt und Präparate entnommen.

Am 18.9.1992 trat eine Verschlechterung der Bewußtseinslage mit Verwirrtheitszuständen ein, die sich auch am Morgen des 19.9.1992 wiederholten.

Am 19.9.1992 gegen 14.30 Uhr wurde die Ehefrau des Klägers vom Pflegepersonal geduscht. Während sie geduscht wurde, trafen der Kläger und die Tochter Maria H im Krankenzimmer ein. Gegen 17.00 Uhr des 19.9.1992 verschlechterte sich der Zustand der Ehefrau des Klägers. Im Krankenblatt ist für 18.00 Uhr eine Blutdruckspitze von 200 und für 20.30 Uhr von 220 vermerkt. Gegen 18.00 Uhr wurde Atropin gegeben, gegen 20.00 Uhr intravenös Ebrantil, nachdem dieses blutdrucksenkende Mittel seit dem Nachmittag des 18.9.1992 in Tablettenform verabreicht worden war. Ferner wurde nach den Eintragungen des Krankenblattes am 19.9.1992 gegen 20.00 Uhr ein cranielles Computertomogramm veranlaßt. Dieses ergab eine Nachblutung mit Ventrikeleinbruch und stark zunehmender Kompression des dritten Ventrikels. Die Ehefrau des Klägers wurde deshalb noch am 19.9.1992 in die Neurochirurgische Abteilung des am 20.9.1992 eine rechtsfrontale externe Ventrikeldrainage angelegt. Trotz weiterer intensivmedizinischer Behandlung verstarb die Ehefrau des Klägers am 27.9.1992 um 7.05 Uhr. Die Diagnose des Krankenhauses der B lautete: "intracerebrale Blutung in den Basalganglien rechts mit secundärem Hydrozephalus, Verdacht auf Polizythämia vera, Sepsis, akuter Myokardinfarkt.

Eine Obduktion wurde mangels Zustimmung der Angehörigen der Verstorbenen nicht durchgeführt.

Das Vorliegen einer Polizythämia vera wurde durch das pathologische Institut der Universität München mit Befund vom 24.9.1992 hinsichtlich der vom Krankenhaus D eingesandten Präparate gesichert.

Der Kläger hat beim Landgericht vorgetragen, zu dem Blutdruckanstieg am 19.9.1992 sei es wegen des Duschens gekommen. Dieses habe nach der vorangegangenen Bettruhe von acht Tagen eine große Belastung für seine Ehefrau dargestellt. Es stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Seine Ehefrau hätte bei dem bei ihr vorliegenden Krankheitsbild so fixiert werden müssen, daß ein Aufstehen nicht möglich gewesen wäre. Dadurch wäre auch das Duschen mit der Folge des Blutdruckanstiegs vermieden worden.

Wie sich aus der Stellungnahme des Intensivpflegers W vom 29.10.1992 an den Beklagten zu 2) ergebe, sei es seiner Ehefrau bereits vor dem 19.9.1992 immer wieder gelungen, sich von der Fixation mittels Handfesseln zu lösen und trotz beidseitiger Bettgitter aufzustehen. Bei diesen Gegebenheiten sei eine vollständige medikamentöse Sedierung seiner Ehefrau erforderlich gewesen, um jede möglicherweise den Genesungsprozeß störende Aufregung und Bewegung zu vermeiden. Die medikamentöse Sedierung sei bei dem bei seiner Ehefrau vorliegenden Krankheitsbild eine Selbstverständlichkeit und klinische Routine. Das Unterlassen der erforderlichen Sedierung sei eine grobe Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gewesen. Bei Vornahme der medikamentösen Sedierung hätte sich auch eine etwa erforderliche Körperreinigung wegen der von der Beklagten behaupteten Kotverschmierung, welche bestritten werde, im Bett leichter durchführen lassen.

Infolge der fehlenden Dokumentation der Vorgänge um das Duschen trete auch eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität dieses Behandlungsfehlers für die neuerliche Gehirnblutung und das spätere Ableben seiner Ehefrau ein. In den Behandlungsunterlagen finde sich der Vermerk "Durchfall" erst für den Zeitraum zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr. Da er gegen 14.15 Uhr mit seiner Tochter, der Zeugin Maria H im Krankenzimmer eingetroffen sei, als seine Ehefrau bereits unter der Dusche gewesen sei, sei die Dokumentation hinsichtlich des behaupteten Durchfalls fehlerhaft und begründe die Dokumentationsrüge.

Der Kläger hat ferner als Behandlungsfehler gerügt, daß am 18.9.1992 von der intravenösen Blutdruckbehandlung auf Tabletten umgestellt und dies beibehalten worden sei, obwohl die Tabletten wegen des Durchfalls keine ausreichende Wirkung hätten entfalten können.

Ein weiterer Kunstfehler liege darin, daß seine Ehefrau erst nach acht Tagen in das Krankenhaus der B verlegt worden sei, obwohl man im Krankenhaus D die erforderliche Ventrikeldrainage, wie sie im Regensburger Krankenhaus sofort durchgeführt worden sei, nicht habe vornehmen können.

Da sich aus den Krankenunterlagen ergebe, daß bereits am 18.9.1992 Verwirrtheitszustände aufgetreten seien, sei es weiter fehlerhaft gewesen, daß das erneute CTG erst am 19.9.1992 gegen 20.00 Uhr veranlaßt worden sei und sich erst dadurch die erneute Gehirnblutung habe feststellen lassen.

Auch die bei der Patientin vorliegende Polyglobolie sei nicht ausreichend behandelt und ein Aderlaß nicht in erfolgreichem Umfang durchgeführt worden.

Auch sei der Blutdruck nicht kontinuierlich, sondern intervallweise gemessen worden. Dadurch sei nicht dokumentiert worden, wie häufig kurzdauernde Blutdruckspitzen aufgetreten seien. Es sei jedoch davon auszugehen, daß der Blutdruck in riskanter Weise intervallweise erhöht gewesen sei.

Neben der Beweislastumkehr aufgrund der Dokumentationsmängel und der groben Behandlungsfehler müsse angesichts der Vielzahl der Versäumnisse der behandelnden Ärzte und der Pflegekräfte prima facie davon ausgegangen werden, daß die krisenhafte Entwicklung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers seit dem Nachmittag des 19.9.1992 mit der Folge ihres Ablebens auf alle diese Faktoren kumulativ oder auf einzelne davon zurückzuführen sei, auch wenn sich heute nicht mehr genau feststellen lasse, welcher Faktor letztendlich ausschlaggebend gewesen sei.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten schuldeten daher Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Er trägt vor, seine Ehefrau sei aufgrund ihres Einkommens ihm gegenüber unterhaltspflichtig gewesen. Sie sei bei bester Gesundheit gewesen und hätte das 70. Lebensjahr erreicht. Er sei daher für entgangene Unterhaltsleistungen, entgangene Dienste im Haushalt sowie im Büro zu entschädigen. Die Beklagten hätten bis 1.1.1997 den Kapitalbetrag, ab 1.1.1997 eine, monatliche Geldrente zu zahlen sowie die nicht erstatteten Beerdigungskosten in Höhe von 13.797,10 DM, wegen darüberhinausgehender Schäden sei der Feststellungsantrag begründet. Ferner verlangt der Kläger wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau, wobei sie sich zumindest teilweise ihres Zustandes bewußt gewesen sei, für diese ein Schmerzensgeld (wegen der Schadensberechnung im einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bl. 12 bis 15 d. A. Bezug genommen).

Der Kläger hat beim Landgericht beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger eine monatliche Geldrente von 1.029,-- DM, beginnend am 01.01.1997, jeweils vierteljährlich im voraus zum 0.1.01, 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum Jahr 2021 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 52.479,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren über die Anträge 1. und 2. hinausgehenden Unterhaltsschaden aus der ärztlichen Behandlung der Frau Maria H geb. S vom 12.09.1992 bis 19.09.1992 zu ersetzen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 10.000,-- DM zu zahlen.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 13.797,10 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie bestreiten einen Behandlungs- oder Pflegefehler während der Dauer des Aufenthaltes der Ehefrau des Klägers im Krankenhaus D. Während der gesamten Aufenthaltsdauer seien täglich telefonische Konzilien mit der neurochirurgischen Klinik der B in R durchgeführt worden. Die befaßten Ärzte beider Krankenhäuser seien sich einig gewesen, daß der Zustand der Patientin zunächst nicht operationswürdig gewesen sei, sondern eine konservative Behandlung unter Reduktion des stark erhöhten arteriellen Druckes angezeigt gewesen sei. Blutdruck- und Kreislaufwerte seien ständig mit Meßgeräten überprüft worden. Für die Patientin habe Bettruhe bestanden. Sie sei die meiste Zeit schläfrig, desorientiert und verwirrt gewesen. Eine stärkere medikamentöse Sedierung sei nicht angezeigt gewesen, da dies die Vigilanz der Patientin verschlechtert und die Diagnostik verschleiert hätte. Sie sei entsprechend den Umständen sachgerecht fixiert gewesen. Eine zwingende Fesselung, die ihr ein Aufstehen unmöglich gemacht hätte, habe nicht vorgenommen werden dürfen, da dies zu einer Panik und einem gefährlichen Blutdruckanstieg hätte führen können.

Die Patientin sei am Vormittag des 19.9.1992 zunehmend verwirrt und desorientiert gewesen. Am Nachmittag sei sie vollkommen unerwartet aus ihrem Bett aufgestanden, sei aber unmittelbar darauf vom Pflegepersonal entdeckt worden. Es sei zu Urin- und Stuhlausscheidungen gekommen; sie sei bis zu den Haaren mit Kot verschmiert gewesen. Im ebenfalls verschmutzten Bett habe sie nicht gereinigt werden können. Das diensttuende Pflegepersonal habe sie deshalb auf einem Toilettenstuhl in die Dusche gefahren und dort gereinigt. Eine Dusche sei angesichts der Umstände die schonendste Methode gewesen. Durch das Aufstehen und Duschen sei es nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen, vielmehr habe die kurzzeitige aufrechte Haltung allenfalls zu einer Druckverringerung im Hirnbereich geführt. Der zunehmende Verwirrtheitszustand am Vormittag des 19.9.1992 und das plötzliche Auftreten einer Stuhl- und Harninkontinenz seien Anzeichen dafür, daß schon vorher eine erneute Hirnmassenblutung in Gang gekommen gewesen sei, wie sie am Abend des 19.9.1992 durch das CT festgestellt worden sei.

Die Umstellung der Blutdruckbehandlung auf Tabletten am 18.9.1992 habe keinen Behandlungsfehler dargestellt. Mit diesem Vorgehen habe man der Patientin die invasivere Maßnahme der intravenösen Behandlung ersparen wollen. Die Polyglobulie sei ausreichend behandelt worden. Die erhöhten Hämatokritwerte von 59,9 % seien innerhalb kurzer Zeit auf 50,4 % gesenkt worden. Ein Aderlaß und eine weitere Senkung hätte sich auf die Hirnmassenblutung negativ auswirken können, da dadurch die Blutbildung aktiviert worden wäre.

Ein für den späteren Tod ursächlicher Behandlungsfehler liege nicht vor, schon gar nicht ein grober Behandlungsfehler, der zu einer Umkehr der Beweislast führen könnte. Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr ergäben sich auch nicht aus Dokumentationsmängeln, da dem Kläger die Beweisführung nicht erschwert worden sei.

Die Beklagten bestreiten den Klageanspruch auch der Höhe nach. Sie tragen vor, eine Erkrankung, wie sie bei der Ehefrau des Klägers aufgetreten sei, sei mit einer Mortalitätsrate bis zu 80 % belastet, bei Ventrikeleinbruch berichteten Statistiken sogar von einer Sterblichkeit bis zu 100 %. Die Patientin sei auch nicht bei bester Gesundheit gewesen, wie der Kläger vortrage. Die Grunderkrankung Polizythämia vera stelle eine äußerst schwere Erkrankung dar, die die Lebenserwartung der betroffenen Patienten erheblich reduziere. Eine vollständige Genesung der Patientin wäre äußerst unwahrscheinlich gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, H Maria, Z und W und durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L vom Krankenhaus M vom 20.1.1998 (Blatt 58-71 d.A.) und Ergänzungsgutachten vom 1.7.1998 (Blatt 91-95 d.A.), jeweils mitunterzeichnet von Oberarzt Dr. T In der mündlichen Verhandlung vom 10.3.1999 hat das Landgericht Dr. T zur Erläuterung der Gutachten angehört (wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9.12.1998 (Blatt 111-116 d.A.) und 10.3.1999 (Blatt 128-132 d.A.) hingewiesen).

Mit Urteil vom 14.4.1999 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht dargelegt, daß nach den Erläuterungen des Sachverständigen ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Eine Umkehr der Beweislast trete nicht ein, da überhaupt kein Behandlungsfehler gegeben sei (wegen der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts (Blatt 139-148 d.A.) Bezug genommen).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er die in 1. Instanz gestellten Anträge mit Ausnahme des Feststellungsantrages in Ziffer 3. weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt der Kläger unter Wiederholung seines Vortrages in 1. Instanz vor, das Gericht habe die von ihm vorgelegten Privatgutachten von Dr. A vom 20.8.1993, von Prof. Dr. B vom 17.12.1993 und 24.8.1994 sowie, von Prof. Dr. A vom 21.4.1994 (siehe Anlagenkonvolut zur Klageschrift vom 23.12.1996 Blatt 1/16 d.A.)) nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Kläger bestreitet, daß seine Ehefrau vor dem Duschen wegen Durchfalls verunreinigt gewesen sei, da Durchfall erst für die Zeit ab 15.00 Uhr dokumentiert sei. Wegen Nichtdokumentation zu einem früheren Zeitpunkt sei davon auszugehen, daß Durchfall nicht vorgelegen habe. Der gerichtliche Gutachter gehe daher von falschen Anknüpfungstatsachen aus.

Der Kläger wiederholt, daß eine stärkere Sedierung bis hin zur Versetzung seiner Ehefrau in ein künstliches Koma erforderlich gewesen sei, ihre Unterlassung daher einen groben Behandlungsfehler darstelle. Er ist der Auffassung, bei künstlicher Sedierung wäre es am 19.9.1992 nicht dazu gekommen, daß seine Ehefrau aufgestanden wäre; zudem wäre bei einer sedierten Patientin die Körperreinigung auch im Bett möglich gewesen. Der Kläger meint weiter, bereits am Vormittag des 19.9.1992 hätten eine Ventrikeldrainage und ein erneutes Computertomogramm gemacht werden müssen. Letzteres sei am Abend des 19.9.1992 zu spät angefertigt worden. Dies ergebe sich daraus, daß nach zunächst deutlicher Besserung der Bewußtseinslage am 18.9.1992 Unruhezustände aufgetreten seien und sie versucht habe, das Bett zu verlassen. Am Vormittag des 19.9.1992 sei sie global desorientiert gewesen, wie sich aus der eigenen Stellungnahme des Beklagten zu 3) vom 30.10.1992 (Anlage zu Blatt 158/163 d.A.) ergebe.

Der Kläger wiederholt seine Auffassung, daß aufgrund von Dokumentationsmängeln und Behandlungsfehlern eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten eintrete.

Die Beklagten, die Klageabweisung beantragen, führen unter Wiederholung ihres Vortrags 1. Instanz aus, daß ein Behandlungsfehler nicht vorgelegen habe, und stützen sich hierbei ergänzend auf die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters, der sich mit den Privatgutachten auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich der Verunreinigung der Ehefrau des Klägers und der Erforderlichkeit des Duschens sei der Beweis durch die in 1. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme bereits geführt, so daß der Gutachter nicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei. Die insoweit mangelhafte Dokumentation sei durch die Beweisaufnahme ausgefüllt worden. Die Beklagten behaupten, der zum Tod führende klinisch diagnostizierte Herzinfarkt sei Folge der Grunderkrankung, einer Polizythämia vera, nicht aber der intracerebralen Blutung oder der Nachblutung gewesen. Eine frühere Verlegung der Patientin nach R nicht geboten gewesen und hätte am weiteren Verlauf nichts ändern können.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beweisbeschluß vom 2.11.1999 ein ergänzendes Sachverständigengutachten erholt, das am 10.1.2000 vorgelegt wurde. Mit Beschluß vom 25.4.2000 hat der Senat anstelle des Sachverständigen Prof. Dr. L den Sachverständigen Oberarzt Dr. T mit der weiteren Begutachtung beauftragt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2000 wurde der Sachverständige Dr. T angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.1.2000 (Blatt 189-185 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.5.2000 (Blatt 208-217 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen keinen der Beklagten Ansprüche wegen positiver Verletzung des Behandlungsvertrags oder aus §§ 823, bzw. 831 i.V.m. § 847 BGB.

I. Der Kläger hat einen Behandlungs- oder Pflegefehler durch Ärzte oder Personal gegenüber seiner Ehefrau während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus D nicht nachgewiesen. Eine Umkehr der Beweislast bzw. Beweiserleichterungen wegen eines groben Fehlers scheiden aus; hinsichtlich der Dokumentationsmängel im Zusammenhang mit dem Duschen liegen die Voraussetzungen für Beweiserleichterungen nicht vor, da diese nicht zu einer Verschlechterung der Beweissituation des Klägers geführt haben.

1. Es stellte keinen Fehler dar, daß die Ehefrau des Klägers nicht in ein künstliches Koma versetzt worden ist.

Die Sachverständigen Prof. Dr. L und Dr. T haben zu dieser im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten Behauptung des Klägers zu Behandlungsfehlern im Ergänzungsgutachten vom 10.1.2000 dargelegt, ein künstliches Koma bei einer wachen Patientin mit bekannter intracerebraler Blutung sei "sicher nicht indiziert" gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers sei es weder allgemein bekannt noch zutreffend, daß hirnverletzte und nicht sofort operationswürdige Patienten in ein künstliches Koma versetzt würden. Zum anderen sei es ein Unterschied, ob ein schwerer Unfall mit Hirnverletzung oder eine spontane intracerebrale Blutung vor dem Hintergrund einer Polizythämia vera vorliege. Ein künstliches Koma, eine so tiefe Sedierung, daß der Patient bewußtlos sei, könne bei einer globalen Hirnschädigung wie einem Schädel-Hirn-Trauma oder einer spontanen Subarachnoidalblutung erforderlich werden, um schwere Hirndrucksteigerungen vermeiden bzw. beherrschen zu können. Dabei werde die neurologische Beurteilbarkeit des Patienten erheblich beeinträchtigt, so daß invasive Überwachungsmaßnahmen, die in sich selbst Risiken bergen und eine künstliche Beatmung erforderlich machen, so daß der Patient während der Zeit des künstlichen Komas und darüber hinaus für die manchmal Tage dauernde Entwöhnungsphase stärker gefährdet sei bezüglich Infektionsrisiko, Sepsis, Herz-Kreislaufstörungen, gastrointestinalen Blutungen, Ileus- und Thromboembolien, als durch die auftretenden Risiken, wenn diese vollständige Sedierung unterlassen werde. Bei seiner Anhörung am 18.5.2000 hat der Sachverständige ergänzt, niemand (kein Arzt und keine Klinik) versetze heutzutage einen wachen Patienten, der eine intracerebrale Blutung habe wie die Ehefrau des Klägers, ohne daß diese auf einem Aneurysma beruhe, in ein künstliches Koma.

2. Es stellte auch keinen Behandlungsfehler dar, daß die Ehefrau des Klägers am 19.9.1992 bzw. 18.9.1992 medikamentös nicht soweit sediert worden ist, oder mechanisch so fixiert worden ist, daß ihr ein Aufstehen aus dem Bett am 19.9.1992 nicht möglich gewesen wäre.

a) Zur vom Kläger geforderten medikamentösen "ausreichenden" Sedierung hat der Sachverständige auf die Ausführungen im Gutachten vom 20.1.1998 Bezug genommen sowie auf seine Ausführungen vor dem Landgericht bei seiner Anhörung am 10.3.1999. Er hat wiederholt, daß eine so tiefe Sedierung, die ein Aufstehen des Patienten verhindern würde, die neurologische Verlaufsbeobachtung beeinträchtigen und hierdurch den Wert der klinischen Untersuchungen mindern würde, so daß stattdessen häufige apparative Untersuchungen erforderlich würden, die aufwendig und für den Patienten belastend und gefährlich sein können. So könne durch eine Sedierung möglicherweise der Blutdruck schwieriger therapiert werden, es könne zu Blutdruckeinbrüchen kommen, was gerade bei Patienten mit länger bestehendem Bluthochdruck und Hirnblutung zu einer gefährlichen Minderung der Hirndurchblutung führen könne. Die Vor- und Nachteile einer solchen medikamentösen Fixierung seien daher abzuwägen. Prof. Dr. L und er hätten die spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet der neurochirurgischen Intensivtherapie, während Prof. Dr. A über diese Qualifikation nach seinem Wissen nicht verfüge. Die Frage der Sedierung werde auf Kongressen mit Kollegen immer wieder erörtert mit dem Ergebnis, daß keine eindeutige Festlegung vorhanden sei. Standard sei seiner Beurteilung nach jedoch, daß man bei einem wachen Patienten keine Sedierung vornehmen wird, um nicht die dann erforderlichen invasiven Überwachungsmaßnahmen ergreifen zu müssen, die mit erheblichen Risiken verbunden seien. Der Sachverständige erklärte deshalb, daß die unterlassene medizinische Sedierung kein Fehler gewesen ist. (In das Protokoll vom 18.05.2000, S. 4, 2. Absatz, 1. Satz, ist insoweit ein sinnentstellender, die tatsächliche Aussage des Sachverständigen in das Gegenteil verkehrender Fehler gelangt. Insoweit wird das Protokoll, das entsprechende Verfahren ist eingeleitet, berichtigt werden). Erst als es der Patientin deutlich schlechter ging, also am Nachmittag des 19.9.1992, habe man Maßnahmen ergreifen müssen. Man habe dann eine medikamentöse Sedierung vorgenommen im Rahmen der Notversorgung, das Computertomogramm gefertigt und die Verlegung nach Regensburg vorgenommen. Der Sachverständige hat dazu erklärt, dies sei ein Ablauf, "wie man ihn sich vorstellt".

Der Sachverständige hat sich bei seiner mündlichen Anhörung mit der Meinung der Privatgutachter zur Frage der medikamentösen Sedierung auseinandergesetzt. Prof. Dr. A hat unter Bezugnahme auf die Gutachten von Dr. A und Prof. Dr. B erklärt, Bettruhe gehöre zur Standardtherapie einer Gehirnblutung, die medikamentöse Sedierung in der klinischen Routine zu den Selbstverständlichkeiten. Durch die Unterlassung der medikamentösen Sedierung bei zunehmender Verwirrtheit sei die Patientin einem erhöhten Selbstgefährdungs- und besonders auch Nachblutungsrisiko ausgesetzt worden. Es könne jedoch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Krankheitsverlauf nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. Dr. A hatte im Gutachten vom 20.8.1993 erklärt, daß die Patientin unbedingt Bettruhe hätte bewahren müssen und hierzu nötigenfalls sediert hätte werden müssen. Prof. Dr. B hatte im Gutachten vom 17.12.1993 zu den Ausführungen von Dr. A noch gemeint, daß strenge Bettruhe über längere Zeit ein wichtiges Prinzip der konservativen Behandlung von Hirnblutungen darstelle, daß Einschränkungen des Bettruhegebotes jedoch vertretbar seien, wie sich auch aus einem von Dr. A zitierten Buch ergebe, daß in der Zeit der strengen Bettruhe darauf geachtet werden müsse, daß die Anwendung der Bettpfanne kein größerer Streß als der kurze Gang zur Toilette darstelle. Prof. Dr. B erklärte, strenge Bettruhe besage insofern nicht, daß die Patienten unter allen Bedingungen im Bett gehalten werden müßten. Eine schonende Mobilisierung zur Vermeidung von Komplikationen, welche erfahrungsgemäß mit fester Bettlägrigkeit verbunden seien (Lungenentzündung, Lungenembolie), sei jedenfalls für bestimmte Patienten vertretbar. Die Unvermeidbarkeit derartiger Maßnahmen habe im Fall der Ehefrau des Klägers in den Tagen vor dem 19.9.1992 nicht vorgelegen. Nach Kenntnis des Gutachtens von Dr. A änderte Prof. Dr. B seine Meinung in seiner Stellungnahme vom 24.8.1994 dahin, daß bei Auftreten eines Erregungszustandes bereits am 18.9.1992 eine strengere Sedierungsbehandlung angezeigt gewesen wäre, auch wenn nicht hinreichend plausibel gemacht werden könne, daß durch Unterlassen dieser Therapie tatsächlich häufige Blutdruckspitzen aufgetreten seien. Eine strengere Sedierung hätte aber möglicherweise die Nachblutung vermindert oder verhindert, wobei dies, natürlich ungewiss bleibe. Der Sachverständige Dr. T hat hierzu erklärt, diese Aussagen beruhten auf falschen Zitaten im Gutachten von Dr. A. zur Indikation der strengen Bettruhe. Die Zitate zur strengen Bettruhe und medikamentösen Sedierung bezögen sich auf Aneurysmarupturen oder Schädel-Hirn-Verletzte und Gehirnoperierte. Dies sei mit dem Krankheitsbild einer spontanen intracerebralen Blutung, wie bei der Ehefrau des Klägers, nicht vergleichbar. Bei der intracerebralen Blutung werde von keiner maßgeblichen Seite, weder auf Kongressen noch in der Literatur, strenge Bettruhe unter medikamentöser Sedierung gefordert. Vielmehr heiße es stets ausdrücklich, daß der Gang zur Toilette erlaubt sei. Dies schließe eine starke Sedierung aus. Der Sachverständige hat dazu die falschen Zitate von Dr. A dargestellt und eine Reihe von Zitaten neuerer Literatur übergeben. Der Sachverständige hat ferner Bezug genommen auf seine Aussage vor dem Landgericht, daß eine andere Beurteilung auch nicht deshalb angezeigt sei, weil Frau H bereits am 18.9.1992 unruhig gewesen sei und versucht habe, das Bett zu verlassen. Eine Sedierung sei auch in einem solchen Fall nicht unbedingt erforderlich, sie werde in verschiedenen Fällen gemacht, es sei auch wünschenswert, aber es sei schwierig zu beurteilen, wie diese Maßnahme sich auf den Patienten, seine Bewußtseinslage und die Grunderkrankung auswirke. Die Wirkung einer Sedierung sei gerade beim bewußtseinsgetrübten Patienten nicht sicher vorhersehbar. Bei fluktuierender Bewußtseinslage hinke zudem die Sedierung dem Verlauf oft nach, sodaß es zu Phasen zu tiefer oder zu flacher Sedierung komme. Die Frage der Sedierung werde daher sehr variabel gehandhabt.

Wissenschaftliche Untersuchungen über den Wert der Bettruhe gäbe es nicht. Ältere Ärzte seien hier vorsichtiger und rieten zur strengen Bettruhe, während in neuerer Zeit einer weitgehenden, Mobilisierung der Vorzug gegeben werde.

Das Unterlassen einer Sedierung, welche der Ehefrau des Klägers das selbständige Verlassen des Bettes unmöglich gemacht hätte, stellt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der dem Senat die Problematik anschaulich dargestellt hat, keinen Fehler dar.

Die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz des Klägervertreters, eingegangen am 13.07.2000, vorgelegten Literaturauszüge geben keinen Anlaß zu Zweifeln an den zutreffenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.

S. 37 des Fachbuchs von L. ist nicht vorgelegt, S. 93 des Fachbuchs von Prof. Dr. Sch bezieht sich nach dem Zusammenhang auf die Therapie von Aneurysmen, für welche, wie ausgeführt, nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen, eine Vergleichbarkeit der erforderlichen Maßnahmen zur spontanen intracerebralen Blutung nicht besteht.

Auch kann der Senat nicht erkennen, daß die Professoren M und R es auf S. 62-68 für erforderlich halten, daß "auch wache Patienten nicht aufstehen dürfen, wenn sie ein Krankheitsbild aufweisen, wie es die Ehefrau des Klägers tat". Die Bemerkung S. 68, daß wache Patienten nicht aufstehen dürfen, bezieht sich ebenfalls auf Aneurysmen (s. ab S. 66). S. 63, falls sich dies auf die intracerebrale Blutung bezieht, wird im Gegenteil für den Fall einer sich verschlechternden neurologischen Symptomatik, darunter von Unruhe, gefordert, daß vor der Sedierung immer die Ursache zu klären ist.

Eine neuerliche Befragung des gerichtlichen Sachverständigen unter Vorhalt dieser Literaturstellen ist daher nicht veranlaßt, ebensowenig die Erholung eines Obergutachtens.

b) Es stellte auch keinen Behandlungsfehler dar, daß die Ehefrau des Klägers mechanisch nicht in so starkem Mäße fixiert wurde, daß sie nicht aus dem Bett hätte aufstehen können.

Der Kläger, der eigene Kenntnisse von Besuchen seiner Ehefrau im Krankenhaus besitzt, wendet sich nicht gegen die Feststellung im Urteil des Landgerichts, daß seine Ehefrau mittels Handfesseln und beidseitigem Bettgitter (Seite 8 des Urteils) fixiert war.

Die Auffassung von Dr. A, es sei unvorstellbar, daß eine Patientin auf einer Intensivstation unbemerkt aufstehen, sich von allen Kathetern und Infusionen befreien und selbständig zum Duschen gehen könne (wobei letzteres nicht den Tatsachen entspricht), wird von den übrigen Gutachtern nicht geteilt. Prof. Dr. L und Dr. T haben im Gutachten vom 20.1.1998 ausgeführt, daß sie in ihrer praktischen Erfahrung in der Behandlung von Intensivpatienten mit neurologisch-neurochirurgischen Erkrankungen, speziell Hirnblutungen, wissen, daß dies immer möglich sei und sein werde, es sei denn, bei jedem Patienten verweile rund um die Uhr im Verhältnis 1:1 eine Pflegekraft, ohne sich jemals vom Bett zu entfernen. Unter Wahrung der Würde des Patienten sei lediglich eine bestmögliche Sicherung durchführbar.

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welche weiteren seiner Ehefrau psychisch zumutbaren mechanischen Maßnahmen möglich gewesen wären, um die Ehefrau des Klägers zuverlässig am Verlassen des Bettes zu hindern. Der Kläger legt diese auch nicht dar.

3. Auch die Entscheidung, die Ehefrau des Klägers am ganzen Körper unter der Dusche und nicht im Bett zu reinigen, ist nicht fehlerhaft gewesen.

Das Pflegepersonal des Beklagten zu 1) hat damit vielmehr eine bei der gegebenen Situation vertretbare Alternative zur Körperreinigung der Ehefrau des Klägers gewählt.

Der Senat ist davon überzeugt, daß diese deshalb ihr Bett verlassen hat, weil dieses und sie selbst durch Stuhl verschmutzt war. Nach der Aussage der Zeugin N, damals zuständige Krankenschwester, und des Zeugen Z, damals Krankenpfleger, wurde die Ehefrau des Klägers am 19.2.1992 gegen 14.15 Uhr, 14.30 Uhr; vor dem Bett stehend angetroffen und war sie selbst, einschließlich der Haare, sowie das Bett mit flüssigem Stuhl verschmutzt. Nach Aussage der Zeugin N war die zunächst angestrebte Reinigung im Bett nicht möglich, weil die Ehefrau des Klägers dahin nicht zurück wollte, so daß sie auf einem Toilettenstuhl zur Dusche gefahren, dort von der Zeugin N geduscht und auf dem Toilettenstuhl wieder zurückgefahren wurde. Dies steht im Einklang mit den im Schreiben vom 29.10.1992 an den Landrat (siehe Behandlungsunterlagen) niedergelegten Beobachtungen des Klägers, welche er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18.5.2000 verlas. Danach fand er am 19.2.1992 gegen 14.30 Uhr bei seinem Besuch mit seiner Tochter, der Zeugin Maria H das Bett seiner Ehefrau leer vor. Ein Pfleger sei gerade damit beschäftigt gewesen, das Bett neu zu beziehen. Dieser habe ihm erklärt, daß seine Ehefrau unter der Dusche sei. Nach einem Zeitraum von ca. 15 Minuten sei seine Frau mit Hilfe einer Schwester und eines zweiten Pflegers aus der Dusche geführt, in den davor stehenden Sitzwagen gesetzt und zum Bett geschoben worden. Der zweite Pfleger habe ihm erklärt, daß seine Frau öfter Stuhlgang gehabt habe. Eine Abweichung besteht lediglich insoweit, als der Kläger und die Tochter Maria H, wie diese als Zeugin ausgesagt hat, den Toilettenstuhl vor der Dusche stehend sahen, während die Zeugin N die Ehefrau des Klägers auf diesem sitzend in der Dusche gewaschen haben will. Eine erneute Vernehmung der Zeugin ist jedoch nicht veranlaßt, da dieser Umstand nach Meinung des Sachverständigen Dr. T keinen für die Beurteilung signifikanten Unterschied bedeutet. Das Duschen hat der Sachverständige bei der gegebenen Sachlage nicht als Fehler gewertet, sondern, nachdem die Reinigung unumgänglich geworden war, als die jedenfalls psychisch für die Ehefrau des Klägers am wenigsten belastende Form, wobei in körperlicher Hinsicht ein Unterschied nicht faßbar gemacht werden könne, nachdem auch die Reinigung im Bett mit erforderlichen Umlagerungen nicht ohne Belastung durchführbar gewesen wäre. Soweit der Kläger den Behandlungsfehler daraus herleiten will, weil am 17.09.1992 angeordnet worden war, daß die Haare nicht gewaschen werden dürfen, liegt auf der Hand, daß kotverschmutzte Haare notwendigerweise gewaschen werden müssen.

4. Die Umstellung der Blutdrucktherapie von Infusionen am Nachmittag des 18.2.1992 auf Tabletten stellte keinen Fehler dar.

Der Sachverständige hat hierzu erklärt, die Umstellung sei nicht falsch oder kontraindiziert gewesen. Bei der Ehefrau des Klägers habe ein labiler ausgeprägter Hypertonus vorgelegen, der überhaupt schlecht medikamentös beeinflußbar sei. Man könne nicht sagen, daß durch die Umstellung auf Tabletten die Blutdrucksteigerung am Nachmittag des 19.2.1992 beeinflußt worden sei. Zwar sei zutreffend, daß blutdrucksenkende Mittel bei Durchfall einen geringeren Wirkungsgrad hätten, es sei aber nicht so, daß sie dann keine Wirkung mehr entfalteten.

Der Sachverständige hat zum Verständnis hierzu weiter erläutert, daß es nicht Ziel der blutdrucksenkenden Therapie bei intracerebralen Blutungen ist, den Blutdruck möglichst stark zu senken. Verbindliche Richtwerte hinsichtlich des zu erreichenden Blutdrucks gebe es nicht; ein Zusammenhang zwischen der Höhe des arteriellen Druckes und dem Nachblutungsrisiko sei bisher nicht nachgewiesen worden, werde aber vermutet. Als Ziel strebe man daher an, den Blutdruck auf den Wert zu senken, den die Patienten vor der intracerebralen Blutung gehabt hätten, den sogenannten Ausgangswert. Wenn dieser wie hier bei der Ehefrau des Klägers nicht bekannt sei, sei es insgesamt schwierig. Empfohlen werde eine Senkung des Blutdruckes, wenn dieser über zwei Stunden lang mehr als 220 zu 120 betrage, um 20-30 % des Ausgangswertes. Letzterer sei aber eben nicht bekannt. Als dann am Nachmittag des 19.9.1992 der Blutdruckanstieg bei der Ehefrau des Klägers erfolgt sei, habe man im Krankenhaus durch die Ergreifung von Maßnahmen reagieren müssen. Dies habe man getan, u. a. auch durch erhöhte Gabe blutdrucksenkender Mittel. Eine falsche Behandlung in diesem Zusammenhang sei nicht erkennbar.

5. Ein Fehler im Zusammenhang mit der Blutdruckmessung ist ebenfalls nicht gegeben.

Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch den Senat die verschiedenen Möglichkeiten der Blutdruckmessung dargestellt, darunter auch diejenige durch Pflegekräfte. Er hat erklärt, auf einer Intensivstation werde der Blutdruck üblicherweise alle drei bis vier Stunden gemessen, solange er im befriedigenden Bereich sei. Sei das nicht der Fall, müsse man häufiger als alle drei bis vier Stunden messen. Eine häufigere Messung, etwa in Abständen von einer Stunde, sei im Krankenhaus nach den Behandlungsunterlagen erfolgt. Danach habe er keine Anhaltspunkte, daß der Blutdruck zu selten gemessen worden sei. Der Sachverständige hat erklärt, durch noch häufigeres Blutdruckmessen hätten sich bessere Erkenntnismöglichkeiten nicht erzielen lassen; Blutdruckspitzen habe es während der gesamten Dauer des Aufenthalts immer wieder gegeben. Als der Blutdruck sich ab 19.9.1992 ab ca. 17.00 Uhr/18.00 Uhr erhöht gehabt habe, habe man Maßnahmen ergreifen müssen und auch ergriffen.

6. Es stellt keinen Behandlungsfehler dar, daß ein erneutes CT erst am 19.9.1992 um 20.00 Uhr gefertigt wurde.

Der Sachverständige hat die Auffassung des Klägers nicht bestätigt, daß aufgrund der bereits am Nachmittag des 18.9.1992 aufgetretenen Verwirrtheitszustände spätestens am Vormittag des 19.9.1992 ein weiteres CT veranlaßt gewesen sei.

Im Ergänzungsgutachten vom 10.1.2000 haben die Sachverständigen Prof. Dr. L und Dr. T hierzu ausführlich die hierbei ärztlicherseits zu erwägenden Gesichtspunkte unter Beachtung der damit verbundenen Vor- und Nachteile erläutert. Sie haben dargelegt, daß eine vorübergehende Verwirrtheit bei einer wachen Patientin für sich allein sicherlich kein Anlaß für eine sofortige oder dringliche CT-Untersuchung sein könne. Vielmehr müsse die Indikation, weil die CT-Untersuchung eine Gefährdung des Patienten mit sich bringen könne und das Risiko einer Nachblutung in sich berge, streng gestellt werden. Eine CT-Untersuchung sei erst dann indiziert, wenn eine deutliche und nicht rasch reversible klinische Verschlechterung eingetreten sei, was im konkreten Fall erst im Laufe des Nachmittags des 19.9.1992 deutlich geworden sei. Im Hinblick auf die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sei die CT-Aufnahme um 20.00 Uhr nicht zu spät gewesen. Aufgrund deren Ergebnisses sei es sachgerecht gewesen, die Ehefrau des Klägers sogleich in die neurochirurgische Klinik nach R zu verlegen.

7. Der Kläger kann auch im Zusammenhang mit der Behandlung der bei seiner Ehefrau bestehenden Polyglobulie keinen Fehler nachweisen.

Der Sachverständige Dr. T hat bei seiner Anhörung vor dem Senat zunächst geäußert, daß er weder sich noch den Privatsachverständigen Prof. Dr. A hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Aderlasses für sachkundig halte (Prof. Dr. A hat auf Seite 35 seines Privatgutachtens vom 21.4.1994 erklärt, auch eine effizientere Therapie der Polyglobulie auch effizienteren Aderlaß wäre indiziert gewesen, sei jedoch nicht in erfolgreichem Umfang durchgeführt worden, da der Hämokritwert noch am 18.9.1992 50 % betragen habe).

Die weitere Anhörung des Sachverständigen hat ergeben, daß sich seine mangelnde Sachkunde auf die Frage der Behandlung der Polizythämia vera bezogen hat, bei der es sich um ein internistisches Krankheitsbild handelt, die vorliegend jedoch eine akute Behandlung nicht erforderte. Im vorliegend entscheidungserheblichen Umfang ist der Sachverständige jedoch sachkundig.

Der Sachverständige Dr. T hat erklärt, in der Literatur werde zur Behandlung der Polizythämia vera ein Aderlaß bei Hämokritwerten über 55 %, gelegentlich auch bereits ab 50 % empfohlen. Er hat hinzugeführt, vorliegend wäre ein Aderlaß sinnvoll gewesen, es sei aber kein grober Fehler, ihn nicht gemacht zu haben, am Verlauf hätte sich durch einen Aderlaß voraussichtlich nichts geändert.

Nach Feststellung aus den Behandlungsunterlagen, daß z. B. am 15.9.1992 ein Aderlaß gemacht worden war und die Hämokritwerte am 12.9.1992 59 %, am 18.9.1992 53,9 %, am 17.9.1992 51,5 % und am 18.9.1992 um 6.00 Uhr 50,4 % betrugen, berichtigte der Sachverständige seine Einschätzung, daß ein Aderlaß sinnvoll gewesen wäre. Denn offensichtlich waren insoweit auch vor dem 19.9.1992. Maßnahmen, darunter zumindest ein Aderlaß, ergriffen worden und hatten diese zur effizienten Senkung der Hämatokritwerte geführt. Der Sachverständige erklärte schließlich, mit 50,4 % am 18.9.1992 sei man selbst in dem Bereich gewesen, ab welchem vorsichtigere Literaturstellen die Ergreifung von Maßnahmen empfehlen. Die Bandbreite der Meinungen in der Literatur reiche aber eben bis 55 %. Solange die Werte in diesem Zwischenbereich lägen, könne ein Behandlungsfehler nicht angenommen werden.

II. Der hierfür grundsätzlich beweispflichtige Kläger hat nach allem schon keinen Behandlungsfehler nachweisen können. Bei dieser Sachlage scheidet die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für die Nachblutung, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und den Tod der Ehefrau des Klägers aus. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß weder der gerichtliche Sachverständige noch die Privatgutachter Prof. Dr. B und Prof. Dr. A die Ursache der Nachblutung, deren Auftreten zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie den zum Tode führenden Kausalverlauf feststellen können. Der Sachverständige Dr. T hat sich nicht der Auffassung von Prof. Dr. B anschließen wollen, daß das Einstuhlen der Ehefrau des Klägers bereits ein Zeichen für die in Gang gekommene Nachblutung gewesen sei. Dr. T hielt lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für gegeben, daß es der Patientin wegen der Nachblutung am, 19.9.1992 schlechter gegangen sei. Eine Kausalkette, warum der im Krankenhaus der B klinisch diagnostizierte Herzinfarkt eingetreten sei, könne er nicht angeben. Er wies darauf hin, daß mangels Obduktion schon nicht sicher sei, daß überhaupt ein Herzinfarkt vorgelegen habe und wenn ja, warum. Wenn ein Herzinfarkt vorgelegen habe, sei dieser wahrscheinlich Folge der Polizythämia vera gewesen. Jedoch könne es auch im Rahmen einer langen Intensivbehandlung zu einem Herzinfarkt kommen. Ein Herzinfarkt könne aber auch in Folge einer intracerebralen Blutung eintreten. Zur Wahrscheinlichkeit zu letzterem könne er nichts sagen, da er kein Internist sei.

Ein ergänzendes Gutachten zur Frage der wahrscheinlichen Todesursache ist nicht erforderlich, da ein Behandlungsfehler, wie oben unter I. ausgeführt, nicht festgestellt werden konnte.

III. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Beweislastumkehr bzw. wegen Beweiserleichterungen für den Kläger kommt nicht in Betracht.

1. Da ein Behandluhgsfehler nicht festgestellt werden kann, scheidet eine Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers von vorneherein aus und ebenso die Wertung einer grob fehlerhaften, Behandlung im Hinblick auf eine etwaige Häufung von Behandlungsfehlern.

2. Auch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung wegen Dokumentationsmängeln greift nicht durch.

Die gerichtlichen Sachverständigen haben im Gutachten vom 20.1.1998 eine Dokumentationspflicht bezüglich des selbständigen Verlassens des Bettes durch die Ehefrau des Klägers am 19.9.1992, da dieses angesichts der angeordneten Bettruhe ein unerwünschtes Ereignis gewesen sei, sowie hinsichtlich des Einstuhlens und Duschens bejaht.

Der Vorgang des Duschens am 19.9.1992 wurde in den Behandlungs- und Pflegeunterlagen nicht dokumentiert.

Im Pflegebericht für den 19.9.1992 findet sich ohne leserliche Zeitangabe der Vermerk: "Patientin total verwirrt, massiv gestuhlt und geschmiert". Im Behandlungsbogen vom gleichen Tage sind bei Stuhl und einem Zeitraum nach 15.00 Uhr zwei Striche vorhanden.

Die Nichtdokumentation des Duschens und die ungenaue Zeitangabe für das Einstuhlen führt jedoch nicht zu einer Haftung der Beklagten. Dokumentationsversäumnisse als solche sind in aller Regel kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine vertragliche oder deliktische Haftung (BGH, NJW 1988, 2949; NJW 1993, 2375), jedoch, können zu Gunsten des Patienten Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht kommen, wenn die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft oder unzulänglich ist und deswegen für ihn im Fall einer Gesundheitsschädigung die Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar erschwert wird (BGHZ 72, 132).

Die Voraussetzung der unzumutbaren Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat selbst miterlebt, daß seine Ehefrau am 19.9.1992 zwischen 14.15 Uhr und 14.30 Uhr geduscht worden ist, vom Stuhlgang wurde ihm berichtet, er hat gesehen, daß das Bett neu bezogen wurde. Daß seine Ehefrau in diesem Zusammenhang selbständig das Bett verlassen hat, wurde von Beklagtenseite vorprozessual frühzeitig mitgeteilt und ist nicht streitig, Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen für den Kläger im Interesse der Waffengleichheit sind daher, nicht gegeben. Zudem hat der gerichtliche Sachverständige, wie oben ausgeführt, das Duschen nicht als behandlungsfehlerhaft angesehen und auch nicht feststellen können, daß hierin eine Ursache für die Nachblutung zu sehen sei, wenn das Duschen auch möglicherweise ein Risiko, wie andere Faktoren auch, z. B. Husten, Nießen oder Pressen beim Stuhlgang, dargestellt haben könne.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO; die Festsetzung des Wertes der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO vorzunehmen.

Ende der Entscheidung

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