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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 21 W 1372/03
Rechtsgebiete: BayPresseG, ZPO


Vorschriften:

BayPresseG Art. 10
ZPO § 574 Abs. 4
1. Wird eine der Ausgaben einer bundesweit vertriebenen Zeitung eingestellt, dann entfällt damit nicht notwendig die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung zu einem Artikel der eingestellten Ausgabe. Vielmehr kann die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Gegendarstellungsrechts dazu führen, dass zum Abdruck in einer der anderen Ausgaben der Zeitung an vergleichbarer Stelle zu verurteilen ist.

2. Seit der Neufassung der Zivilprozessordnung mit Wirkung ab 1.1.2002 ist über die Beschwerde gegen eine den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abweisenden Entscheidung stets durch Beschluss zu entscheiden, auch wenn über die Beschwerde mündlich verhandelt wird.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 21 W 1372/03

In dem Rechtsstreit

wegen Gegendarstellung

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 21. Mai 2003

folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I, 9.Zivilkammer, vom 15.04.2003 aufgehoben.

II. Der Antragsgegnerin wird auferlegt, im Teil "Nachrichten" der Süddeutschen Zeitung mit gleicher Schrift wie der Artikel "Islamische Gemeinschaft löst Ängste aus" (NRW-Teil der Süddeutschen Zeitung vom 04. März 2003, Seite 34) unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer der Süddeutschen Zeitung die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

In der Süddeutschen Zeitung Ausgabe Nordrhein-Westfalen vom 04.03.2003, Seite 34, wird unter der Überschrift "Islamische Gemeinschaft löst Ängste aus" die Äußerung des SPD Landtagsabgeordneten Horst V wiedergegeben, die Islamische Gemeinschaft M G spreche sich intern für den Heiligen Krieg aus.

Diese Äußerung V ist unrichtig.

Die I spricht sich überhaupt nicht für den Heiligen Krieg aus.

Köln, 11.03.2003

I Gemeinschaft M G e.V.

O D Vorsitzender

O Ü Generalsekretär

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf je 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat zu einem Artikel in der Ausgabe der Süddeutschen Zeitung für Nordrhein-Westfalen vom 4.3.2003 die Veröffentlichung einer Gegendarstellung begehrt. Die Ausgabe für Nordrhein-Westfalen wurde mit dem 14.3.2003 eingestellt. Die Antragsgegnerin verweigerte deshalb und aus weiteren Gründen den Abdruck.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung der Gegendarstellung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsstellers.

Gemäß Beschluss des Senats vom 9.5.2003 wurde über die Beschwerde am 21.5.2003 mündlich verhandelt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsstellers ist begründet. Es besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme der Gegendarstellung in den Teil "Nachrichten" der Süddeutschen Zeitung. Zwar ist die Ausgabe der Süddeutschen Zeitung für Nordrhein-Westfalen eingestellt worden. Dies führt aber nicht zur unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 275 BGB. Hier ist über den Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 BayPrG hinauszugehen; die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung in demselben Teil schützt den Betroffenen, nicht die Presse. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, ein effektives Gegendarstellungsrecht zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 63, 131 = AfP 1983, 334 = NJW 1983, 1179 - NDR-Staatsvertrag; BVerfGE 73, 118 = AfP 1986, 314 - NJW 1987, 239 - NdsRfG). Die Gerichte haben dies bei der Auslegung der materiell-rechtlichen, aber auch der verfahrensrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen. Allerdings schränkt das Recht auf Gegendarstellung die Pressefreiheit ein. Dem stehen aber grundsätzliche Bedenken nicht entgegen. Im Einzelfall ist der Schutz der Persönlichkeit mit dem gegenläufigen Interesse der Pressefreiheit und dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG möglichst in Einklang zu bringen. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Gegendarstellung im Teil "Nachrichten" der Süddeutschen Zeitung abzudrucken ist. Dabei ist insbesondere folgendes berücksichtigt: Der Abdruck der Gegendarstellung in der Bundesausgabe bewirkt, dass die Gegendarstellung auch von sehr vielen Lesern wahrgenommen wird, welche die Erstmitteilung nicht gesehen haben und auch nicht sehen konnten. Der Kläger erreicht also mehr, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustünde. Andererseits würde für den Kläger keine akzeptable Möglichkeit bestehen, dem nach Behauptung des Antragstellers unrichtigen Bericht vor dem selben Leserkreis durch eine eigene Darstellung entgegen treten zu können. Die Belastung der Antragsgegnerin durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung ist vergleichsweise gering. Ihr wird ein Spielraum innerhalb des Teils "Nachrichten" zur Veröffentlichung eingeräumt. Eine Beschränkung innerhalb dieses Teils besteht nicht. Zudem bestünden keine Bedenken dagegen, die Gegendarstellung auf die Bundesausgabe zu beschränken, sie also nicht in die Ausgabe für München und die für Bayern aufzunehmen. Der Senat hat davon abgesehen, eine entsprechende Berechtigung im Entscheidungssatz auszusprechen; sie ergibt sich aber aus der Sache selbst. Außerdem hat die Antragsgegnerin nicht konkret vorgetragen, dass eine entsprechende technische Möglichkeit besteht und die Beschränkung logistisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Antragsgegnerin wird aber die Option für eine solche Beschränkung ausdrücklich eingeräumt. Der Sache nach ist der Sachverhalt durchaus mit dem vergleichbar, welcher der von den Parteien diskutierten Entscheidung des OLG Hamburg (AfP 1990, 307 = NJW-RR 1991, 97) zugrunde liegt. Der Senat hält diese Entscheidung für zutreffend und überträgt die dort angeführten Grundsätze entsprechend auf den hier zu entscheidenden Fall.

Die vorliegende Entscheidung ergeht durch Beschluss. Durch die Neufassung des § 572 Abs. 4 ZPO ist klargestellt, dass eine Entscheidung über eine Beschwerde durch Urteil nicht mehr vorgesehen ist. Die amtlichen Materialien begründen dies damit, dass Beschlüsse grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angreifbar sein sollen (vgl. den Abdruck der Materialien bei Hannich/Meyer-Seitz/Engers, Köln 2002, S. 407). Dies würde hier bei Zurückweisung der Beschwerde gelten. Die Anordnung der mündlichen Verhandlung durch den Senat führt nicht in das Urteilsverfahren von §§ 936, 922 Abs. 1 ZPO. Diese Regelung gilt für das Verfahren der ersten Instanz. Der richtige Rechtsbehelf gegen die vorliegende Senatsentscheidung auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist der Widerspruch, über den das Landgericht zu entscheiden hätte. Es kann nicht je nach dem Inhalt der Entscheidung das Beschluss- oder aber das Urteilsverfahren anzuwenden sein.

Kosten: § 91 Abs. 1.

Streitwert: § 20 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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