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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 10.08.2001
Aktenzeichen: 21 U 5224/00
Rechtsgebiete: BGB, StGB
Vorschriften:
BGB § 276 | |
BGB § 823 | |
BGB § 826 | |
BGB § 830 | |
StGB § 263 | |
StGB § 264 b | |
StGB § 266 |
1. Die Benennung als Treuhänderin im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds begründet als solche keine Prospektverantwortlichkeit.
2. Der Prospekt einer Immobilienanlage muss den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (hier Gegenstand: Produktion von Durchhandelsgewinnen; Vorbelastungen des Mietgarantiegebers; Wertsteigerungspotential; Eigenkapitalbeschaffungsgebühr; Nachfinanzierungsbedarf - Verstöße verneint).
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 21 U 5224/00
Verkündet am 10.08.2001
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2001 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 4. Zivilkammer, vom 24.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 25.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand:
Der Kläger hat sich an zwei geschlossenen Immobilienfonds, nämlich an dem H-Immobilienfonds Seniorenresidenz "L Allee" Baden-Baden GbR (Fonds) und dem H-Immoblienfonds Seniorenstift "Am Z See" Zeuthen/Berlin GbR (Fonds), beteiligt. Er nimmt in diesem Rahmen die Beklagten, die nach den Prospekten Aufgaben eines Treuhänders erfüllen sollten, aus Prospekthaftung, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung in Anspruch.
I.
Wegen des Vertrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 24.08.2000 die Klage abgewiesen, da die Beklagten keine Aufklärungspflicht verletzt hätten; Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung bestünden weder aufgrund Prospekthaftung i.e.S., die allerdings bei der Beklagten zu 2) als Gründungsmitglied der Fondsgesellschaften in Betracht komme, noch aufgrund von Prospekthaftung i.w.S.. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2)/der Treuhänderin seien ausdrücklich Haftungsbeschränkungen vereinbart worden. Die Prospekte gäben alle Einzel- und Gesamtkosten zutreffend wieder. Zwischen den Parteien habe kein persönliches Vertrauensverhältnis bestanden. Prospekthaftungsansprüche i.e.S. aus der Beteiligung des Klägers am Fonds seien auch verjährt. Ansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten seien wegen Ablaufs der Ausschlußfrist gemäß dem Treuhandvertrag zudem erloschen. Ein Verstoß gegen das VebrKrG liege nicht vor. Es bestehe keine doppelte Rechtshängigkeit wegen des klägerischen Prozesses gegen die Bank S G (Blatt 225 ff. d. A.).
II.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger bringt im wesentlichen vor, der Beklagte zu 1) hafte als sogenannter Hintermann oder Sachverwalter. Das ergebe sich aus seiner Handlungsvollmacht vom 26.09.1989 (Anlage K 23), die im Ergebnis eine Generalvollmacht sei. Die Beklagte zu 2), die als Mitinitiatorin hafte, und infolgedessen auch der Beklagte zu 1), hätten in den Fällen der Fonds und ausweislich § 4 der Gesellschaftsverträge (Anlagen K 1 und K 2) sämtliche für die Begründung und Durchführung der Fondsgesellschaften erforderlichen Handlungen und Erklärungen ausführen und abgeben können. Der Beklagte zu 1) sei Manager in der Konzeptions- und Ausführungsphase und jeweils für die Beklagte zu 2) tätig gewesen. Es habe regelmäßig monatliche Besprechungen und Abstimmungen zwischen der H-H Anlage T-S Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co. (H GmbH & Co.) und den Beklagten gegeben. Das gesamte steuerliche und rechtliche Konzept stamme von den Beklagten. Der Beklagte zu 1) habe wesentliche Verträge konzipiert, wesentliche Teile der Umsetzung der Fonds übernommen und eine Vergütung nach dem Gesamtaufwand der Fonds erhalten. Die Beklagte zu 2) habe auf den Beklagten zu 1) sämtliche ihr als Gesellschafterin der Fonds-Gesellschaften zufallenden Aufgaben übertragen. Der Beklagte zu 1) habe für das Gelingen des gesamten Fonds die wesentliche Verantwortung getragen. Die auf den Beklagten zu 1) übertragene Vollmacht des Gründungsgesellschafters und Treuhänders gem. § 5 des Gesellschaftsvertrags habe zu einer vorrangigen Tätigkeitspflicht des Gründungsgesellschafters geführt. Die Beklagte zu 2) sei der für die Initiierung und Durchführung der Fondsgesellschaften maßgebliche Gründungsgesellschafter gewesen und habe nahezu die Alleinverantwortung für die Fondsgesellschaften gehabt. Die Geschäftsführung sei jeweils nur subsidiär tätig gewesen und habe nur subsidiär tätig werden dürfen. Die Beklagten hätten auch maßgebliche Finanzierungsverträge geschlossen.
Die Beklagten hätten daher besonderen Einfluß in den Gesellschaften ausgeübt und alle wesentlichen Tätigkeiten für die Konzeption und zur Durchführung/Geschäftsführung der Fondsgesellschaften auszuführen gehabt.
Die Beklagten hätten ihn, den Kläger, und die übrigen Kapitalanleger bei Anbahnung der Kapitalanlage über Vorgänge, die ihnen bekannt gewesen seien, nicht unterrichtet.
Die Beklagte zu 2) habe entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung den Generalübernehmervertrag für die Errichtung des Bauvorhabens nicht abgeschlossen, sondern dies der weiteren Fondsinitiatorin, der H GmbH & Co., überlassen. Diese habe auf diese Weise erhebliche sogenannte Durchhandelsgewinne zugunsten ihrer Tochtergesellschaft, der H GmbH als Generalübernehmerin, produziert, denen keine realen Bauleistungen gegenüberstünden. Die Anleger hätten aus § 4 der Gesellschaftsverträge schließen dürfen, daß jener Vertrag durch die Beklagte zu 2) als Vertreterin der Gesellschaft geschlossen worden sei. Die Beklagten hätten darauf hinweisen müssen, daß der Generalübernehmervertrag durch die H GmbH & Co. geschlossen worden sei. Dann hätte er, der Kläger, die Fondsanteile zu den geringeren Beträgen erworben. Aus den regelmäßigen monatlichen Besprechungen sei den Beklagten bekannt gewesen, daß die H GmbH zur Abschöpfung von Durchhandelsgewinnen eingesetzt worden sei.
Die Beklagten hätten nicht über die ihnen bekannte Tatsache aufgeklärt, daß die Mietgarantin aus mindestens 15 unmittelbar vorangegangenen Fondsprojekten wegen mangelhafter Vermietung mindestens in zweistelliger Millionenhöhe mit Verpflichtungen zur Zahlung von Mietgarantien belastet gewesen sei. Aus den Fonds bis ergäben sich maximal Mietgarantieansprüche bis 31.12.1993 in Höhe von 209.968.228 DM. Den Beklagten seien diese Mietgarantieverpflichtungen aus den vorangegangenen Fonds bekannt gewesen. Die H GmbH & Co. habe als Mietgarantin monatlich gegenüber der Beklagten zu 2) die Mietgarantiezahlung abgerechnet. In vergleichbaren Größenordnungen seien den Beklagten die Mietgarantiezahlungen aus den Fonds bis bekannt gewesen.
Die Prospekte seien auch für die Fonds und zu der Mietgarantie unklar. Sie erweckten den Eindruck, daß für die Mietgarantie nicht der sich aus den dortigen Berechnungen ergebende Mietertrag für die gesamte Garantiedauer, sondern der sich aus den Berechnungen ergebende jährliche Mietertrag bis zur Höhe des zweifachen der angesetzten Nettomietgebühr habe maßgebend sein sollen. Wäre er, der Kläger, darüber aufgeklärt worden, daß die Mietgarantie auf den Gesamtbetrag für die gesamte Garantiedauer und nicht nur jährlich begrenzt sei, hätte er die Fondsanteile nur zu je 300.000 DM erworben.
Er, der Kläger, habe nicht damit rechnen müssen, daß die Generalmieterin mit der Initiatorin verbunden sei. Während im Prospekt die Laufzeit des Mietvertrags mit 20 Jahren angegeben sei, hätten die H GmbH & Co. und die H KG bereits nach einem Jahr den Mietvertrag aufgehoben.
Die Beklagten hätten ihn, den Kläger, nicht darüber unterrichtet, daß das nach den Prospekten vorgegebene angeblich zu erwartende erhebliche Wertsteigerungspotential tatsächlich nicht gegeben gewesen sei. Die sich aus den Prospekten ergebenden Marktberurteilungen seien völlig unzutreffend gewesen. Den Beklagten sei bekannt gewesen, daß aus den erheblichen Belastungen aus den vorangegangenen Fonds für die Mietgarantien erhebliche Gefährdungen bestanden und diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wertentwicklung der jeweiligen Fonds gestanden hätten.
Die Beklagten hätten die ihr bekannte Tatsache verschwiegen, daß die für die E Grundstücksgesellschaft mbH & Co. (E) für die Vermittlung des Eigenkapitals prospektierte Vergütung in Höhe von etwa 10 % des Gesamtaufwands in Höhe von etwa 9,5 % der für die Vermittlung der Gesellschaftsanteile beauftragten Allgemeine F K-V mbH (A) habe zufließen sollen, obwohl für diese im Prospekt lediglich eine Vergütung in Höhe von 5 % und nicht in Höhe von 14,5 % (5 % + etwa 9,5 %) vorgesehen gewesen sei. Hätte sich der tatsächliche Geldfluß aus dem Prospekt ergeben, wäre für jeden Anleger ersichtlich gewesen, daß die E keine Leistung zu erbringen gehabt habe und die für die E vorgesehene Vergütung wirtschaftlich unsinnig gewesen sei.
Die Beklagten, die u.a. den Gesellschaftsvertrag konzipiert hätten, hätten nicht darauf hingewiesen, daß nach der Fonds-Konzeption in Verbindung mit § 9, Nr. 6 der Gesellschaftsverträge bei Ausscheiden eines Gesellschafters von vornherein mit einem Nachfinanzierungsbetrag in Höhe von mindestens 35,6 % des Gesamtaufwandes zu rechnen gewesen sei und daß deshalb die Kapitalanlage von Anfang an mit einer erheblichen wirtschaftlichen Bedrohung des Kapitalanlegers verbunden gewesen sei.
Die Beklagten hätten nach Vollzug des Anteilserwerbs durch ihn, den Kläger, gegen folgende vertragliche Pflichten verstoßen:
Die Beklagten hätten anteilig die Auszahlung des Werklohns an die Generalübernehmerin aus seinen, des Klägers, Einlagen zugelassen, obwohl der Generalübernehmervertrag fehlerhaft zustande gekommen sei (nicht von der Beklagten zu 2) unterzeichnet; keine Vergleichsangebote eingeholt) und eine unangemessen hohe, nicht marktübliche Vergütung vorgesehen habe. Bei der gebotenen Prüfung hätte die Beklagte zu 2) festgestellt, daß die Generalübernehmervergütungen um mindestens 50 % überhöht seien.
Die Beklagten hätten aus seinen, des Klägers, Einlagen anteilig die Gebühren für die Zwischen- und Endfinanzierungsvermittlung an den betreffenden Funktionsträger ausbezahlt, obwohl der zugrundliegende Vertrag nach § 15 Abs. 2 VerbrKrG nichtig sei und deshalb kein Vergütunganspruch bestanden habe. Der Beklagte zu 1) habe diesen nichtigen Vertrag konzipiert.
Sein, des Klägers Schaden ergebe sich in Bezug auf die unterlassene Aufklärung daraus, daß er bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Kapitalanlagen zu entsprechend reduzierten Kosten erworben hätte. Der Schaden setze sich wie folgt zusammen:
Durchhandelsgewinne
Fonds 96.000,- DM Fonds 99.650,- DM
unterlassener Hinweis auf Mietgarantierisiko
Fonds 110.000,- DM Fonds 100.000,- DM
unterlassener Hinweis auf Fehlen des angeblichen Wertsteigerungspotentials
Fonds 50.000,- DM Fonds 50.000,- DM
fehlender Hinweis auf doppelte Vergütung der A
Fonds 50.000,- DM Fonds 50.000,- DM
fehlender Hinweis auf Nachfinanzierungsbedarf bei vorzeitigem Ausscheiden
Fonds 178.000,- DM Fonds 178.000,- DM
unterlassener Hinweis auf Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Finanzierervermittlersgebühr
Fonds 8.850,- DM Fonds 8.300,- DM
Summe 978.800,- DM
Hieraus macht der Kläger einen Anteil in Höhe von 500.000,- DM geltend und zwar in der angegebenen Reihenfolge bis 500.000,- DM, die restlichen Schadensposten hilfswseise für den Fall, daß vorhergehende ganz oder teilweise nicht zugesprochen werden.
Der Kläger beantragt zu erkennen:
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 24.8.2000, Az. 4 O 4274/00, wird aufgehoben.
II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 500.000,- DM mit 10 % Zinsen hieraus seit 7.4.1999 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) bringt im wesentlichen vor, ihre Stellung und ihr Auftreten als Gründungsgesellschafterin habe nur der Verwaltungsvereinfachung gedient und sei konstruktiv notwendig gewesen. Sie habe weder zum Management gehört noch sonst einen - vom Kläger ebensowenig substanziiert vorgetragenen - besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausgeübt, sondern lediglich einen eingeschränkten Aufgabenkreis als Treuhänder übernommen. Sie habe an den beiden Projekten über die als Treuhänderin übernommenen Aufgaben hinaus nicht mitgewirkt. Sie habe die Prospektangaben weder formuliert noch geprüft, noch sei sie zu einer Prüfung verpflichtet gewesen. Bereits im Hinblick auf die vertragliche Einschränkung ihres Pflichtenkreises und der in den Prospekten enthaltenen deutlichen Warnsignale habe sie keine Aufklärungspflicht verletzt.
Sie, die Beklagte zu 2), sei nicht verpflichtet gewesen, selbst den Generalübernehmervertrag abzuschließen, denn dieser sei, wie im Prospekt Teil A angegeben, bereits vor dem Treuhandvertrag abgeschlossen gewesen. Ihr habe im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Klägers der Generalunternehmervertrag nicht vorgelegen; von dessen Inhalt habe sie keine Kenntnis gehabt. Ihr seien die Verträge, Zahlen und Vorgänge im Zusammenhang mit den angeblichen sogenannten Durchhandelsgewinnen nicht bekannt gewesen. Auch sei die Summe der Gebühren für den Kläger im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung ersichtlich gewesen. Auch zur Frage der Angemessenheit der Kosten seien mit dem Kläger wirksame Haftungsausschlüsse vereinbart worden.
Von vermeintlichen Verpflichtungen des Mietgarantiegebers habe sie im Zeitpunkt der jeweiligen Anlageentscheidung des Klägers keine Kenntnis gehabt. Im übrigen enthalte der Treuhandvertrag deutliche Risikohinweise, auch hinsichtlich eines möglichen Ausfalls des Mietgarantiegebers. Die Prospekte der Fonds und enthielten objektiv richtige, nicht im Wege der Auslegung in Zweifel zu ziehende Angaben, insbesondere über die jeweilige Mietgarantie. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen sie, die Beklagte zu 2), sei, insbesondere im Hinblick auf die Mietgarantie, wegen der wirksamen Ausschlußfristklausel (Nr. 10 des jeweiligen Treuhandvertrages) ausgeschlossen.
Von einem Nichteintreten "erheblichen Wertsteigerungspotentials" habe sie keine Kenntnis gehabt. Im übrigen seien insoweit umfangreiche und deutliche Risikohinweise in den Treuhandverträgen enthalten.
Von einer Nichtigkeit nach dem VerbrKrG könne man nicht sprechen. Hiervon abgesehen sei eine rechtliche Prüfung durch sie, die Beklagte zu 2), weder zulässig noch geboten gewesen. Der entsprechende Vergütungsanspruch sei zu erfüllen gewesen.
Ein Schaden des Klägers in der geltend gemachten Höhe liege nicht vor. Der Kläger habe aus den Beteiligungen Steuervorteile in Höhe von 370.188,- DM erhalten. Der anteilige Sachwert übersteige den verbleibenden Betrag von 129.812,- DM.
Eine (schadensursächliche) Verletzung einer Aufklärungspflicht durch sie, die Beklagte zu 2), sei nicht gegeben, da sie gegenüber dem Kläger erst nach der jeweiligen Anlageentscheidung des Klägers tätig geworden sei und vorher kein persönlicher Kontakt mit ihr stattgefunden habe.
Die Ansprüche aus sogenannter Prospekthaftung i.e.S. seien verjährt. Ferner stehe den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen die Ausschlußfristklausel des Treuhandvertrages entgegen.
Der Beklagte zu 1) bringt im wesentlichen noch vor, er sei bei dem Beitritt des Klägers lediglich langjähriger, weisungsgebundener Angestellter der Beklagten zu 2) gewesen und habe im Rahmen der beiden Fondsgesellschaften nur untergeordnete Hilfsarbeiten nach deren Weisung durchgeführt. Er habe ein Gehalt bezogen, das unabhängig von dem Gesamtaufwand der Fondsgesellschaften gewesen sei. Seine ihm - als Hilfsperson des Kaufmanns - erteilte Handlungsvollmacht habe nicht mehr Rechte gewährt, als sie der Vollmachtgeber selbst im Rahmen der Treuhandsverträge gehabt habe. Die Beklagte zu 2) habe sich auf ihre Tätigkeit als Treuhänderin und Steuerberaterin beschränkt. Entweder habe es sich bei den Verträgen - mit Ausnahme von den Vermittlungsverträgen mit A und den Darlehensverträgen - um solche gemäß dem Vertragsmuster in einem Standardwerk gehandelt. Oder die übrigen Vertragsbeteiligten hätten es sich verbeten, daß ein Vertragsgefüge fremdbestimmt werde. Mit der Planungsgemeinschaft, die das Projekt initiiert, gegründet, z.B. das Grundstück ausgesucht, die Bauverträge ausgehandelt und die Finanzierungen besorgt habe, habe er nichts zu tun gehabt. Nach dem Zeichnungsschein sei seine, des Beklagten zu 1), Aufgabe klar definiert gewesen. Er sei lediglich befugt gewesen, nur diesen Treuhandvertrag für den Anleger zu schließen. Seine Aufgabe sei nicht gewesen, alle Aufgaben im Rahmen der Treuhandtätigkeit für die Beklagte zu 2) zu erfüllen. Er habe erst ab dem Konkursantrag der H GmbH & Co. im Jahr 1998 regelmäßig an Gesellschafterversammlungen von H-Gewerbefonds teilgenommen.
Den Generalübernehmervertrag habe er, der Beklagte zu 1), im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht gekannt; eine Nachforschungspflicht habe für ihn nicht bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Schaden begründende Folge der angebliche Pflichtenverstoß gehabt habe.
Ihm, dem Beklagten zu 1), sei nicht bekannt gewesen, daß und welche Mietgarantiezahlungen die H GmbH & Co. zu leisten gehabt habe.
Er habe zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers auch nicht ein fehlendes Wertsteigerungspotential gekannt, ebensowenig die Verhältnisse zwischen der E und der A.
Die Auszahlung des - angemessenen - Werklohns an die Generalübernehmerin sowie der Gebühren für die Zwischen- und Endfinanzierungsvermittlung habe er, der Beklagte zu 1), nicht veranlaßt. Zur Einholung von Vergleichsangeboten sei er nicht verpflichtet gewesen. Für die Einholung eines Gutachtens zu einer angeblichen Überhöhung der Generalübernehmervergütung fehlten Anknüpfungstatsachen.
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei nicht nachvollziehbar und nicht substantiiert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen die gegen die beiden Beklagten geltend gemachten Schadensersatz-/Minderungsansprüche wegen fehlerhafter und unterlassener Aufklärung im Zusammenhang mit dessen Beteiligungen an den (geschlossenen) Immobilienfonds und nicht zu.
Der Senat folgt den tragenden Gründen des landgerichtlichen Urteils und nimmt auf diese Bezug (§ 543 I ZPO; Ersturteil S. 18 ff. = Bl. 225 ff. d. A.).
I. Die Ansprüche bestehen nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung i.e.S.
1. Die Prospekthaftungsgrundsätze i.e.S. sind im Streitfall, der den Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds betrifft, in Richtung gegen die Beklagte zu 2) grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH NJW 2001, 1203 f. = MDR 2001, 638).
Der Prospekt ist von ausschlaggebender Bedeutung für den Kapitalanleger, gleich, ob es sich bei der ins Auge gefaßten Anlage um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder um den Erwerb einer Immobilie handelt (BGHZ 111, 314/317). Auch bei den geschlossenen Immobilienfonds und war der Prospekt die wesentliche Informationsquelle für die Anlageentscheidung. Maßgeblich für diese Entscheidung des Klägers war das ihm unstreitig zur Verfügung stehende Prospektmaterial, bestehend aus den Prospekten K 7 (Teil A Fonds 57) und K 8 (Fonds 59), den Prospektteilen B (Anlage K 1 und K 2) und den Treuhandverträgen (Anlagen K 5 und K 6).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber der Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die jeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind. Darüber hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH NJW 2001, 360/363 m.w.N.; NJW 2001, 436, 437).
Die Benennung der Dr. J-T-Steuerberatungsgesellschaft mbH, der jetzigen Beklagten zu 2), im Prospekt als Treuhänderin begründet als solche noch keine Prospektverantwortlichkeit (vgl. BGH, WM 1995, 344/345 = NJW 1995, 1025).
Die Frage, ob die Beklagte zu 2) als Gründungsgesellschafterin der Prospekthaftung unterliegt, kann offenbleiben, da kein haftungsbegründender Prospektfehler gegeben ist. Immerhin ist sie bei den Fonds und jeweils einer der 4 Gründungsgesellschafter und darüber hinaus an der GbR als sogenannter Beteiligungstreuhänder beteiligt, um für die einzelnen Treugeber das im Gesellschaftsvertrag/Treuhandvertrag bezeichnete Treugut treuhänderisch aufgrund von Treuhandverträgen zu halten (je Prospekt Teil B, Beteiligungs-Gesellschaftsvertrag Nr. 1, Anlagen K 1 und K 2). Nach der Fondskonzeption war die Beklagte zu 2) die Hauptgesellschafterin, welche die eingesammelten Kapitalanteile der zu werbenden Anleger halten sollte und in der Folgezeit gehalten hat. Die jeweilige Gesellschaft ist bei ihrer Konstituierung mit Sitz und unter der Adresse der Beklagten zu 2) (Rechtsvorgängerin) gegründet worden. Gemäß § 2 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ist Gesellschaftszweck die Sanierung, Errichtung, Verwaltung und Vermietung des Immobilienvermögens der Gesellschaft. Eben zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sollte die Beklagte zu 2) als Treuhänderin die hierzu erforderlichen Verträge mit den Kapitalanlegern über deren Beteiligung schließen. Nach § 4 Nr. 1 der Gesellschaftsverträge der Fonds und sollte die Beklagte zu 2) durch Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen berechtigt und verpflichtet sein, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder zweckmäßig sind. Nach § 4 Nr. 1, c, aa der Gesellschaftsverträge hatte die Beklagte zu 2) die Fondsgesellschaften in der Investitionsphase steuerlich zu beraten, vor allem für die "Interessenwahrnehmung in allen die Gesellschaft und damit die Treugeber/Gesellschafter in der Investitionsphase betreffenden steuerlichen Fragen" zu sorgen. Die Beklagte zu 2) hatte ferner ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Fondsgesellschaften. Sie hat sich in den Gesellschaftsverträgen neben der Tätigkeit als Treuhänderin der Anleger u.a. die Beauftragung mit der ständigen Steuerberatung, Buchhaltung u.a. der Gesellschaften auch - auf die Dauer von 10 Jahren - für die Vermietungsphase gegen entsprechende Gebühren versprechen lassen. Die Gestaltung der Fondsgesellschaften war von vornherein auf die Anwerbung der Anleger durch Prospekte gerichtet.
Auf den Sachvortrag der Parteien zu weiteren Umständen, aus denen der Kläger eine vor allem auf einen tatsächlichen besonderen Einfluß in der Konzeptions- und Ausführungsphase gestützte Initiatorenhaftung der Beklagten zu 2) und eine entsprechende Haftung auch des Beklagten zu 1) ableitet sowie auf die Beweisangebote hierzu kommt es hier nicht entscheidend an.
3. Es liegt kein haftungsbegründender Prospektfehler in den Prospektunterlagen für die Fonds und vor.
Nach der Rechtsprechung des BGH muß der Prospekt einer Immobilienanlage den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGH NJW 2001, 436/437 m.w.N.).
Im Streitfall besteht kein ausreichender Grund dafür, einen Verstoß gegen diese Informationspflicht zu bejahen.
a) Ein Prospektfehler folgt nicht aus der Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 2) habe entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung den Generalübernehmervertrag für die Errichtung des Bauvorhabens nicht abgeschlossen, sondern dies der Fondsinitiatorin, der H GmbH & Co. überlassen. Diese habe dadurch erhebliche sogenannte Durchhandelsgewinne zugunsten ihrer Tochtergesellschaft, der H GmbH als Generalübernehmerin, produziert, denen keine realen Bauleistungen gegenüber stünden.
In den Prospekten ist der - damals bereits vollzogene - Abschluß des Generalübernehmer- und des Generalunternehmervertrags offengelegt durch den Hinweis, daß "der Fonds- bereits... einen Generalübernehmer mit der Durchführung sämtlicher An- und Umbaumaßnahmen sowie mit dem Neubau des... Objekts beauftragt hat...; der Generalübernehmer hat mit der Durchführung der gesamten Bauarbeiten und Planungsarbeiten einen langjährig erfahrenen Generalübernehmer betraut...; das gesamte Bauvorhaben ist gemäß dem abgeschlossenen Generalunternehmervertrag spätestens bis zum 31.12.1996 zu errichten..." (Prospekt für Fonds, Teil A, S. 13, Anlage K 7; ganz ähnlich Prospekt für Fonds, Teil A, S. 14, Anlage K 8).
Damit ist aus den Prospekten ersichtlich, daß der Abschluß des Generalübernehmervertrages keine gemäß § 4 der Gesellschaftsverträge von der Beklagten zu 2) zu erfüllende vertragliche Verpflichtung ist, da dieser - und der Generalunternehmervertrag - nach den Prospektangaben bereits, zumal im Zeitpunkt der Beitrittserklärungen des Klägers und des Abschlusses der Treuhandverträge, geschlossen waren. Ferner lassen sich die vertragliche Konstitution, nämlich der Abschluß eines Generalübernehmervertrags und eines Generalunternehmervertrags sowie die Beteiligung der H H I T GmbH (H) und deren Verflechtung mit der Projektinitiatorin H GmbH & Co., den Prospekten auf S. 42, 51 (Fonds, Prospekt Teil A und S. 52 (Fonds, Prospekt Teil A) entnehmen. Auch weil die Gesamtbaukosten festgestanden haben, ist der Umstand, daß der Generalübernehmervertrag (vgl. für Fonds Vertrag vom 12.9.1996, Anlage K 10) nicht durch die Beklagte, sondern durch die H GmbH & Co. geschlossen worden ist, für die Beteiligungsentscheidung des Klägers nicht von wesentlicher Bedeutung.
Zu der (bestrittenen) Behauptung des Klägers, daß die H zur Abschöpfung von "Durchhandelsgewinnen" ohne reale Bauleistungen als Generalübernehmerin eingesetzt worden sei, fehlt zudem ein ausreichend konkreter Sachvortrag.
Die Einzel- und Gesamtkosten der Fonds sind in den Prospektunterlagen insofern richtig wiedergegeben, als die abgerechneten Leistungen im Rahmen des kalkulierten Einzel- und Gesamtaufwands geblieben sind. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nichts anderes.
Bereits im landgerichtlichen Urteil wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die Verflechtung am Gesamtvertragswerk beteiligter Gesellschaften eine übliche Konstellation bei solchen Fonds darstelle, mit der der Anleger ohnehin rechnen müsse; darüber hinaus wird der potentielle Anleger in den Prospekten beider Fonds ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zwischen H, H und E sowohl finanziell als auch personell enge Verbindungen bestehen (Prospekt Teil A, Anlage K 7, S. 51, Anlage K 8, S. 61). Die Prospekte weisen ferner darauf hin, daß die Herren P und Sch Geschäftsführer sowohl der H als auch der H als auch der E sind. Damit war der Anleger über die Interessenlage jener an dem Projekt beteiligten Gesellschaften ausreichend unterrichtet. Für die Beklagten bestand schon kein Anlaß hierzu, weitere Detailinformationen zu geben, da nicht davon auszugehen war, daß solche Hinweise zusätzliche Risikomomente für die Anleger offengelegt hätten, welche für die Anlageentscheidung zusätzlich von Bedeutung hätten sein können.
Wenn sich dadurch ein ungünstiges Preis-Leistungsverhältnis zu Lasten des Klägers ergeben haben sollte, so fällt dies unter den hier gegebenen Umständen in den Risikobereich des Klägers, der Gelegenheit hatte, die Unterlagen vor seinem Beitritt mit seinem Anlageberater zu prüfen und dies auch getan hat (zur Aufklärungspflicht hinsichtlich einer sogenannten Innenprovision vgl. OLG Köln, DB 1996, 2174/2176; allerdings auch BGH, NJW 2010, 436/437 m.w.N.).
b) Ein haftungsbegründender Prospektfehler besteht nicht in einem Fehlen einer Aufklärung der Anleger über die von dem Kläger behauptete erhebliche Belastung der Mietgarantin durch Mietgarantieverpflichtungen mindestens in zweistelliger Millionenhöhe aus zahlreichen, mindestens 15 unmittelbar vorangegangenen Fondsprojekten wegen mangelhafter Vermietung.
Die Prospekte verdeutlichen bei sorgfältiger und eingehender Lektüre hinreichend die Risiken der Mietgarantien auch im Hinblick auf die Bonität der Mietgarantin. So wird der Anleger im jeweiligen Prospekt Teil B (Anlagen K 5 und K 6) unter Nr. 16 "Besondere Hinweise", Abschnitt 1 Abs. 2, c ausdrücklich u.a. auf das Risiko hingewiesen, daß der erwartete Mietzins nicht oder teilweise nicht eintreffen könne, weil Mietgarantien ganz oder teilweise nicht erfüllt werden. In dem Prospekt Teil A wird der Anleger ebenfalls auf die Möglichkeit einer Nichterfüllung der Mietgarantie hingewiesen (für Fonds Anlage K 7, S. 48, für Fonds Anlage K 8, S. 58). Insbesondere ist dort (Anlage K 7 S. 15, Anlage K 8, S. 16) ausgeführt, daß Risiken für den Vermietungserfolg und den Eingang der Mieten aus abgeschlossenen Mietverträgen wegen fehlender Bonität möglich sind und letztlich der Fonds bei Ausfall des Mieters und des Mietgaranten (sowie bei Verbrauch des Mietgarantiebetrags) das Risiko trägt.
Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrags und des Datums des Zurechnungsscheins (26.2.1996 bei Fonds 57). Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H GmbH & Co. ist erst am 31.3.1998 gestellt worden. Darauf bezogene Kenntnisse der Beklagten bereits im Februar 1996 werden vom Kläger nicht konkret vorgetragen. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der H GmbH & Co. im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages im Sinne einer Krise ist nichts bekannt.
Bei dem Fonds wären Prospekthaftungsansprüche i.e.S. verjährt (siehe unten).
Bei dem Fonds ist nicht die H GmbH & Co. Mietgarantin, sondern die E Grundstückgesellschaft mbH & Co. (Prospekt Teil A, S. 61, Anlage K 8). Daß die E durch Mietgarantieverpflichtungen aus vorangegangenen Fondsprojekten erheblich belastet gewesen sei, behauptet der Kläger nicht. Dessen Vortrag hierzu betrifft ausschließlich die H GmbH & Co. Aus dem Vorbringen des Klägers ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Prospekt für den Fonds Hinweise auf Mietgarantieverpflichtungen eines anderen Mietgaranten hätte enthalten müssen.
Die Begrenzung der Mietgrantie ist in den Prospektunterlagen für die Fonds und zutreffend wiedergegeben. Dabei unterliegen die entsprechenden Bestimmungen in den Prospekten einer ähnlichen objektiven Auslegung wie allgmeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH NJW 2001, 1270). Die Entscheidung des OLG München vom 17.11.2000 (23 U 2136 und 2263/99, OLG-Report 2001, 94) betrifft andere H-Fonds mit abweichenden Prospektangaben zur Begrenzung der Mietgarantie. Die Angaben zur Mietgarantie in den Prospektunterlagen für die Fonds und sind nicht irreführend. Der Prospekt (Anlagen K 7 und K 8) weist mehrfach darauf hin, daß die Dauer der Mietgarantie 5 Jahre beträgt. Zur Höhe der Mietgarantie wird ausgeführt, daß diese bis zu einem Gesamtbetrag - also nicht jährlich, sondern für die gesamte Garantiedauer - des Zweifachen der angesetzten Mietgarantiegebühr gewährt wird (Anlage K 7, S. 38, 43; Anlage K 8, S. 48, 53). Es wird dort ausdrücklich dargelegt, daß der Garantiegeber einen sich etwa ergebenden Fehlbetrag... während der Garantielaufzeit bis zu einem Betrag des Zweifachen der Mietgarantiegebühr auszugleichen hat. Auf S. 43 (Anlage K 7) und S. 53 (Anlage K 8) ist jeweils unter derselben Überschrift "Vermietung/Mietgarantie" die Vergütung für die Mietgarantie mit 1,4 % (Fonds 57) oder mit 1,66 % (Fonds 59) des Gesamtaufwands angegeben. Der Gesamtaufwand ist auf S. 32 der Anlage K 7, S. 42 der Anlage K 8 und in § 2 Nr. 5 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages (Anlagen K 1 und K 2) jeweils übereinstimmend mit 49.900.000,- DM/63.300.000 DM angegeben. Damit ist der Anleger in der Lage, die Höhe der auf ihn entfallenden Mietgarantie durch eine einfache Berechnung zu bestimmen, zumal die Gebühr für die Mietgarantie in § 2 Nr. 5 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages mit (gerundeten) Beträgen angegeben ist.
c) Ein haftungsbegründender Prospektfehler wird nicht durch eine fehlende Unterrichtung des Klägers darüber begründet, daß das nach den Prospekten angeblich zu erwartende Wertsteigerungspotential tatsächlich nicht gegeben gewesen sei. Die Wertsteigerung einer Immobilie hängt von mehreren Faktoren, der Entwicklung der Wirtschaftslage und im Besonderen der Mietpreise ab. Dem sorgfältigen Prospektleser ist klar, daß darauf bezogene, zumal längerfristige Vorhersagen keine Sicherheit bieten können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Prognosen in den Prospekten über Objekte in Baden-Baden und am Rande der Bundeshauptstadt aus der damaligen Sicht der Beklagten so unrealistisch waren, daß eine Richtigstellung dem Kläger gegenüber geboten gewesen wäre, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Immerhin hat auch der sachkundige Berater des Klägers damals die künftige Mietpreisentwicklung nicht wesentlich anders gesehen, da er anderenfalls dem Kläger von der Anlage abgeraten hätte. Dem erkennbar anpreisenden Charakter der Prospektangaben über das Wertsteigerungspotential der Anlage stehen die deutlichen und wiederholten warnenden Hinweise in den Prospekten über die nicht unerheblichen finanziellen Risiken der Anlage gegenüber, so daß auch insoweit die Prospekte unwiderlegt nicht sachlich falsch oder unvollständig informiert haben.
d) Die Prospekte der Fonds und werden den inhaltlichen Anforderungen gerecht, soweit die Provisionen und Vergütungen dargestellt werden. Die Weiterleitung eines Teils der Eigenkapitalbeschaffungsgebühr von der E an die A führt ebenfalls noch nicht zu einem haftungsbegründenden Prospektfehler. Die Eigenkapitalbeschaffungsgebühr ist jeweils in Prozent ausgewiesen (Prospekt Teil A, S. 43 der Anlage K 7 sowie S. 53 der Anlage K 8) und betragsmäßig in § 2 Nr. 5 der Gesellschaftsverträge (auf jeweils S. 4 der Anlagen K 1 und K 2) dargestellt. Die Weiterleitung eines (größeren) Teils dieser Gebühr von der im Prospekt als Empfängerin angegebenen E an die A führt nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Anlegers. Auch für den Kläger ist es wirtschaftlich ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang welches der Unternehmen an der tatsächlich erbrachten Leistung der Eigenkapitalbeschaffung und an der zutreffend im Prospekt hierfür ausgewiesenen Gebühr beteiligt gewesen ist. Der Kläger hat in Kenntnis der Gebühren die Zeichnungsscheine unterschrieben. Der Kläger wußte, daß sowohl bei dem Fonds als auch bei dem Fonds eine eigene Kapitalbeschaffungsgebühr i.H.v. 8,75 %, bezogen auf den Gesamtaufwand und zusätzlich ein Agio/eine Durchführungsgebühr i.H.v. 5 % bezahlt werden mußten. In den Zeichnungsscheinen (Anlagen K 3 und K 4), die der Kläger unterschrieben hat, ist die Durchführungsgebühr mit 5 % sowie als Betrag dargestellt worden.
e) Der Beklagte zu 1) hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der - bestrittene - Vortrag des Klägers zu einem Nachfinanzierungsbedarf nicht ausreichend substantiiert und nicht unter Beweis gestellt ist. Von einem haftungsbegründenden Prospektfehler, der für die Anlageentscheidung des Klägers von wesentlicher Bedeutung hätte sein können, ist auch hier nicht auszugehen.
Nach § 8 Nr. 1 der Gesellschaftsverträge zu den Fonds und (Anlagen K 1 und K 2) ist die Dauer der Gesellschaft jeweils bis 31.12.2035 angelegt. Ein nach der Fondskonzeption i.Verb.m. § 9 Nr. 6 der Gesellschaftsverträge angeblich zu erwartender Nachfinanzierungsbetrag i.H.v. mindestens 35,6 % des Gesamtaufwandes sowie eine darauf bezogene Informationspflicht werden demgegenüber nicht ausreichend dargelegt. Entsprechendes gilt für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Gesellschafters aus wichtigem Grund vor der bis 31.12.2035 vereinbarten Laufzeit (vgl. § 9 Nr. 4 und 5 der Gesellschaftsverträge).
Auf die Möglichkeit eines Nachfinanzierungsbedarfs als solchem und dessen Berechnung ist in den Prospekten ausreichend hingewiesen (§ 9 Nr. 6, c, 2. Abs. der Gesellschaftsverträge, Anlagen K 1 und K 2).
4. Prospekthaftungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Fonds wären überdies verjährt.
Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben, verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber in 3 Jahren nach dem Erwerb des Anteils (BGH NJW 2001, 1203 f.).
Der Kläger hat seinen Anteil an dem Fonds (Zeichnungsschein) unstreitig am 26.2.1996 erworben. Der Eingang der Mahnbescheide gegen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 12.3.1999 (Bl. 4, 12 d.A.) hat die 3jährige Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrochen. Die Verjährungseinrede ist seitens der beklagten Partei erhoben worden.
II. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, aus culpa in contrahendo im Hinblick auf den abzuschließenden Treuhandvertrag (oder Gesellschaftsvertrag) oder aus Auftragsrecht wegen behaupteter Pflichtverletzungen bis zum Vertragsschluß mit dem Kläger zu.
Eine Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten, insbesondere von Aufklärungspflichten ist nicht gegeben.
1. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die Dr. J-T -Steuerberatungsgesellschaft mbH, konnte sich aus der Vertragsanbahnung ergebende Pflichten zur Aufklärung, insbesondere über regelwidrige, den Vertragszweck möglicherweise gefährdende Umstände treffen (vgl. BGH WM 1995, 344/345).
Solche Pflichten sind von den Beklagten nicht verletzt worden. Wie dargelegt (oben I.3), enthalten die Prospekte für die Fonds und keine eine Haftung der Beklagten begründenden Prospektfehler, weder unrichtige Informationen noch Lücken zu notwendigen Angaben.
2. Darüber hinaus ist der Pflichtenkreis der Beklagten zu 2) durch eine sogenannte Verwahrungserklärung gemäß einer Reihe von Bestimmungen in den Treuhandverträgen zu den Fonds und wirksam beschränkt worden. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen (S. 23 ff. = Nr. I.2). Die weitreichende Beschränkung der Tätigkeit der Treuhänderin war dem Kläger vor seiner Beitrittsentscheidung bekannt. In diesem Zusammenhang steht das typisierte Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben (vgl. BGHZ 123, 106/109) der Wirksamkeit jener Klauseln nicht entgegen. Die entsprechenden Prospektunterlagen einschließlich des Entwurfs der Treuhandverträge (Prospekt Teil B) haben ihm und seinem sachkundigen Berater zur Prüfung vor Vertragsschluß vorgelegen.
So gehörte es nach § 16 Nr. 2 der Treuhandverträge (Anlagen K 5 und K 6) nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, das Prospektmaterial zu prüfen; zusätzlich wird darauf hingewiesen, daß der Treuhänder eine derartige Prüfung auch nicht durchgeführt hat. Der konkrete Umfang des für den Treuhänder maßgeblichen Pflichtenkreises richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Auftrags (vgl. § 675 BGB; BGH DB 1988, 330/331; OLG Köln DB 1996, 2174/2175). Dabei können bestimmte Bereiche aus dem Pflichtenkreis des Treuhänders ausgeschlossen werden. Der jeweilige Treuhandvertrag, der dem Kläger im Entwurf vorgelegen hat, enthält eine Leistungsbeschreibung, welche den Gegenstand der Leistung des Treuhänders unmittelbar festlegt. Die Ablehnung von Leistungen unterliegt als negative Leistungsbeschreibung nach § 8 AGBG auch nicht der Inhaltskontrolle. Eine Einschränkung, Veränderung oder Aushöhlung bereits gegebener Leistungszusagen in dem Treuhandsvertrag besteht darin nicht. Die Aufgaben der Beklagten zu 2) sind in dem dann geschlossenen "Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag" (Anlagen K 5 und K 6) im einzelnen vereinbart worden. Aus den Verträgen (vgl. auch § 4 der Gesellschaftsverträge, Anlagen K 1 und K 2, und Nr. 2.5 o der Treuhandverträge, Anlagen K 5 und K 6) folgt, daß sich die Pflichten des Treuhänders auf die Durchführung der Anlageentscheidung, nämlich auf den Abschluß der erforderlichen und im einzelnen genannten Verträge beschränken, und sich nicht auf die Anlageberatung und -entscheidung erstrecken. Grundsätzlich nur in Bezug auf im Treuhandvertrag statuierte Pflichten ist der Treuhänder zur Wahrung der Interessen der Anleger verpflichtet; nur insoweit besteht eine Aufklärungspflicht (vgl. OLG Köln DB 1996, 2174/2175 f.).
Eine gleichwohl bestehende Verpflichtung der Beklagten zu 2), den Treugeber, der sich an den Fonds und nicht unmittelbar, sondern unter Zwischenschaltung der Treuhänderin beteiligte, vor allem auf regelwidrige Umstände hinzuweisen, die ihr aufgrund eines "Wissensvorsprungs" gegenüber dem Kläger bekannt gewesen wären und den Vertragszweck hätten gefährden können, ist aus den dargelegten Gründen nicht verletzt worden.
Nach Nr. 2.5 o der Treuhandverträge (Anlagen K 5 und K 6) war der Treuhänder nicht verpflichtet, die Bonität der Vertragsparteien - also auch der Mietgarantin - und die Angemessenheit von Grundstückskosten, Baukosten, Honoraren - also auch im Zusammenhang mit dem Generalübernehmervertrag (vgl. hierzu auch Nr. 16.5 der Treuhandverträge) - zu überprüfen. Dem entsprechen die vereinbarten Haftungsausschlüsse in Nr. 10.3 und Nr. 10.4 der Treuhandverträge.
3. Den Ansprüchen, die der Kläger auf Verletzungen des Treuhandvertrages stützt, stünde außerdem die in den Treuhandverträgen vereinbarte Ausschlußfrist entgegen (Nr. 10.2 der Anlagen K 5 und K 6). Auch insoweit wird den Entscheidungsgründen des Ersturteils gefolgt (S. 27 f.-Nr. IV).
Ferner wären die insoweit geltend gemachten Schadensersatzanspüche im Zusammenhang mit dem Fonds nach Nr. 10.2 der Treuhandverträge verjährt.
Dem Kläger kommt auch eine verlängerte Verjährung über § 68 StBerG i.Verb.m. einer Sekundärverjährung nicht zugute, da die geltend gemachten Ansprüche nicht aus einer Tätigkeit der Beklagten abgeleitet werden, die gerade eine Steuerberatung zum Gegenstand hat (vgl. BGH WM 1995,344/347 m.w.N.).
III. Einer Haftung des Beklagten zu 1) steht ferner entgegen, daß dieser nach den Prospektunterlagen (vgl. Vollmacht Anlage K 3 und K 4; Prospekt Teil A S. 42, Anlage K 7, und S. 52 Anlage K 8) im Außenverhältnis lediglich als (Handlungs-)Bevollmächtigter der Dr. J-GmbH aufgetreten ist. Er hat sich dem Kläger gegenüber nicht als (Prospekt-)Mitverantwortlicher ausgegeben. Nach den Prospekten sollte vielmehr ausschließlich die H GmbH & Co. für deren Inhalt verantwortlich sein. Der Kläger hat dem persönlich ihm unbekannten Beklagten zu 1) (ebensowenig wie der Beklagten zu 2)) besonderes Vertrauen entgegengebracht. Die - bestrittene - Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe eine Vergütung nach dem Gesamtaufwand des Fonds erhalten, ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten zu 1) in dem Maße, wie es für eine Eigenhaftung des Vertreters aus c.i.c. vorausgesetzt wird, ist nicht unter Beweis gestellt. Für den Kläger und dessen Anlageentscheidung war ausschließlich das Prospektmaterial maßgebend. In den Prospekten ist der Beklagte zu 1) lediglich als die Person genannt, die im Namen und Auftrag des Fondszeichners den Treuhandvertrag schließt.
Der Frage, ob der Beklagte zu 1), wie der Kläger vorbringt, als sogenannter Hintermann für den Prospektinhalt hafte, weil er auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluß genommen habe und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sei (vgl. BGH NJW 2001, 436/437 m.w.N.), braucht nicht nachgegangen zu werden, weil die geltend gemachten Ansprüche auch in Richtung gegen den Beklagten zu 1) bereits aus anderen Gründen ausscheiden.
IV. Die Klage ist insoweit, als sie auf bis zum Vertragsschluß/bis zur Zeichnungserklärung angeblich begangene Pflichtverletzungen der Beklagten gestützt wird, auch deshalb unbegründet, weil ein dadurch entstandener Schaden nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt ist.
Im Falle einer Prospekthaftung ist der in seinem Vertrauen enttäuschte Kapitalanleger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Initiatoren, Gründer und Gestalter einer Gesellschaft, die mit dem Prospekt werben, ihren Aufklärungspflichten nachgekommen wären; er kann im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung seiner Beteiligung verlangen, gleiches gilt bei einer auf einen Aufklärungsmangel gestützten Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. BGH WM 2000, 1503/1505; WM 1995, 344/347; BGHZ 123, 106). In diesen Fällen (in denen regelmäßig der Vertragszweck fehlgeschlagen ist) wird davon ausgegangen, daß der Anleger dann seinen Beitritt nicht erklärt hätte und daß demgemäß sein Schaden in dem vollen oder teilweisen Verlust des eingezahlten Betrages bestehe. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte.
Im Streitfall hat der Kläger jedoch nach Kenntnis von den angeblichen Aufklärungsmängeln an seiner Anlageentscheidung festgehalten, tut dies nach wie vor und verlangt als Schadensersatz nicht die Rückabwicklung der Verträge, sondern trägt zu dem ihm entstanden Schaden vor, daß er bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Kapitalanlage zu entsprechend reduzierten Kosten erworben hätte.
Verträge der vorliegenden Art im Rahmen eines steuersparenden Modells werden vielfach nicht im einzelnen ausgehandelt; sie bilden einen Bestandteil eines einheitlich konzipierten Vertragssystems, an dem eine Vielzahl von Kapitalanlegern und mehrere, meist wirtschaftlich miteinander verflochtene Gesellschaften beteiligt sind. Der einzelne Vertrag oder einzelne Vertragsbedingungen können nicht aus dem Gesamtgefüge herausgerissen werden, ohne daß der steuerliche oder wirtschaftliche Zweck des Vertragswerks vereitelt oder gefährdet würde. Der Interessent steht daher vor der Wahl, das "Modell" als Ganzes mit allen Einzelverträgen zu akzeptieren oder von einer Beteiligung am Vorhaben ganz abzusehen (vgl. BGH BB 1984, 564/565).
Dementsprechend ist von Seiten der Beklagten auch bestritten, daß der Kläger die Beteiligungen zu den geminderten Beträgen hätte erlangen können. Der Kläger hat aber keinen entsprechenden Beweis angeboten, z.B. für seine Behauptung, er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Begrenzung der Mietgarantie die Fondsanteile nur für je 300.000,- DM erworben.
V. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen vertragliche Pflichten in dem Zeitraum nach Vollzug des Anteilserwerbs durch den Kläger aus positiver Vertragsverletzung des Treuhandvertrages oder des Gesellschaftsvertrages besteht nicht.
1. Wie dargelegt, ist der Generalübernahmervertrag nicht fehlerhaft zustande gekommen; die Beklagte zu 2) war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, diesen im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage durch den Kläger auch nach den Prospektunterlagen bereits geschlossenen Vertrag zu unterzeichnen.
Ferner gehörte es nach dem Treuhandvertrag nicht zu den Aufgaben der Beklagten, Vergleichsangebote einzuholen und die Angemessenheit der Vergütung zu prüfen.
2. Zu der Auszahlung der Gebühr für die Finanzierungsvermittlung trotz angeblicher Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrags nach dem VerbrKrG wird ebenfalls auf die Gründe des angefochtenen Urteils (Seite 28 - Nr. V) Bezug genommen; ein demgegenüber entscheidungserhebliches Vorbringen enthält die Berufungsbegründung nicht.
Nach Nr. 10.3 der Treuhandverträge haben dem Treuhänder keine weiteren Prüfungspflichten oblegen. Eine rechtliche Überprüfung eines der Zwischen- und Endfinanzierungsvermittlung zu Grunde liegenden Vertrages auf dessen Vereinbarkeit mit dem VerbrKrG hat nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten gehört.
VI. Schließlich besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des geltend gemachten Schadens aufgrund unerlaubter Handlung (vgl. §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.Verb.m. §§ 263, 264 a, 266 StGB, § 826 BGB).
Aus den dargelegten Gründen sind die Tatbestandsmerkmale, insbesondere daß durch die Beklagten Aufklärungspflichten verletzt, in den Prospekten unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden wären, nicht erfüllt. Insbesondere für ein darauf bezogenes (bedingt) vorsätzliches Handeln der Beklagten fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 978.800,- DM festgesetzt. Der Kläger hat zwar eine Teilklage über 500.000,- DM erhoben, hilfsweise aber den Schadensersatzanspruch in der vollen behaupteten Höhe geltend gemacht. Über diesen ist ebenfalls entschieden (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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