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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 19.07.2002
Aktenzeichen: 21 U 4450/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 394
BGB § 826
1. Nur schwerste Verfehlungen können bei ausreichend langer Betriebszugehörigkeit den Widerruf der Versorgungszusage für den Geschäftsführer einer GmbH rechtfertigen, wenn der Berechtigte unter Missachtung seiner Stellung das Unternehmen fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet (Vorliegen der Voraussetzungen hier verneint).

2. Zur Frage der Unpfändbarkeit solcher Betriebsrentenansprüche, mit der Folge, dass eine Aufrechnung der GmbH mit Gegenansprüchen aus dem Verhalten des Geschäftsführers ausscheidet.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 4450/01

Verkündet am 19.07.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Klemm und Schmidt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgericht München I, 28. Zivilkammer, vom 19.06.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Zwischen den Parteien wurde am 26.03.1979 ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen, der in § 7 Vereinbarungen über Versorgungsansprüche des Klägers enthält. In Abs. 1 dieser Bestimmung wurde unter anderem ein Ruhegeld für den Fall der Berufsunfähigkeit zugesagt. In Abs. 8 wurden Ansprüche des Klägers bei einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles geregelt.

§ 7 Abs. 12 des Geschäftsführervertrages lautet:

Die Gesellschaft behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusagen maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung ihrer Belange nicht mehr zugemutet werden kann.

Hinsichtlich der Höhe des Ruhegehalts wurde am 07.04.1988 eine Ergänzungsvereinbarung getroffen.

Am 01.06.1988 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen.

Durch einstweilige Verfügung des Landgericht München I vom 26.09.1990 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Mit notarieller Urkunde vom 16.10.1990 wurde das Dienstverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung zum 30.09.1990 einvernehmlich aufgehoben und unter Abschnitt XI der Urkunde folgende Regelung getroffen:

Gegenseitige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, sind damit erledigt. Dies betrifft nicht die Ansprüche des Herrn H K aus Pensionszusagen.

Gleichzeitig trat der Kläger seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten an deren nunmehrige Geschäftsführerin ab. Am 10.10.1990 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Beratervertrag.

Mit Vertrag vom 24.11.1992 überließ der Kläger sein gesamtes, aus Firmenbeteiligungen und Ansprüchen gegen die Beklagte bestehendes Vermögen seiner Mutter, die es zum 25.08.1993 auf ihren Enkelsohn G H weiter übertrug. Die Mutter des Klägers verstarb 1995 und setzte ihre beiden Enkelsöhne, die Kinder des Klägers, zu Erben ein.

Mit Vertrag vom 12.09.1995 trat der Kläger seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche an die Beklagte wegen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 800.000,- DM ab. Die Beklagte erwirkte für diese abgetretenen Ansprüche ein Versäumnisurteil über DM 495.000 gegen die Erben der Mutter des Klägers. Da diese unbekannten Aufenthalts sind, konnte die Beklagte den Anspruch bislang nicht realisieren.

Der Kläger hat behauptet, er sei aufgrund einer im Juli 1997 festgestellten Parkinsonerkrankung berufsunfähig geworden. Bei der Abtretung seiner Ansprüche sei er geschäftsunfähig gewesen. Den Forderungen der Beklagten stünden seinerseits Ansprüche aus dem Beratervertrag von fast 800.000,00 DM gegenüber. Das Berufen der Beklagten auf § 7 Abs. 12 des Geschäftsführervertrages sei treuwidrig.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 137.025 nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 4.725 seit 5.11.1997, 3.12.1997, 6.1.1998, 4.2.1998, 4.3.1998, 3.4.1998, 3.5.1998, 3.6.1998, 3.7.1998, 3.8.1998, 3.9.1998, 3.10.1998, 3.11.1998, 3.12.1998, 3.1.1999, 3.2.1999, 3.3.1999, 3.4.1999, 3.5.1999, 3.6.1999, 3.7.1999, 3.8.1999, 3.9.1999, 3.10.1999, 3.11.1999, 3.12.1999, 3.1.2000, 3.2.200, 3.3.2000, 3.4.2000, 3.5.2000, 3.6.2000, 3.7.2000, 3.8.2000, 3.9.2000, 3.10.2000, 3.11.2000, 3.12.2000, 3.1.2001, 3.2.2001, 3.3.2001 und 3.4.2001 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von DM 4.725 fällig am 3. Werktag eines Monats ab Mai 2001 bis einschließlich November 2001 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, im Hinblick auf die Kopfverletzungen, die der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 1.6.1988 erlitten habe, sei die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Wartefrist eingetreten. Der Kläger sei auch nicht wegen Berufsunfähigkeit aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dies sei nach dem Geschäftsführervertrag die Voraussetzung für eine Berufsunfähigkeitsrente gewesen.

Ferner hat die Beklagte behauptet, ihre Verpflichtung sei gemäß § 7 Abs. 12 des Geschäftsführervertrages entfallen, da sich der Kläger vermögenslos gestellt und gegenüber der Beklagten Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 800.000,00 DM habe. Mit Schreiben vom 11.8.2000 an die Ehefrau des Klägers sei die Versorgungszusage wegen treuwidrigen Verhaltens widerrufen worden.

Hilfsweise habe die Beklagte mit einer Forderung in Höhe von DM 469.805,84 gemäß Beschluss des Landgerichts München I vom 14.9.1993 (Aktenzeichen: 17 O 1366/91) aufgerechnet.

Das Landgericht hat nach Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Berufsunfähigkeit der Klage mit Endurteil vom 11.4.2000 im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil mit Endurteil des Senats vom 15.12.2000 aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nunmehr gemäß dem zuletzt gestellten Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen von § 7 Abs. 8 des Geschäftsführervertrages seien erfüllt. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne vom § 7 Abs. 12 sei nicht eingetreten. Der Widerruf wegen Treuwidrigkeit sei jedenfalls verspätet erfolgt. Die Beklagte könne auch nicht mit Ansprüchen gegen den Kläger aufrechnen. Da die Berufsunfähigkeitsrente auch unter Billigkeitserwägungen nicht pfändbar sei, scheide eine Aufrechnung aus.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das Erstgericht habe die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 8 verkannt. Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente lägen nicht vor. Überdies seien Versorgungsansprüche des Klägers ohnehin nach § 7 Abs. 12 auszusetzen, bzw. herabzusetzen, da der Kläger sich wegen der drohenden Vollstreckung durch die Beklagte vermögenslos gestellt habe. Die Versorgungszusage sei auch rechtzeitig widerrufen worden.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Endurteil des Landgericht München I vom 19.6.2001 Aktenzeichen: 28 O 7349/98 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Erstgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 des Geschäftsführervertrages erfüllt seien. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 12 des Geschäftsführervertrages läge nicht vor. Die Verbindlichkeiten des Klägers bei der Beklagten hätten mit der Pensionszusage nichts zu tun. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten auch nicht treuewidrig gehandelt. Ein Widerruf sei aber" ohnehin verspätet erfolgt.

Beweis wurde vom Senat nicht erhoben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere das angefochtene Urteil, das Gutachten des Sachverständigen Dr. A vom 14.1.1999 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 12.5.1999 und 2.8,1999 (Blatt 113/125, 131/134, 150/152 der Akten), auf die Schriftsätze der Parteienvertreter und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511 ff. ZPO) erweist sich als unbegründet. Die Voraussetzungen für die beanspruchte Berufsunfähigkeitsrente liegen vor und sind weder aufgrund wesentlich geänderter Umstände gemindert oder aufgehoben, noch durch Widerruf oder Aufrechnung erloschen.

I.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 des Geschäftsführervertrages vom 26.3.1979 für den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente liegen vor.

1. Diese Vertragsbestimmung enthält zwei selbstständige Alternativen, bei deren Vorliegen eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen ist:

a) Der Kläger scheidet - unabhängig vom Zeitpunkt - infolge Berufsunfähigkeit aus den Diensten der Gesellschaft aus oder

b) der Kläger scheidet vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, hat aber mindestens zehn Jahre in den Diensten der Gesellschaft gestanden.

Die Regelung in § 7 Abs. 8 stellt eine spezielle Regelung zur Absicherung des Klägers dar und konkretisiert die in § 7 Abs. 1 allgemein gehaltene Versorgungszusage. Die Bezugnahme auf § 23 AVG betrifft nur das Merkmal "Berufsunfähigkeit", die in Absatz 2 der damals gültigen Fassung vom 23.2.1957 definiert wurde. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente nach zehnjährigen Diensten für die Beklagte nur dann zustehen solle, wenn er bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch in den Diensten der Beklagten steht, ist weder dem Abs. 1 noch dem Abs. 8 zu entnehmen.

2. Der Kläger hat die Voraussetzungen der Alternative b) erfüllt. Gemäß der Vereinbarung vom 16.10.1990 ist der zum 30.9.1990 aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden, das heißt mehr als elf Jahre nach der Versorgungszusage vom 26.3.1979.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. A ist der Kläger zumindest seit November 1997, als er vom Sachverständigen untersucht wurde, aufgrund seiner Parkinsonerkrankung und der festgestellten psychoorganischen Symptome berufsunfähig. Die Differenzierung, welche Erkrankung auf den Unfall vom Jahre 1988 zurückzuführen ist, spielt für den Versorgungsanspruch des Klägers keine Rolle. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsfall schon vor dem 16.10.1990 eingetreten ist, bestehen nicht (§ 286 ZPO).

Das Landgericht konnte sich bei der Anhörung des Sachverständigen ein persönliches Bild von dessen Kompetenz verschaffen und war von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt.

II.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 12 des Geschäftsführervertrages, wonach die Beklagte die Versorgungsleistungen kürzen oder einstellen kann, liegen nicht vor.

Die Vorbehaltsklausel des Absatzes 12 stellt eine zwischen den Parteien festgelegte Widerrufsmöglichkeit dar, die ohne vertragliche Regelung ihre Grundlage im Rechtsmißbrauchseinwand finden würde (vgl. BGH NJW 1984, 1529/1530; 2000, 1197/1198). Unabhängig davon, ob die Versorgungszusage eine Widerrufsklausel enthält oder nicht, können nur schwerste Verfehlungen trotz ausreichend langer Betriebszugehörigkeit den Widerruf dann rechtfertigen, wenn der Berechtigte unter Mißachtung seiner Stellung das Unternehmen, aus dessen Erträgen seine Pension gezahlt werden soll, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet (BGH NJW 1984, 1529/1530).

Die Versorgungszusage ist Teil des vom Dienstherrn geschuldeten Entgelts und soll eine langjährig bewiesene Betriebstreue abgelten (BGH NJW 2000, 1197/1198, BGH-Report 2002, 285/286). Das Ausharren im Betrieb stellt für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert dar, weil ein häufiger Wechsel auf Kosten gleichbleibender Arbeitsqualität und damit letztlich auch der Rentabilität zu gehen pflegt. Als Gegenleistung hierfür bietet das Unternehmen die Sicherheit die Versorgung im Alter oder bei Berufsunfähigkeit. Zwischen der Versorgung und dem mit ihr abgegoltenen Verzicht auf einen möglichen Wechsel des Betriebs besteht daher ein Austauschverhältnis. Das gilt gerade auch für Versorgungsansprüche von Gesellschaftsorganen, von deren Geschäftsleitung sich das Unternehmen einen steten wirtschaftlichen Aufschwung verspricht und deren Dienste es sich darum möglichst lange zu erhalten sucht (BGH NJW 1984, 1529/1530).

Die Versorgungszusage ist andererseits für den Berechtigten ein Teil seiner Lebensplanung und seiner finanziellen Dispositionen für den Fall der Berufsunfähigkeit und der Sicherung des Lebensstandards im Alter. Da er auf die Erfüllung der gegebenen Zusage vertrauen darf, besteht für ihn keine Veranlassung, eine anderweitige Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit zu treffen.

Die behaupteten wirtschaftlichen Probleme der Beklagten müssen daher grundsätzlich außer Betracht bleiben, da der Kläger unstreitig seinen Lebensunterhalt nicht durch andere Einnahmen decken kann. Der Kläger hat auch - anders als in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen - nicht während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten Verfehlungen begangen. In der notariellen Urkunde vom 16.10.1990 regelten die Parteien unter Abschnitt XI ausdrücklich, dass gegenseitige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pensionszusage erledigt sind.

Die bestehenden Forderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger haben deshalb keinen unmittelbaren Bezug zu seiner langjährigen Tätigkeit für die Beklagte und zu der damit erworbenen Versorgungsanwartschaft. Zu denken wäre daran, dass das anschließende Verhalten des Klägers den Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen könnte.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Beklagte nach seinem Ausscheiden finanziell schädigen wollte und sich damit im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig verhalten hätte, liegen nicht vor. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass der Kläger zur Verwirklichung seiner Versorgungsansprüche auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten angewiesen ist. Von einer Vermögenslosigkeit der Beklagten wäre der Kläger selbst betroffen. Diese Überlegungen waren auch schon vor der Berufsunfähigkeit des Klägers aktuell, da ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren ebenfalls seine Altersversorgung betroffen hätte.

Auch die Übertragung des Vermögens auf die Mutter im Jahre 1992 läßt die Geltendmachung des Anspruchs nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen. Schon vor Eintritt des Versorgungsfalles trat der Kläger an die Beklagte im Jahr 1995 seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod seiner Mutter ab. Diese decken zumindest einen Großteil der Forderungen der Beklagten und sind gegen die Söhne des Klägers in Höhe von DM 495.000,00 auch tituliert, auch wenn sie derzeit wegen deren unbekannten Aufenthalts nicht realisiert werden können.

Schließlich muß bei der Frage der Zumutbarkeit für die Beklagte auch berücksichtigt werden, dass die Berufsunfähigkeitsrente die Versorgung des Klägers nur bis zum 65. Lebensjahr sichert und damit - anders als die Altersversorgung - einen abgegrenzten, überschaubaren finanziellen Aufwand darstellt.

III.

Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht durch Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Die Betriebsrentenansprüche des Klägers sind nur bedingt pfändbar und unterliegen wie unpfändbare Ansprüche dem Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB (vgl. BGHZ 70, 206; BGH NJW/RR 1994, 479; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 394 Rn. 3). Eine Aufrechnung ist erst dann möglich, wenn das Vollstreckungsgericht die besonderen Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO als gegeben ansieht. Solange eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, muß von der Unpfändbarkeit ausgegangen werden, Die Aufrechnung kann auch nicht durch das Prozeßgericht zugelassen werden (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2000, § 394 Rn. 29).

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung über die Auslegung eines Vertrages und über die Frage, ob ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Klägers vorliegt. Sie kann weder der Rechtsfortbildung noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dienen.

Ende der Entscheidung

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