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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: 11 WF 877/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 11 WF 877/99 1 F 267,197 AG Viechtach

In der Familiensache

wegen Umgangsrecht

hier: Vergütungsfestsetzung zu Gunsten von Rechtsanwalt gemäß § 121 BRAGO

erläßt der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München als Familiensenat auf die Beschwerde von Rechtsanwalt vom 12.05.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Viechtach vom 21.04.1999 am

18. Juni 1999

folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt, der der Antragsgegnerin beigeordnet wurde, dagegen, daß ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für eine Beweisgebühr abgelehnt wurde.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1985, 79), die in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur steht (vgl. Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht/Müller-Rabe, 2. Aufl., Seite 1276, Rdnr. 116), löst eine Anhörung der Kinder (§ 50 a, b FGG) keine Beweisgebühr aus, wenn sich das Gericht nur einen persönlichen Eindruck verschaffen und nicht streitige oder widersprüchliche oder sonst zweifelhafte Tatsachen von Amts wegen klären will. Aus dem Protokoll vom 30.04.1998 ergibt sich nicht, daß die Anhörung zu einem weiteren Zweck erfolgt wäre als dem, daß das Gericht sich einen persönlichen Eindruck verschaffen wollte. In einer dienstlichen Stellungnahme hat der die Anhörung durchführende Richter erklärt, daß es bei der Anhörung nicht um die Klärung streitiger entscheidungserheblicher Tatsachen, sondern um die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von dem Verhältnis zwischen Vater und Kindern ging.

Ende der Entscheidung

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