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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: 11 WF 877/99
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 121 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 11 WF 877/99 1 F 267,197 AG Viechtach
In der Familiensache
wegen Umgangsrecht
hier: Vergütungsfestsetzung zu Gunsten von Rechtsanwalt gemäß § 121 BRAGO
erläßt der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München als Familiensenat auf die Beschwerde von Rechtsanwalt vom 12.05.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Viechtach vom 21.04.1999 am
18. Juni 1999
folgenden
Beschluß:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt, der der Antragsgegnerin beigeordnet wurde, dagegen, daß ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für eine Beweisgebühr abgelehnt wurde.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1985, 79), die in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur steht (vgl. Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht/Müller-Rabe, 2. Aufl., Seite 1276, Rdnr. 116), löst eine Anhörung der Kinder (§ 50 a, b FGG) keine Beweisgebühr aus, wenn sich das Gericht nur einen persönlichen Eindruck verschaffen und nicht streitige oder widersprüchliche oder sonst zweifelhafte Tatsachen von Amts wegen klären will. Aus dem Protokoll vom 30.04.1998 ergibt sich nicht, daß die Anhörung zu einem weiteren Zweck erfolgt wäre als dem, daß das Gericht sich einen persönlichen Eindruck verschaffen wollte. In einer dienstlichen Stellungnahme hat der die Anhörung durchführende Richter erklärt, daß es bei der Anhörung nicht um die Klärung streitiger entscheidungserheblicher Tatsachen, sondern um die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von dem Verhältnis zwischen Vater und Kindern ging.
Ende der Entscheidung
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