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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 18 W 1204/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, URüV, BGB, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 9 Abs. 2 | |
ZPO § 9 | |
URüV § 7 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 197 | |
GKG § 12 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 18 W 1204/01 9 O 6831/99 LG München II
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hier: Streitwert
erläßt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 3.5.2001
folgenden
Beschluß:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1) wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 25.1.2001 dahin abgeändert, daß der Streitwert auf 1.670.081,55 DM festgesetzt wird.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der aus eigenem Recht beschwerdeberechtigten Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1) (§ 9 Abs. 2 BRAGO) führt zum Erfolg.
Unzutreffend hat das Landgericht den Streitwert gemäß § 9 ZPO festgesetzt. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch wird nicht aus einem Recht auf wiederkehrende Leistungen im Sinne der genannten Vorschrift hergeleitet. Ein derartiges Recht ist nur gegeben, wenn es seiner Natur nach auf längere Dauer angelegt ist (vgl. BGHZ 36, 144, 147; MüKo Schwerdtfeger, ZPO, 2. Auflage, Rn. 4 zu § 9). Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin die Bezahlung einer Ausgleichsverbindlichkeit, die durch einen mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Privatisierungsvertrag entstanden ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist in einer Summe entstanden; sie ist jedoch nicht in einer Summe zu bezahlen, sondern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 URüV in jährlichen Raten in Höhe von je 2,5 % der Gesamtschuld. Derartige Ratenzahlungsregelungen, auch wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, machen einen Anspruch nicht zu einem Recht auf wiederkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 28, 144, 148 f. zu dem gleichgelagerten Begriff der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in § 197 BGB).
Daher richtet sich der Streitwert gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO nach dem Gesamtumfang der eingeklagten Raten.
Somit war der angefochtene Streitwertbeschluß abzuändern, wie im Tenor geschehen.
Eine Entscheidung über die Beschwerde vom 26.3.2001 ist nicht veranlaßt, da sich diese Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts München II vom 21.3.2001 richtet und somit keine selbständige Bedeutung gewinnen kann.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ende der Entscheidung
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