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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 28.07.2000
Aktenzeichen: 23 U 4359/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 326 | |
BGB § 705 | |
BGB § 706 | |
BGB § 730 ff. | |
ZPO § 256 |
1. Eine zur Rückabwicklung der gesamten Gesellschaft führende Rückabwicklung eines Vertrages über die Einbringung eines Gegenstandes in die Gesellschaft ist ausgeschlossen; insoweit besteht nur die Möglichkeit der Kündigung der Gesellschaft.
2. Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung, dass im Rahmen der Auseinandersetzung einer Gesellschaft ein bestimmter Gegenstand herauszugeben sei, ist erst mit Kündigung der Gesellschaft gegeben.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 23 U 4359/99 11 HKO 14451/98 LG München I
Verkündet am 28.07.2000
Die Urkundsbeamtin: Barbagiannis Justizangestellte
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erläßt der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Florentz und die Richter am Oberlandesgericht Thielemann und Kotschy aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2000 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 200.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt DM 10.000.000.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Kommanditistin der Beklagten und verlangt von ihr, eine Teilfläche von rund 40.400 qm des im Grundbuch des Amtsgerichts G. von B., Blatt 463, vorgetragenen Grundstücks Flur 10, Flurstücke 351/1 und 351/3, An der C.-Straße, nebst Gebäuden an sie, die Klägerin, herauszugeben und die Löschung der diesbezüglich zu ihren, der Beklagten, Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen.
Eigentümerin dieser Immobilie war die Klägerin. Sie beabsichtigte, das Objekt gemeinsam mit dem Immobilienvertreiber F. im Wege eines Ansparfonds durch Kommanditbeteiligungen von Anlegern an der den Fonds tragenden Gesellschaft zu verwerten. Zu diesem Zweck gründeten am 08.09.1995 zur Urkunde UR.Nr. T 2083/1995 des Notars Dr. T. in München (Anlage K 1) mit Nachträgen vom 15.09. (Anlage K 2) und 20.09.1995 (Anlage K 3) die damals von F. geführte D. Gesellschaft für Beteiligungen mbH mit Sitz in M., jetzt D., und dieser persönlich als persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitaleinlage sowie die Klägerin als Kommanditistin mit einer Einlage und Haftsumme von DM 10.000,00 die Beklagte als Kommanditgesellschaft für unbestimmte Zeit. F. persönlich obliegt nach § 5 des Gesellschaftsvertrages, des Abschnitts A der notariellen Urkunde, die Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten, für die, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 6 des Gesellschaftsvertrages die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung sowie Vermietung des vorgenannten Grundbesitzes in G.-B. sowie weiterer Grundstücke. In dem gleichzeitig geschlossenen Einbringungsvertrag, dem Abschnitt B der notariellen Urkunde, verpflichtete sich die Klägerin, die streitgegenständliche Teilfläche in die Beklagte einzubringen, und bewilligte hierfür eine inzwischen eingetragene Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beklagten. Als Gegenleistung hat nach § 4 des Einbringungsvertrages die Beklagte der Klägerin einen Betrag von DM 36.617.000 zu zahlen. DM 10.000 davon werden mit der Einlage der Klägerin verrechnet. Ein Teilbetrag in Höhe von DM 25.000.000 sollte gemäß § 4.3 am 30.12.1995 fällig sein, jedoch nicht bevor neben weiteren Voraussetzungen der Beklagten "eine verbindliche Finanzierungszusage eines solventen Kreditgebers" für diesen Teilbetrag vorliegt. Die Gegenleistung insgesamt soll nach § 4.4 am 20.12.2001 erbracht werden. Zudem trat die Beklagte in § 4.5 des Einbringungsvertrages für den Fall der Berechnung von Umsatzsteuer durch die Klägerin ihren Erstattungsanspruch an diese ab. Bei Zahlungsverzug der Beklagten sind gemäß § 4.6 die rückständigen Beträge mit 8 % zu verzinsen und stehen der Klägerin "die Rechte gemäß § 326 BGB" zu. Besitz und Nutzung an der streitgegenständlichen Teilfläche sowie die Gefahr gingen am 31.12.1995 auf die Beklagte über und die Beklagte war berechtigt, ab dem 01.01.1996 die Rechte aus den bestehenden Mietverträgen gegenüber den Mietern wahrzunehmen (§ 5 des Einbringungsvertrages). Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Gegenleistung der Beklagten noch nicht erbracht ist, bestimmte § 5.5, dass die noch nicht erbrachte Gegenleistung mit 7,5 % p. a. ab 01.01.1996 von der Beklagten zu verzinsen ist. F. seinerseits verpflichtete sich entsprechend der gemeinsamen Absicht gegenüber der Klägerin in § 4.4 des Einbringungsvertrages, "spätestens am 01.10.1995 mit der Plazierung des Eigenkapitals zu beginnen und durch geeignete Maßnahmen in der Folgezeit dafür Sorge zu tragen, daß das Ziel der Eigenkapitalfinanzierung in Höhe von DM 60.000.000,00 (100 %) erreicht wird", und zwar "bis 30.06.1996 50 % des Eigenkapitals" und "bis 21.12.1996 100 % des Eigenkapitals". In § 4.8 trat die Beklagte "unwiderruflich Zahlungsansprüche in Höhe von 90 % aus den Beitrittserklärungen der Kommanditisten" an die Klägerin unter Begrenzung auf die doppelte Summe der noch offenen Schuld aus der Gegenleistung der Beklagten ab.
Das streitgegenständliche Grundstück ist bisher nicht an die Beklagte aufgelassen worden. Die Beklagte ihrerseits hat weder ganz noch teilweise die einzubringende Grundstücksfläche bezahlt. Eine verbindliche Finanzierungszusage eines solventen Kreditgebers liegt ihr bisher nicht vor. Bereits mit Schreiben vom 27.02.1996 (Anlage B 2) hat die Beklagte der Klägerin "letztmalig eine Frist bis zum 03. März 1996" gesetzt, "um die Finanzierung für das Objekt G.-B., C-Straße 2 beizubringen". Sie hat bisher auch keine Zinsen nach § 5.5 des Einbringungsvertrages geleistet. Sie hat sich weiter den von der Klägerin ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag von DM 5.492.550,00 vom Fiskus erstatten lassen. Dieser verlangt zwischenzeitlich diesen Betrag abzüglich gepfändeter Mietzinszahlungen zurück. Die Klägerin hat auf die abgetretene Umsatzsteuererstattung durch Pfändungen in die Mietzinszahlungen im Juni, Juli und August 1996 DM 2.248.208,81 brutto eingezogen. Wem von den Parteien darüber hinaus die Mieten aus dem streitgegenständlichen Objekt seit 01.01.1996 zugeflossen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Zwischenzeitlich hat die Klägerin die streitgegenständliche Grundstücksfläche anderweitig verkauft, will aber den Kaufvertrag bereits wieder aufgehoben haben.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 4.6 des Einbringungsvertrages in Verbindung mit § 326 BGB. Die Beklagte habe die streitgegenständliche Grundstücksfläche wieder herauszugeben und die Löschung der entsprechenden Auflassungsvormerkung zu bewilligen, da sie mit ihren Zinszahlungen nach § 5.5 des Einbringungsvertrages in Verzug geraten sei. Einer Nachfristsetzung bedürfe es nicht. Johann F. sei nämlich unter Mitnahme der Umsatzsteuererstattung untergetaucht. Zudem sei die in der Klageschrift gesetzte Nachfrist zum 10.09.1998 ergebnislos abgelaufen.
Die Beklagte hält dagegen den Teilbetrag von DM 25.000.000 sowie die Zinszahlungen nach § 5.5 des Einbringungsvertrages nicht für fällig. Die Klägerin habe die von ihr nach § 4.3 beizubringende Finanzierungszusage nicht beschafft, so dass der beurkundende Notar bisher nicht die Fälligkeitsvoraussetzungen mitgeteilt hat. Auch flössen die Mieten aus dem Objekt nach wie vor der Klägerin zu. Diese habe ferner einen ungeeigneten Prospekt für den Vertrieb vorgelegt, weshalb bereits geschlossene Beteiligungsverträge hätten rückabgewickelt werden müssen. Sollte nach Abrechnung insbesondere der vereinnahmten Mieten noch Forderungen der Klägerin zustehen, seien diese durch Aufrechnung mit den Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeibringung der Finanzierungszusage erloschen. Schließlich bestreitet die Beklagte, daß die Umsatzsteuererstattung nicht mehr vorhanden sei.
Das Landgericht M. hat am 28.06.1999 der Klage stattgegeben. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nach § 326 Abs. 1 BGB oder positiver Vertragsverletzung wegen Nichtleistung der Zinsen nach § 5.5 des Einbringungsvertrages zu. Überdies widerspreche der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Finanzierungszusage zu beschaffen gehabt, der notarielle Vertrag.
Mit ihrer Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Sie meint jetzt, den Klageansprüchen stünden auch die Vorschriften über die Liquidation entgegen.
Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, daß es sich bei dem Einbringungsvertrag um ein Rechtsgeschäft wie mit einem Dritten handle. Schon deshalb, aber auch wegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 4.6 des Einbringungsvertrages, sei § 326 BGB anzuwenden. Die Durchsetzungssperre für Einzelansprüche in der Liquidation könne sich nur auf Zahlungsansprüche beziehen. Dem vom Amtsgericht D. am 30.03.2000 bestellten Liquidator der D. Gesellschaft für Beteiligungen mbH mit Sitz jetzt in D. habe sie am 30.03.2000 die Klageschrift in diesem Verfahren zugestellt. Damit sei der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Beklagten gekündigt worden. Sie beantragt daher hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, im Rahmen der Abfindung für das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von ca. 40.400 qm, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts G. von B., Blatt 463, zu Flur 10, Flurstücke 351/1 und 351/3, zu bewilligen und die Teilfläche nebst sämtlichen darauf befindlichen Gebäuden an die Klägerin herauszugeben.
Im übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündlichen Verhandlungen vom 17.12.1999, 31.03. und 30.06.2000 sowie den gerichtlichen Hinweis vom 03.03.2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann weder die Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücksfläche und die Bewilligung der Löschung der entsprechenden Auflassungsvormerkung als Schadensersatz nach § 4.6 des Einbringungsvertrages in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB verlangen noch die Feststellung begehren, daß die Beklagte zur Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücksfläche und zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung im Rahmen der Abfindung verpflichtet sei. Das Ersturteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nach § 4.6 des Einbringungsvertrages in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB nicht zu.
a) Das klägerische Begehren auf Rückabwicklung des Einbringungsvertrages nach § 4.6 des Einbringungsvertrages in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB stellt darüber hinaus das Verlangen nach Rückabwicklung der Beklagten als Gesellschaft dar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Einbringungsvertrag nicht um ein "reines Drittgeschäft", also ein Geschäft wie unter Dritten. Vielmehr stellt der Einbringungsvertrag nicht nur eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin, sondern auch eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Beklagten dar, nämlich über die Einbringung der streitgegenständlichen Teilfläche als Leistung eines Beitrages der Klägerin zur Gesellschaft wenn auch gegen gesondertes Entgelt (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 a.F. bzw. § 105 Abs. 3 n.F. HGB, § 706 BGB). Dementsprechend werden die Gesellschafter in § 2.2 des Einbringungsvertrages ausdrücklich als "Vertragsparteien" genannt. Ohne eine solche klägerische Leistung kann der Unternehmensgegenstand der Beklagten nach § 2 des Gesellschaftsvertrages nicht erfüllt werden. Die wesentliche Bedeutung der streitgegenständlichen Teilfläche für den Unternehmenszweck der Beklagten wird noch dadurch betont, dass sie in den Firmennamen als "Objekt G.-B." Eingang gefunden hat. Weiter sollte die von der Klägerin in die Beklagte einzubringende Einlage durch Verrechnung mit der Gegenleistung für die streitgegenständliche Teilfläche erfolgen. Auch wären die in § 4.8 des Einbringungsvertrages vorgesehenen Regelungen über die Einwerbung weiterer Kommanditisten für die Beklagte ohne die streitgegenständliche Teilfläche gegenstandslos. Schließlich unterstreicht die Gründung der Beklagten unter gleichzeitiger Vereinbarung des Gesellschafts- und Einbringungsvertrages im Rahmen einer einheitlichen notariellen Urkunde den Charakter der Einbringungsverpflichtung als Beitragsverpflichtung.
Will nun aber die Klägerin diesen Beitrag nicht mehr leisten, dann rückabwickelt sie über die Austauschverpflichtung im Einbringungsvertrag hinaus die gesellschaftsvertraglichen Abreden über die Beklagte. Zu diesen gehört, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, außer der Satzung der Gesellschaft in Abschnitt A der notariellen Urkunde eben auch der Einbringungsvertrag nach Abschnitt B. Wegen der ausschlaggebenden Bedeutung und Unentbehrlichkeit der streitgegenständlichen Teilfläche für die Gesellschaft würde damit dann aber die gesamte Gesellschaft rückabgewickelt werden.
b) Dieses Rückabwicklungsverlangen der Klägerin ist daher trotz der Regelung in § 4.6 des Einbringungsvertrages durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen.
Die Vorschriften der §§ 320 bis 326 BGB über die Leistungserbringung und die Folgen von Leistungsstörungen in gegenseitigen Verträgen sind auf Gesellschaftsverträge grundsätzlich unanwendbar. Sie lassen sich in aller Regel mit den Besonderheiten der Gesellschaft nicht vereinbaren. Wie bei der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 55, 5, 8 f.; BGH NJW 1992, 1501, 1502 mit weiteren Nachweisen) verbietet der Bestandsschutz für Gesellschafter und der Verkehrsschutz für Dritte die Rückabwicklung einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft. Es bleibt insoweit nunmehr die Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden aus ihr durch Kündigung (BGH WM 1967, 419, 420; MünchKommUlmer, BGB, 3. Auflage, 1997, Rn. 139 ff. zu § 705 und Rn. 19 ff. zu § 706). So liegt auch hier der Fall. Könnte die Klägerin den erhobenen Schadensersatzanspruch nach § 4.6 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB durchsetzen, würde sie, wie dargelegt, die Beklagte insgesamt rückabwickeln. Nachdem sie unstreitig nach außen tätig geworden ist, ist sie daher zu einer Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücksfläche und zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung nur im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens der Klägerin aus ihr verpflichtet.
2. Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten im Rahmen der Abfindung, die streitgegenständliche Teilfläche herauszugeben und die Löschung der entsprechenden Auflassungsvormerkung zu bewilligen, ist nicht zulässig; mangels Kündigung der Gesellschaft ist gegenwärtig kein Rechtsschutzinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Klägerin gegeben.
Zwar hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 03.03.2000 erwogen, ob in der Erhebung der Klage zumindest eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft zum 31.12.1999 gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 161 Abs. 2 und § 132 HGB zu sehen ist. Doch hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.03.2000 daran festgehalten, daß in § 4.6 des Einbringungsvertrages die Anwendbarkeit des § 326 BGB vereinbart worden sei, um das Grundstück für die Klägerin ohne den Weg in eine gesellschaftrechtliche Auseinandersetzung wieder frei zu bekommen. Nachdem die Beklagte dem nicht widersprochen hat, verbietet es sich nach den §§ 133 und 157 BGB, in der Klageerhebung eine Kündigung der Gesellschaft zu sehen, ganz abgesehen davon, dass die Klageerhebung damals nicht der dritten Gesellschafterin, der D Gesellschaft für Beteiligungen mbH, mitgeteilt worden ist. Aber auch die Zustellung der Klageschrift an diese Gesellschaft mit Sitz jetzt in Dresden am 30.03.2000 und die Mitteilung hiervon in diesem Rechtsstreit stellt keine Kündigung der Gesellschaft dar. Der Zustellung ist zum einen die zitierte Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 24.03.2000 vorangegangen, die eine entsprechende Auslegung ausschließt. Zum anderen hat die Klägerin sich auch gar nicht dazu geäußert, ob gegebenenfalls in dieser Zustellung eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu erblicken sei. Ist daher die Gesellschaft der Beklagten bisher nicht gekündigt worden, besteht kein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Feststellung, was nach einer allfälligen Kündigung ihrerseits bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder angesichts der Bedeutung der streitgegenständlichen Teilfläche für die Beklagte bei einer Auflösung der Gesellschaft an sie zurückzugewähren sein wird.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Wert der Beschwer: § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 3 und 6 ZPO.
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