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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 21 U 3644/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 13 Abs. 2
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
1. Unter einer (einheitlichen; "derselben") Angelegenheit i.S. von § 13 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Der Begriff zielt auf den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt.

2. Für den Begriff derselben Angelegenheit, in welcher der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann, sind drei Kriterien maßgebend: Der Tätigkeit des Anwalts muss ein einheitlicher Auftrag zu Grunde liegen, sie muss sich im gleichen Rahmen halten und es muss zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehen.

3. Zur Abgrenzung zwischen einem Kauf- und einem Gesellschaftsvertrag.

4. Eine vertretbare Beweiswürdigung durch das Erstgericht stellt keinen Rechtsfehler i.S. von § 513 Abs. 1 ZPO dar; aus ihr folgen auch keine konkreten Anhaltspunkte i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 3644/02

Verkündet am 19.2.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Parteien wird das Endurteil des Landgerichts München I 10. Zivilkammer vom 10.5.2002 wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.420,63 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus p.a. seit 12.10.1999 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 13/14 und die Beklagte 1/14.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Klage wird im Umfang der im Berufungsverfahren vorgenommenen Erweiterung abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Anwaltsgebühren und Auslagen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil nach Maßgabe des Berichtigungsbeschlusses vom 31.7.2002 (Bl. 365 a/367 der Akten) wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO n.F. Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben mit Ausnahme einer teilweisen Klageänderung mit dem Vortrag, über die mit 580.821,15 DM bewerteten Architektenleistungen hinaus sei mit insgesamt 3.100.000,00 DM (einschließlich des Wertes der Architektenleistungen) zu bewerten, dass die J H GmbH in der Vereinbarung K 10 (Anlage K 10 zu Blatt 1/34 der Akten) der Beklagten die Rechte aus der ihr für das "C Center" erteilten Baugenehmigung überlassen habe.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist weitgehend unbegründet, die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte einschließlich des vom Landgericht zuerkannten Betrags ein Zahlungsanspruch in Höhe von 21.420,63 Euro zu. Im Übrigen bestehen die geltend gemachten Anwaltshonoraransprüche nicht.

In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO n.F.) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kürze - die sich ferner daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 24. Auflage, § 313 Rn.27) - wird ausgeführt:

I.

Die folgenden im Zeitraum von Dezember 1998 bis März 1999 geleisteten Tätigkeiten, für welche der Kläger als Bevollmächtigter der Beklagten Gebührenansprüche geltend macht, betreffen eine (einzige) Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn (vgl. Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vom 12.12.2001, Seite 4ff. = Bl. 261ff. der Akten):

1. Gründung der Beklagten einschließlich Erarbeitung von Geschäftsführerverträgen und einer Geschäftsordnung sowie zweier Darlehensverträge für die Mitgesellschafter zur Erbringung des Stammkapitals (Nr. 1 der Klageschrift; Anlage K 22; Rechnung vom 15.8.1999),

2. Verhandlung mit der Stadtsparkasse München zur Verhinderung der Zwangsversteigerung am 9.2.2000 und Ablösung der Grundschulden (Nr. II der Klageschrift; Anlage K 8; Rechnung vom 15.8.1999),

3. Erarbeitung einer Vereinbarung zwischen der J H GmbH und I B zum Erwerb des Grundstücks (auch durch Übertragung der Geschäftsanteile) mit den dadurch bedingten Vereinbarungen mit der Stadtsparkasse unter Berücksichtigung der Architektenleistung des Herr Dr. W, Übernahme der Baugenehmigung und der voraussichtlichen Baukosten für das "C Center" (Nr. III der Klageschrift; Anlage K 10; Rechnung vom 15.8.1999),

4. Entschuldung Dr. W gegenüber der Stadtsparkasse (Nr. VIII der Klageschrift; Rechnung vom 25.6.1999),

5. rechtliche Begleitung zu dem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München - Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baueinstellung - (Nr. V der Klageschrift; Rechnung vom 15.8.1999).

Unter einer Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (§ 675 BGB). Sie bedeutet den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt. Für den Begriff derselben Angelegenheit, in welcher der Rechtsanwalt nach § 13 Abs. 2 BRAGO die Gebühren nur einmal fordern kann, sind drei Kriterien maßgebend. Der Tätigkeit des Anwalts muss ein einheitlicher Auftrag (ein einziger Auftrag kann allerdings auch mehrere Angelegenheiten umfassen) zu Grunde liegen, sie muss sich im gleichen Rahmen halten und zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl., BGH JurBüro 1976, 750; AnwBl. 1984, 501; NJW-RR 1995, 758/759; NJW1995, 1431; Gebauer/Norbert Schneider BRAGO, § 13, Rn. 22f. mit weiteren Nachweisen; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rn. 5ff.; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 14. Auflage, § 13 Rn. 5). Im Streitfall gehören bei objektiver Betrachtung jene Tätigkeiten des Klägers (oben 1-5) innerlich zusammen. Der dabei auch zu berücksichtigende konkrete Erfolg, der nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers erreicht werden sollte (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O. § 13 Rn. 24) hat darin bestanden, die Bebauung und wirtschaftliche Auswertung der Grundstücke durch die Beklagte zu erreichen. Umfang und Inhalt des dem Kläger erteilten Auftrags, auf die es hier wesentlich ankommt (vgl. BGH NJW 1995, 1431), werden durch die in ein und derselben Urkunde zusammengefasste Vereinbarung K 10 vom 8.2.1999, insbesondere deren Nr. 1, wiedergespiegelt. Aufgabe des Klägers war es, für Herrn Sch sowie die Mitgesellschafter F und W die Voraussetzungen zur Umsetzung der Bebauung des Grundstücks an der sogenannten Eschenrieder Spange zu schaffen, dessen Zwangsversteigerung die Sparkasse betrieb. Herr Sch als Financier wollte das Bauvorhaben erfolgreich umsetzen. Hierzu sollten

- die Beklagte gegründet werden,

- die Zwangsversteigerung des Grundstücks verhindert werden,

- die Geschäftsanteile der J H GmbH auf die Beklagte übertragen werden und die entsprechenden Vereinbarungen auch zu der Architektenleistung von Dr. W entworfen werden, dessen Entschuldung gleichzeitig anzustreben war,

- das Verfahren vor dem BayVerwG München wegen der Baueinstellung begleitet werden.

Unstreitig hat die Gründung der Beklagten jedenfalls auch dem ins Auge gefassten Erwerb und der Bebauung der Grundstücke im Bereich der sogenannten Eschenrieder Spange gedient; sie ist anlässlich dieser Geschäftsmöglichkeit erfolgt. Auch zeitlich besteht der Zusammenhang. Für Art und Umfang des Projekts ist die Tätigkeitsdauer des Klägers - insgesamt lediglich von Mitte Dezember 1998 bis März 1999 - ohnehin verhältnismäßig kurz. Der Kläger hat zu seinem anfänglichen Verständnis selbst ausgeführt, die Beklagte habe möglichst rasch gegründet werden sollen, um sich den Bau des Einkaufszentrums im Bereich der sogenannten Eschenrieder Spange und dessen Verwertung zu sichern. Sein späterer Vortrag hierzu ändert nichts an seinem damaligen Verständnis von Inhalt und Zweck des Auftrags. Ohne jenes konkrete Ziel einer Bebauung und wirtschaftlichen Auswertung der Grundstücke wären nicht die Verhandlungen mit der Sparkasse zur Abwendung der Zwangsversteigerung geführt und nicht die - die Absprache mit der Sparkasse als Vertragsgegenstand einbeziehende - Vereinbarung K 10 vom 8.2.1999 getroffen worden. Eine Begleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu der Baueinstellung und zu der "in ihrem Bestand zweifelhaften", ebenfalls in der Vereinbarung K 10 wiederholt angesprochenen Baugenehmigung wäre ebensowenig notwendig gewesen wie die mit einem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens verbundene Entschuldung von Dr. W. Auch sollte die von der Beklagten zu leistende Abfindung von der Ausübung des Optionsrechts abhängen und im Ergebnis auf die Vergütung für Architektenleistungen angerechnet werden. Die Tätigkeiten des Klägers haben sich insoweit im gleichen Rahmen gehalten. Sie haben in einem engen inneren Zusammenhang gestanden und einen einheitlichen Lebenssachverhalt betroffen. Ein innerer Zusammenhang kann auch dadurch hergestellt werden, dass in die ursprüngliche Angelegenheit bei zeitlich aufeinanderfolgenden Aufträgen nachträglich weitere Tätigkeiten einbezogen werden, die dadurch zu einer einzigen Angelegenheit werden (vgl. § 13 Abs.5 BRAGO; Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O. § 13 Rn. 25; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 13 BRAGO Rn. 14). Eine einzige Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt mit mehreren Gegeninteressenten - auch nacheinander - zu verhandeln hat (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O. § 13 Rn. 22).

II.

In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet (§ 7 Abs. 2 BRAGO). Der Rechtsanwalt darf die Gebühren nur einmal fordern (§ 13 Abs. 2 BRAGO). Gegenstand ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich bei einer objektiven Prüfung auftragsgemäß die anwaltliche Tätigkeit für gerade diesen Auftraggeber erstreckt. Das kann alles sein, worauf sich eine anwaltliche Tätigkeit überhaupt erstrecken kann, insbesondere auch ein Inbegriff von Sachen oder Rechten (BGH JurBüro 1976, 750; NJW-RR 1995, 758/761; Hartmann a.a.O. § 7 BRAGO Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Ob eine Angelegenheit eine oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben (BGH JurBüro 1976, 750).

1. Der Wert für die Gegenstände Gründung der Beklagten, Entwurf der Satzung, der Geschäftsordnung, zweier Geschäftsführerverträge sowie zweier Darlehensverträge (Rechnung vom 15.8.1999 über 22.254,60 DM, Anlage K 22) beträgt insgesamt 1.662.557,00 DM. Er setzt sich wie folgt zusammen:

Entwurf des Gesellschaftsvertrages/ der Satzung 488.957,00 DM

Geschäftsordnung 20.000,00 DM

Geschäftsführerverträge 318.600,00 DM (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 585.000,00 DM § 25 Abs. 2 KostO)

Darlehensverträge (2 x 125.000,00 DM) 250.000,00 DM.

Hiervon gehen auch der Kläger und im wesentlichen das Landgericht aus (Ersturteil Seite 10 f.).

Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages und die Erstellung der Satzung stellen verschiedene Gegenstände dar.

a) Es besteht kein durchgreifender Grund dafür, den Wert für die Darlehensverträge nicht anzusetzen.

Der Aufwand für die Ausarbeitung der Darlehensverträge läßt sich dem Gründungsaufwand im weiteren Sinn zurechnen.

Unstreitig haben die vom Kläger entworfenen Darlehensverträge zwischen dem Gesellschafter Sch und dem jeweiligen Mitgesellschafter der Finanzierung von deren Stammeinlage gedient.

b) Die 2 x 3/10 - Erhöhungen gemäß § 6 BRAGO sind angefallen. Aus dem Sachvortrag auch der Beklagten folgt, dass die drei Gesellschafter den Kläger mit dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages und der Satzung beauftragt haben. Es hat sich um eine Auftraggeber-Mehrheit und nicht um den Fall gehandelt, dass für eine rechtsfähige Gesellschaft verschiedene Personen die Informationen erteilen.

Die Erhöhungen beschränken sich auf den Gegenstandswert von 488.957,00 DM. Sie gelten nicht für die vom Kläger zu den Geschäftsführer- und Darlehensverträgen geleistete Tätigkeit, da diese Vereinbarungen jeweils den einzelnen Gesellschafter betreffen.

2. Tätigkeit gegenüber der Stadtsparkasse München/Verhinderung der Zwangsversteigerung (Rechnung vom 15.8.1999 über 44.370,00 DM, zu Anlage K 8).

Das Landgericht hat zurecht den Gegenstandswert auf 2.765.000,00 DM festgesetzt, insbesondere nach § 8 Abs. 2 BRAGO die Bestimmung des § 20 Abs. 2 KostO entsprechend angewendet. Der wesentliche Inhalt der undatierten, ebenfalls am 8.2.1999 getroffenen Vereinbarung K 8 besteht in dem befristeten Angebot der Sparkasse an die Beklagte (damals in Gründung), zu den Grundschulden, mit denen das Grundstück an der sogenannten Eschenrieder Spange (Fl. Nr. 194 und 194/3) belastet war, die Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung von 5 Mio. DM an die Sparkasse zu erteilen (Nr. 2 der Vereinbarung K 8). Um dies und damit den Kauf des Grundstücks durch die Beklagte verwirklichen zu können, haben die Sparkasse und die Beklagte daneben vertraglich vereinbart, dass die Sparkasse gegen Zinsausgleichszahlungen die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für eine bestimmte Mindestzeit bewilligen wird. Jenes Angebot der Sparkasse anzunehmen oder gegenstandslos werden zu lassen, hat ausschließlich in der Hand der Beklagten gelegen. Folgerichtig und zutreffend hat der Kläger selbst in der von ihm erarbeiteten Vereinbarung K 10 ebenfalls vom 8.2.1999 zwischen Dr. W, der J H GmbH und der Beklagten ausdrücklich das der Beklagten von der Sparkasse eingeräumte Recht als Option bezeichnet:

"Für den Fall, dass die Firmen I B Hausbau GmbH die ihr dort von der Stadtsparkasse München eingeräumte Option ausübt, geben Herr Dr. W und die Firma J H GmbH schon jetzt gegenüber der Firma I B Hausbau GmbH folgende notariell zu beurkundende Angebote ab..." (K 10, Nr. 2.2 Abs. 2, vgl. auch Nr. 2.3 Abs. 1 sowie die Schreiben des Klägers je vom 11.3.1999, Anlagen K 30 und K 31, Seite 3). Die im Folgenden genannten Angebote haben namentlich die Übertragung des Grundstückseigentums zum Inhalt. Gegenleistung dafür sollte die von der Beklagten an die Sparkasse "bei Ausübung der Option" zu leistende Zahlung von 5 Mio. DM sein (Nr. 2.2 letzter Absatz der Vereinbarung vom 8.2.1999, Anlage K 10). Die J H GmbH hat mit notariellem Angebot vom 8.2.1999 (Anlage K 11) die Grundstücke der Beklagten zum Kauf angeboten. Durch die zusammengehörigen, voneinander abhängigen vertraglichen Vereinbarungen in K 8 und K 10 wird zum einen bestätigt, dass die - allerdings nicht identischen - Gegenstände Bestandteile einer einzigen Angelegenheit sind, und zum anderen verdeutlicht, dass das in der Vereinbarung K 8 enthaltene Optionsrecht einen korrespondierenden Teil des in der Vereinbarung K 10 geregelten Options- oder Ankaufsrechts bildet.

§ 20 Abs. 2 KostO, wonach als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen ist, ist hier in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO entsprechend auf das einseitige Optionsrecht anzuwenden, da hier wie dort das Zustandekommen des "Kaufs" von dem Willen des "Erwerbers" abhängt. Der eindeutig unter § 20 Abs. 2 KostO fallende Wiederkauf hängt nach § 497 Abs.1 BGB (a. F.) ebenfalls von keiner weiteren Bedingung ab als der Erklärung des Berechtigten, er übe sein Wiederkaufsrecht aus (vgl. BayObLGZ 1975, 450/455). Nach den Umständen des Streitfalls war es damals auch durchaus ungewiss, ob es zu einer Ausübung des Optionsrechts und zu der angestrebten, durch weitere vertragliche Vereinbarungen gestützten (vgl. v.a. Nr.6 der Vereinbarung K 10) Verwirklichung des Projekts kommen werde (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1996, 318f.). So werden in Nummer 2.1 der Vereinbarung K 10 für die Bebauung zwei Voraussetzungen aufgestellt: Einmal muss die angestrebte Baugenehmigung in etwa der schon erteilten, "aber in ihrem Bestand zweifelhaften" Baugenehmigung entsprechen. Zum anderen müssen vor Baubeginn mindestens 60 % der zu erwartenden Einkünfte aus der Verwertung der zu errichtenden Nutzflächen rechtlich gesichert sein. Bei beiden Voraussetzungen war deren künftige Erfüllung nicht ohne weiteres zu erwarten. (Tatsächlich ist das Projekt dann auch nicht realisiert worden.) Erhebliche Unterschiede zu anderen Fällen der Vereinbarung eines Ankaufsrechts, die eine Abweichung vom Regelwert des § 20 Abs.2 KostO erforderten, sind im Streitfall nicht ersichtlich.

Der Gegenstandswert setzt sich zusammen aus:

5 Mio. DM (Nr. 2 der Vereinbarung): 2 2.500.000,00 DM

Zinsen für einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens (fest vereinbart) 240.000,00 DM

50.000,00 DM für Pfandfreigabe der Geschäftsanteile : 2 25.000,00 DM.

3. Erarbeitung der Vereinbarung vom 8.2.1999, K 10 (Rechnung vom 15.8.1999 über 407.682,00 DM)

a) Das Landgericht hat zurecht bei der Bewertung der zwischen der Beklagten und Dr. W sowie der J H GmbH getroffenen Vereinbarung vom 8.2.1999 (Anlage K 10) keinen Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB), sondern einen im Wesentlichen auf einen Kauf gerichteten Vertrag zugrundegelegt. Im Vordergrund der vertraglichen Vereinbarung steht der das Schwergewicht bildende Austausch von Leistungen durch Abschluß jeweils gegenseitiger Verträge und nicht die Verpflichtung der Beteiligten zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung (vgl. §§ 133, 157 BGB) sind in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn maßgebend (BGH NJW 1995, 3258). Die vom Kläger als einem Rechtsanwalt entworfene Vereinbarung enthält nicht die auch im Fall einer bloßen Innengesellschaft naheliegende Bezeichnung als Gesellschaftsvertrag. Dafür, dass die Vertragspartner keinen Gesellschaftsvertrag schließen wollten und das aus ihrer Sicht auch nicht getan haben, spricht das im Vertrag Herrn Dr. W eingeräumte Recht, die Unterlagen zur Feststellung des Gewinns einzusehen. Denn als Gesellschafter hätte Dr. W das Einsichtsrecht ohnehin gehabt und es hätte der vertraglichen Regelung nicht bedurft.

In seinem Schreiben an Frau F und an Herrn Sch selbst vom 11.3.1999 (Anlage K 31) gibt der Kläger Vorstellungen und Wünsche von an der Vereinbarung K 10 beteiligten Personen wieder, wonach lediglich Herr Sch Herrn Dr. W aus persönlichen Gründen helfen und ihn als Architekt beim Bauvorhaben beschäftigen wollte. Für eine Gesellschafterstellung des Dr. W spricht das nicht. Der mit der Vereinbarung vom 8.2.1999 verfolgte Zweck (vgl. BGHZ 20, 109/110) und die Interessenlage der Vertragsparteien (vgl. BGHZ 21, 319/328) führen nicht zu einem Verständnis der Vereinbarung als Gesellschaftsvertrag. Bei den Herrn Dr. W betreffenden Regelungen ging es nach dem unwiderlegten und durch das Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme gestützten Vortrag der Beklagten lediglich darum, Herrn Dr. W entgegenzukommen und ihm eine finanzielle Restverwertung seiner Leistungen ohne eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen. Die Beteiligung des Dr. W am Gewinn des Bauvorhabens und seiner Verwertung durch die Beklagte wird in der Vereinbarung selbst dahin erläutert, dass dies "anstelle der üblichen Vergütung" für die Architektenleistung geschehe (Nr. 2.1, Seite 4 der Anlage K 10); der Zweck dieser Bestimmung hat lediglich in einer angemessenen Vergütungsregelung für die Leistung des Dr. W, nicht aber in der Verschaffung einer Gesellschafterstellung für diesen bestanden. Weitergehende gesellschaftstypische Regelungen enthält die Vereinbarung nicht.

Das dargelegte Verständnis und der auch für den dem Kläger erteilten Auftrag maßgebliche Wille der Beteiligten wird bestätigt durch das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme (Protokoll vom 22.11.2000, Bl. 236/237 der Akten; vom 14.2.2001, Bl. 241/243 der Akten). So hat der Zeuge Sch glaubhaft bekundet, bei der Vereinbarung (K 10), einer gegenseitigen Absichtserklärung darüber, wie man das Grundstück verwerten könne, sei von einem Gesellschaftsvertrag nicht die Rede gewesen; sie würden auch nicht mit der J H GmbH wegen" Ungewisser Folgekosten eine Gesellschaft eingehen. Nach seiner Aussage hat er mit Dr. W ebensowenig ein Gesellschaftsverhältnis begründen wollen. Die ehemalige Geschäftsführerin (bis Juli 2000, Bl. 183 der Akten) der Beklagten hat in Übereinstimmung hiermit als Zeugin glaubhaft bekundet, es sei von Anfang an klar gewesen, dass es kein Gesellschaftsvertrag habe sein sollen. In gleicher Weise hat sich Dr. W als Zeuge geäußert und hinzugefügt, dass er sich nicht als Mitgesellschafter gefühlt habe.

b) Aus den hier gleichermaßen geltenden Gründen hat das Landgericht zurecht wie bei der Vereinbarung K 8 den Betrag von 5 Mio. DM als Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der J H GmbH nur zur Hälfte angesetzt (§ 8 Abs. 2 BRAGO, § 20 Abs. 2 KostO entsprechend), da es sich lediglich um ein Options- oder Ankaufsrecht handelt.

c) Bei der gegebenen Ausgangslage ist es nicht rechtsfehlerhaft, für die Löschung der zugunsten von Dr. W eingetragenen Grundschulden (Nr. 2.2, unter Nr. 3 der Anlage K 10) keinen Wert anzusetzen, da dies als unmittelbares Nebengeschäft im Zusammenhang mit dem (eventuellen) Verkauf und der Leistungsbestimmung steht (vgl. § 18 KostO, § 8 Abs. 2 BRAGO).

d) Ebensowenig ist ein zusätzlicher Wert anzusetzen für die Regelung einer Verpflichtung von Dr. W zur Sicherung von für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätzen (Nr. 2.2, unter Nr. 4 der Anlage K 10). Denn nach Nr. 2.2 letzter Absatz der Vereinbarung (Seite 6 der Anlage K 10) ist die von der Beklagten an die Sparkasse bei Ausübung der Option zu leistende Zahlung von 5 Mio. DM "die Gegenleistung für die Angebote in Ziffern 1. bis 4.". Mit diesem Kaufpreis ist somit auch die Sicherung der Stellplätze abgegolten.

e) Gegen den vom Landgericht rechtsfehlerfrei, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer (Bl. 273 d.A.) vorgenommenen Wertansatz in Höhe von 580.821,15 DM als solchen für die Architektenleistungen (Ersturteil S. 12) erhebt der Kläger keine Einwendungen.

f) Die im Zusammenhang hiermit durch Einbeziehung der Baugenehmigung (vgl. auch Nr. III, e), f), und Nr. V der Klageschrift, Bl.20, 24 d.A.) vorgenommene Klageänderung ist nach §§ 533, 529 Abs.1 ZPO zulässig. Namentlich ist die Zulassung nach dem in erster Linie maßgebenden Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich im Sinn von § 533 Nr.1 ZPO.

Insoweit ist die Klage jedoch unbegründet, allerdings nicht deswegen, weil der Kläger bisher von einer Geltendmachung abgesehen hat; denn der Rechtsanwalt ist im Rechtsstreit über die Honorarforderung nicht an seine Gebührenrechnung gebunden (BGH NJW-RR 1995, 758/759f.).

Von dem Wertansatz für die Architektenleistungen werden die Leistungen von Dr. W zur Erlangung der Baugenehmigung umfasst. Das folgt bereits aus dem Grundsalz, dass ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet (vgl. BGH NJW 2003, 287).

Soweit der Kläger die Erhöhung des Wertes auf 3.100.000,00 DM darauf stützt, dass eine Baugenehmigung über die Aufwendungen hinaus einen Wert für den Grundstückseigentümer und Bauherrn habe, ist im Streitfall für einen zusätzlichen Wertansatz kein Raum. Denn eben aus der Vereinbarung K 10 und den darin zu der Baugenehmigung enthaltenen Klauseln (dort Nr.2.1) folgt, dass die an keine gesonderte finanzielle Gegenleistung, wohl aber an die Ausübung des Ankaufsrechts geknüpfte Überlassung "etwaiger aus der Baugenehmigung ausübbarer Rechte" an die Beklagte mit der von der Beklagten an die Sparkasse bei Ausübung der Option zu leistenden Zahlung von 5 Mio. DM mit abgegolten sein sollte und der ohnehin "in ihrem Bestand... streitigen" Baugenehmigung daneben kein darüberhinausgehender Wert beigemessen wurde.

g) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht keinen Wert für "zu übernehmende Baukosten" in Höhe von 35 Mio. DM angesetzt.

Wie dargelegt handelt es sich bei der Vereinbarung K 10 nicht um einen Gesellschaftsvertrag. Die Bereitstellung der für das Bauvorhaben erforderlichen Mittel ist nicht Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Beitragspflicht. Vielmehr ist im Streitfall (gem. § 8 Abs.2 BRAGO) § 20 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KostO maßgebend, wonach Baukosten bei der Ermittlung des Werts außer Betracht bleiben. Auch eine (bedingte) Bebauungsverpflichtung beeinflußt hier den Wertansatz im Rahmen des § 20 Abs. 1 KostO nicht. Die Bebauung hatte bereits begonnen; sie erhöht mithin nicht den Wert der Gegenleistung. Da die Erwerberin die Kosten für die Bebauung übernehmen soll, bleiben diese Kosten bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht; zumindest wirken sie sich hier nicht werterhöhend aus (vgl. BayObLG NZM 1999, 1023; OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 508, hier allerdings bei einem Erbbaurecht).

h) Die Vereinbarung in Nr. 2.3 der Anl. K 10 in Verbindung mit einer Verpflichtung, zur Abfindung von Herrn Dr. W erforderlichenfalls weitere 3 Mio. DM an die Stadtsparkasse München zu zahlen, gemäß Schreiben vom 11.2.1999 (Anlage K 13) begründet nicht eine gesonderte Ansetzung eines Gegenstandswerts von 3 Mio. DM. Denn es handelt sich lediglich um eine Regelung, an wen - bei einer eventuellen Gewinnverteilung - an Herrn Dr. W zu erbringende Leistungen ("Gewinnanteil") ausgekehrt werden.

Es handelt sich eben nicht um eine gesellschaftsrechtliche Übernahme einer Verpflichtung durch einen Gesellschafter (die Beklagte), für den anderen (Dr. W) Zahlungen zu leisten.

i) Teilweise begründet ist die Berufung des Klägers zu dem im landgerichtlichen Urteil unterlassenen Wertansatz für Nr. 4 der Vereinbarung K 10. Der Gegenstandswert hierfür wird auf zusammen 16.000,00 DM (2 x 8.000,00 DM) angesetzt. Es handelt sich um eine Absichtserklärung zu einer eventuellen künftigen Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und Dr. W für den Fall, dass die Beklagte auch ein Erlebnisbad in der Umgebung der sogenannten Eschenrieder Spange auf einem erst zu beschaffenden Grundstück errichten würde. Herr Dr. W sollte gegebenenfalls die Architektenleistungen übernehmen und anstelle der üblichen Vergütung zur Hälfte am Verwertungsgewinn beteiligt werden.

Eine ähnliche Absichtserklärung ist zu einer Nachweis- oder Vermittlungsprovision im Falle einer Vereinbarung über die Nutzung beabsichtigter (nicht näher bezeichneter) Bauvorhaben auf einem Grundstück von Dr. W in Türkheim zugrunde gelegt worden.

Die beiden - vermögensrechtlichen - Gegenstände sind jeweils nicht ohne jeden wirtschaftlichen Wert. Immerhin enthalten sie für die in der Vereinbarung genannten, möglicherweise künftig eintretenden Fälle einen Vermögenswert darstellende Verpflichtungserklärungen des Herrn Dr. W. Sie sind hier dem Grunde nach hinzuzurechnen (vgl. auch § 8 Abs.2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 20 Abs.1 Satz 1 KostO). Zutreffend ist die erstinstanzliche Feststellung, dass Anhaltspunkte für die Bewertung dieser Absichtserklärungen mangels Umsetzung der Vereinbarung nicht ersichtlich sind und dass Kriterien zur Einsetzung eines bestimmten Gegenstandswertes nicht vorliegen. Die bloße Behauptung des Klägers, die Bewertung geschehe "vorsichtig mit geschätzten DM 1. Mio." (wohl für beide Gegenstände), ist kein solches Kriterium. Daneben können genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine pflichtgemäße Schätzung nicht gewonnen werden.

In diesem Fall wird auf den in § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO vorgesehenen Hilfswert (vgl. hierzu OLG Köln Rpfleger 1994, 416/417) in der damals maßgebenden Höhe von je 8.000,00 DM zurückgegriffen, da eine individuelle Bewertung nicht möglich ist.

j) Der Gegenstandswert setzt sich zusammen aus

1/2 Kaufpreis 2.500.000,00 DM

Stillhaltezahlungen an Sparkasse (eine hinzuzurechnende "infolge der Veräußerung obliegende Leistung" im Sinne von § 20 Abs.1 Satz 1 KostO) 240.000,00 DM

Architektenleistungen 580.821,15 DM

Nr.4 der Vereinbarung 16.000,00 DM

insgesamt 3.336.821,15 DM.

4. Kostenrechnung vom 15.8.1999 über 34.067,55 DM (Bebauung", Baueinstellung, Bayerisches Verwaltungsgericht München, Nr. V der Klageschrift)

Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht hier einen Gegenstandswert von 50.000,00 DM in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren durch das BayVerwG München angenommen.

Soweit der Anwalt im Hinblick auf ein stattfindendes gerichtliches Verfahren (jedoch nicht in ihm) tätig wird, richtet sich der Gegenstandswert ebenfalls nach den für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften (§8 Abs.1 Satz 2 BRAGO; Hartmann a.a.O. § 8 BRAGO Rn. 6). Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung besteht kein ausreichender Grund dafür, den Gegenstandswert für einen "außenstehenden", das Verfahren begleitenden Rechtsanwalt höher anzusetzen. Die vom Kläger hervorgehobene Unterscheidung zwischen Einstellung "der Bauarbeiten, tatsächlich des Erdaushubs" und der Erlangung einer - neuen - Baugenehmigung begründet hier nicht die Annahme verschiedener Gegenstände mit unterschiedlichen Werten. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte gegebenenfalls das Projekt entsprechend der schon erteilten, wenn auch in ihrem Bestand zweifelhaften Baugenehmigung verwirklicht werden (vgl. insbesondere Nr. 2.1 der Vereinbarung K 10). Eine darüber hinausgehende Beauftragung des Klägers ist demgegenüber weder durch die Vollmachtsurkunde vom 5.3.1999 (Anlage K 17) noch sonst nachgewiesen.

5. Rechnung vom 25.6.1999 über 5.840,60DM, Entwurf eines Maklervertrags mit der MTG und einer Provisionsbestätigung (Nr. VI der Klageschrift)

Das Landgericht hat insoweit nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage ohne Rechtsfehler abgewiesen und ausgeführt, dass es nach seiner Auffassung dem Kläger nicht gelungen sei, einen Auftrag zur Fertigung eines Maklervertrages sowie eine entsprechende Durchführung nachzuweisen.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO n.F. an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Die strengen Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr.1 ZPO, dass nämlich konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind nicht erfüllt. Die Berufung des Klägers wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die rechtlich möglich ist. Diese Beweiswürdigung stellt keinen Rechtsfehler im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO dar. Insbesondere hat das Erstgericht nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es angeblich die Urkunden K 23 bis K 27 nicht berücksichtigt habe. Denn die Urkunden K 23ff. waren ausdrücklich und in erster Linie Gegenstand der Befragung und der vom Landgericht gewürdigten Aussagen der Zeuginnen (vgl. Protokoll vom 22.11.2000, Bl. 227ff. d.A.), auf die im Ersturteil ausdrücklich Bezug genommen wird. Gegenstand der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung waren damit zugleich jene Urkunden. Im Übrigen hat auch die Zeugin F bestätigt und begründet, dass die Beklagte den Kläger nicht mit dem Entwurf eines Maklervertrages beauftragt habe.

6. Rechnung vom 25.6.1999 über 94.471,80 DM, Verhandlungen mit der Stadtsparkasse München zur Entschuldung von Herrn Dr. W (Nr. VIII der Klageschrift)

Der Gegenstandswert ist zutreffend mit 750.000,00 DM angesetzt. Die Berufung des Klägers wendet sich gegen Wertungen des Landgerichts zu dem - maßgebenden - Interesse der Beklagten an der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers und der betragsmäßigen Bewertung. Diese Bewertungen stellen keinen Rechtsfehler im Sinne von § 513 Abs.1 ZPO dar. Ein weitergehender Gegenstand im Rahmen des Auftrags der Beklagten ist nicht nachgewiesen. Das Ersturteil (Seite 13f.) enthält in Verbindung mit dem zustimmend in Bezug genommenen Gutachten der Rechtsanwaltskammer vom 12.12.2001 (dort v.a. Seite 21 f. = Blatt 278f. der Akten) die wesentlichen zugrundeliegenden Umstände sowie die zutreffenden Bewertungskriterien. Die Dauer des vom Kläger mit den Mitarbeitern der Sparkasse geführten Gesprächs sowie des vorbereitenden Gesprächs mit Rechtsanwalt R hat auf die Höhe des Gegenstandswerts keinen Einfluss.

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Ansatz des halben Werts des Abfindungsbetrags von 1.500.000,00DM entsprechend § 20 Abs.2 KostO (§ 8 Abs.2 Satz 1 BRAGO), da das Abfindungsangebot untrennbar mit der Ausübung des Ankaufsrechts verbunden war.

7. Die eine Angelegenheit bildenden Gegenstände

Nr. II 1 1.662.557,00 DM Nr. II 2 2.765.000,00 DM Nr. II 3 3.336.821,15 DM Nr. II 4 50.000,00 DM Nr. II 6 750.000,00 DM ergeben zusammengefaßt einen Gegenstandswert von 8.564.378,15 DM.

8. In Übereinstimmung mit dem überzeugenden Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer (Seite 23ff.) und dem Ersturteil werden eine 10/10 Geschäftsgebühr (§§ 12, 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO) und eine 10/10 Besprechungsgebühr (§§ 12, 118 Abs. 1 Nr.2 BRAGO) berechnet, somit bei dem Gegenstandswert von 8.564.378,15 DM nach der maßgebenden Gebührentabelle 2 x 29.025,00 DM = 58.050,00 DM.

Hinzu kommt die 6/10 Gebühr gemäß § 6 BRAGO aus dem Gegenstandswert von 488.957,00 DM in Höhe von 2.535,00 DM. Dies ergibt die Summe von 60.585,00 DM.

9. Soweit der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten vom 12.12.2001 (Bl.258/283 der Akten) über seine gesetzliche Aufgabe hinaus Stellung genommen hat, namentlich zur Höhe des Gegenstandswerts, zur Frage des zutreffenden Gebührentatbestands öder zum Umfang des Abgeltungsbereichs einer Gebühr, handelt es sich um ausschließlich vom Gericht zu entscheidende Fragen; das Gericht ist insoweit (erst recht) an das Gutachten nicht gebunden (vgl. N. Schneider MDR 2002, 1295/1296f. mit weiteren Nachweisen). Das schließt freilich nicht aus, bei übereinstimmender Ansicht dem Gutachten zu folgen.

III.

Auslagen

Kostenrechnung vom 15.8.1999 über 1.149,98 DM brutto (Nr. IV der Klageschrift) 991,36 DM Kostenrechnung vom 15.8.1999 ("Bebauung") 24,96 DM 205,62 DM 68,00 DM

Kostenrechnung vom 25.6.1999

(Gegenstand: Entschuldung Dr. W) 97,61 DM 6,00 DM Summe 1.393,55 DM

Die Auslagenpauschale für die Angelegenheit "P Straße" in Höhe von 40,00 DM entfällt wegen der begründeten Anschlussberufung der Beklagten (siehe unten V).

IV.

Gesamtberechnung

Gebührenanspruch 60.585,00 DM Auslagen 1.393,55 DM

Zwischensumme 61.978,55 DM 16 % Umsatzsteuer 9.916,57 DM

Summe 71.895,12 DM unstreitig bezahlt 30.000,00 DM

Restforderung 41.895,12 DM 21.420,63 EUR

V.

Kaufvertrag P Straße, Rechnung vom 25.6.1999 über 18.212,41 DM/18.219,40 DM (Nr. VII der Klage)

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Anschlußberufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat in der Angelegenheit Kaufvertrag P Straße weder den geltend gemachten Anspruch auf eine 5/10 Geschäftsgebühr gemäß §§ 11, 118 Abs.1 Nr. 1 BRAGO aus einem Gegenstandswert von 9.250.000,00 DM (auch nicht aus einem Gegenstandswert von 306,250,00 DM) noch den vom Landgericht irrtümlich zuerkannten (vgl. auch Beschluss des Landgerichts vom 31.7.2002, Bl. 365 a/367 der Akten) Anspruch gemäß § 20 Satz 3 BRAGO in Höhe von 350,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer = 406,00 DM.

Nach Auffassung des Landgerichts (Seite 14 des Ersturteils; vgl. auch Beschluss vom 20.3.2001 Nr. 6, Bl. 244/245 der Akten) hat lediglich ein Beratungsauftrag zur Frage eines möglicherweise zweifachen Anfalls der Grunderwerbsteuer bestanden; ein Beratungsauftrag, der über eine Erstberatung hinausgeht, ist nicht bewiesen. Das entspricht der Aussage der hierzu vom Landgericht vernommenen Zeugin F, wonach der Geschäftsführer W der Beklagten dem Kläger gegenüber klargestellt hat, dass es lediglich um die Frage der doppelten Grunderwerbsteuer gehe, und die Formulierung in der Vollmachtsurkunde (vom 16.3.1999, Anl. K 20: Aufhebung des Kaufvertrages 3.555/98 Notar M und Abschluss eines neuen Kaufvertrages mit der I-B Hausbau GmbH") beanstandet hat (Bl. 235 der Akten).

Demgegenüber reicht das Berufungsvorbingen des Klägers unter Hinweis insbesondere auf die Vollmachtsurkunde, auf dessen handschriftliche Vermerke (Anlage K II 1 zu Blatt 385/424 der Akten) und auf vier mit der Beklagten geführte Telefonate zum Nachweis eines weitergehenden Auftrags der Beklagten nicht aus. Jene - die Grunderwerbsteuer in erster Linie aufführenden - Vermerke lassen sich auch mit dem von der Beklagten eingewendeten Auftragsinhalt vereinbaren.

Die ausschließlich den Gegenstand des Auftrags bildende Auskunft zu der Frage, ob der mit der Sch Projektbau GmbH geschlossene Vertrag ohne nochmaligen Anfall der Grunderwerbsteuer in den Geschäftsvorgang der Beklagten gebracht werden könne, ist vom Kläger jedoch nicht erteilt worden. Der von der Beklagten bereits in erster Instanz ebenfalls erhobene Nichterfüllungseinwand ist vom Kläger durch sein Berufungsvorbringen gerade nicht widerlegt. Der Kläger behauptet nicht einmal die Erfüllung jenes Auftrags, indem er vorbringt, wegen der "letztlich banalen" Frage nach der Grunderwerbsteuer und deren Anfall hätten die versierten Geschäftsführer W und Hauptgesellschafter Sch ihn, den Kläger, nicht zu konsultieren brauchen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 286.240,80 EUR (286.033,21 EUR + 207,59 EUR) festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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