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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 25 W 1067/00
Rechtsgebiete: AVAG, EuGVÜ, ZPO, AVAL
Vorschriften:
AVAG § 11 Abs. 1 | |
AVAG § 17 Abs. 1 | |
AVAG § 11 Abs. 2 | |
AVAG § 13 Abs. 1 | |
EuGVÜ Art. 36 Abs. 1 | |
EuGVÜ Art. 37 Abs. 2 | |
EuGVÜ Art. 1 Abs. 1 | |
EuGVÜ Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 | |
EuGVÜ Art. 25 | |
EuGVÜ Art. 34 Abs. 2 | |
EuGVÜ Art. 34 Abs. 3 | |
EuGVÜ Art. 27 | |
EuGVÜ Art. 28 | |
EuGVÜ Art. 16 | |
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 | |
EuGVÜ Art. 24 | |
EuGVÜ Art. 38 Abs. 3 | |
ZPO § 1061 | |
ZPO § 1062 ff. | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 546 | |
AVAL § 24 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 25 W 1067/00 29 O 19647/99 LG München I
In dem Rechtsstreit
wegen Vollstreckbarerklärung
erläßt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 5. April 2000 folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27.1.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert der Beschwer der Antragsgegnerin übersteigt DM 60.000.
Gründe:
Auf Antrag der Antragstellerin hat der Vorsitzende der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluß vom 27.1.2000 angeordnet, daß das am 30.6.1999 erlassene Urteil des Landgerichts Athen, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, daß zur Sicherung eines Anspruchs der Antragstellerin auf Zahlung von 2.500.000.000 DRX (2.500.000.000 Drachmen) als Sicherungsmaßnahme der dingliche Arrest in jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen und jeden Vermögensgegenstand der Antragsgegnerin bis zu einem Betrag von 2.500.000.000 Drachmen angeordnet wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Zur Begründung hat der Vorsitzende der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I ausgeführt, daß die formellen Voraussetzungen für die beantragte Klauselerteilung vorlägen. Der Vollstreckbarerklärung stehe insbesondere nicht entgegen, daß der verfahrensgegenständliche Schuldtitel eine Entscheidung zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin sei, da der Arrest nach Anhörung der Antragsgegnerin erlassen worden sei.
Die daraufhin am 31.1.2000 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts München I erteilte Vollstreckungsklausel wurde der Antragsgegnerin am 7.2.2000 zugestellt.
Am 3.3.2000 hat die Antragsgegnerin Beschwerde zum Oberlandesgericht München eingelegt. Sie rügt, daß die Vollstreckbarerklärung nicht nach dem EuGVÜ ausgesprochen werden dürfe, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache vor einem Schiedsgericht in Zürich geführt werde. Damit sei das Verfahren in der Hauptsache aufgrund der Schiedsklausel der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen. Für den einstweiligen Rechtsschutz sehe Art. 24 EuGVÜ vor, daß derartige Maßnahmen zwar bei dem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats zuständig sei. Dies gelte auch dann, wenn dieses Verfahren vor einem Schiedsgericht stattfinde. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17.11.1998 (Rs. C-391/95 Van Uden Maritime BV) sei die Zuständigkeit für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen jedoch eingeschränkt. Die vom EuGH in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Maßnahme im Sinne von Art. 24 EuGVÜ lägen nicht vor. Insbesondere müßte eine Zwangsvollstreckung in Deutschland durchgeführt werden, so daß eine reale Verknüpfung zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaates des angerufenen Gerichts fehlen würde.
Ferner sei das Urteil des Landgerichts Athen auch deshalb nicht anzuerkennen, weil es gegen den deutschen ordre public (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ) verstoße. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs durch die Beweisregeln der griechischen ZPO vor. Nach der griechischen ZPO habe die Antragsgegnerin nur zwei präsente Zeugen anbieten dürfen.
Außerdem gebe es im griechischen Recht des einstweiligen Rechtsschutzes bei unveränderter Sachlage kein Rechtsmittel gegen das Urteil. Es liege somit ein weiterer Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vor.
Ferner sei das griechische Urteil auch deshalb nicht anzuerkennen, weil es gegen Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ verstoße. Nach griechischem Recht dürfe ein Widerspruch gegen die Vollstreckung aus allen Urteilen frühestens mit Beginn der ersten Vollstreckungshandlung erfolgen. Ein effektiver Rechtsschutz bestehe nur dann, wenn die schützenswerten Rechte des Schuldners nicht durch die formalen Erfordernisse von vornherein völlig vereitelt werden. Dies träfe jedoch auf die vorliegende Entscheidung zu, weil keine hinreichende Möglichkeit bestehe, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung in effektiver Weise einzulegen. Schließlich liege auch ein Anerkennungshindernis im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ vor, weil die Entscheidung des Landgerichts Athen mit dem anhängigen Schiedsverfahren unvereinbar sei. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Athen erhalte die Antragstellerin schon im Verfahren der einstweiligen Anordnung mehr, als sie zu diesem Zeitpunkt im ebenfalls laufenden Hauptsacheverfahren erlangen könnte. Dies widerspreche jedoch der Regel, daß ein in der Hauptsache anhängiges Verfahren durch ein Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht vorweggenommen oder vereitelt werden dürfe. Erst im Schiedsverfahren könnten die anstehenden Rechtsfragen soweit geklärt werden, daß eine endgültige Entscheidung möglich werde. Ein reibungsloser und unbefangener Ablauf des Schiedsverfahrens würde aber vereitelt werden, wenn ein einseitig summarisches Ergebnis infolge Vollstreckung außerhalb Griechenlands de facto dauerhaft endgültig werde. Eine Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils sei auch deshalb unzulässig, weil das Züricher Schiedsgericht am 3. Februar 2000 eine Anordnung erlassen habe, wonach der Antragstellerin untersagt werde, weiterhin die Vollstreckung des Athener Urteils mit Hilfe der Vollstreckungsklausel des Landgerichts München I vom 27.1.2000 zu betreiben.
Die Antragsgegnerin beantragt:
I. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 27.1.2000, wonach das Urteil des Landgerichts Athen vom 30.6.1999 (Az. 21.248/1999), durch das zur Sicherung eines Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf Zahlung von 2,5 Mrd. DRX als Sicherungsmaßnahme der dingliche Arrest in jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen und jeden Vermögensgegenstand der Beschwerdeführerin bis zu einem Betrag von 2,5 Mrd. DRX angeordnet wurde, mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird, wird aufgehoben.
II. Die am 31.1.2000 vom Landgericht München I erteilte Vollstreckungsklausel wird aufgehoben.
III. Hilfsweise wird beantragt,
a) die Zwangsvollstreckung im Umfang der erteilten Klausel bis zur Entscheidung des bei der Internationalen Handelskammer in Paris anhängigen ICC-Schiedsverfahrens Nr. 7709/CK von einer Sicherheitsleistung der Beschwerdegegnerin abhängig zu machen,
b) jedenfalls aber anzuordnen, daß bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen darf.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, daß das EuGVÜ sehr wohl anwendbar sei. Der EUGH habe in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung entschieden, daß das EuGVÜ, insbesondere Art. 24 EuGVÜ, auch dann anzuwenden sei, wenn für die Hauptsache ein Schiedsgericht zuständig sei. Das Landgericht Athen habe auch die Grenzen von Art. 24 EuGVÜ nicht überschritten. Denn das Landgericht Athen habe die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt, sondern lediglich als Sicherungsmaßnahme den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin bis zu einem Betrag von 2,5 Mrd. DRX angeordnet. Hierin liege keine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des Landgerichts Athen sei dem Gericht, das mit der Vollstreckbarerklärung befaßt sei, nicht möglich.
Ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Das griechische Recht erlaube es den Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren, so viele Zeugen anzuhören, wie die Parteien es wünschten. Die Tatsache, daß nur präsente Beweismittel benutzt werden dürften, stelle keinen Verstoß gegen den ordre public dar, da auch das deutsche Recht eine solche Regelung kenne. Auch stelle eine fehlende Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine ausländische Entscheidung keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar.
Auch liege kein Verstoß gegen Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ vor. Zu einer Vorwegnahme der Hauptsache komme es im vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht, weil das Urteil des Landgerichts Athen allein einen dinglichen Arrest zur Sicherung angeordnet habe, der Antragstellerin aber keine dauerhafte Möglichkeit der Befriedigung biete. Die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 3.2.2000 stehe nicht im Widerspruch zur griechischen Entscheidung. Es handle sich nicht um eine Entscheidung aus dem Anerkennungsstaat Deutschland, die eine inhaltliche Unvereinbarkeit mit dem Urteil des Landgerichts Athen aufweise, sondern um eine schiedsgerichtliche Entscheidung aus der Schweiz. In dieser werde auch kein vergleichbarer Antrag der hiesigen Antragstellerin zurückgewiesen, so daß eine inhaltlich entgegen- gesetzte Entscheidung über denselben Streitgegenstand nicht vorliege. Der Konflikt einander gegenüberstehender inhaltlich unterschiedlicher Entscheidungen von Gerichten zweier Vertragsstaaten werde im Rahmen des EuGVÜ grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip gelöst. Dieser Prioritätsgrundsatz gelte auch für den Fall einer Kollision einer anerkennungsfähigen gerichtlichen Entscheidung mit einem anerkennungsfähigen Schiedsspruch aus einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat. Da die vorgelegte Entscheidung des Schiedsgerichts eindeutig zeitlich nach der Entscheidung des Landgerichts München I ergangen sei, bestehe auch aus diesem Grund kein Anerkennungshindernis.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 3.2.2000 könne die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts Athen nicht berühren. Die Schiedsrichter hätten bei ihrer Entscheidung eindeutig ihre schiedsrichterlichen Kompetenzen überschritten, so daß ein Anerkennungshindernis gemäß Art. V (1) c des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 bestehe. Nach der Schiedsvereinbarung der Parteien seien mögliche Differenzen aus dem zugrundeliegenden materiellen Vertrag durch ein Schiedsverfahren beizulegen. Ungeachtet der Frage der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung schließe weder die Schiedsvereinbarung noch die Schiedsordnung der ICC aus, daß Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch bei einem staatlichen Gericht beantragt werden können. Eine Schiedsvereinbarung darüber, ob das Urteil des Landgerichts Athen in Deutschland vollstreckt werden dürfe oder nicht, sei nicht gegeben. Daher maße sich das Schiedsgericht eine ihm nicht zustehende Entscheidungsbefugnis an. Das Schiedsgericht habe auch deshalb außerhalb seiner Kompetenz gehandelt, weil eine Überprüfung der Entscheidungen der staatlichen Gerichte durch das Schiedsgericht als fremde Instanz den grundlegenden Vorstellungen des deutschen Rechts widerspreche. Daher sei der vorgelegte Schiedsspruch in Deutschland auch wegen einer Unvereinbarkeit mit dem deutschen inländischen ordre public nicht anerkennungsfähig. Auch die Hilfsanträge seien zurückzuweisen. Der Hilfsantrag a) (ziele darauf ab, das Ergebnis des griechischen Urteils zu verändern und die Vollstreckung des Arrests von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies würde gegen Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ verstoßen. Der Hilfsantrag b) setze voraus, daß die Antragstellerin die Vollstreckung des Athener Urteils in einer Weise betreiben könne, durch welche die zugrundeliegenden Ansprüche endgültig befriedigt werden. Dies sei jedoch unzutreffend, so daß auch dieser Antrag zurückzuweisen sei.
Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Die gemäß Art. 36 Abs. 1, 37 Abs. 2 EuGVÜ, § 11 Abs. 1 AVAG statthafte Beschwerde wurde innerhalb der in Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ, § 11 Abs. 2 AVAG vorgesehenen einmonatigen Beschwerdefrist frist- und formgerecht (§§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 2 AVAG) eingelegt.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Das EuGVÜ in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26.5.1989 ist auf das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts Athen vom 30.6.1999 anwendbar. Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ. Der Ausschlußtatbestand des Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ liegt nicht vor. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 wird zwar auf staatsgerichtliche Verfahren, die einem Schiedsverfahren dienen sollen, angewendet. Jedoch sind die einstweiligen Maßnahmen grundsätzlich nicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet; sie werden vielmehr parallel zu einem solchen Verfahren zu dessen Unterstützung angeordnet. Gegenstand dieser Maßnahmen ist nicht die Schiedsgerichtsbarkeit als Rechtsgebiet, sondern die Sicherung verschiedenartiger Ansprüche (EuGH RIW 1999; 776/779). Daher bestimmt sich die Zugehörigkeit einer einstweiligen Maßnahme. zum Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht nach ihrer Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche (EuGH, a.a.O., S. 779).
b) Bei dem Urteil des Landgerichts Athen vom 30.6.1999 handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne von Art. 25 EuGVÜ, die mit der Vollstreckungsklausel versehen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH IPRax 1985, 339 mit Anmerkung Schlosser S. 321; EUGH IPRax 1981, 95 mit Anmerkung Hausmann) sind alle einstweiligen Maßnahmen, wie z.B. die einstweilige Verfügung oder der Arrest, Entscheidungen im Sinne von Art. 25 EuGVÜ, wenn - wie vorliegend - der Antragsgegner zur mündlichen Verhandlung geladen und ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Entscheidung des EuGH vom 27.4.1999 (Rs. C-99/96; ZIP 1999, 1323 = EWS 1999, 350, WM 1999 2128, EuZW 1999, 727) steht dem nicht entgegen. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 17.11.1998 in der Sache Van Uden (Rs. C-391/95; RIW 1999, 776) hat der EuGH zwar entschieden, daß ein Urteil, das seiner Art nach kein Hauptsacheverfahren, sondern ein Eilverfahren zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen sei, unter gewissen Voraussetzungen keine Entscheidung im Sinne von Art. 25 EuGVÜ sein könne. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend jedoch nicht vor, weil die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt worden ist. Nach Auffassung des EuGH ist ein auf die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung gerichtetes Urteil nur dann eine einstweilige Maßnahme, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrags an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssen (vgl. Teilziffer 42 und 53 des Urteils vom 27.4.1999).
Im Anschluß an diese beiden Entscheidungen des EuGH Wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß Leistungsverfügungen nur im Erlaßstaat vollstreckt werden können und dort sogar nur in bestimmte Vermögensgegenstände. Eine allgemeine, grundsätzlich in das gesamte Vermögen des Schuldners zu vollstreckende Zahlungspflicht dürfe nicht mehr angeordnet werden (vgl. Stadler, JZ 1999, 1089/1098; Wolff EWS 2000, 11/17; Heß/Vollkommer, lPRax 1999, 220/224).
Vorliegend ist die Antragsgegnerin jedoch nicht zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilt worden; es wurden vielmehr nur Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung eines vermögensrechtlichen Anspruchs angeordnet. Eine Gefährdung des Vermögens der Antragsgegnerin kann somit nicht eintreten, falls die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren vor dem Schiedsgericht nicht obsiegen sollte. Im Falle einer bloß sichernden Anordnung ist die Freigabe und Rückgabe des Vermögens der Antragsgegnerin jederzeit gewährleistet. Damit besteht auch kein Anlaß, den Begriff der Entscheidung im Sinne von Art. 25 EuGVÜ vorliegend einschränkend auszulegen.
c) Gemäß Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ kann ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nur aus einem in den Art. 27 und 28 EuGVÜ angeführten Gründen abgelehnt werden, wobei gemäß Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf (EuGH vom 27.4.1999, ZIP 1999, 1323/1327, Teilziffer 51).
aa) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Athen ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels grundsätzlich nicht zu prüfen (Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ). Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht Athen die Vorschriften der Art. 7 ff (Versicherungssachen), Art. 12 ff (Verbrauchersachen) und des Art. 16 EuGVÜ (ausschließlicher Gerichtsstand) verletzt hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ). Auch die Antragsgegnerin rügt einen solchen Verstoß nicht. Ob das Landgericht Athen seine Zuständigkeit für den Erlaß des Urteils vom 30:6.1999 auf Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (Gerichtsstand des Erfüllungsortes)stützen durfte, oder ob es für den Erlaß eines dinglichen Arrests die Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVÜ in Anspruch nehmen durfte, kann dahingestellt bleiben, weil diese Frage im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils nicht Prüfungsgegenstand ist (vgl. EuGH vom 27.4.1999, Teilziffer 49 - 51; ZIP 1999, 1323/1327).
bb) Vorliegend besteht auch kein Anerkennungshindernis gemäß Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ. Auch im deutschen Recht des einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich nur, präsente Beweismittel zulässig (§ 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO).
Soweit die Antragsgegnerin rügt, daß im griechischen Prozeßrecht keine Prozeßpartei mehr als zwei Zeugen durch das Gericht anhören lassen könne, rechtfertigt dies nicht die Bejahung eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public. Denn zum einen trägt die Antragsgegnerin nicht vor, daß sie mehr als zwei Zeugen in dem Verfahren vor dem Landgericht Athen angeboten hat und daß das Gericht die Anhörung der weiteren Zeugen zurückgewiesen hat; zum anderen wäre auch die Antragstellerin von diesem Verbot in gleicher Weise betroffen. Ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, welchen Sachvortrag und welches Beweisangebot das Landgericht Athen nicht zur Kenntnis genommen hat.
cc) Das Urteil des Landgerichts Athen, ist auch nicht deshalb nicht anerkennungsfähig, weil es in Griechenland nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden konnte. Soweit die Antragsgegnerin sich insoweit auf Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ stützt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht vor, weil das Urteil des Landgerichts Athen nicht in einem einseitigen Verfahren ergangen ist, sondern aufgrund einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Parteien. Die Rechtslage wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Entscheidung des Landgerichts Athen in einem einseitigen Verfahren ergangen wäre und die daraufhin erlassene Entscheidung nicht mehr mit Rechtsbehelfen anfechtbar gewesen wäre.
Das Fehlen einer Rechtsmittelinstanz stellt auch keine Verletzung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts dar; denn auch ' nach deutschem Recht ist nicht in jedem Fall gegen die Entscheidung des erstmals angerufenen Gerichts ein Rechtsmittel gegeben (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Auflage, Art. 27 Run. 11).
dd) Die Anerkennung des griechischen Urteils scheitert auch nicht an Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ. In der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen den Parteien kein Rechtsstreit mit dem gleichen Streitgegenstand wie vor dem Landgericht Athen anhängig. Daher scheidet eine Unvereinbarkeit von Entscheidungen aus.
Die Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat regelt Nr. 3 nicht. Dieser Konflikt ist nach Bern Grundsatz der zeitlichen Priorität zu lösen (Kropholler, Art. 27 Rn. 50). Aus diesem Grund steht auch die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 3.2.2000 der Anerkennung der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen.
ee) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf die Anordnung des Schiedsgerichts vom 3.2.2000 berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung im Sinne von § 13 Abs. 1 AVAG. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schiedsgericht befugt war, eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen, oder ob diese Befugnis ausschließlich bei den staatlichen Gerichten liegt. Selbst wenn das Schiedsgericht die einstweilige Anordnung erlassen durfte, so handelt es sich hierbei um einen ausländischen Schiedsspruch im Sinne von § 1061 ZPO, der erst im Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. § 6 a gerichtliche Zuständigkeitsverordnung vom 15.6.1998) für vollstreckbar erklärt werden muß, damit der Schiedsspruch im Inland Wirkungen entfalten kann. Hieran fehlt es jedoch bisher. Damit stellt der Schiedsspruch vom 3.2.2000 auch keine Einwendung im Sinne von § 13 Abs. 1 AVAG dar.
3. Die Hilfsanträge sind begründet.
Die Vorschriften des EuGVÜ über die Rechtsbehelfe stellen ein in sich geschlossenes und eigenständiges System dar (EuGH NJW 1993, 2092). Eine Sicherheitsleistung kann nur unter den Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ i.V.m. § 24 Abs. 2 AVAL angeordnet werden, die hier jedoch nicht vorliegen. Denn gegen die Entscheidung des Landgerichts Athen ist kein Rechtsbehelf mehr möglich (vgl. Art: 38 Abs. 1 EuGVÜ), was jedoch primäre Voraussetzung der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist (Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 38 Rn. 1). Die Einleitung des Hauptsacheverfahrens vor dem Schiedsgericht ist keine Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs (Schlosser, Art. 38 Rn. 2).
Darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung, daß die weitergehende Vollstreckung der Antragsgegnerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. § 24 Abs. 2 S. 2 AVAG), zumal hier auf Grund des Urteils des Landgerichts Ahten ohnehin eine Sicherungsvollstreckung zulässig ist.
Über den Hilfsantrag Ziffer III b) ist nicht zu entscheiden, weil über die Beschwerde endgültig entschieden wird.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), § 17 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 546 ZPO (Wert der Beschwer).
Eine Entscheidung über den Gegenstandswert ist entbehrlich (Nr. 1911 KV zum GKG).
Ende der Entscheidung
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