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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 11 W 1220/06
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, RVG, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485 Abs. 2 Satz 2
BRAGO § 13
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO § 37 Nr. 3
RVG § 15
RVG §§ 16 ff.
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 485 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 W 1220/06

In Sachen

wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld

hier: Kostenfestsetzung

erlässt der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.2.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 6.2.2006

am 25. April 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 6.2.2006 wird unter Einbeziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.3.2006 dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.124,69 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2005 festgesetzt werden.

II. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

III. Von den außergerichtlichen, wie den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten 5/6, die Klägerin 1/6.

IV. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis zu 600,- €.

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Hauptsacheverfahren nicht als besondere Angelegenheit im Verhältnis zum selbständigen Beweisverfahren und nicht nach dem RVG abgerechnet wurde. Die Klägerin stimmt der Einwendung zu und macht geltend, dass bei ihr dann auch zwei Angelegenheiten abzurechnen sind. Soweit sich die sofortige Beschwerde auch noch gegen die Nichtgewährung einer Einigungsgebühr gewandt hatte, hat das Landgericht durch Beschluss vom 14.3.2006 abgeholfen.

Die spätere Klägerin stellte mit Schriftsatz ihres späteren Klägervertreters vom 21.5.2003 einen Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren. Dies endete nach Gutachtenserholung mit dem Hinweis des Gerichts, dass es weitere Sachverständigengutachten nicht mehr erholen werde, da die Vermeidung eines Rechtsstreites im Sinne von § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu erwarten sei. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Klägervertreters vom 20.12.2004 Klage. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, nach dem die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten zu tragen hat. Die Rechtspflegerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren eine Angelegenheit darstellten. Hiergegen legte die Beklagte fristgemäß mit den oben dargelegten Argumenten sofortige Beschwerde ein.

Da die Klägerin im Kostenfestsetzungsantrag auch bereits zwei Angelegenheiten geltend gemacht hatte, sah der Senat im zustimmenden Schreiben des Klägervertreters eine Anschlussbeschwerde.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Problematik des Falles liegt darin, dass die BRAGO in § 37 Nr. 3 vorsah, dass das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren eine Angelegenheit sind. Demgegenüber stellen nach dem RVG beide Verfahren zwei Angelegenheiten dar (RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 5). § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG (Übergangsrecht) stellt darauf ab, ob es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. Da §§ 16 ff. RVG näher beschreiben, was eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG ist, wird in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG über § 15 RVG auch auf §§ 16 ff. RVG Bezug genommen. Es kommt daher darauf an, ob eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne des RVG vorliegen (Müller-Rabe NJW 2005, 1609, 1611 II 3 c).

Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, es sei fehlerhaft (Hansens RVG-Report 2004, 10, 11) und verfassungsrechtlich bedenklich (Hansens, a.a.O.; N. Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts 2004, Teil 19, Rdnr. 31 - Verstoß gegen Art. 14 GG), wenn das RVG auf eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG abstellt. Richtigerweise müsste auf dieselbe Angelegenheit im Sinn von § 13 BRAGO Bezug genommen werden (Hansens RVG-Report 2004, 10, 11). Dem ist nicht zu folgen. Die Regelung ist nicht systemwidrig. Zu früheren gleichartigen Übergangsregelungen und zum neuen Übergangsrecht war und ist ganz herrschende Meinung, dass eine Rückwirkung in einem Mandatsverhältnis nur soweit vermieden werden soll, als nur ein Auftrag für eine Angelegenheit vorlag. Deshalb wurde und wird bei einem unbedingten Auftrag für das PKH-Antragsverfahren und einem bedingten Antrag für das Hauptsacheverfahren ganz überwiegend angenommen, dass die Vergütung sich bei beiden nach unterschiedlichem Recht richten kann (Müller-Rabe NJW 2005, 1609, 1610 I 3 a) bb) m.w.N., auch für die entgegengesetzte Meinung; OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2005, Az.: 23 W 264/05; weiter für die Gegenmeinung OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.6.2005, Az.: 5 WF 83/05). Man kann daher auch nicht ein Redaktionsversehen annehmen.

Verfassungsrechtliche Bedenken, womit Rückwirkung des RVG auf vor dem Stichtag angefangene Mandatsverhältnisse gemeint ist, bestehen nicht. Keiner von denen, die im Fall des PKH-Antragsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens unterschiedliches Gebührenrecht zur Anwendung kommen lassen, hält dies für verfassungswidrig. Das Übergangsrecht zum anwaltlichen Gebührenrecht hat darüber hinaus in der Vergangenheit wiederholt derartige Rückwirkungen vorgesehen. Das war in all den Fällen so, in denen im Gesetz auf die Beendigung der Angelegenheit abgestellt wurde (vgl. Mümmler JurBüro 1969, 1121; JurBüro 1977, 289). Als verfassungswidrig wurden diese Regelungen nicht angesehen.

Für das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren ergeben sich, wenn man auf die Angelegenheit im Sinn von § 15 RVG abstellt, folgende Konsequenzen. Wird vor dem Stichtag gleichzeitig mit dem Auftrag für das selbständige Beweisverfahren ein bedingter Auftrag für das Hauptsacheverfahren erteilt und tritt die Bedingung, z. B. der erfolgreiche Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens, erst nach dem Stichtag ein, so liegt ein neuer unbedingter Auftrag für das Streitverfahren erst nach dem Stichtag vor. Der Rechtsanwalt verdient also zweimal Gebühren. Zum einen im selbständigen Beweisverfahren nach der BRAGO, zum anderen im Streitverfahren nach dem RVG (mit Anrechnung gemäß RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 5). Dasselbe gilt, wenn hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens zunächst überhaupt kein Auftrag erteilt wird, die Beauftragung vielmehr erst nach dem Stichtag erfolgt.

Bei dem Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens und dem Beklagten des Hauptsacheverfahrens ist im Regelfall davon auszugehen, dass er nicht gleichzeitig mit dem Auftrag zur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren auch einen unbedingten Auftrag zur Vertretung im Hauptsacheverfahren erteilt hat, da am Beginn des selbständigen Beweisverfahrens für ihn offen ist, ob es überhaupt zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird. Es ist bei der Beklagten des vorliegenden Verfahrens also von zwei Angelegenheiten auszugehen.

Dasselbe gilt für die Klägerin, die auch eine Abrechnung auf der Basis von zwei Angelegenheiten geltend macht. Aus dem Ablauf des selbständigen Beweisverfahrens lässt sich schließen, dass der unbedingte Auftrag für das Hauptsacheverfahren erst nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens erteilt wurde. Klage wurde erst mit Schriftsatz vom 20.12.2004 erhoben, nachdem am 6.12.2004 das Landgericht den Hinweis gegeben hatte, dass im vorliegenden Fall eine Vermeidung eines Rechtsstreites, wie in § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO erstrebt, nicht mehr zu erwarten ist und deshalb weitere Sachverständigengutachten nicht mehr erholt würden.

2. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte folgende Berechnung:

Gegenstandswert selbständiges Beweisverfahren 6.000,- EUR

Selbständiges Beweisverfahren

 10/10 Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO338,00 €
10/10 Beweisgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO338,00 €
Kommunikationspauschale20,00 €

Gegenstandswert Hauptsache 6.216,15 EUR

Hauptsache

 1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG-VV 3100487,50 €
abzüglich Anrechnung gem. RVG-VV Vorb. 3 Abs. 5338,00 €
1,2 Terminsgebühr gem. gem. RVG-VV 3104450,00 €
1,0 Einigungsgebühr gem. RVG-VV 1003375,00 €
Kommunikationspauschale20,00 € + 16%MWSt
Summe1.960,50 €

An außergerichtlichen Kosten sind damit insgesamt angefallen 2 x 1.960,98 € =|3.921,00 €

 Davon trägt die Klägerin 5/6 =3.267,50 €
abzüglich eigene Kosten1.960,50 €

Die Klägerin muss der Beklagten außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,- € erstatten.

Bisher war für die außergerichtlichen Kosten ein Erstattungsanspruch in Höhe von 885,47 € anerkannt. Um die Differenz von 421,53 € erhöht sich der bisherige Erstattungsanspruch von 703,16 € auf insgesamt 1.124,69 €.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechnung die Einigungsgebühr, die gesondert im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.3.2006 festgesetzt wurde, mitberücksichtigt ist, weshalb im Tenor klarzustellen ist, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.3.2006 im vorliegenden Beschlusses des Senats einbezogen ist.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 8.3.2006 war als Anschlussbeschwerde zu werten. Beide Parteien haben teilweise gewonnen und teilweise verloren.

Bei der Kostenverteilung blieb die Rüge hinsichtlich der Einigungsgebühr unberücksichtigt, da es sich insoweit in Wahrheit um eine Anregung an das Gericht gehandelt hat, auch noch über die Einigungsgebühr zu entscheiden, nachdem im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.2.2006 hierzu noch keine Entscheidung ergangen war. In diesem Beschluss ist die Einigungsgebühr nicht abgelehnt, sondern offensichtlich nur nicht berücksichtigt worden.

IV.

Aus den unter III genannten Gründen war bei einem Beschwerdewert die Einigungsgebühr nicht zu berücksichtigen.

V.

Von der Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgesehen, nachdem beide Parteien übereinstimmend hinsichtlich der zwei Angelegenheiten den gleichen Standpunkt wie der Senat vertreten.

Ende der Entscheidung

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