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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 25 U 3834/04
Rechtsgebiete: VVG, AGBG, AVB Wassersportfahrzeug 1993


Vorschriften:

VVG § 61
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
AVB Wassersportfahrzeug 1993 § 5 Nr. 1 lit. a)
1. Die Regelung in § 5 Nr. 1 lit. a) der AVB Wassersportfahrzeuge 1993, dass grob fahrlässig vom Versicherungsnehmer oder vom Fahrzeugführer herbeigeführte Schäden nicht versichert sind, ist gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (Anschluss an OLG Karlsruhe, VersR 1999, 1237)

2. Der Charterer einer Jacht ist jedenfalls dann nicht Repräsentant des Vercharterers, wenn sich der Vercharterer vertraglich alle wesentlichen Befugnisse die Jacht betreffend vorbehält.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 25 U 3834/04

Verkündet am 06.12.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Billner und die Richterin am Oberlandesgericht Bollmann, sowie Richter am Oberlandesgericht Dr. Srkal aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2005

folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Nebenintervenienten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.5.2004 aufgehoben.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger nebst 4 % Zinsen aus dem jeweiligen Betrag seit 5.9.2001 zu bezahlen:

- die Beklagte zu 1): 36.675,98 €,

- die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils: 4.584,47 €.

Im Übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.

III. 1. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger und der Nebenintervenient jeweils 4,375 %, die Beklagte zu 1) 73 % und die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 9,125 %.

Der Kläger und der Nebenintervenient tragen jeweils 4,375 % der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz. Die Beklagte zu 1) trägt 73 %, die Beklagten zu 2) und zu 3) tragen jeweils 9,125 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Nebenintervenienten. Im Übrigen tragen die Parteien und der Nebenintervenient ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Beklagte zu 1) 80 % und die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 10 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einer Wassersport-Kaskoversicherung in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber der Firma ....... in B.... (Rügen). Im Rahmen seines Unternehmens verchartert er u. a. Segelyachten.

Im Jahr 2001 erwarb er die Segelyacht (SY) "....." vom Typ Bavaria 34 (Baujahr 2001), Bootsnummer: ......., die einen Tiefgang von 1,85 m hat. Er versicherte diese Yacht über die E..... Assekuranz (...) bei den drei Beklagten mit einer Kasko-Versicherungssumme von 116.000 DM (Laufzeit: 25.5.2001 bis 25.5.2002). Nach dem Versicherungsschein Nr. ....... vom 28.6.2001 sind die Beklagte zu 1) mit 80 % und die beiden anderen Beklagten mit je 10 % an der 100 %igen Deckung beteiligt. Dem Versicherungsvertrag liegen zu Grunde: der Versicherungsschein vom 28.6.2001 (Anlage K 1), die Charterklausel ....... mit Abänderung (Anlage K 2), die Besonderen Bedingungen zur Wassersport-Kasko-Versicherung 2000 (BBWKV 2000, Anlage K 3) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 1993 (AVB Wassersportfahrzeuge 1993, Anlage K 4). Nach § 5 Nr. 1 lit. a) der AVB 1993 sind u. a. vom Fahrzeugführer grob fahrlässig herbeigeführte Schäden nicht versichert.

Am 18.12.2000 charterte der Nebenintervenient bei dem Kläger eine Yacht vom Typ Bavaria 34 für die Zeit vom 1. bis 8.9.2001 (Chartervertrag, Anlage K 5). Dem Vertag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Yachtcharter bei (zu Anlage K 5). Nr. 6 der AGB lautet auszugsweise: " Für die Yacht besteht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Bei Beschädigungen des Schiffes ist der Charterer unabhängig von unseren eigenen Kaskoversicherungsbedingungen nur bis zur Höhe der hinterlegten Kaution ersatzpflichtig; bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ... haftet der Charterer voll." Am 1.9.2001 übernahm der Nebenintervenient die SY ...... und zahlte eine Kaution von 1.000 DM, die der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers nach Anlage K 2 entspricht (Übernahmeprotokoll, Anlage K 7). Am 2.9.2001 segelte der Nebenintervenient mit vier weiteren Personen von B..... (Rügen) über die Ostsee in Richtung schwedische Südküste. In Begleitung befand sich eine weitere beim Kläger gecharterte Yacht (SY "......").

Gegen 17.30 Uhr steuerte der Nebenintervenient bei schwierigen Wetterverhältnissen den Hafen von Skare (Südschweden) an und lief abseits der Fahrtrinne, die nach der einschlägigen nautischen Literatur (Der Große N.V. Hafenlotse, Band 2, S 24/1; Anlage zu den Akten) mit einem Tiefgang bis zu 1,7 m befahren werden kann, auf seichten Grund und Steine auf. Es gelang dem Nebenintervenienten durch verschiedene Manöver das Schiff frei zu bekommen und schließlich in den Hafen von Skare einzulaufen, wobei es aber zu weiteren Grundberührungen kam. Wegen der weiteren Einzelheiten der Havarie und ihrer Folgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Nebenintervenient meldete den Unfall unmittelbar danach dem Kläger. Dieser benachrichtigte seinerseits die E..... Assekuranz mit Schadensmeldung vom 5.9.2001, der eine Schadensschilderung des Nebenintervenienten beigefügt war (Anlagen K 11 und K 12). Nach Bergung des leck geschlagenen Schiffs, Notreparatur durch Hilfskräfte in Skare und Schlepp nach Rügen begutachtete ein Havariekommissar des "Ostsee-Kontor" (Rostock) den eingetretenen Schaden am 11.9.2001 (Gutachten, Anlage K 10). Dem Antrag des Nebenintervenienten in der Berufungsinstanz liegen folgende unstreitige Schadenspositionen zu Grunde:

1. Reparatur im Salonbereich und Außenhaut im Schadensbereich 32.467,03 € 2. Zusätzliche Kosten für weitere Reparaturen 6.186,63 € 3. Schadensbedingte Nebenkosten 5.112,92 € 4. Kosten für Hilfeleistung zur Rückführung 2.589,69 € Summe 46.356,27 € abzüglich Selbstbeteiligung 511,29 € Jetzige Gesamt-Klagesumme 45.844,98 €

Unstreitig ist der zu ersetzende Betrag mit 4 % ab 5.9.2001 zu verzinsen.

Der Kläger hat dem Nebenintervenienten in erster Instanz den Streit verkündet. Der Beitritt auf Seiten des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2002, eingegangen am 18.11.2002, erklärt.

Der Kläger hat die ursprüngliche Klage von 50.238,22 € in erster Instanz mit Teilbeträgen von 511,29 € (Selbstbeteiligung) und 2.619,05 € (kapitalisierte Zinsen) sowie hinsichtlich des Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4 % zurückgenommen. Der Nebenintervenient nahm in der Berufungsverhandlung die Berufung in Höhe von 1.262,89 € (Anlandnahme der Yacht auf Rügen) zurück.

Der Kläger und der Nebenintervenient vertraten in erster Instanz die Auffassung, dass der Nebenintervenient die Havarie nicht grob fahrlässig verursacht habe. Darüber hinaus verstoße die Ausschlussklausel in § 5 Nr. 1 lit. a) der AVB gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG, der noch anwendbar sei, da der Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sei. Der Kläger müsse sich aber auch nicht das Verhalten des Nebenintervenienten im Rahmen einer Repräsentantenstellung im Sinne von § 61 VVG zurechnen lassen. Der Nebenintervenient sei nicht Repräsentant des Klägers gewesen. Der Kläger ging von einer Gesamtschuld der drei Beklagten aus und meinte, die prozentuale Risikoverteilung gelte nur in deren Innenverhältnis.

Wegen der von den Parteien in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagten sahen sich gemäß § 5 Nr. 1 lit. a) der AVB von der Eintrittspflicht befreit, da der Nebenintervenient den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe. Die Ausschlussklausel verstoße nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ansonsten müsse sich der Kläger das Verhalten des Nebenintervenienten, der sein Repräsentant gewesen sei, zurechnen lassen. Im Übrigen hafteten sie nur nach den im Versicherungsschein angegebenen Anteilen; dies ergebe sich auch aus Nr. 15.3 BBWKV.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Nebenintervenient den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe und, dass sich der Kläger dessen Verhalten zurechnen lassen müsse. Es könne dahinstehen, ob § 5 Nr. 1 lit. a) AVB gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstoße, denn der Nebenintervenient sei jedenfalls als Repräsentant des Klägers zu behandeln. Das Landgericht hat zur Verschuldensfrage ein nautisches Sachverständigengutachten eingeholt, den Sachverständigen jedoch nicht, wie beantragt, angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils, des Verfahrensgangs und des Inhalts des Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Endurteil (Bl. 259/271 d. A.) sowie Bl. 135/156, 182/197 und 220/233 d. A. (Gutachten) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Nebenintervenienten, der unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt, dass das Landgericht den Sachverständigen nicht angehört und die Crewmitglieder nicht als Zeugen vernommen habe. Der Nebenintervenient bestreitet nachdrücklich, dass er den Yachtunfall grob fahrlässig verursacht habe. Außerdem sei § 5 Nr. 1 lit. a) AVB unwirksam. Schließlich sei er auch nicht Repräsentant des Klägers gewesen.

Der Kläger hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Der Nebenintervenient beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 36.675,98 € zu bezahlen und die Beklagten zu 2) und zu 3) zu verurteilen, an den Kläger jeweils 4.584,47 € zu bezahlen, jeweils nebst 4 % Zinsen (4 Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz seit 5.9.2001.

Die Beklagten beantragen

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vortrags erster Instanz. Sie halten daran fest, dass der Nebenintervenient den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, so dass sie leistungsfrei seien. Wenn § 5 Nr. 1 lit. a) AVB gegen AGB-Recht verstoße, sei der Nebenintervenient jedenfalls als Repräsentant des Klägers zu behandeln, so dass sich dieser dessen Verhalten zurechnen lassen müsse. Die Beklagten bestreiten den vom Nebenintervenienten in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zinssatz, den der Kläger bereits in erster Instanz auf 4 % zurückgenommen hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug, des Verfahrensgangs und der vom Senat erteilten Hinweise wird auf die von den Parteien in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze und das Protokoll vom 18.10.2005 (Bl. 353/356 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Nebenintervenienten ist bis auf einen Teil der geforderten Zinsen begründet. Hinsichtlich der zu viel geforderten Zinsen war die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

1. Der Nebenintervenient war gemäß § 67 HS. 2 ZPO befugt namens des Klägers Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts einzulegen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 67 Rdnr. 5 m.w.N.). Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung ist bis auf den erwähnten Zinsanteil begründet, weil die Beklagten verpflichtet sind, gegenüber dem Kläger für den durch die Havarie vom 2.9.2001 entstandenen Schaden einzustehen. Die Beklagten können sich weder auf § 5 Abs. 1 lit. a) der AVB, noch auf eine Repräsentantenstellung des Nebenintervenienten berufen.

a) Die Regelung in § 5 Nr. 1 lit. a) der AVB Wassersportfahrzeuge 1993, dass grob fahrlässig vom Versicherungsnehmer oder vom Fahrzeugführer herbeigeführte Schäden nicht versichert sind, ist gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Mit dem OLG Karlsruhe (VersR 1999, 1237) ist der Senat der Auffassung, dass der Ausschluss der Haftung für jedes grob fahrlässige oder vorsätzliche Handeln des Fahrzeugführers mit den wesentlichen Grundgedanken von § 61 VVG nicht vereinbar ist. Ein solcher Risikoausschluss unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bzw. § 9 AGBG (BGH VersR 1993, 830; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61 Rdnr. 30).

Auf den vorliegenden Versicherungsvertrag vom 28.6.2001 ist noch das AGB-Gesetz anwendbar, weil der Vertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde (Art. 229 § 5 EGBGB).

Die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.9.1998 erging zwar zu § 4 Nr. 1 der Sonderbedingungen für Wassersport-Versicherung von Sportbooten 5/95 N. Der Regelungsgehalt von § 5 Nr. 1 lit. a) der hier vereinbarten AVB entspricht jedoch dem jener Klausel.

Der Ausschluss grob fahrlässigen Verhaltens des Fahrzeugführers benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG), denn dies ist mit den wesentlichen Grundgedanken von § 61 VVG, in der Ausprägung, die er durch die Rechtsprechung erfahren hat, nicht vereinbar.

Nach der klaren Regelung des § 61 VVG tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Gesetz stellt somit allein auf den Versicherer selbst ab. Nach ständiger Rspr. kommt die Haftung des Versicherungsnehmers für das Verschulden eines Dritten nach § 278 BGB weder im Rahmen des § 61 VVG noch im Rahmen des § 6 VVG in Betracht. Die Zurechnung des Handelns eines Dritten lässt die Rechtsprechung über diesen Wortlaut hinaus nur dann zu, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Eine solche Repräsentanteneigenschaft des Dritten wird in der Rspr. nur dann angenommen, wenn dem Dritten die alleinige Obhut über die versicherte Sache und die Risikoverwaltung nicht nur vorübergehend übertragen war. In diesen Fällen erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer zu gestatten, die Situation des Versicherers dadurch ganz erheblich zu verschlechtern, dass sich dessen Leistungspflicht auch auf Schäden erstreckt, deren Entstehen auf das Verhalten eines vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Dritten zurückgeht, dem der Versicherungsnehmer die Obhut über die versicherte Sache überlassen hat.(OLG Karsruhe a.a.O.; BGH VersR 1993, 830; BGHZ 107, 229, 230; BGH NJW-RR 2003, 1250; jeweils m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser Rspr. an (zur Repräsentanteneigenschaft näher unten lit. b).

Von dem dargestellten gesetzlichen Leitbild weicht die Regelung des § 5 Nr. 1 lit. a) AVB unangemessen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab. Nach dem Versicherungsschein und den weiteren Vertragsbestandteilen (s. Anlage K 2) haben die Beklagten Versicherungsschutz gegen alle Gefahren der Beschädigung der Yacht zur Verfügung gestellt.

Diesen können sie nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung zu Lasten des Versicherungsnehmers einschränken (OLG Karlsruhe a.a.O. sowie VersR 1997, 1230; Prölss a.a.O. m.w.N.).

b) Der Nebenintervenient ist aber auch nicht als Repräsentant des Klägers anzusehen, mit der Folge, dass er sich dessen Verhalten als eigene grobe Fahrlässigkeit entgegenhalten lassen müsste. Der Senat hat bereits in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger als Vercharterer und dem Nebenintervenienten als Charterer gegen eine solche Repräsentanteneigenschaft sprechen, weil sich der Vercharterer dort sämtliche Entscheidungen und Abwicklungsmodalitäten vorbehält (Protokoll vom 18.10.2005, S. 3 = Bl. 355 d.A.).

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.4.2005 (NJW-RR 2005, 1051 f.) festgestellt, dass durch seine neuere Rechtsprechung geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsentant des Versicherungsnehmers sei. Dabei hat er auf seine Grundsatzentscheidung vom 14.5.2003 (NJW-RR 2003, 1250 f. = r + s 2003, 367 unter II. 2. m.w.N.) verwiesen. Danach ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis anzunehmen (BGH VersR 1986, 696). Ebenso wenig begründen Ehe, Lebensgemeinschaft oder Verwandtschaft mit dem Versicherungsnehmer oder ein Leih-, Miet- oder Pachtverhältnis über die versicherte Sache die Repräsentantenstellung (BGH NJW 1989, 1861; VersR 1990, 736; VersR 1989, 737; OLG Koblenz VersR 2004, 1410 f.; VersR 2005, 1577).

Repräsentant kann vielmehr nur sein, wer bei Würdigung der Gesamtumstände befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (sog. Risikoverwaltung). Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer versicherten Sache in dem geschilderten Maß auf einen Dritten übertragen hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falls (BGH NJW-RR 2003, 1250, 1251).

Der Bundesgerichtshof hat unter Bekräftigung seiner Rechtsprechung die Repräsentantenstellung eines Flugzeugmieters verneint (BGH GuT 2004, 183 f.). Das OLG Koblenz hat sie bezüglich eines dem Ehemann bzw. der Tochter geliehenen Kraftfahrzeugs abgelehnt (VersR 2004, 1410 f.; VersR 2005, 1577), wobei im Fall der Tochter diese sogar Fahrzeughalterin war.

Das OLG Köln hat die Repräsentantenstellung des gefälligkeitshalber handelnden Schiffsführers einer Segelyacht bei der Überführung von Malta nach Mallorca ebenfalls verneint (VersR 2003, 991 = r + s 2003, 296 ff.).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Skipper auf einer fremden Yacht Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Gerhard, TranspR 2005, 63, 64/65). Wichtig ist insbesondere festzustellen, in wieweit der Versicherungsnehmer bei der Überlassung der Schiffsführung an Dritte aus räumlichen wie aus persönlichen Gründen tatsächlich noch in der Lage bleibt, selbst die Risikoverwaltung über das versicherte Schiff auszuüben (Gerhard a.a.O.). Dabei kann aber nicht die Rechtsprechung zur Stellung des Kapitäns in der gewerblichen Schifffahrt gegenüber dem Reeder (vgl. BGH VersR 1983, 479) herangezogen werden, wie die Beklagten meinen, denn dem Skipper einer Sportyacht fehlt es regelmäßig an der umfassenden Führungsmacht des Kapitäns in der Handelsschifffahrt (Roos VersR 2003, 1252). Auch ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Crew nicht vom Vercharterer gestellt wurde, denn es ist beim Yachtcharter üblich, dass der Skipper mit seinen Freunden segelt und, dass nur in gefährlichen Gewässern ein Schiffsführer des Vercharterers an Bord ist. Schließlich ist die von den Beklagten angeführte Entscheidung des BGH VersR 1996, 1229 ff. nicht einschlägig, denn dort ging es um eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) durch den Prokuristen des Versicherungsnehmers, der diesem das Fahrzeug auf Grund einer Zusatzvereinbarung zu dessen Arbeitsvertrag zur geschäftlichen und privaten Nutzung überlassen hatte.

Im vorliegenden Fall ist die Risikoverwaltung über die SY ..... während des Segeltörns beim Kläger geblieben und nicht auf den Nebenintervenienten übergegangen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Yachtcharter, die Bestandteil des Chartervertrags vom 18.12.2000 wurden (Anlage K 5), behält sich der Vercharterer alle wesentlichen Befugnisse betreffend die vercharterte Yacht vor.

Die Pflichten des Charterers werden minutiös geregelt, sein Verhalten im Havariefall detailliert vorgeschrieben (Nr. 7 der AGB). Ist ein Weiterfahren nicht möglich, so muss er "zwecks Erholung von Anweisungen rechtzeitig" den Vercharterer verständigen (Nr. 8 der AGB). Falls der Charterer nicht selbst die Funktion des Schiffsführers ausüben will, muss er den Skipper gegenüber dem Vercharterer "namhaft" machen; dieser ist dann dem Vercharterer mitverantwortlich (Nr. 10 der AGB). Die Schiffsführung darf nicht befugten Dritten nicht überlassen werden (Nr. 12 der AGB). Schließlich darf der Vercharterer dem Charterer das Auslaufen des Schiffs unter gewissen Voraussetzungen verbieten (Nr. 11 der AGB). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände kann nicht vom Übergang der Risikoverwaltung vom Kläger auf den Nebenintervenienten ausgegangen werden. Die tatrichterliche Bewertung schließt auch die Tatsache ein, dass die Yacht nur für eine Woche verchartert war. Der Senat teilt die Auffassung des OLG Koblenz (VersR 2004, 1410; VersR 2005, 1577), dass sich auch aus einer längeren Obhutsüberlassung, u.U. im Ausland, allein noch keine Repräsentantenstellung herleiten lässt.

3. Die drei Beklagten haften dem Kläger als Mitversicherer nach den im Versicherungsschein angegebenen Quoten. Sie sind nicht Gesamtschuldner.

Wird ein und dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr durch mehrere Versicherer, die im Einverständnis miteinander handeln, versichert, so liegt in der Regel Mitversicherung in der Weise vor, dass jeder Versicherer nur einen Teil übernimmt (Kollhosser in Prölss/Martin a.a.O. Vorbem. zu § 58 Rdnr. 1). Ob anteilige oder gesamtschuldnerische Haftung vereinbart ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, die der Auslegungsregel des § 427 BGB vorgeht (Kollhosser a.a.O. Rdnr. 3). In der Regel handelt es sich bei der Mitversicherung um Teilschulden i.S. von § 420 BGB, nicht um eine Gesamtschuld nach § 421 BGB (Kollhosser a.a.O. m.w.N.).

Die Beklagten weisen insofern zutreffend auf die Prozessklausel in Nr. 15 BBWKV (Anlage K 3) hin. Nr. 15.3 BBWKV bestimmt für den Fall, dass durch die Inanspruchnahme des "führenden Versicherers" nicht die Berufungs- oder Revisionssumme erreicht wird, die Klage auf den zweiten, erforderlichenfalls auch auf den dritten und weitere Versicherer auszudehnen ist, damit die fragliche Rechtsmittelsumme erreicht wird. Diese Klausel macht nur Sinn, wenn von Teilschulden auszugehen ist.

Die Auslegung des Versicherungsvertrags nach §§ 133, 157 BGB führt deshalb zu dem Ergebnis, dass die drei Beklagten dem Kläger anteilmäßig, nicht als Gesamtschuldner, haften. Die Beklagte zu 1) haftet ihm danach zu 80 % und die beiden anderen Beklagten zu jeweils 10 %.

4. Der von den Beklagten dem Kläger zu ersetzende Schaden beläuft sich nach dem Antrag des Nebenintervenienten in der Berufungsinstanz bezüglich der Hauptsache unstreitig auf 45.844,98 €. Insofern wird auf die Aufstellung unter Ziffer I. Bezug genommen.

Zwischen dem Kläger und den Beklagten unstreitig, schulden die Beklagten Verzugszinsen nur in Höhe von 4 % pro Jahr. Nach § 12 Nr. 2 Abs. 1 AVB (Anlage K 4) ist die Entschädigung seit Anzeige des Schadens (5.9.2001) mit 1 % (1 Prozentpunkt) unter dem Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 %, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Auf den entsprechenden Hinweis der Beklagten in der Klageerwiderung (S. 14/15 = Bl. 30/31 d.A.) hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 4.11.2002 insoweit auf 4 % Zinsen zurückgenommen (S. 4 bzw. 12 = Bl. 39 bzw. 47 d.A.). Der Nebenintervenient ist hieran gebunden (§ 67 HS. 2 ZPO).

Die Beklagte zu 1) schuldet dem Kläger danach 36.675,98 € nebst 4% Zinsen hieraus seit 5.9.2001. Die Beklagten zu 2) und zu 3) schulden ihm jeweils 4.584,47 € nebst 4 % Zinsen seit 5.9.2001.

5. Die Entscheidung über die Kosten in erster Instanz ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2, 69, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Nebenintervenienten hinsichtlich der Zinsen sowie die Rücknahme der Berufung in Höhe von 1.262,89 € sind als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten und veranlassen keine höheren Kosten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i. S. von § 543 Abs. 2 ZPO besteht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, vorliegt, noch durch die Entscheidung Rechtsfragen angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.

Ende der Entscheidung

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