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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 25 U 2432/04
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, SeeSchStrO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
VVG § 6
VVG § 61
VVG § 71
SeeSchStrO § 32 Abs. 4
BGB § 278
1. Der Eigner einer kaskoversicherten Segelyacht hat den sturmbedingten Schaden nicht dadurch grobfahrlässig herbeigeführt, dass er davon abgesehen hat, für das in einem geschützten Hafen ankernde Schiff eine ständige Bordwache einzurichten.

2. Ein Dritter, der während der Abwesenheit des Eigners die Obhut über die Yacht übernimmt, ohne dass ihm weitere Befugnisse übertragen werden, ist nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 25 U 2432/04

Verkündet am 21.03.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Billner und die Richter am Oberlandesgericht Fuchs und Bollmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.1.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Versicherungsleistungen aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung mit sogenannter Allgefahrendeckung für die Segelyacht "Pipedream of Asland" geltend, die entweder in der Nacht vom 12/13.12. 2002 oder in der folgenden Nacht im Hafen von Las Galletas/Teneriffa durch eine Kollision mit einem Katamaran stark beschädigt worden ist. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt hat und die beklagte Versicherung leistungsfrei geworden ist. Im Übrigen wird wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhaltes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass der Kläger, der in erster Instanz vorgetragen hatte, er sei Eigner der Segelyacht, bereits mit Vertrag vom 3.3.2001 (in FK Anlage BB 8 zu Bl. 152 d.A.) an einen Herrn Dieter W. einen Hälfteanteil an dieser Yacht veräußert hat. Mit Vertrag vom 5.2.2003 (in FK Anlage BB 10 zu Bl. 152 d.A.) hat er das Eigentum an der Segelyacht W. insgesamt übertragen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen L. und H. der Klage im Wesentlichen - bis auf einen Selbstbehalt in Höhe von 750 €, der aber nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagten sei der Nachweis grober Fahrlässigkeit beim Kläger nicht gelungen, so dass sie sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Ersturteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beanstandet, dass das Erstgericht die für ihre Darstellung des Sachverhalts angebotenen Beweise zum großen Teil nicht erhoben habe. Außerdem vertritt sie die Auffassung, der Kläger sei aufgrund der Veräußerung der Segelyacht nicht aktivlegitimiert. und zum anderen sei sie gemäß § 71 VVG leistungsfrei, da er die Beklagte vor dem Schadenseintritt nicht über die Veräußerung informiert habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 30.1.2004 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Ersturteil. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.1.2005 (Bl. 196/199 d.A.) durch uneidliche Einvernahme der Zeugen Heinz Lo., Alexandra V. und Reinhard L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokollniederschrift vom 2.8.2005 (Bl. 207/226 d.A.). Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien, die vorgelegten Unterlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand der Berufung ist, zu Recht stattgegeben.

1. Aktivlegitimation

Der Kläger ist als Versicherungsnehmer aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag. Darauf, wer derzeit Eigentümer der Yacht ist, kommt es demgegenüber nicht an.

2. Leistungsfreiheit nach § 71 VVG

Die Beklagte ist nicht nach § 71 VVG leistungsfrei. Nach dieser Vorschrift wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ihm weder vom Erwerber noch vom Veräußerer die Veräußerung unverzüglich mitgeteilt wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Segelyacht aber nicht vollständig an W. veräußert worden, so dass § 71 VVG, der dem Wortlaut nach eine vollständige Veräußerung voraussetzt, nicht einschlägig ist. W. war lediglich Miteigentümer geworden. Zudem wurde die Versicherung auch nach Kenntnis der Übertragung eines Miteigentumsanteils nicht gekündigt (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VVG). Auch in einem solchen Fall kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

3. Leistungsfreiheit nach § 61 VVG

Die beklagte Versicherung ist auch nicht gem. § 61 VVG i.V.m. § 4 Ziffer 1 der Sonderbedingungen für Wassersport-Versicherung von Sportbooten 02.98 NZ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach § 4 Ziffer 1 der Sonderbedingungen für Wassersport-Versicherung von Sportbooten 02.98 NZ sind von der Versicherung Schäden ausgeschlossen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer oder den Fahrzeugführer entstanden sind.

1. Wirksamkeit der Ausschlussklausel

Die Ausschlussklausel des § 4 Ziffer 1 der Sonderbedingungen für Wassersport-Versicherung von Sportbooten 02.98 NZ ist wirksam. Zwar ist die Bestimmung insoweit als durch sie ein Haftungsausschluss für Schäden vereinbart wird, die durch grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers entstanden sind, unwirksam. Eine Erweiterung der Haftung für Dritte über die Fälle der Repräsentation hinaus ist durch AGB nicht möglich (OLG Karlsruhe VersR 1997, 1230, Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 61d Rdnr. 30; Römer/Langheid VVG, § 61 Rdnr. 26 jeweils m.w.N.). Das macht die Klausel aber, wenn sie wie im vorliegenden Fall außer dem Versicherungsnehmer auch Dritte nennt, bezüglich derer ein Ausschluss nach AGBG § 9 unwirksam wäre, betreffend die Handlung des Versicherungsnehmers nicht unwirksam (Senatsurteil vom 6.12.2005 Az.: 25 U 3834/04; OLG Köln RuS 2000, 305-307).

2. Die Schäden sind nicht durch Vorsatz - hierauf beruft sich die Beklagte selbst nicht - oder grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer entstanden.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt und ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten voraus. Sie liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BGHZ 98, 161 und NJW 92, 3235 f.). Erforderlich ist eine Verletzung von Sorgfaltspflichten, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich Geübte in Betracht zu ziehen (OLG Karlsruhe VersR 1992, 1507 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann das Verhalten des Klägers nicht als grob fahrlässig gewertet werden.

2.1. Überwachung

Dem Kläger kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe das Boot nicht überwacht. Auch wenn er nicht die Überwachung durch ein teureres professionelles Unternehmen veranlasst hat, sondern lediglich eine solche durch seinen Hafennachbarn, den Zeugen L., der sich mit gelegentlichen Naturalleistungen (insbesondere mit Bierkästen) zufrieden gab, kann dies nicht als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden, das für den Schaden ursächlich geworden wäre.

Der Zeuge L., ein aus dem Berufsleben ausgeschiedener Architekt, war selbst ein erfahrener Segler und zum Unfallzeitpunkt schon seit ca. 5 Jahren in Las Galletas mit eigener Segelyacht vor Mooring gelegen. Die Beklagte. meint zwar, es zeige ein besonders sorgloses Verhalten des Klägers, dass dieser nicht einen in professionellen Marinas üblichen Bewachungsauftrag gegen Geld ("viele tausend Euro") erteilt habe, wo ständig ein professioneller Skipper oder Bewachungsmann an Bord gewesen wäre. Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Zwar wäre unter derartigen Umständen der Schaden möglicherweise nicht - bzw. nicht in der Höhe - entstanden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Kläger deshalb mit der Beauftragung des Schiffsnachbarn besonders sorglos verfahren wäre. Eine derartige Vorgehensweise war im Hafen von Las Galletas allgemein üblich, wenn der Eigner nicht selbst auf seinem Schiff sein konnte, wie die Zeugen L. und Lo. bestätigt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im konkreten Fall mit der Wahl der kostengünstigeren und allgemein üblichen Variante den Schaden sozusagen heraufbeschworen hätte. Er hatte keinen Anlass an der Zuverlässigkeit und Kompetenz des Zeugen L. zu zweifeln. Dieser wohnte auch selbst in Hafennähe, von wo aus er sich um die Sicherheit des eigenen Bootes und das des Klägers kümmern konnte. Die hier vorliegende Kaskoversicherung ist im Übrigen auf Sportboote zugeschnitten. Derartige Fahrzeuge, die zur Freizeitgestaltung dienen, liegen, wie auch der Beklagten, die derartige Boote versichert, bekannt sein muss, oft über längere Zeiträume insbesondere im Winter ohne Bordwache in einem Hafen.

So waren nach Angaben des von der Beklagten benannten Zeugen Lo., der in der Unfallnacht gemeinsam mit dem Zeugen L., geholfen hatte, weitere Beschädigungen an den betroffenen Schiffen und dem Katamaran zu verhindern, außer einem alle anderen im Hafen befindlichen zahlreichen Schiffe unbemannt. Soweit die Beklagte zum Beweis für ihre Behauptung, eine ordnungsgemäße Bewachung sei ausschließlich an Bord selbst möglich und hierfür die Erholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, war ein solches Gutachten aus den oben genannten Gründen nicht einzuholen.

2.2. Wahl von Las Galletas als Dauerliegeplatz

Der Kläger hat auch nicht bereits dadurch fahrlässig gehandelt, dass er den Hafen von Las Galletas auf Teneriffa für seine Yacht als Dauerliegeplatz gewählt hat. Dieser Hafen wird in mehreren einschlägigen Handbüchern als sicher beschrieben, weil eine ca. 400 m L. Mole den Hafen vor Winden schützt. So heißt es z. B. in dem vom Kläger auszugsweise vorgelegten Revierführer Atlantische Inseln von Jimmy Carnell (in FK Anlage K3): "Las Galletas ist ein mittelgroßer Ferienort, bestehend aus Appartementblöcken und einem kleinen Fischerhafen. Dieser wird von einem halbkreisförmigen Wellenbrecher geschützt. Dieser und die Landzunge von Punta Negra ergeben einen gegen alle Windrichtungen gut geschützten Hafen:" In dem weiteren auszugsweise vorgelegten Handbuch von Klaus Rhein Die Kanarischen Inseln und Madeira (in FK Anlage K4) heißt es unter dem Stichwort Las Galletas: "Der kleine Fischerhafen wird durch eine viertelkreisförmige, 400 m lange Mole gegen alle Winde geschützt." Der sachverständige Zeuge H., der von der Beklagten mit der Schadensermittlung beauftragt war, hat dies bestätigt und darauf hingewiesen, dass in den Sachbüchern an anderer Stelle vor der Gefahr des sog. Schwells gewarnt wird. Bei Schwell kann eine große Wasserwelle in den Hafen hineinlaufen, wo sie reflektiert wird und die Schiffe dadurch hochgehoben und wiederabgesenkt werden, wodurch eine starke Belastung auf die Leinen und den Mooringstein zukommt. Zu dieser Besonderheit des Schwells kann es unter der Bedingung des für die Gegend untypischen Auftretens von Südwind kommen. Im übrigen haben auch die Zeugen L., Lo. und V. bekundet, dass Las Galletas in Segelkreisen als einer der sichersten Häfen der Canaren gelte und die meisten Schiffe im Winter daher auch unbemannt seien.

2.3. Fehlen einer dauernden Ankerwache

Soweit die Beklagte das Fehlen einer Ankerwache bemängelt, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zur Bewachung zu verweisen. Ankerwache ist Aufgabe eines Crewmitglieds auf Schiffen vor Anker. Durch Wind und/oder Seegang, kann sich der Anker vom Grund losreißen und das Schiff abtreiben. Bei drehenden Winden können unter Umständen auch Hindernisse, z.B. andere Schiffe zur Gefahr werden. Im vorliegenden Fall war das Schiff aber vor "Mooring" gelegen; es war an mehreren Punkten an Bug und Heck an 250 bzw. 500 kg Betonsteinen zusätzlich zu den Ankern vertaut. Die Notwendigkeit einer Ankerwache ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 4 Seeschiffahrtsstraßenordnung i.V.m. der Verordnung über die Sicherheit der Seefahrt vom 27.7.1993, wonach unter bestimmten Umständen für Fahrzeuge mit einer Länge von 12 Metern und darüber ständig Ankerwache gegangen werden muss. Dies folgt bereits daraus, dass sich das Unfallgeschehen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnungen abspielte. Im übrigen befand sich die Yacht Pipedream zum Unfallzeitpunkt nicht auf einer Seeschiffahrtsstraße im Sinne der Seeschiffahrtsstraßenordnung.

3. Auch das Verhalten des Zeugen L. führt nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten.

Der Kläger müsste sich ein eventuell grobfahrlässiges Verhalten des Zeugen L. nur zurechnen lassen, wenn der Zeuge L. Repräsentant gewesen ist. Nach der klaren Regelung des § 61 VVG tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Gesetz stellt somit allein auf den Versicherungsnehmer selbst ab. Nach ständiger Rspr. kommt die Haftung des Versicherungsnehmers für das Verschulden eines Dritten nach § 278 BGB weder im Rahmen des § 61 VVG noch im Rahmen des § 6 VVG in Betracht. Die Zurechnung des Handelns eines Dritten lässt die Rechtsprechung über diesen Wortlaut hinaus nur dann zu, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Der Zeuge L. war nicht Repräsentant des Klägers. An seiner früher geäußerten Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.4.2005 (NJW-RR 2005, 1051 f.) festgestellt, dass durch seine neuere Rechtsprechung geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsentant des Versicherungsnehmers sei. Dabei hat er auf seine Grundsatzentscheidung vom 14.5.2003 (NJW-RR 2003, 1250 f. = r + s 2003, 367 unter II. 2. m.w.N.) verwiesen. Danach ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache - wie sie hier vorliegt - reicht nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis, anzunehmen (BGH VersR 1986, 696). Dieser Rechtsauffassung hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6.12.2005 Az. 25 U 3834/04 Rechnung getragen.

Repräsentant kann vielmehr nur sein, wer bei Würdigung der Gesamtumstände befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (sog. Risikoverwaltung). Aus der bloßen Überlassung der Obhut des Fahrzeugs lässt sich auch kein Anscheinsbeweis für eine Übernahme der Risikoverwaltung begründen (OLG Koblenz VersR 2005, 1577). Der Versicherer ist vielmehr darlegungs- und beweispflichtig für Umstände, aus denen auf eine Übernahme der Risikoverwaltung des Dritten geschlossen werden kann (OLG Koblenz VersR 2004, 1410). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Zeugen L. außer der bloßen Obhut über die versicherte Segelyacht, keinerlei Befugnisse eingeräumt. Voraussetzung der Repräsentanteneigenschaft ist aber, dass sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der Risikoverwaltung der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand vollständig begeben hat (BGH VersR 1989, 737; OLG Köln VersR 19990, 1270; OLG Frankfurt/M VersR 2005, 1232). Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer versicherten Sache in dem geschilderten Maß auf einen Dritten übertragen hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falls (BGH NJW-RR 2003, 1250, 1251).

Im vorliegenden Fall ist die Risikoverwaltung über die Pipedream während ihres Aufenthalts im Hafen Las Galletas beim Kläger geblieben und nicht auf den Zeugen L. übergegangen. Der Kläger hat keine seiner wesentlichen Befugnisse auf den Zeugen übertragen. Der Zeuge war lediglich gebeten worden, auf die Segelyacht während Zeit der Abwesenheit des Klägers, bzw. des Miteigners W. aufzupassen. Der Zeuge L. hat hierzu bekundet, er sei vom Kläger gebeten worden, das Schiff Pipedream zu beaufsichtigen.

Er habe es dort vor allem über die Position überprüft, d.h. er habe anhand von Lageänderungen (Peilung) Feststellungen getroffen, ob die Leinen noch alle richtig sitzen. Ferner habe er die Sicherheit des Schiffes vor Diebstählen u.ä. überprüft. Dass der Zeuge L. darüber hinausgehende Befugnisse hatte, die dem Bereich der Risikoverwaltung zugerechnet werden könnten, ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen L.. Bei der gebotenen Würdigung dieser Umstände kann somit nicht vom Übergang der Risikoverwaltung vom Kläger auf den Zeugen L. ausgegangen werden. Der Senat teilt die Auffassung des OLG Koblenz (VersR 2004, 1410; VersR 2005, 1577), dass sich auch aus einer längeren Obhutsüberlassung, u.U. wie hier im Ausland, allein noch keine Repräsentantenstellung herleiten lässt.

Aus den zuvor genannten Gründen kam es nicht mehr darauf an, ob der Zeuge L. grobfahrlässig im Sinne von § 61 VVG gehandelt hat. Daher bedurfte es der Einvernahme der im Beweisbeschluss vom 31.1.2005 (Bl. 196/199 d.A.) genannten Zeugen Georg K. und D. nicht.

4. Fehlende Kausalität

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte selbst bei Annahme einer Repräsentanteneigenschaft des Zeugen L. nicht leistungsfrei wäre. Die Beklagte hat nämlich nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass das Segelboot des Klägers sich losgerissen hat und nicht etwa der Katamaran. Wie es zu dem Unfall gekommen ist, steht bis heute nicht fest. Darlegungs- und beweispflichtig für die Kausalität der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer (Römer/Langheid § 61 VVG Rdnr 92; Prölls/Martin § 61 VVG Rdnr. 21). Es ist nicht nur nicht völlig von der Hand zu weisen, dass sich der Katamaran losgerissen und mit seiner Klüverkette eine Leine der Pipedream durchschnitten hat, sondern ein solcher Geschehensablauf ist sogar wahrscheinlich. Davon ist bereits der von der Beklagten beauftragte Gutachter, der sachverständige Zeuge H. ausgegangen, der bekundet hat, nach Aussage der Leute mit denen er gesprochen habe, habe sich der Katamaran losgelöst, dies sei der Ausgangspunkt für den Schaden gewesen. Das Erstgericht, dass lediglich die Zeugen H. und L. vernommen hat, hat es aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen angesehen, dass sich zuerst der Katamaran gelöst hat und nicht die Segelyacht des Klägers.

Der Senat vermochte sich nicht mit ausreichender Sicherheit von diesem Gang des Unfallgeschehens überzeugen, da keiner der Zeugen den Unfall unmittelbar beobachtet hat, sondern lediglich im Nachhinein Schlussfolgerung gezogen hat, wobei der Zeuge Lo. der Meinung war, die Pipedream müsse sich in irgendeiner Weise von ihren Leinen gelöst haben, während der Zeuge L. die vorgefundene Situation am Unfallort so gedeutet hat, dass der Katamaran sich von seiner Leine gelöst und wohl mit der Klüverkette die Leine der Pipedream durchsägt hat.

Allein aus dem Umstand - falls er sich überhaupt erweisen ließe - dass die Pipedream sich zuerst von ihrer Befestigung gelöst hat, ließe sich nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit des Zeugen L. schließen, da bei einem Unwetter wie im vorliegenden Fall (Schwell) sich ein Schiff von seiner Befestigung lösen kann, ohne dass grobe Fahrlässigkeit mitgewirkt hat. So hat auch der Zeuge Lo. seine Aussage relativiert, indem er bekundet hat, er wisse nicht wie man den Schaden hätte verhindern können. Bei seinem Schiff seien auch Leinen gerissen.

Die Durchführung des Beweisbeschlusses vom 31.1.2005 (Bl. 196/199 d.A.) bezüglich der Vernehmung der Zeugen Georg K. und D. war nicht geboten. Im Prozessverlauf hat sich gezeigt, dass die Behauptung der Beklagtenpartei die genannten Zeugen hätten das Unfallgeschehen miterlebt, ins Blaue hinein aufgestellt wurden. Nach dem Schadensgutachten des für die Beklagte tätigen Privatgutachters Hösch vom 8.4.2003, (dort der Bericht des Ermittlers Schneider, der für die Beklagte Befragungen durchgeführt hatte) waren "beide Interessenten" (d.h. der Kläger und der Eigner des Katamaran, mit dem die Pipedream kollidiert war, der Zeuge D.) "in der Sturmnacht nicht im Hafen und konnten deshalb keine eigenen Angaben zum Hergang machen." Daher ist nicht ersichtlich, weshalb er ohne eigene Erkenntnisse die Beweisbehauptung der Beklagten zum Unfallhergang bestätigen könnte. Der Zeuge wohnt etwa 70 Km vom Las Galletas entfernt und kann von dort das Geschehen nicht beobachtet haben. Soweit die Beklagte auf eine Anschrift des Zeugen im Hafen abstellen will, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine bloße Postanschrift handelt. Der Zeuge K. war nach der Bekundung des Zeugen L. schon mehrere Monate vor dem Schadensereignis nicht mehr im Hafen anwesend gewesen. Unter diesen Umständen müsste der Beweisführer darlegen, dass er seine Behauptung mit diesen Zeugen werde belegen können. Hierzu braucht er zwar nicht zum Ausdruck zu bringen, dass er die entsprechende Überzeugung besitzt.

Es genügt die Artikulierung einer entsprechenden Vermutung, sogar eines ernsthaften Für-möglich-Haltens. Nicht ausreichend ist hingegen, wie hier, eine aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung, die Zeugen würden den Vortrag der Beklagten bestätigen.

Schadenshöhe und Zinsausspruch wurden mit der Berufung nicht angegriffen.

Daher war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO besteht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, vorliegt, noch durch die Entscheidung Rechtsfragen angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.

Ende der Entscheidung

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