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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 24 U 368/99
Rechtsgebiete: BGB, Verbraucherkreditgesetz, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 138
BGB § 609 a
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 736
BGB § 31
Verbraucherkreditgesetz § 9
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 3
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN - ZIVILSENATE IN AUGSBURG - IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 24 U 368/99 zu 6 O 1986/98 LG Augsburg

Verkündet am 26. Oktober 2000

Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2000 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März 1999 geändert:

(I.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 119.192,87 DM (i.W.: einhundertneunzehntausendeinhundertzweiundneunzig 87/100 Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hieraus vom 1.3.1998 bis 31.12.1998 und ab dem 1.1.1999 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz zu bezahlen.

(II.) Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 165.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 148.039,57 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines Darlehens, die Beklagten begehren widerklagend u.a. Schadenersatz im Zusammenhang mit einer von der Klägerin finanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds.

Im Dezember 1991 schlugen die für die Vermittlungsfirma tätigen Anlageberater P den Beklagten u.a. aus Steuergründen eine Beteiligung an einer "Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR" (im Folgenden: GVV) in Dresden vor. Dieser geschlossene Immobilienfonds mit einem Zeichnungskapital von 14.070.000 DM sollte der Errichtung und Vermietung eines Wohn- und Bürogebäudes in Dresden dienen. Initiatoren und Gründungsgesellschafter waren die in Vermögensverfall geratene D Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau GmbH (im Folgenden: D GmbH) und der zwischenzeitlich strafrechtlich belangte Geschäftsführer G Nach dem Werbeprospekt waren ein Eigenkapitalanteil der Fondsmitglieder von 10 % und in der Vermietungsphase eine Barausschüttung von 363 DM je 10.000 DM Anteilsumme vorgesehen. Entsprechend erstellte die Firma G Berechnungsbeispiele (Anlagen B 2 und B 3).

Am 19.12.1991 unterzeichneten die Beklagten eine am 12.2.1992 angenommene Fondsbeitrittserklärung mit einer Einlage von 100.000 DM (Anlage B 4), einen Finanzierungsvermittlungsvertrag mit der D GmbH sowie bei der Klägerin eine unter Vermittlung der Anlageberater P bereits vollständig ausgefüllten Darlehensantrag, der am 31.1.1992 angenommen wurde (Anlage K 1). In dem Darlehensvertrag waren - festgeschrieben bis 30.1.1997 - eine Darlehenssumme von 117.978 DM bei 9 % Disagio, 2 Bearbeitungsgebühr und ein Nominalzinssatz von 7,6 % (10,95 % anfänglicher effektiver Jahreszins) vorgesehen. Das Darlehen wurde durch Verpfändung der erworbenen Fondsanteile sowie durch Abtretung von drei Lebensversicherungen gesichert und sollte bei deren Fälligkeit, spätestens 20 Jahre nach Auszahlung, getilgt werden. Der Auszahlungsbetrag von 105.000 DM wurde - zur vollen Finanzierung der Fondsanteile - (angeblich weisungsgemäß) am 31.1.1992 an den Treuhänder überwiesen. Am 21./31.7.1997 vereinbarten die Parteien die Weiterführung des Darlehens mit einem Nominalzinssatz von 7,7 % und einer Zinsbindung bis 30.8.2002 (Anlage K 5). Bis einschließlich Juli 1993 zahlte die Fonds-Gesellschaft 13.449,42 DM, bis zum 31.12.1997 leisteten die Beklagten insgesamt 28.846,97 DM an Darlehenszinsen unmittelbar an die Klägerin. Von der Fonds-Gesellschaft erhielten die Beklagten 5.500 DM an Umsatzsteuer zurückerstattet.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.2.1998 erklärten die Beklagten die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung, kündigten Schadenersatzansprüche an und stellten der Klägerin die verpfändeten Fondsanteile zur Verfügung.

Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen, die Beklagten hätten auch den ausführlichen Emissionsprospekt "Teil I" erhalten (Anlage K 9). Besondere Aufklärungspflichten hätten ihrerseits nicht bestanden. Die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage habe sie nicht geprüft. Das Wissen und Verhalten der Anlageberater P müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Der Kaufpreis des Objekts habe, wie im Prospekt angegeben, 10.565.529 DM betragen. Der Festkredit mit Endtilgung durch die abgetretenen Lebensversicherungen sei für die Beklagten günstiger als ein Annuitätendarlehen gewesen. Die D GmbH habe den Bauträgeranteil nicht in unzulässiger Weise abgezweigt. Die Beklagten hätten vielmehr durch ihren Treuhänder zugestimmt.

Die Klägerin hat folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 119.192,87 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit dem 1.3.1998 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

1. die Klage abzuweisen und

2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen

a) zur Zahlung von 28.846,70 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Widerklage an die Beklagten/Widerkläger als Gesamtgläubiger,

b) zur Rückabtretung der Rechte und Ansprüche aus der bei der Nürnberger Beamten Lebensversicherung AG, Nürnberg, unter der LV-Nr. abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung an die Beklagte/Widerklägerin,

c) zur Rückabtretung der Rechte und Ansprüche aus der bei der Bayernversicherung unter der LV-Nr. abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung (Partner-Versicherung) an die Beklagten/Widerkläger,

d) zur Rückabtretung der Rechte und Ansprüche aus der bei der Vereinte Lebensversicherung AG unter der LVNr. abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung an den Beklagten/Widerkläger.

Die Beklagten haben im wesentlichen behauptet, die Anlageberater P hätten vorgespiegelt, die anfallenden Kreditzinsen würden durch die hohen Mieten und Steuervorteile des stark überteuerten Fonds abgedeckt. Tatsächlich sei bei dem vorprogrammierten Verlustgeschäft die veranschlagte Rendite von 3,63 % unrealistisch hoch und deutlich niedriger als die Darlehenszinsen gewesen. Die Klägerin habe mit den Gründungsgesellschaftern des Fonds eng zusammengearbeitet (Anlagen B 14 und B 15) und müsse sich das Verhalten der Anlageberater P zurechnen lassen. Die Kreditwerbung sei mit ihrem, der Klägerin, Wissen erfolgt. Sie habe auch u. a. hinsichtlich der abgezweigten Bauträgeranteile in Höhe von rund 30 % einen Wissensvorsprung gehabt. In Anbetracht der erkennbar falschen Renditevorstellungen ihrer Kunden hätten ihnen gegenüber Offenbarungspflichten bestanden. Es lägen auch die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) vor.

Die Klägerin hat zu letzterem den Standpunkt vertreten, der Erwerb der Mitgliedschaft in der Fonds-Gesellschaft stelle keine Leistung i.S.d. Verbraucherkreditgesetzes dar. Da die Beklagten der Gesellschaft schon im Dezember 1991 beigetreten seien, hätten sie die Anlageentscheidung schon getroffen, und sei sie, die Klägerin, in diesem Zusammenhang nicht aufklärungspflichtig gewesen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen P (Bl. 65 - 70 d. A.) entschieden:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 23.346,70 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.7.1998 zu zahlen sowie

a) die Rechte und Ansprüche aus der bei der Nürnberger Beamten Lebensversicherung AG, Nürnberg, unter der LV-Nr. abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung an die Beklagte zu 2,

b) die Rechte und Ansprüche aus der bei der Bayernversicherung unter der LV-Nr. abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung (Partner-Versicherung) an die Beklagten und

c) die Rechte und Ansprüche aus der bei der Vereinte Lebensversicherung AG unter der LV-Nr. abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung an den Beklagten zu 1 zurückzuübertragen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

Die Klägerin habe ihre vorvertraglichen Pflichten mehrfach verletzt. Die Beklagten könnten deshalb den Darlehensvertrag aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss rückgängig machen. So sei die voll fremdfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfonds ein Zuschussgeschäft gewesen. Mangels Tilgungsleistungen bleibe das über Lebensversicherungen zu tilgende Darlehen voll valutiert und sei (mit einer jährlichen Belastung von 8.966 DM) entsprechend zu verzinsen. Den hohen Darlehenszinsen habe ein wesentlich niedrigerer Mietertrag gegenübergestanden; infolge des niedrigen Steuersatzes von unter 25 % der Beklagten sei kein Ausgleich durch steuerliche Vorteile erfolgt. Auch wenn grundsätzlich die Wahl der Kreditart Sache des Kreditnehmers sei, habe die Klägerin vor diesen Umständen nicht die Augen verschließen dürfen. So habe sie auf die besonderen Nachteile und Risiken der Kombination von Fest(personal)kredit und Lebensversicherung (z. B. langfristige Bindung und volle Verzinsung während der Kreditlaufzeit, ungünstiger Rückkaufswert der Lebensversicherung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, mangelnde Transparenz der Gesamtbelastung) sowie auf die höheren Zinsen mangels grundbuchlicher Absicherung, insgesamt auf die erhebliche Verteuerung des Kredits hinweisen müssen.

Wegen eines konkreten Wissensvorsprungs habe die Klägerin die Beklagten auch über die Risiken der beabsichtigten Verwendung des Darlehens unterrichten müssen. Denn sie habe gewusst, dass - entgegen der Annahme der Fondsinitiatoren im Gesamtprospekt - der Eigenkapitalanteil von 10 fehlte und die kalkulierten Mieteinnahmen zu hoch waren. Sie habe den Beklagten, die redlicherweise Aufklärung erwarten durften, dieses Wissen vorenthalten und sie in dem Glauben belassen, die angesetzte Rendite von 3,63 % sei realistisch. Des weiteren habe die Klägerin auch für die Falschberatung durch die Eheleute P einzustehen, die Erfüllungshilfen bei der Vertragsanbahnung, vor allem der Kreditvorbereitung mit Vertragsformularen der Klägerin, gewesen seien. Insbesondere sei die volle Fremdkapitalfinanzierung mit höherer Zinsbelastung empfohlen worden mit der Begründung, das Eigenkapital werde durch die Steuerrückerstattung aufgebracht.

Der Schaden der Beklagten bestehe in erster Linie darin, dass sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ausgesetzt sind. Bei richtiger Beratung hätten sie den Kreditvertrag nicht geschlossen. Da ihnen die Kreditsumme nicht unmittelbar zugeflossen sei, bräuchten sie das Darlehenskapital nicht zurückerstatten; die Klägerin könne sich an die Fondsgesellschaft halten. Aus Gründen des Vorteilsausgleichs müssten sie der Klägerin die erworbenen Fonds-Anteile zur Verfügung stellen und könnten ihrerseits Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Ansprüche aus den Lebensversicherungen verlangen.

Auf die Widerklage hin hat das Landgericht die Klägerin zur Rückerstattung der geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 28.846,70 DM unter Anrechnung der Umsatzsteuerrückvergütung von 5.500 DM verurteilt. Zu ggfls. anzurechnenden Steuervorteilen der Beklagten fehle es an einem entsprechenden Vortrag der Klägerin.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie trägt im wesentlichen vor,

die Beklagten seien unabhängig von ihren Renditeerwartungen beim Erwerb der Gesellschafterstellung im geschlossenen Immobilienfonds zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Sie, die Klägerin, treffe nur eine rollenbedingte Verantwortlichkeit als Kreditgeberin. Das Darlehen sei erst am 31.1.1992, somit nach dem Beitritt der Gesellschafter, und nur zu dessen nachträglicher Finanzierung gewährt worden. Die Beklagten hätten um das Risiko der Anlage gewusst, ein Wissensvorsprung habe ihrerseits (der Klägerin) nicht bestanden. Eine besondere Aufklärungspflicht über die Zweckmäßigkeit der gewählten, nicht unrentablen Kreditform (Personalkredit kombiniert mit Lebensversicherung) habe nicht bestanden. Unter Einbeziehung der Steuervorteile sei die Kreditvariante auch nicht nachteiliger als ein Annuitätendarlehen. Abgesehen davon könne ein Schaden allenfalls in Höhe der Differenz bei den Kreditkosten entstanden sein. Was die kalkulierte (und erzielbare) Renditeerwartung betrifft, so habe sie (Klägerin) keine eigene Einschätzung bzw. Überprüfung der Prospektangaben vornehmen müssen. Das vorgesehene Eigenkapital hätten die Beklagten ohnehin nicht besessen, ein Hinweis auf die dadurch bedingte Erhöhung der Kreditkosten sei, weil selbstverständlich, entbehrlich.

Die Klägerin trägt - im Hinblick auf die Haftung für Erfüllungsgehilfen - weiter vor, die Beklagten seien steuerlich nicht falsch beraten worden, und errechnet (einschließlich Steuerrückerstattungen) Steuervorteile von 30.749,42 DM. Abgesehen davon reiche die Hilfe bei der Darlehensantragstellung für eine Haftung nach § 278 BGB nicht aus. Vertriebsabsprachen seien nicht erfolgt.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.3.1999 wird abgeändert.

2. Auf die Berufung der Klägerin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 119.192,87 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hieraus vom 1.3.1998 bis 31.12.1998 und ab dem 1.1.1999 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz zu bezahlen.

3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten, ihre Anwerbung zur Fondsmitgliedschaft voll auf Kredit sei mit Wissen und Wollen der für die Klägerin handelnden Personen erfolgt. Sie seien erst nach der Darlehensgewährung (31.1.1992) dem Fonds beigetreten (Annahmeerklärung des Treuhänders F am 12.2.1992). Die Beklagten wiederholen ihren Vortrag zu den vorvertraglichen Pflichten der Klägerin, insbesondere zur Falschberatung hinsichtlich der Rendite, der Steuervorteile und Garantiemieten, sowie zur empfohlenen nachteiligen Kreditform. Die Klägerin habe den sicheren Eintritt einer Wertsteigerung weder dargelegt noch bewiesen.

Die Beklagten berufen sich gegenüber dem Leistungsanspruch der Klägerin (nach fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigung ihrer Mitgliedschaft mit Schreiben vom 4.7.2000 - Anlage B 29 = Bl. 226 d. A.) auf ein Leistungsverweigerungsrecht. Sie könnten ihren Schadenersatzanspruch wegen falscher Beitrittswerbung nach § 9 Verbraucherkreditgesetz nicht nur der Fondsgesellschaft, sondern auch der finanzierenden Bank entgegenhalten. Ferner halten sie dem Anspruch der Klägerin entgegen, der Fondsgründer G sei wegen Anlagebetrugs verurteilt worden, weil er verschwiegen habe, dass - bei einem Zeichnungskapital von 14.070.000 DM - nur etwas über 6 Mio DM in das Immobilienobjekt investiert worden seien.

Die Klägerin wendet demgegenüber ein, das Recht zur außerordentlichen Kündigung sei verwirkt, da den Beklagten die nunmehr erhobenen Vorwürfe bereits seit den Jahren 1994/1995 bekannt seien, sie ihre Mitgliedschaft dennoch fortgesetzt und Mieteinnahmen empfangen sowie Verlustzuweisungen geltend gemacht hätten. Abgesehen davon führe die Kündigung nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des jeweiligen Gesellschafters.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und ihrer Beweisangebote wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsniederschriften und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Senat hat zur Sitzungsniederschrift vom 20.7.2000 festgestellt, dass die Formalien der Berufung eingehalten worden sind (Bl. 241 d. A.).

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

I. Klage

Der Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen der Höhe nach unbestritten gebliebenen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zuzüglich vereinbarter Zinsen. Die Beklagten haben die Erfüllung des Darlehensvertrags endgültig verweigert.

1. Der Darlehensvertrag vom 19.12.1991/31.1.1992 war nicht nach § 138 BGB wegen Wuchers nichtig. Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Von einem besonders groben Missverhältnis kann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH NJW 2000, 2353). Wird im Rahmen von § 138 BGB auf den finanzierten Beitrittsvertrag abgestellt (§ 139 BGB), so stand dem Fondskapital von rund 14 Mio. DM abzüglich Nebenkosten von etwa 4 Mio. DM und einzuberechnender Innenprovisionen ein Grundstückswert von über 6 Mio. DM gegenüber. Damit war die Wuchergrenze nicht erreicht.

2. Die mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.2.1998 erklärte Anfechtung des Darlehensvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung (Anlage K 8) greift nicht durch.

Die Anfechtung ist nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) bzw. nicht binnen Jahresfrist ab Kenntnis von den zur Begründung der Anfechtung wesentlichen Tatsachen.(§ 124 BGB) erfolgt. Die Beklagten hatten spätestens in den Jahren ab 1994 Kenntnis von den im Anfechtungsschreiben (Anlage K 8) genannten Anfechtungsgründen, insbesondere davon, dass die angesetzten Mieten nicht zu erzielen waren, die Steuervorteile durch Verlustabzüge usw. nicht den Erwartungen entsprachen (vgl. Steuererklärungen und -bescheide), die Wertentwicklung auf dem Immobilienmarkt in Ostdeutschland ungünstig war und dass falsche bzw. irreführende Angaben im Zusammenhang mit der Fondswerbung gemacht wurden. Im Jahr 1996 waren diese Umstände bereits Gegenstand einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung (vgl. Schreiben der Interessengemeinschaft Immobilienfonds Nr. 11 vom 11.7.1996 - Anlage B 9).

Abgesehen davon haben die Beklagten - die Wahrung der Anfechtungsfrist unterstellt - auch eine arglistige Täuschung durch Mitarbeiter der Klägerin und/oder (der Klägerin zurechenbar) durch die Anlagevermittler nicht bewiesen. Beweis ist insbesondere nicht erbracht, den Beklagten sei vorgespiegelt worden, die Fondsbeteiligung lasse sich durch Mieteinnahmen und Steuerersparnisse voll finanzieren. Ob der Kreditsachbearbeiter der Klägerin und/oder die Anlagevermittler wussten oder zumindest in Kauf nahmen, die einkalkulierten Mieten seien nicht marktgerecht, lässt sich nicht feststellen. Dass die Mieten später nicht erzielt werden konnten, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Bei Kalkulationsfehlern lässt sich nicht ohne weiteres auf eine arglistige Täuschung schließen. Was die steuerliche Seite betrifft, so ließ sich ohne die entsprechenden einschlägigen Unterlagen vorausschauend keine annähernd verlässliche Prognose treffen, schon gar nicht von Personen, die erkennbar keine Steuerfachleute waren. Die Möglichkeit, durch Verlustabzug Steuern zu sparen und Ersparnisse zusätzlich in die Finanzierung einzubringen, war nicht unrealistisch, entsprechende Erklärungen erfolgten nicht "ins Blaue" hinein.

Schließlich haben die Parteien am 21.7.1997 ein neues Kapitalnutzungsrecht vereinbart in Kenntnis der angegebenen Anfechtungsgründe (Anlage K 5).

2. Die Beklagten können von der Klägerin auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, von der streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeit freigestellt zu werden.

a) Im vorliegenden Fall, bei dem die Kreditvermittlung im wesentlichen über sachkundige Anlageberater (formularmäßig und zur Selbstauskunft der Beklagten als Kreditnehmer) vorbereitet wurde, kam kein stillschweigender Beratungsvertrag zustande. Das würde voraussetzen, dass die Bank mit dem Kunden ein Beratungsgespräch führt und dabei erkennen kann, dass die Beratung - in Bezug auf das zu finanzierende Objekt - für ihn von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage von Vermögensdispositionen machen will (vgl. BGHZ 100, 117 f.) Aus der Schilderung des Zeugen Norbert P über die Vorbereitung des Kreditvertrags (vgl. Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 29.1.1999 S. 3 ff. = Bl. 67 ff, d. A.) ergibt sich keinerlei Hinweis über eine besondere Beratung seitens der Klägerin. Aus den Verfahren 24 U 425/98 und 24 U 762/98 (Rechtsstreitigkeiten der Klägerin gegen B) ist dem Senat bekannt, dass die Klägerin sich sogar ""aus Prinzip" bei den von den Kreditvermittlern hereingebrachten Kreditwünschen zur Finanzierung von Renditeobjekten schon aus Haftungsgründen aus den Aufklärungs- und Beratungsgesprächen herausgehalten hat.

b) Eine Haftung der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung eigener vorvertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kreditsachbearbeiters beim Abschluss des Darlehensvertrages scheidet ebenfalls aus.

aa) Eine finanzierende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens im Zusammenhang mit dem zu finanzierenden Geschäft aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen. Grundsätzlich muss sich der Erwerber über Lage, Ausstattung und Zustand einer zu erwerbenden Immobilie (auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fondsanteils) selbst vergewissern und daraus - ggf. unter Heranziehung sachkundiger Berater - Schlüsse in Bezug auf Wert, Ertragsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Erwerbs unter bestimmten Finanzierungsbedingungen ziehen. Hieraus folgt, dass die Bank nicht verpflichtet ist, im Interesse des Darlehensnehmers zu offenbaren, wenn sie ein Objekt für überteuert, erwartete Erträge für zu hoch angesetzt und das Steuerkonzept nicht für sinnvoll hält. Erst recht ist sie nicht verpflichtet, die Werthaltigkeit der Fonds-Immobilie zu untersuchen. Wenn sie dies in eigenem Interesse zur Wahrung ihrer Sicherungsinteressen tut, ergibt sich hieraus noch keine Pflicht zur Offenbarung hierbei gewonnener Erkenntnisse gegenüber dem Kunden (vgl. BGH NJW 1998, 305).

Auch die Prüfung der Leistungsfähigkeit, somit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers im Rahmen der Bonitätsprüfung, führt nicht zu Aufklärungspflichten und bildete keinen Anlass, den Beklagten vom vollfinanzierten Erwerb der Fonds-Anteile abzuraten.

Ausnahmsweise kann allerdings u.a. dann eine Aufklärungspflicht zu bejahen sein, wenn die Bank in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich ist, und sie diesen "Wissensvorsprung" auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2000, 2353; WPM 2000, 1246 f.; WPM 2000, 1685 f. m. w. Nachw. und NJW 1999, 2032 = WPM 1999, 678).

Ein Wissensvorsprung der Klägerin ergab sich nicht daraus, dass die angesetzten Kreditzinsen erheblich höher waren als die erwarteten, in die Fonds-Ausschüttungen einfließenden Mieteinnahmen aus der Immobilie. Denn unbestritten war als weiterer Hauptbestandteil des Finanzierungskonzepts eine steuerliche Verlustzuweisung vorgesehen. Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, vom Kreditsachbearbeiter der Klägerin fälschlich darüber unterrichtet worden zu sein, die Fonds-Ausschüttungen und die Steuervorteile würden allein schon ausreichen, um die Kreditkosten zu decken. Die Vollfinanzierung von Immobilien (hier: Immobilienfonds-Anteilen) und der Einsatz von Erträgnissen und Steuervorteilen zur vollen oder teilweisen Deckung der Kreditkosten können nicht, wie die Beklagten vortragen lassen, als vorprogrammiertes Verlustgeschäft angesehen werden. In den vergangenen Jahren haben unzählige Bundesbürger, auch einschlägig erfahrene Käufer, auf diese Weise Immobilien oder Beteiligungen an solchen erworben. Es kann nicht allein deshalb unredliches Verhalten auf der Verkäuferseite angenommen werden, weil sich nachträglich herausstellt, dass sich die Objekte "nicht rechneten." Dabei dürfen das solchen Geschäften innewohnende spekulative Element und der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass Grunderwerb zu allen Zeiten als eine besonders bevorzugte, weil auf längere Sicht lohnende und krisensichere Anlageform angesehen wird.

Die Klägerin durfte bei der Darlehensgewährung davon ausgehen, dass die Beklagten über die aus den Werbe- und Emissionsprospekten ersichtlichen Umstände unterrichtet waren, deshalb kein aufklärungsbedürftiger "Wissensvorsprung" ihrerseits (der Klägerin) bestand. In den Unterlagen war die Immobilie umfassend beschrieben. Die dort enthaltenen Angaben über die Werthaltigkeit der Fonds-Immobilie, die kalkulierten Mieten und die möglichen Steuerersparnisse sind im wesentlichen allgemeinverständlich gehalten und nachvollziehbar. Die Klägerin war nicht verpflichtet, durch eigene Erkundigungen oder gar durch Einschaltung von Sachverständigen Mietpreise und Vermietungsrisiko speziell für die streitgenständliche Immobilie zu ermitteln. Sollten Mietübersichten aus der Immobilienbranche zur Verfügung gestanden haben, so konnten sie dem Sachbearbeiter der Klägerin nur allgemeine Erkenntnisse, aber keinen aufklärungsbedürftigen Wissensvorsprung verschaffen. Dass die allgemeine steuerliche Rechtslage (insbesondere Verlustzuweisung) falsch dargestellt war, lässt sich nicht feststellen. Bessere Erkenntnisse des Kreditsachbearbeiters der Klägerin - insbesondere zu den steuerlichen Verhältnissen der Beklagten sind nicht ersichtlich.

Auch zum Wert der Immobilie ist kein (mitteilungsbedürftiger) Wissensvorsprung der Klägerin erkennbar. Soweit sich aus dem Emissionsprospekt ergab, dass nur ein Teil der in den Immobilienfonds fließenden Gelder für Grundstückserwerb und Errichtung der Gebäude verwendet werden sollte, konnte sie von entsprechender Kenntnis der Beklagten ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten den Prospekt nicht erhalten oder entgegen der Erklärung im Gesellschaftsbeitritt nicht zur Kenntnis genommen hatten, besaß die Klägerin nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin bekannt war, dass - bei einem Zeichnungskapital von über 14 Mio. DM - nur etwas mehr als 6 Mio. DM in Grundstück und Gebäude investiert werden sollten und ein Betrag von über 4 Mio. DM für die Fondsinitiatoren bestimmt war. Aus dem Emissionsprospekt ergibt sich dies nicht (vgl. BGH Aktenzeichen XI ZR 174/99 WPM 2000, 1686 - betrifft ebenfalls den streitgegenständlichen Fonds Nr. 11).

Eine besondere Aufklärungspflicht der Klägerin lässt sich ferner nicht wegen erkennbarer Geschäftsunerfahrenheit der Beklagten begründen (vgl. BGH WPM 1999, 678). Die Klägerin konnte davon ausgehen, die Beklagten hätten sich bereits - insbesondere anhand der Werbe- und sonstigen Unterlagen sowie mit Hilfe ihrer Anlageberater - über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des bereits fertig präsentierten Anlagekonzepts hinreichend vergewissert bzw. seien durch ihre Anlageberater entsprechend unterrichtet worden (vgl. BGH NJW 2000, 2353). Außerdem blieb es den Beklagten unbenommen, konkrete Auskünfte oder eine (ggf. kostenpflichtige) Anlageberatung durch entsprechendes Befragen der Angestellten der Bank herbeizuführen. Die wirtschaftliche Disposition lag voll in ihren Händen. Für eine umfassende Schutz- und Fürsorgepflicht der Klägerin fehlt unter solchen Umständen die rechtliche Grundlage (vgl. OLG Stuttgart WPM 2000, 292/298).

Die Klägerin hat schließlich auch nicht ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten, was ausnahmsweise eine besondere Aufklärungspflicht zur Folge haben könnte. Sie hat das Fonds-Objekt weder finanziert noch besonders beworben. Die Vorgespräche, die mit dem Fonds-Gründer G geführt wurden (vgl. Schreiben der Klägerin vom 1.3.1996, Anlage B 14), reichen nicht aus, um eine besondere Verbindung zur Fonds-Gesellschaft oder zu den in den Vertrieb eingeschalteten Personen einschließlich der Eheleute P herzustellen. Über konkrete, den Fonds betreffende Vereinbarungen ist nichts Näheres bekannt. Soweit ersichtlich, hat die Klägerin keine besonderen Funktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer oder Vertreiber des Projekts wahrzunehmen sind, so dass sie gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheint und der Anleger ihr deshalb ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 879 ff.). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin die Kreditgewährung durch die Eheleute P formularmäßig vorbereiten ließ. Dies stellt lediglich ein typisches Verhalten im Rahmen einer Kreditvergabe, nicht aber des Verkaufs oder Vertriebs, dar (vgl. BGH ZIP 1988, 562).

bb) Soweit die Beklagten dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten, sie seien nicht über die Besonderheiten eines mit Kapitallebensversicherungen verbundenen Kreditvertrags aufgeklärt und nicht darüber unterrichtet worden, dass eine Finanzierung durch ein Annuitätendarlehen günstiger sei, gilt folgendes:

Die Bank ist in aller Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Es ist grundsätzlich Sache des Bewerbers, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Soweit ihm die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bank einem - nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag zu den im Streitfall gegebenen Bedingungen anbietet. Zwar kann eine solche Vertragskombination dem Kreditnehmer Vorteile in Gestalt einer Beteiligung an den von der Versicherung erwirtschafteten Überschüssen sowie einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien bieten. Dem stehen jedoch schwerwiegende vertragsspezifische Nachteile gegenüber: Die Koppelung von Festkredit und Kapitallebensversicherung bewirkt eine langfristige Bindung des Kreditnehmers. Da die Tilgung des Kredits erst am Ende der Laufzeit erfolgt, muss er das Darlehen während des gesamten Zeitraums in voller Höhe verzinsen. Bei vorzeitiger Kreditkündigung in den ersten Jahren nach Vertragsschluss büßt er, wenn die Kapitallebensversicherung liquidiert wird, infolge des für ihn ungünstigen Rückkaufwerts einen erheblichen Teil seines angesparten Vermögens ein. Das kann ihn daran hindern, bei fallendem Zinsniveau von seinem Kündigungsrecht nach § 609 a BGB Gebrauch zu machen. Schon diese Nachteile sind für den durchschnittlichen Kreditbewerber weitgehend undurchschaubar. Er vermag nicht die sich aus der Vertragskombination ergebende effektive Gesamtbelastung zu erkennen, hat insbesondere keine eigenen Vergleichsmöglichkeiten im Hinblick auf marktübliche Ratenkredite. Dies wiegt besonders schwer, wenn ihm lediglich an der Kreditgewährung, weniger oder gar nicht an einer Kapitallebensversicherung gelegen ist. Ist der mit dem Vertragsschluss verfolgte Zweck ebensogut mit der Aufnahme eines marktüblichen Ratenkredits mit Restschuldversicherung zu erreichen, so bedarf es der Rechtfertigung, weshalb die Bank seinen Kreditwunsch zum Anlass nimmt, die genannte Vertragskombination anzubieten. Wenn sich letztere als wirtschaftlich ungünstiger darstellt als ein marktüblicher Ratenkredit, ist sie nach Treu und Glauben gehalten, den Kreditbewerber im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus über die wesentlichen Unterschiede, insbesondere die Vor- und Nachteile der Finanzierungen, aufzuklären (vgl. BGH WPM 1989, 665 ff. = BGHZ 111, 117 ff.).

Der Senat unterstellt, ohne dass hierüber abschließend zu entscheiden ist, dass die Beklagten jedenfalls von dem Kreditsachbearbeiter der Klägerin nicht die nach diesen Grundsätzen gebotene Information erhalten haben. Es spricht nach dem Ergebnis viel dafür, dass die Aufklärung tatsächlich nicht erfolgt ist. Bei Abschluss des Kreditvertrags waren die Vertragsunterlagen bereits vorbereitet. An Gespräche bei der Klägerin konnte sich der Zeuge P nicht erinnern (vgl. Protokoll des Landgerichts vom 29.1.1999 S. 5 = Bl. 69 d. A.). Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Klägerin nicht darauf verlassen konnte, die Beklagten seien bei Anbahnung der Kredit- bzw. der Versicherungsverträge durch ihre Anlageberater betreut und entsprechend beraten worden (vgl. BGH ZIP 2000, 1436). In diesem Zusammenhang hätte es zumindest einer entsprechend Nachfrage zur erfolgten Aufklärung bedurft, sofern sich die Klägerin überhaupt auf die einschlägige Sachkunde der Anlageberater P verlassen durfte.

Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin bleibt aber von der (unterstellten) Aufklärungspflichtverletzung unberührt. Denn der Darlehensvertrag ist wirksam zustandegekommen. Den Beklagten steht weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch eine sonstige Einwendung oder Einrede zu. Eine Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch ist nicht erklärt. Die Beklagten haben einen ersatzfähigen Schaden nicht dargelegt bzw. bewiesen. Der ersatzfähige Schaden bestünde in der Differenz zwischen den von ihnen aufgewendeten und denjenigen Kreditkosten, die ihnen bei Abschluss eines Ratenkreditvertrags - mit Restschuldversicherung - zu marktüblichen Bedingungen entstanden wären (vgl. BGH WPM 1989, 665 ff. = BGHZ 111, 117 ff.). Hierzu fehlt es an jeglichem substantiierten Sachvortrag (vgl. Klageschrift S. 18 f. = Bl. 18 d. A. und - nach Ausführungen der Klägerin zu den beiden Finanzierungsformen in der Klageerwiderung S. 5 f. = Bl. 36 f. d. A. - Schriftsatz der Beklagten vom 29.9.1998 S. 5 = Bl. 48 d. A.; Berufungserwiderung der Beklagten S. 3 unten = Bl. 185 d. A.).

c) Soweit die Beklagten der Klägerin die Anlageberatung durch die Eheleute P zuzurechnen versuchen, haben sie ebenfalls keinen Erfolg.

Die Zurechnung von Handlungen und Unterlassungen kann nach § 278 BGB nur insoweit erfolgen, als die Eheleute P im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden sind, d. h. Pflichten erfüllt haben, die der Klägerin als Kreditgeberin im Verhältnis zu den Beklagten oblagen (vgl. BGH WPM 2000, 1696). Für die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe bedarf es keiner besonderen Abmachungen; die rein tatsächliche Zusammenarbeit reicht aus (vgl. Hanua in MünchKom-BGB § 278 Rz 17 f.; Heinrichs bei Palandt BGB 59. Aufl. § 278 Rz. 8).

Die Klägerin nahm die Kreditunterlagen, die unter Mithilfe der Vermittler P auf zur Verfügung gestellten Formularen vorbereitet wurden (vgl. Aussage des Zeugen P aaO. S. 5 = Bl. 69 d. A.), entgegen und überprüfte die gemachten Angaben sowie die Bonität und die Sicherheiten der potentiellen Kunden. Die Anlageberater wurden somit insoweit in Erfüllung der Pflichten, welche im Zusammenhang mit der Kreditwerbung und Kreditgewährung wahrzunehmen waren, mit dem Willen der für die Klägerin handelnden Personen tätig. Die Klägerin konnte sich ihrer Verantwortung für die persönlichen Vertragsverhandlungen nicht durch die Einschaltung von selbständigen Vermittlern entziehen. Denn dem Darlehensantrag für eine Finanzierung von Grunderwerb durch eine Privatperson gehen im Regelfall eingehende Gespräche voraus, bei denen es um die Wünsche und Möglichkeiten des Kunden, um die Angebote der Finanzierungsinstitute und um Fragen zum Vertragsinhalt geht (vgl. BGH ZIP 1996, 1950 = WPM 1996, 2105 ff.).

Soweit die Eheleute P allerdings die Beklagten hinsichtlich des Fonds-Objekts beraten haben, so erfolgte dies im Rahmen eines eigenen Pflichtenkreises, der vom Pflichtenkreis der Klägerin im Rahmen der Kreditwerbung und Kreditgewährung abzugrenzen ist (vgl. BGH WPM 2000, 1686). Aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Beratungsvertrag hergeleitete Pflichtverletzungen können der Klägerin deshalb insoweit nicht angelastet werden. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Anlageberater das Anlagekonzept (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüft haben. Ebenso führt die Erstellung eines persönlichen Berechnungsbeispiels unter Berücksichtigung angeblicher steuerlicher Vorteile aus den genannten Gründen zu keiner Erfüllungsgehilfen-Haftung der Klägerin als Kreditgeberin.

Entsprechendes gilt auch für die Zurechnung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Vorbereitung und Abschluss des Kreditvertrags. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eheleute P als Anlageberater einen Wissensvorsprung vor den Beklagten hinsichtlich des Fonds hatten, den sich die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB und von § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Nach Sachlage waren die Eheleute P im Besitz der genannten Unterlagen und verfügten über die dort gegebenen Informationen. Eventuelle bessere Erkenntnisse betreffend den aktuellen und zu erwartenden Wert der Fonds-Immobilie und deren Vermietbarkeit bzw. die zu erzielenden Mieteinnahmen werden nicht substantiiert behauptet, sind auch sonst nicht ersichtlich und wären im übrigen der Klägerin aus den genannten Gründen nicht zurechenbar. Denn die Erfüllungsgehilfeneigenschaft bestand auch bei der Vertragsvorbereitung nur hinsichtlich der Angaben zum Finanzierungskonzept für den Immobilienerwerb, nicht jedoch hinsichtlich des zu finanzierenden Erwerbs der Fonds-Anteile. Eine Zurechnung ggfls. unzutreffender Angaben der Verkäuferseite zur Werthaltigkeit der Immobilie und deren Vermietbarkeit scheidet aus (vgl. die bei Streit ZIP 12/1999, 482 zitierte Rechtsprechung). Aus der Bausparkassenentscheidung des Bundesgerichtshofs (ZIP 1996, 1950) ergibt sich insoweit nichts anderes, da in dem dort zu entscheidenden Fall ein vorgeschalteter Immobilienerwerb Teil des Finanzierungskonzepts war und deshalb Informations- bzw. Beratungsfehler des eingeschalteten Finanzmaklers der Bausparkasse zugerechnet wurden (vgl. BGH WPM 2000, 1686).

Was die (wohl) fehlende Unterrichtung der Beklagten über die gewählte Kreditart betrifft, so betraf diese zwar einen Pflichtenkreis der Klägerin. Die Beklagten haben aber nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Anlageberater P insoweit Aufklärungspflichten verletzt haben (vgl. BGH WPM 2000, 1686). Zur Vorbereitung der Finanzierung, insbesondere zu den mit den Anlageberatern P insoweit geführten Gesprächen, fehlt es jeglichem substantierten Sachvortrag.

3. Eine deliktische Haftung der Klägerin mit Auswirkungen auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch scheidet ebenfalls aus. Denn der Kreditsachbearbeiter der Klägerin hat nicht im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Kreditantrags der Beklagten und der Kreditgewährung - durch positives Tun und/oder rechtspflichtwidriges Unterlassen - den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt. Hinsichtlich der zu finanzierenden Fonds-Anteile bestanden ohnehin keine deliktsrelevanten Pflichten. Eventuelle unrichtige Angaben der Eheleute P zur Immobilie und zur Rentabilität der Fondsbeteiligung wären der Klägerin auch nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihrer Sachbearbeiter zurechenbar.

4. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin stehen den Beklagten keine anderen, verschuldensunabhängigen Einwendungen zu.

a) Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie seien durch Täuschung zum Fonds-Beitritt veranlasst worden und könnten im Beitrittsvertrag wurzelnde Einwendungen auch im Zusammenhang mit der Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfonds GbR nach den Regeln des sogenannten Einwendungsdurchgriffs der Klägerin entgegenhalten (§ 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz). Der Senat geht davon aus, dass der Beitrittsvertrag erst nach Gewährung des Darlehens geschlossen wurde (Darlehensantrag angenommen am 31.1.1992, Anlage K 1; Beitrittserklärung angenommen am 12.2.1992, Anlage B 4).

Die Beklagten haben im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.6.2000 (Aktenzeichen XI ZR 210/99 ZIP 2000, 1430) mit Schreiben vom 4.7.2000 ihre Mitgliedschaft gegenüber der GVV "wegen falscher Beitrittswerbung" fristlos gekündigt (Anlage B 29). Diese außerordentliche Kündigung ist verspätet erfolgt und hat auch nicht die von den Beklagten angeführten Rechtsfolgen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Urteil u.a. ausgeführt, der das Aufspaltungsrisiko tragende Kunde werde durch die Beschränkung der Einwendungen im Drittrechtsverhältnis nicht unangemessen benachteiligt, weil er durch Abgabe der Gestaltungserklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts die Rechtsfolgen "jederzeit ohne weiteres" herbeiführen kann (BGH aaO unter II. 1 e) bb) a.E.). In dem genannten Urteil (wie auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs Aktenzeichen XI-ZR 174/99 ZIP 2000, 1685 ff.) ist davon die Rede, die dortigen Beklagten hätten den vollzogenen Beitrittsvertrag "bislang" nicht gekündigt. Die Beklagten leiten daraus den Schluss her, sie könnten die auf Täuschung gestützte außerordentliche Kündigung jederzeit erklären (vgl. auch Mitteilung des Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 27.6.2000 Anlage B 28).

Der Senat versteht die Ausführungen in den genannten Entscheidungen nicht so, dass der Bundesgerichtshof im Falle einer Täuschung bei Vertragsabschluss ein zeitlich unbeschränktes außerordentliches Kündigungsrecht eines BGB-Gesellschafters bejahen will. Dies hätte vor allem bei Zwei-Personen-BGB-Gesellschaften oder bei BGB-Gesellschaften ohne eine Fortbestandsregelung nach § 736 BGB zur Folge, dass ein Gesellschafter noch viele Jahre nach der erkannten Täuschung die Gesellschaft durch Kündigung zur Auflösung bringen könnte. Insbesondere im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander bestünde dann erhebliche Rechtsunsicherheit.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kündigungsrecht der Beklagten verwirkt war, es also illoyal spät geltend gemacht wurde, weil sie sich über einen längeren Zeitraum hinweg so verhalten haben, dass sich der andere Teil (die übrigen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft) darauf einrichten und vertrauen durften, mit der Ausübung des Rechts sei nicht mehr zu rechnen. Jedenfalls muss aber das außerordentliche Kündigungsrecht des BGB-Gesellschafters in angemessener Frist, d. h. mit angemessener Bedenkzeit für den Kündigungsberechtigten, ausgeübt werden. Andernfalls ist der Wegfall des Kündigungsrechts zu vermuten (vgl. BGH WPM 1965, 976; NJW 1966, 2160 f.; 1999, 2820). So lag der Fall hier.

Ein Gesellschafter, zu dessen Gunsten ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund entstanden ist, muss hiervon nicht unverzüglich Gebrauch machen. Denn er muss Zeit zur Überlegung haben, ob er die bedeutsamen Folgen der Kündigung sofort bzw. überhaupt eintreten lassen will. Eine langdauernde weitere Aufrechterhaltung der Gesellschafterstellung in Kenntnis des Kündigungsgrundes spricht aber dafür, dass der Kündigungsgrund im Laufe der Zeit an Gewicht verloren hat und die Fortsetzung der Gesellschaft infolge der späteren Entwicklung nicht mehr unzumutbar ist.

Nach der gesetzlichen Regelung (vgl. § 723 BGB, § 133 Abs. 2 HGB) stehen für die fristlose Kündigung Pflichtverletzungen von Mitgesellschaftern stark im Vordergrund. Daraus folgt, dass Vorgänge, die nicht vom Verhalten eines Mitgesellschafters abhängen (hier: behauptete einmalige Täuschungshandlungen der für die Klägerin handelnden Personen bzw. der Anlageberater im Jahr 1992 usw.!), nur unter besonderen Umständen als wichtiger Grund gewertet werden können (vgl. Westermann bei Erman 10. Aufl. BGB § 723, 12). Es besteht aber auch im Hinblick auf die in Kenntnis der behaupteten Täuschungshandlungen des Initiators und Gründungsgesellschafters G (vgl. Schreiben der Interessengemeinschaft vom 11.7.1996, Gesellschafterversammlungen vom 20.7.1996 - Anlage B 11) erfolgte Fortsetzung der Mitgliedschaft ab dem Jahr 1996 eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der mögliche Kündigungsgrund im Laufe der Zeit seine die Gesellschafterstellung der Beklagten zerstörende Wirkung verloren hat, das weitere gesellschaftliche Zusammenwirken für sie nicht mehr unzumutbar, sondern in Verfolgung der eigenen wirtschaftlichen Interessen der Risikogemeinschaft geradezu geboten war (vgl. BGH NJW 1996, 2161). Für den Kenntnisstand kam es auf den den Initiatoren angelasteten Sachverhalt, nicht, wie die Beklagten meinen, auf die Verurteilung des Initiators G wegen Untreue u.a. an.

Die Beklagten haben nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen und bewiesen, die Fortsetzung der Gesellschaftsbeteiligung und verspätete Kündigung seien aus anerkennenswerten gesellschaftlichen oder persönlichen Gründen erfolgt. In diesem Zusammenhang können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf die erst im Laufe des Jahres ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen, wonach Voraussetzung der Durchgriffseinwendung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen von § 9 Verbraucherkreditgesetz die Kündigung des Beitritts zur Immobilienfondsgesellschaft sein soll (vgl. BGH WPM 2000, 1685 f. und 1687 f.). Denn insoweit hat der Bundesgerichthof lediglich eine einschlägige bürgerlich-rechtliche Rechtslage erläutert, ohne eine neue Rechtsprechung zu begründen.

Aber selbst die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten unterstellt, hat sie keinen Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss gegen die BGB-Gesellschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, bzw. gegen alle BGB-Gesellschafter zur Folge. Denn der Gesellschaftsvertrag bzw. der Vertrag über den von der Klägerin finanzierten Beitritt zu einer Personalgesellschaft wird allein zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen: Die Gesellschaft ist an diesem Vertragsschluss nicht beteiligt. Daraus folgt, dass auch gegen die Gesellschaft keinerlei Schadenersatzansprüche wegen des Verhaltens Dritter bei Aufnahme der Beklagten gerichtet werden können (vgl. BGHZ 26, 330 ff.). Verantwortlich für schuldhaftes Verhalten bei Vertragsschluss sind vielmehr die Dritten selbst (hier: insbesondere der Fondsinitiator G ). Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung den Standpunkt vertreten, ein von einem Mitgesellschafter zum Beitritt durch Täuschung veranlasster Kommanditist habe nicht einmal ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn er auf die Erfüllung seiner Einlage in Anspruch genommen wird. Denn in einem solchen Fall diene die Einlage auch dazu, die eingetretenen Vermögensverluste auf die Opfer des Betrügers (die übrigen Gesellschafter) nach Maßgabe ihrer Einlagezusagen angemessen zu verteilen. Andernfalls käme es zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung desjenigen unter mehreren Getäuschten, der, aus welchen Gründen auch immer, seine Einlage bis zuletzt nicht leistet. Alle Getäuschten sitzen "im gleichen Boot" und sind als Schicksalsgemeinschaft zu behandeln.

Da die Gesellschaft an den Beitrittsverträgen nicht beteiligt ist, kann ihr das Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter auch nicht - wie das Landgericht annimmt - im Wege einer Art Organhaftung nach § 31 BGB oder im Rahmen der Haftung nach § 278 BGB (Gründungsgesellschafter G und D GmbH als Erfüllungsgehilfen) zugerechnet werden.

Die Beklagten hätten aber selbst nach einer wirksamen Kündigung keinen Schadenersatzanspruch auf Rückerstattung der von der Klägerin finanzierten und bereits geleisteten Einlage. Mit der ggfls. wirksamen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses schuldeten sie ggfls. das, was sich zu ihren Lasten aus einer Auseinandersetzungsrechnung oder einem ähnlichen Rechenwerk ergab, oder sie hatten Anspruch auf das im Gesellschaftsvertrag (Anlagenkonvolut K 9) vorgesehene Ausscheidungsguthaben (vgl. BGH WPM 1981, 452). Hierzu fehlt es an substantiiertem Sachvortrag der Beklagten.

Somit ist auch keine Durchgriffseinwendung gegen den Klageanspruch im Rahmen von § 9 des Verbraucherkreditgesetzes gegeben.

5. Der Zinsanspruch ist dem Grunde und der Höhe nach unbestritten geblieben.

II. Widerklage

Da aus den genannten Gründen keine Gegenansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen, ist die Widerklage unbegründet und abzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit und der Vollstreckungsschutz richten sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Beschwer wird nach §§ 3, 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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