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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 25 U 1797/08
Rechtsgebiete: AGBGB, BGB
Vorschriften:
AGBGB § 9 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 313 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 25 U 1797/08
Verkündet am: 18.07.2008
In dem Rechtsstreit
erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Billner, Richter am Oberlandesgericht Fuchs und Richterin am Oberlandesgericht Sonnabend-Sies aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2008
folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.12.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Kosten des Berufungsverfahrens durch die Kläger zu 1) bis 33), sowie 36) bis 47) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) Feststellung, dass die ihnen gewährten Optionen zum Erwerb von Aktien der Beklagten zu 2) - eine Gesellschaft mit Sitz in Kalifornien - nach Maßgabe des X Corporation 1997 Stock-Option-Plan nicht verfallen sind, sondern auf der Grundlage dieses Aktienoptionsplans weiter ausgeübt werden können.
Die Kläger waren Arbeitnehmer der Y Computersysteme GmbH mit Sitz in Neckarsulm. Im Februar 2001 verkauften die Gesellschafter dieser GmbH sämtliche Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1) mit Sitz in Feldkirchen. Die streitgegenständlichen Optionen auf Erwerb von Aktien der Beklagten zu 2) wurden den Mitarbeitern des Unternehmens in der Folge des Unternehmenskaufs eingeräumt. Im Juni 2003 veräußerte die Beklagte zu 1) die erworbenen Geschäftsanteile an ein weiteres Unternehmen.
Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass nach Ziffer 7 Absatz 2 der im Aktienoptionsplan der X Corporation getroffenen Regelung die den Klägern gewährten Aktienoptionen, die nicht binnen eines Zeitraums von 90 Tagen nach dem Beteiligungserwerb durch die Käuferin ausgeübt worden seien, verfallen seien.
Die zunächst zum Arbeitsgericht Heilbronn gerichtete Klage der Kläger zu 1) bis 47) wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 23.07.2004 an das Landgericht München I als örtlich zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen.
Das Landgericht München I hat durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 14.03.2007 seine örtliche und internationale Zuständigkeit gegen die Beklagte zu 2) bejaht.
Durch Urteil vom 12.12.2007 hat das Landgericht München I festgestellt, dass die den Klägern zu 1) bis 33) sowie 36) bis 47) von der Beklagten zu 2) gewährten Aktienoptionen zum Erwerb von 367.837 Stück Aktien der X Corporation nach Maßgabe des X Corporation 1997 Stock-Option-Plan nicht verfallen sind, sondern von den Klägern zu 1) bis 33) sowie 36) bis 47) auf der Grundlage dieses Aktienoptionsplans weiter ausgeübt werden können. Bezüglich des Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 1) und bezüglich der Kläger zu 34) und 35), die ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003 gekündigt hatten, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Urteil des Landgerichts München I ausgeführt, dass über die Gewährung der Aktienoptionen neben den mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsverträgen selbständige Verträge mit der Beklagten zu 2) zustande gekommen seien. Deutsches Recht sei anzuwenden nach Art. 28 EGBGB, da die engste Verbindung zu dem Recht des Staates der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Die Aktienoptionen seien den in Deutschland tätigen Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit für die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) im Zuge des Abschlusses bzw. der Weitererfüllung eines Arbeitsvertrages nach deutschem Recht gewährt worden. Unter Zugrundelegung deutschen Rechts sei die Verfallsklausel in Ziff. 7 Abs. 2 des Aktienoptionsplanes wegen Verstoßes gegen § 9 AGBGB unwirksam. Aus dem Vertragstext gehe nicht hervor, ob damit auch der Fall umfasst sein solle, dass der Mitarbeiter aufgrund einer Veräußerung des Tochterunternehmens nicht mehr dem Mutterkonzern angehöre. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Auslegung der Beklagten, dass auch dieser Fall gemäß §§ 133, 157 BGB unter Ziff. 7 Abs. 2 des Aktienoptionsplanes fallen würde, greife, da die so auszulegende Regelung jedenfalls dem im deutschen Recht verankerten wesentlichen Grundgedanken widerspreche, dass niemandem eine erworbene Rechtsposition - ohne dass er irgendeine Veranlassung gegeben habe - entzogen werden könne.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts München I vom 12.12.2007 Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 2) mit ihrer Berufung.
Sie führt im Wesentlichen aus:
Anwendbar sei US - amerikanisches Recht. Kollisionsnorm sei Art. 28 EGBGB. Die vertragscharakteristische Leistung - Verschaffung von Aktien - sei von der Beklagten zu 2), die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten habe, zu erbringen. Nach Art. 28 II EGBGB werde deshalb die engste Verbindung zum amerikanischen Recht vermutet. Art. 28 V EGBGB sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Aktienoptionsplan gelte für alle Mitarbeiter im Konzern der Beklagten zu 2). Es liege auf der Hand, dass sie als Weltkonzern ihren Mitarbeitern Aktienoptionen nach einen einheitlichen Standard gewähre, unabhängig davon, in welchem Land der jeweilige Mitarbeiter gerade eingesetzt sei. Es handle sich um selbständige Gewährsverträge, losgelöst vom jeweiligen Arbeitsvertrag, sodass nicht auf den Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis abgestellt werden könne. Alle weiteren Umstände, wie der Sitz der Beklagten zu 2), die die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen habe, der Umstand, dass die Aktienoptionen durch eine Bank der USA verwaltet würden, sowie der weitere Umstand, dass der Aktienoptionsplan der Beklagten zu 2) in englischer Sprache abgefasst sei und in Ziff.2 auf den Internal Revenue Code von 1986 (US-Bundessteuergesetz) verweise, sprächen für die Geltung amerikanischen Rechts. Nach diesem seien Regelungen wie Ziff. 7 Abs. 2 des Aktienoptionsplanes wirksam. Sie umfassten nach der Rechtsprechung amerikanischer Gerichte grundsätzlich auch den Fall des Ausscheidens aus dem Konzern durch Veräußerung der Gesellschaft. Zum Beweis werde Sachverständigengutachten angeboten. Es komme allein darauf an, dass der Mitarbeiter nicht mehr im Konzern beschäftigt sei. Die Regelung wäre im Übrigen auch bei Anwendung deutschen Rechtes wirksam. Verfalls- und Ausschlussklauseln seien nach deutschem Recht anerkannt. Für die Wirksamkeit spreche auch die auf Seite 11 und 12 der Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Ausschluss -, Stichtags- und Rückzahlungsklauseln. Zudem seien die Aktienoptionen unentgeltlich gewährt worden. Zweck sei allein die Erzielung einer Bindung an den X Konzern. Sie hätten Gratifikationscharakter. Der Verlust der Optionsrechte ergebe sich zu dem aus § 313 BGB, da die Geschäftsgrundlage der Konzernzugehörigkeit entfallen sei.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 12.12.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
Sie begründen ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:
Die Anwendung deutschen Rechts sei im Urteil des Landgerichts München I zu Recht bejaht worden. Sie ergebe sich schon aus Art. 30 Abs. 2 EGBGB. Danach sei das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringe. Unstreitig sei die Gewährung von Aktienoptionen davon abhängig gemacht worden, dass die Kläger einen neuen Arbeitsvertrag mit der Y Computersysteme GmbH unterzeichneten. Die Aktienoptionen seien Vergütungsbestandteil gewesen. Die Zuteilung sei aufgrund einer Bewertung der Arbeitsleistung der einzelnen Mitarbeiter erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck die Einteilung der Kläger nach ihrem Grade Level haben sollte als den der leistungsgemäßen Bewertung. Auch das im Internet zugängliche "Proxy-Statement" der Beklagten vom 2.4.2008 (Anlage BB1) belege, wie sich aus der auf Seite 10 der Berufungserwiderung zitierten, auf Seite 17/18 dieses Berichts enthaltenen Tabelle ergebe, die Zuerkennung von Firmenanteilen als Vergütungsbestandteil. Gleiches gelte für den Jahresbericht der Beklagten 2007 (Anlage BB2), in dem auf Seite 18 die Optionen als Leistungsanreize bezeichnet würden und auf Seite 30 von einer auf Aktien basierenden Bezahlung gesprochen werde. Die Abhängigkeit der Gewährung der Optionen von der Unterzeichnung der Arbeitsverträge sei erstinstanzlich unter Beweis gestellt worden, ebenso, dass ca. 300.000 Optionen Bestandteil des Kaufpreises gewesen seien und damit eine synallagmatische Gegenleistung für den Kauf der Gesellschaftsanteile darstellten. Es sei ihnen bei Annahme der gewährten Optionen der Aktienoptionsplan der Beklagten nicht zugänglich gewesen.
Im Termin vom 27.06.2006 hat der Senat darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach deutsches Recht anwendbar sei. Der Gewährvertrag über die Aktienoptionen sei zwar rechtlich vom jeweiligen Arbeitsvertrag zu trennen, es bestehe jedoch ein enger Zusammenhang, da der Gewährvertrag ohne den Arbeitsvertrag nicht denkbar sei. Von erheblicher Bedeutung sei auch, dass sich der Verteilerschlüssel an am arbeitsvertraglichen Bereich angesiedelten Kriterien orientiert habe. Die gewährten Optionen seien offensichtlich nicht lediglich Leistungsanreiz, sondern auch Vergütung für Betriebstreue, erbrachte Leistungen und die Bereitschaft, neue Arbeitsverträge mit der Beklagten zu 1) zu schließen. Nach Auffassung des Senats sei die Anwendbarkeit des § 9 AGBG nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung der streitigen Ziffer 7 Abs. 2 des Aktienoptionsplans ergebe, dass der Verkauf des Unternehmens dem Fall, dass ein Optionsinhaber den Konzern verlässt, nicht gleichzusetzen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 27.05.2008, die Berufungsbegründung vom 26.03.2008 sowie auf die Berufungserwiderung vom 08.05.2008.
II.
Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), jedoch nicht begründet.
1. Durch rechtskräftiges Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 14.03.2007 ist die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2) bindend festgestellt.
2. Dem Landgericht München I ist dahin zu folgen, dass die streitgegenständlichen Verträge über die Gewährung von Aktienoptionen mit der Beklagten zu 2) dem deutschen Recht unterliegen. Im Urteil des Landgerichts München I vom 12.12.2007 ist zutreffend festgestellt - und hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten zu 2) auch gar nicht -, dass die Mitarbeiter nach Unterzeichnung der neuen Arbeitsverträge mit der Beklagten zu 1), die am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt ist, mit der Beklagten zu 2) selbständige Gewährverträge geschlossen haben. Den Mitarbeitern wurde durch die Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass beim Bankhaus Z ein Konto für sie eingerichtet sei und auf diesen die zugeteilten Aktienoptionen hinterlegt seien. Die Annahme des Angebots durch die Kläger erfolgte jeweils durch elektronische Bestätigung. Damit waren die Aktienoptionsgewährungsverträge aber nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1), da sie mit einem anderen Konzernunternehmen geschlossen wurden (BAG NJW 2003, 1755, 1757). Art. 30 II EGBGB, der Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse betrifft, ist deshalb nicht anwendbar. Nachdem eine Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) nicht getroffen wurde, kommt es nach Art. 28 I EGBGB darauf an, mit welchem Recht der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Der Senat folgt dem Landgericht München I dahin, dass die Vermutung des Art. 28 II EGBGB, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - bei einer Gesellschaft - ihre Hauptverwaltung bzw. Niederlassung hat, hier nach Art. 28 V EGBGB nicht greift, da die Verträge aufgrund der Gesamtheit der Umstände engere Verbindung zum Staat Bundesrepublik Deutschland haben. Die Vermutung gilt nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte vorliegen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln lässt (BGH NJW-RR 2005, 206; Staudinger/Magnus, 2002, Art. 28 EGBGB, Rn. 127).). Art. 28 V EGBGB schreibt eine Gesamtabwägung aller Umstände vor. Die Vermutungsregel des Art. 28 II EGBGB gilt nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweisen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 206, 209).
So liegen die Dinge hier. Zwar weist die Gewährung der Aktienoptionen als vertragscharakteristische Leistungen auf das Recht des Sitzstaates der Beklagten zu 2) hin, ebenso die Verwaltung der Aktienoptionen durch das Bankhaus Z in den USA. Der Beklagten ist auch zuzugeben, dass der im Internet abrufbare, in englischer Sprache abgefasste Aktienoptionsplan für alle Mitarbeiter des Weltkonzerns in gleicher Weise gilt, sofern entsprechende Aktienoptionen zugeteilt wurden. Dies spricht dafür, die Optionsgewährverträge mit den jeweiligen Mitarbeitern einem einheitlichen Rechtsstandard zu unterstellen. Dennoch weist die Gesamtheit aller Umstände die engsten Verbindungen zum Recht der Bundesrepublik Deutschland auf. Wesentliches Indiz, das die vorgenannten Anknüpfungspunkte deutlich übertrifft, ist, dass die Gewährverträge in engem Zusammenhang mit der Übernahme der Y Computersysteme GmbH durch die Beklagte zu 1) standen.
Schon dem als Anlage K 4 vorgelegten Telefax vom 21.12.2000 ist zu entnehmen, dass das Optionspaket für die Angestellten Gegenstand der Vertragsverhandlungen über die Veräußerung der Beteiligung war. Dort heißt es: "Das Optionspaket für die Angestellten würde noch zusätzlich gewährt....". Auch wenn dies lediglich als Hinweis auf den im Konzern bestehenden Aktienoptionsplan zu verstehen wäre, ist dem Telefax vom 21.12.2000 jedenfalls zu entnehmen, dass die finanzielle Situation der Mitarbeiter Gegenstand der Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf gewesen war. Es bedarf auch keiner Feststellung, ob die zur Verfügung gestellten Optionen eine Gegenleistung für die übertragenen Anteile darstellen. Denn die Übernahme der Mitarbeiter hatte bei der Übernahme des Unternehmens besonderes Gewicht, da der Betrieb durch diese fortgeführt werden sollte. Gegenstand der Verhandlungen über den Beteiligungserwerb war die Übernahme des Betriebs einschließlich der Mitarbeiter. Es ist deshalb naheliegend, die Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Unternehmens einheitlich dem Recht zu unterstellen, zu dem diese insgesamt die engsten Verbindungen aufweisen. Dies ist eindeutig deutsches Recht, es gilt sowohl für die Verträge zum Unternehmenserwerb durch die Beklagte zu 1) wie auch für die neu mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsverträge. Das gewährte Aktienoptionsmodell ist ohne die jeweils vorher abgeschlossenen neuen Arbeitsverträge mit der Beklagten zu 1) nicht denkbar. Die Optionen wurden den Mitarbeitern vor dem Abschluss neuer Arbeitsverträge mit der Beklagten zu 1) offeriert. Es wurden für die jeweiligen Mitarbeiter sogenannte Mitarbeiterprofile erstellt, z. B. Anlage K 13, die auch Empfehlungen über die zuzuteilenden Optionen nach dem Aktienbeteiligungsprogramm enthalten; diese stellten die Grundlage der mit der Beklagten zu 1) zum 1.6.2001 neu geschlossenen Arbeitsverträge dar (Anlagen K 13, K 14 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 16.7.2004, Bl. 222/228 d. A.; Übersetzung von K13: Anlagenheft). Von erheblicher Bedeutung ist, dass sich der Verteilerschlüssel an am arbeitsvertraglichen Bereich angesiedelten Kriterien orientierte. Den Mitarbeiterprofilen ist zu entnehmen, dass die Leistung Bewertungskriterium war. Es ist dort ausgeführt (Anlage K13), dass alle Zahlen auf der Annahme beruhen, dass der Mitarbeiter die Berechtigungs- und Leistungsanforderungen des jeweiligen Programms erfüllt (T-Comp Annahme Nr. 5), wobei neben dem Aktienbeteiligungsprogramm weitere Bonussysteme bestanden und zudem vermerkt ist, dass im Dezember 2001 das Bonussystem der Y Computersysteme GmbH endet und ab 2002 das X-Bonussystem Anwendung findet. Bei den erstellten Mitarbeiterprofilen (beispielhaft Anlage K 13) sind für jeden einzelnen Mitarbeiter das jährliche Basisgehalt, die Mitarbeiterbonusvorgabe und die Aktienoptionsempfehlung aufgeführt. Die ausgewiesene Aktienempfehlung war daher Grundlage des zu schließenden Arbeitsvertrages und damit wesentliche Grundlage für die Übernahme des Mitarbeiterstammes. Diese Umstände sprechen eindeutig dafür, dass die Zuteilung der Optionen nach dem Aktienbeteiligungsprogramm die engsten Verbindungen zum deutschen Recht zu aufweist. Dass die Allgemeinen Bedingungen des Aktienoptionsplans der X Corporation in englischer Sprache abgefasst sind, ergibt sich zwanglos daraus, dass die Beklagte zu 2) die Rahmenbedingungen für die Optionsgewährung durch allgemeine Bedingungen regelte, wobei die Verwendung der englischen Sprache bei einem US-amerikanischen Konzern auf der Hand liegt. Dass in Ziffer 2 des Aktienoptionsplans hinsichtlich der Qualifizierung der Optionen auf ein US -Bundessteuergesetz Bezug genommen wird, lässt die Möglichkeit, dass die Vereinbarung über die Gewährung der Optionen dem deutschen Recht unterliegt, offen. Selbst wenn man hierin ein Indiz für die Anwendung US-amerikanischen Rechts sehen würde, sprechen so wesentliche Umstände für ein Zentrum des Leistungsaustausches beim übernommenen Betrieb, dass eine deutliche engere Verbindung zum Recht der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.
3. Es kann dahinstehen, ob Ziffer 7 Abs. 2 des Aktienoptionsplans der X Corporation (Anlage K 10) wegen Verstoßes gegen § 9 AGBGB unwirksam ist. Denn Ziffer 7 Abs. 2 des Aktienoptionsplans lässt weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn erkennen, dass der Fall des Weiterverkaufs des Betriebs unter diese Regelung fällt. Es ist darauf, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, abgestellt. In diesem Fall endet die Option, sofern nicht ausgeübt, am 90. Tag. Der Wortlaut ist eindeutig. Er ist nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass der Mitarbeiter aus dem Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, ausscheidet. Nicht hierunter fällt die Veräußerung des Unternehmens, da hier nicht der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, sondern sich der Konzern von den Mitarbeitern des Betriebs trennt. Dem Sinn der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Veräußerung des Unternehmens dem Fall, dass ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, gleichzustellen ist. Zur Auslegung sind nicht allein die Interessen der Beklagten, sondern die beider Vertragsparteien heranzuziehen. Bei der Veräußerung eines Unternehmens, die ausschließlich vom Willen des Konzerns abhängt, besteht kein vorrangiges Interesse des Konzerns an einer baldigen Beendigung der Mitarbeiterbeteiligung. Einem Mitarbeiter ist es hier weniger zuzumuten, an die kurze Optionsfrist von nur 90 Tagen gebunden zu sein, da dies zu einer Entwertung der gewährten Optionen durch die kurze Ausübungsfrist führen kann.
4. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommen nicht zur Anwendung, da die Vertragsregelung im Optionsplan soweit Vorrang hat (Palandt, 67. Aufl., § 313 BGB, Rn. 10). Sind Regelungen für den Fall, dass ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet, im Vertragswerk getroffen worden, sind die Rechtsfolgen hierauf beschränkt. Das Interesse der Beklagten zu 2) zu verhindern, dass ein Mitarbeiter bei Verlassen des Betriebs noch längere Zeit Optionen auf Grund des Beteiligungssystems hält, fand Eingang in die Regelung ihres Aktienoptionsplans. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind nicht anwendbar, wenn bereits der Vertrag Regeln für das Fehlen, den Wegfall oder die Veränderung bestimmter Umstände enthält (BGH NJW 1983, 2034, 2036). Im Übrigen ist die Weiterveräußerung der Beteiligung durch die Beklagte zu 1) eine unternehmerische Entscheidung des Konzerns und allein der Sphäre der Beklagten zuzurechnen. Derjenige, der eine entscheidende Änderung der Verhältnisse bewirkt hat, kann aus dem herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten (Palandt, 67. Aufl., § 313 BGB, Rn. 22; BGH NJW 1995, 2031, 2032).
5. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Klägervertreters und des Beklagtenvertreters enthalten kein neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen, so dass kein Anlass besteht, die mündliche Verhandlung wieder aufzunehmen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Gegenstand der Beurteilung waren die konkreten Gegebenheiten eines Einzelfalls. Höchstrichterlich zu klärende Rechtsfragen standen nicht an.
Ende der Entscheidung
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