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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 19 W 1119/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 117 | |
BGB § 138 | |
BGB § 765 Abs. 1 | |
BGB § 767 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 19 W 1119/04
Beschluß
des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 07.04.2004
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hier: sofortige Beschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 12.02.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten führt nicht zum Erfolg, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Landshut ist somit nicht zu beanstanden.
Wie das Landgericht Landshut in seinem Endurteil vom 12.02.2004, auf das im angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zählung von EUR 25.000,00. Der Bürgschaftsvertrag vom 01.04.1990 ist nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig, da bei dessen Abschluss keine emotionale Verbundenheit mehr zwischen ihr und dem Hauptschuldner bestanden hat. Anlass für die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft war, dass ihr geschiedener Ehemann die Einzelfirma ... deren Inhaberin sie war, mit Verbindlichkeiten bei der Klägerin in Höhe von DM 570.272,77 übernommen hatte. Voraussetzung für die Zustimmung der Klägerin zu dieser Schuldübernahme war die streitgegenständliche Bürgschaft durch die Beklagte.
Die Klägerin hat die Firmenkredite wegen fehlender Zahlungen am 01.04.1994 wirksam gekündigt, so dass der Bürgschaftsfall eingetreten ist.
Eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages vom 01.04.1990 lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Beklagte möglicherweise nur die vorgeschobene Inhaberin der Einzelfirma ... war. Die Beklagte hatte ein eigenes Interesse an der Führung dieser Firma, da diese buchmäßig hohe Verluste ausgewiesen und damit erhebliche Steuervorteile verschafft hat. Der Ehemann der Beklagten hatte, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 1986 ergibt, ein überdurchschnittlich hohes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Um die Steuerlast fast auf Null zu reduzieren, haben die zusammenveranlagten Eheleute, wie sich ebenfalls aus diesem Steuerbescheid ergibt, gezielt Negativeinkünfte - u.a. aus dem Gewerbebetrieb - verursacht. Der von der Beklagten auf diesem Steuerbescheid angebrachte handschriftliche Vermerk "Geldeingang überwachen" - gemeint war eine Steuerrückerstattung von DM 11.833,00 - beweist das damalige Interesse der Beklagten an die u.a. durch die Einzelfirma "erwirtschafteten" Steuervorteile. Dies heißt, die Beklagte hat die von ihr behauptete "Strohfraufunktion" nicht allein ihrem damaligen Ehemann zuliebe übernommen.
Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Firmenkredite nicht erfolgreich auf § 117 BGB berufen, da selbst dann, wenn sie als "Strohfrau" vorgeschoben worden sein sollte, diese Kreditgeschäfte gewollt waren. Aus den oben genannten Gründen hatte sie ein eigenes Interesse an der Führung dieser Firma. Nach dem Willen der Parteien sollte die Beklagte als offizielle Inhaberin der Einzelfirma für die Kredite haften. Wäre dies nicht gewollt gewesen, dann hätte es keiner Schuldübernahme durch den geschiedenen Ehemann und keiner Bürgschaft durch die Beklagte bedurft. Daraus folgt, dass diese Bürgschaft ebenfalls von den Parteien ernsthaft gewollt war und deshalb kein "Scheingeschäft" i.S.d. § 117 BGB darstellt.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Auflage, Rn. 11 zu § 127 ZPO).
Ende der Entscheidung
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