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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: 21 U 2188/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
ZPO § 253
1. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen in einer der Staatsanwaltschaft gegenüber abgegebenen eidesstattlichen Versicherung.

2. Die Privilegierung einer solchen Äußerung ist nicht gegeben, wenn sie auch außerhalb des rechtlich geregelten Verfahrens verbreitet wird. Die Beweislast für eine solche Verbreitung liegt beim Kläger.


Oberlandesgericht München 2l. Zivilsenat IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 2188/02

Verkündet am 2. August 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I - 28. Zivilkammer - vom 18.12.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten, Äußerungen zu unterlassen, die in einer eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 13.10.2000 enthalten sind; insoweit wird auf die Anlagen K5 = K8 zur Klageschrift Bezug genommen. Diese Angaben des Beklagten wurden in einem Artikel in "F" Heft 9 vom 5.2 2001 auf Seite 200 "Justiz. Kakerlaken-Pleite" aufgegriffen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne vom Beklagten Unterlassung der Äußerungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 13.10.2000 verlangen. Der Kläger habe die Angaben im übrigen auch dem Zeugen B gegenüber gemacht. Außerdem habe er die Unterlagen samt der eidesstattlichen Versicherung auch dem F überlassen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1. der Beklagte sei als "Senior C" befugt gewesen, im In- und Ausland für die M-K AG zu sprechen und zu handeln;

2. der Kläger berichtete mehrfach u. a. von einem von ihm ausgeklügelten Schreiben an einen Herrn F (dem er mit irgendwelchen Russen Angst gemacht hätte) und von seiner "Stasi-Truppe", die diese Dinge für ihn ausführte. Dieses Schreiben hätte die Wellen im Gerichtssaal hochschlagen lassen. Er hätte diese Situation gegen seine Gegner, die Rechtsanwälte Dr. B und Dr. G, zu deren Nachteil gewendet. Er habe das Schreiben an Herrn F veranlasst, im Gerichtssaal den Verdacht jedoch sofort auf seine Gegner gelenkt.

Für jeden Dritten sei nach seiner Auffassung völlig klar, dass das Schreiben an Herrn F entweder von ihm oder von seinen Gegnern verfasst worden sei;

3. der Kläger habe bestätigt, dass er den Verdacht auf seine Gegner gelenkt habe, um ihnen "eins reinzuwürgen". Es sei besonders leicht gewesen, den Verdacht auf sie zu lenken, weil das Schreiben juristischen Sachverstand bewiesen hätte;

4. der Kläger habe hierzu wörtlich geäussert: "Gut für den Prozessausgang".

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat insbesondere das Bestehen der Wiederholungsgefahr bestritten und behauptet, er habe die Äußerungen in der eidesstattlichen Versicherung nur im Ermittlungsverfahren abgegeben.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft seine Behauptungen erster Instanz. Für die Gefahr der Wiederholung spreche eine Vermutung. Diese sei nicht widerlegt. Der Beklagte habe die eidesstattliche Versicherung entweder direkt oder über seine Prozessbevollmächtigten oder über Dritte an Herrn S (Redakteur beim F) oder den F zugeleitet. Auch gegenüber dem Zeugen B habe er sich so geäußert.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 18.12.2001, Az. 28 O 17018/01 den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

1. der Beklagte sei als "Senior C" befugt gewesen, im In- und Ausland für die M-K AG zu sprechen und zu handeln;

2. der Kläger berichtete mehrfach u. a. von einem von ihm ausgeklügelten Schreiben an einen Herrn F (dem er mit irgendwelchen Russen Angst gemacht hätte) und von seiner "Stasi-Truppe", die diese Dinge für ihn ausführte. Dieses Schreiben hätte die Wellen im Gerichtssaal hochschlagen lassen. Er hätte diese Situation gegen seine Gegner, die Rechtsanwälte Dr. B und Dr. G, zu deren Nachteil gewendet. Er habe das Schreiben an Herrn F veranlasst, im Gerichtssaal den Verdacht jedoch sofort auf seine Gegner gelenkt.

Für jeden Dritten sei nach seiner Auffassung völlig klar, dass das Schreiben an Herrn F entweder von ihm oder von seinen Gegnern verfasst worden sei;

3. der Kläger habe bestätigt, dass er den Verdacht auf seine Gegner gelenkt habe, um ihnen "eins reinzuwürgen". Es sei besonders leicht gewesen, den Verdacht auf sie zu lenken, weil das Schreiben juristischen Sachverstand bewiesen hätte;

4. der Kläger habe hierzu wörtlich geäussert: "Gut für den Prozessausgang".

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Behauptungen des Klägers entgegen, insbesondere habe er die eidesstattliche Versicherung Dritten nicht zukommen lassen oder sich Dritten gegenüber so geäußert.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und B.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Ersturteil, die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften über die Aussagen der Zeugen S und B Bezug genommen. Im übrigen wird von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis nicht begründet. Der Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist daher als unzulässig abzuweisen (BGH GRUR 1987, 568 = NJW 1987, 3138 - Gegenangriff, mit Anm. Walter).

1. Ehrenkränkende Äußerungen in gerichtlichen oder sonst rechtlich geordneten Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, können regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen (insbesondere auf Unterlassung oder Widerruf) angegriffen werden. Das hat seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll. In einem schwebenden Verfahren sollen zum Beispiel Zeugen ihre Bekundungen frei von der Befürchtung, etwa mit einer Widerrufs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzklage überzogen zu werden abgeben können. Ob die Zeugenaussage richtig und die geschilderten Tatsachen erheblich sind, wird allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft. Mit der Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn diese Kompetenzregelung durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten Prozess unterlaufen werden könnte. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine solche Abwehrklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis (BGH GRUR 1988, 399 = JZ 1988, 304 mit Anm. Walter = NJW 1988, 1016 - Tonbandaufnahme; ständige Rechtsprechung. Senat AfP 1987, 440 = NVwZ 1987, 357 - Stadtratsanfrage; NJW 1997, 62 = OLGR 1996, 275 - Westdeutsche Konjunkturritter; NJW-RR 2001, 765 = OLGR 2001, 272 - geistesgestört). Dies gilt auch für Angaben in einer zur Vorlage in einem Gerichtsverfahren abgegebene eidesstattlichen Versicherung (OLG Düsseldorf NJW 1987, 3268), für Aussagen als Zeuge in einem Strafverfahren (BGH AfP 1987, 490 = NJW 1986, 2502 mit Anm. J. Helle NJW 1987, 233) und gegenüber der Staatsanwaltschaft (BGH LM § 1004 BGB Nr. 58 = NJW 1962, 243 - Überwachungsausschuss. Vgl. auch J. Helle GRUR 1982, 207 und NJW 1987, 233; Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl., Rn. 21 vor § 823; G. Walter JZ 1986, 614; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 10.22 ff.).

2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Allerdings gilt die Privilegierung nicht, wenn eine Zeugenaussage vom Zeugen auch außerhalb des Verfahrens verbreitet wird (vgl. BGH AfP 1992, 75 = NJW 1992, 1314 - Kassenarztrundschreiben; Senat AfP 1987, 440 = NVwZ 1987, 357 - Stadtratsanfrage).

Eine solche Verwendung ist hier nicht bewiesen; die Beweislast liegt, weil es um das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage geht, beim Kläger. Die Aussage des Zeugen S hat ergeben, dass dieser die eidesstattliche Versicherung nicht vom Beklagten und auch nicht aus dessen Umfeld erhalten hat. Der Zeuge hat sich hierzu ergänzend auf seine eidesstattliche Versicherung vom 15.6.2001 im Verfügungsverfahren bezogen. Irgendwelche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen bestehen nicht; die Glaubwürdigkeit wird insbesondere durch den persönlichen Eindruck des Senats bei der Aussage des Zeugen gestützt (§ 286 ZPO). Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen worden. Für sie spricht auch, dass sich der Zeuge zum Teil auf sein Aussageverweigerungsrecht bezogen hat. Dem steht die Aussage des Zeugen B nicht entgegen. Dieser Zeuge konnte nur bekunden, der Beklagte habe ihm bei einem Telefongespräch gesagt, er habe die Unterlagen nunmehr dem F übergeben und zwar seinem Freund S. Er braucht dem Zeugen B nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Außerdem braucht die eidesstattliche Versicherung nicht dabei gewesen zu sein, sollte der Beklagte überhaupt Unterlagen übergeben haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Inhalt des F-Artikels vom 5.2.2001. Der Zeuge S hat erklärt, er habe die eidesstattliche Versicherung nicht vom Beklagten und nicht aus seinem Umfeld erhalten. Dies kann ohne weiteres bedeuten, dass er die Unterlagen von anderer Seite erhalten hat. Eine Feststellung dahin, von wem der Zeuge S die Unterlagen erhalten hat, ist nicht erforderlich.

b) Es ist auch nicht bewiesen, dass der Beklagte den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die Gegenstand der Klageanträge ist, dem Zeugen B gegenüber bekannt gegeben hat. Die Aussage des Zeugen B hat dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben. Der Beklagte hat sich nach der Aussage B zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nur in einem Gespräch im November 2000 geäußert, nicht wie vom Kläger behauptet, am Samstag vor Erscheinen des F vom 5.2.2001. Bei diesem Gespräch im November 2000 war Hauptgegenstand, dass der Beklagte dem Kläger zeigen wolle, was die Folge von dessen Verhalten, dem Beklagten die angeblich geschuldete Provision nicht zu bezahlen, sei. Der Prozess kam nach der Aussage der Zeugen B immer nur bruchstückhaft dazwischen mit Bemerkungen wie "schlimm" und "Russenmafia" und "ich bringe ihn jetzt ins Gefängnis". Er habe die eidesstattliche Versicherung dazu abgegeben, dass der Kläger einen Zeugen der GWG bedroht habe. Dies reicht nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage herzustellen, auch nicht zum Teil. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung war höchst unbestimmt wiedergegeben, nur angedeutet. "Schlimm" ist keine inhaltliche Angabe, sondern eine Bewertung. "Russenmafia" war nicht in dieser Form Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung. Hier war von der Stasi-Truppe die Rede und konkret, dass der Kläger dem Beklagten berichtet habe, einem Zeugen mit irgendwelchen Russen Angst gemacht zu haben (vgl. dazu den Brief von "A" an den Zeugen im GWG-Prozess, in welchem A dem Zeugen "viel Gesundheit" wünscht). Die Rolle der "Russen" wurde vom Beklagten nach der Aussage des Zeugen B auch nicht annähernd erläutert.

Auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Allerdings fällt etwa auf, dass der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, die Aussage des Beklagten zur Übergabe von Unterlagen an den F habe sich auch auf die eidesstattliche Versicherung bezogen, während er in seiner Aussage vor dem Senat angab, der Beklagte habe nicht gesagt, dass er seine eidesstattliche Versicherung an den F gegeben habe. Dies begründet Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

c) Verschiedentlich wird vertreten, dass bewusst unwahre oder leichtfertige ehrverletzende Behauptungen nicht privilegiert seien (vgl. die Darstellung dieser Auffassung bei BVerfGE 74, 257 = NJW 1987, 1929 - Strafanzeige; Wenzel, a.a.O. Rn. 20.23). Ob sich hierzu eine Änderung durch die Einschränkung der Strafbarkeit falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) auf vorsätzliches Handeln ergibt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls steht auch ein nur leichtfertigtes Verhalten des Beklagten nicht fest.

3. Der Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte nicht auf eine schriftliche Zeugenaussage beschränkt, sondern die Richtigkeit der Aussage an Eides statt versichert hat. Zwar ist die Staatsanwaltschaft keine zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständige Behörde; hierauf weist der Kläger zu Recht hin (unter Bezugnahme auf Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 156 Rn. 5 a; vgl. RGSt 37, 209 und RGSt 47, 157). Dies kann aber nicht bedeuten, dass einer solchen Aussage die Privilegierung im Ehrenschutzrechtsstreit nicht zukäme. Es wäre unverständlich, wenn eine einfache Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft den Schutz genießt, nicht aber die durch eine eidesstattliche Versicherung verstärkte Aussage. Der Grundgedanke der Privilegierung greift auch hier, dass nämlich das Ausgangsverfahren nicht durch zivilrechtliche Klagen (auf Unterlassung der Aussage usw.) gestört werden soll und auch, dass die Wahrheit der Aussage im Ausgangsverfahren geprüft wird. Schon die Aussicht, dass Angaben als Zeuge zulässige Unterlassungs- Widerrufs- oder Schadensersatzklagen zur Folge haben könnten, könnten Zeugen einschüchtern und sie in ihrer freien Aussage beeinträchtigen. Dies spricht dafür, dass der Schutz grundsätzlich auch nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens fortbestehen muss (vgl. auch BVerfG in BVerfGE 74, 257 = NJW 1987, 1929 - Strafanzeige).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen der § 708 Nr. 10 und 11 ZPO liegen nicht vor, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 30.20; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl., Einl. IV Rn. 4 - je mit weiteren Nachweisen). Ein Wert der Beschwer ist nicht festzusetzen, weil neues Revisionsrecht gilt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen von § 543 n.F. ZPO (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Würdigung von Zeugenaussagen.

Ende der Entscheidung

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