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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 25 U 2913/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 25 U 2913/03

Verkündet am 30.09.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

erläßt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.03.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1 20 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Urteilsgründe werden zu Protokoll diktiert.

Aktenzeichen: 25 U 2913/03

Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2003

Das soeben verkündete Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet wie folgt:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt

1. Das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.3.2003 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die auf Antrag der Klägerin vom 8.1.1997 in dem Leibrentenversicherungsvertrag Nr. ... aufgenommene Dienstunfähigkeitsklausel rechtswirksamer Vertragsbestandteil des Leibrentenversicherungsvertrags zwischen den Parteien ist und nicht durch den Rücktritt oder Anfechtung der Parteien entfallen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug, welche durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet wird.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein etwaiges Wissen des Zeugen W... welches dieser im Rahmen der Weiterleitung von Erstattungsanträgen der Klägerin an deren Krankenversicherung erlangt hatte, der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Wie dass Landgericht festgestellt hat, ergibt sich aus der Anlage K 14, dass die Krankenversicherung der Klägerin eine von der Beklagten verschiedene selbständige juristische Person mit einem völlig anderen Aufgabengebiet und einer anderen Verwaltungs- und Personalstruktur ist. Diese Feststellungen werden von der Klägerin mit der Berufung auch nicht angegriffen. Der Umstand, dass der Zeuge W... sowohl als Agent der Beklagten als auch als Agent der Krankenversicherung der Klägerin tätig war, führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einer Zurechnung etwaigen Wissens nach der Auge- und Ohr-Rechtsprechung. Nach dieser Rechtsprechung steht bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluß eines Versicherungsvertrags dem Antragsteller - auf alleinige Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent, bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers, gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden( vgl. BGH VersR 1988, 234 ff.). Eine solche Situation wird jedoch nicht behauptet.

Die Klägerin kann sich auch in subjektiver Hinsicht insoweit nicht entlasten.

Die Annahme, ein Agent könne sich im Hinblick auf die Entgegennahme von Erstattungsanträgen an früher durchgeführte Behandlungen erinnern erscheint lebensfremd und dem Senat nicht nachvollziehbar. Wäre die Klägerin insoweit tatsächlich davon ausgegangen, der Beklagten seien als Krankenversicherer ohnehin sämtliche relevanten Umstände bekannt, hätte für sie auch kein Anlass bestanden, eine Operation und einen Krankenhausaufenthalt im Dezember 1993 bzw. Januar 1994 anzugeben, nachdem sie unter Vorlage des betreffenden Versicherungsscheins (Anlage K 14) selbst dargelegt hat, dass diese Versicherung bereits seit 1.6.1992 bestanden hat.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte in Ziffer 1 c des Versicherungsantragsformulars nach dem Bestehen einer Krankenversicherung bei einem Schwesterunternehmen fragt und im Bedingungswerk - wie die Klägerin vorträgt - die Möglichkeit der Zusammenführung von Daten vorgesehen ist, ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Insbesondere resultiert keine Nachfrageobliegenheit der Beklagten, nachdem die Angaben der Klägerin im Versicherungsantrag weder widersprüchlich noch lückenhaft erschienen: Die Beklagte konnte von der Redlichkeit der Klägerin ausgehen.

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die insgesamt 18 Arztbesuche beim Zeugen Dr. P... in der Zeit von 22.5.1995 bis 1.7.1996 hätte angeben müssen, zumal ihr Dr. P... Im Rahmen der von ihm durchgeführten Behandlungen gegen die von ihm diagnostizierte Depression Antidepressiva und Tranquilizer verordnete. Soweit sie sich in der Berufungsbegründung auf die ihr von Dr. P... im Schreiben vom 10.4.2001 (Anlage B 6) attestierte mangelnde Krankheitseinsicht beruft, vermag sie dieser Umstand ebenso wenig zu entlasten, wie ihr Vorbringen, sie habe eine Vielzahl der von Dr. P... verordneten Medikamente überhaupt nicht eingenommen. Diese von ihr selbst vorgebrachten Umstände belegen vielmehr, dass sich die Antragstellerin zumindest grob fahrlässig der Einsicht verschlossen hat, eine angabepflichtige Erkrankung habe nicht vorgelegen und sie es aus diesem Grund auch schuldhaft unterlassen hat, die Beklagte entsprechend aufzuklären, obwohl diese ausdrücklich im Antragsformular (Nr. 6 e) u.a. nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gemüts gefragt hatte. Darauf, dass es sich hierbei, wie die Klägerin vorträgt, lediglich um Reaktionen auf die damalige Lebenssituation und nicht um eine chronische Depression gehandelt habe, kommt es nicht an. Die Klägerin musste die Arztbesuche bei Dr. P..., dessen Diagnosen und Behandlungen gleichwohl angeben. Das Landgericht hat daher zu Recht von der Einvernahme des von der Klägerin als Zeugen benannten Dr. P... abgesehen.

Daher war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO besteht. Durch die Entscheidung werden keine Rechtsfragen angesprochen, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, vorliegt.

Ende der Entscheidung

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