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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 29 U 1802/07
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 145 | |
BGB § 157 | |
BGB § 242 | |
EGBGB Art. 27 | |
EGBGB Art. 32 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 1802/07
Verkündet am 27.09.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein, Richter am Oberlandesgericht Lehner und Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24.11.2006 in Nr. II und Nr. IV der Urteilsformel abgeändert und insoweit wie folgt gefasst:
II. Der Klageantrag Nr. II wird abgewiesen.
IV. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten kann jede Partei die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, und die Beklagte, eine AG mit Sitz in der Schweiz, streiten um die Auslegung einer Optionsklausel in einem Filmlizenzvertrag sowie über das Zustandekommen eines weiteren Vertrags im Zusammenhang mit der Ausübung der der Beklagten eingeräumten Option.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
I. festzustellen, dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel "N. v. W." (auch als "W. 2" bezeichnet) zustande gekommen ist, insbesondere nicht durch E-Mail der Beklagten vom 02.10.2005.
II. festzustellen, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Ziffer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages zwischen den Parteien vom 24./26.04.2002 zustehen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte in erster Instanz beantragt,
für den Fall, dass der Klage auf Feststellung (Antrag zu I., betreffend das Zustandekommen eines Lizenzvertrages zwischen den Parteien) stattgegeben wird, festzustellen, dass zwischen den Parteien spätestens am 25.01.2006 ein Vorvertrag über die Lizenzierung der Nutzungsrechte (Theaterrechte, Senderechte, Videogrammrecht, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht, Recht zur Verfügungstellung auf Abruf, Datenbankrecht, urheberrechtliche Vergütungsansprüche, Kabelweitersenderecht, Werbe- und Klammerteilrecht) am Fortsetzungsfilm mit dem Arbeitstitel "N. v. W." (auch als "W. 2" bezeichnet) zustande gekommen ist.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.11.2006 Folgendes entschieden:
I. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel "N. v. W." (auch als "W. 2" bezeichnet) zustande gekommen ist, insbesondere nicht durch die E-Mail der Beklagten vom 02.10.2005.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Ziffer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages zwischen den Parteien vom 26.04.2002 zustehen.
III. Die Widerklage wird abgewiesen.
Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Gegen die in Ziffern I. und II. dieses Urteils erfolgte Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
In Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 24.11.2006 (Az.: 21 O 25/06) wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 26.07.2007 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch in Nr. I der Urteilsformel des Urteils des Landgerichts München I vom 24.11.2006 wendet. Erfolg hat die Berufung der Beklagten dagegen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch in Nr. II der Urteilsformel des Urteils des Landgerichts vom 24.11.2006 wendet.
1. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte, wie sich aus dem im Termin vom 26.07.2007 gestellten Antrag ergibt, lediglich das Ziel einer Abweisung der Klage weiter. Die in erster Instanz von der Beklagten anhängig gemachte Hilfswiderklage, die das Landgericht abgewiesen hat (Nr. III. der Urteilsformel des Urteils des Landgerichts vom 24.11.2006), ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens in der Berufungsinstanz.
2. Die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage ist hinsichtlich beider Klageanträge zulässig.
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des § 513 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ist nach Art. 18 LugÜ jedenfalls deshalb gegeben, weil sich die Beklagte auf das Verfahren rügelos eingelassen hat und keine abweichende ausschließliche internationale Zuständigkeit besteht.
b) Die Klageanträge sind auch im Übrigen zulässig. Auf die Ausführungen des Landgerichts unter I. 1. bis I. 4. der Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.11.2006 wird Bezug genommen. Gegen diese Ausführungen hat die Beklagte in der Berufungsbegründung keine spezifischen Einwendungen erhoben.
3. Auf den Lizenzvertrag der Parteien vom 26.04.2002 (Anlage K 1) ist jedenfalls hinsichtlich der schuldrechtlichen Aspekte kraft Rechtswahl, die Nr. 11 Abs. 10 Satz 2 dieses Vertrags zu entnehmen ist, deutsches Recht anwendbar (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Deshalb beurteilt sich auch die Auslegung der Optionsklausel ("Der LN erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film.") in Nr. 11 Abs. 4 des genannten Vertrags nach deutschen Recht (vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche, die der Beklagten gegen die Klägerin wegen Verletzung der genannten Optionsklausel zustehen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
4. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel "N. v. W." (auch als "W. 2" bezeichnet) zustande gekommen ist. Die Klägerin hat der Beklagten mit dem so genannten Deal Memo (vgl. Anlage K 3) ein nicht hinreichend bestimmtes Angebot übermittelt, dass den Anforderungen an die nach Nr. 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26.04.2002 (Anlage K 1) einzuräumende "letzte Option" nicht genügt. Die betreffende Optionsklausel ist nicht eindeutig. Optionsvereinbarungen können verschiedenen Inhalt haben (vgl. Staudinger/Bork, BGB, Vorbem. zu §§ 145 bis 156, Rdn. 69 ff.; Brauneck/Brauner, ZUM 2006, 513 ff.). Was die Parteien jeweils gewollt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Staudinger/Bork aaO Vorbem. zu § 145 bis 156, Rdn. 72). Im Streitfall ergibt die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Wortlauts der Klausel und der Interessenlage der Parteien Folgendes:
Durch Nr. 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26.04.2002 (Anlage K 1) ist der Beklagten, wie aus der Koppelung von "erster Option" und "letzter Option" hervorgeht, eine Rechtsposition eingeräumt worden, die über die Einräumung eines Erstverhandlungsrechts (vgl. Schwarz/U. Reber in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., Kap. 91, Rdn. 7) bzw. eines Erstablehnungsrechts (vgl. Schwarz/U. Reber aaO Kap. 91, Rdn. 7; vgl. auch BGHZ 22, 347, 349 - Clemens Laar zu einem verlagsrechtlichen Optionsvertrag) hinausgeht. Der Beklagten wird mit der "letzten Option" ein Vorrecht dahingehend eingeräumt, dass die Klägerin der Beklagten die Rechte zur Veröffentlichung einer Fortsetzung basierend auf dem Film "D. W." zu den gleichen Konditionen anzubieten hat, wie sie die Klägerin einem Dritten angeboten hat, wobei eine konkret beabsichtigte und durchverhandelte Lizenzierung der Rechte an einen Dritten vorliegen muss (vgl. Schwarz/U. Reber aaO Kap. 91, Rdn. 7 unter dem Stichpunkt "last matching right"). Denn die Beklagte kann die ihr eingeräumte "letzte Option" sinnvoll nur ausüben, wenn ihr von der Klägerin ein hinreichend bestimmtes Angebot an einen Dritten mit einer durchverhandelten Lizenzierung der Rechte vorgelegt wird.
Diesen Anforderungen genügt das von der Klägerin der Beklagten übermittelte Deal Memo (vgl. Anlage K 3), das die Klägerin gemäß ihrer E-Mail vom 24.09.2005 (Anlage K 3) als letztes Angebot verstanden wissen wollte, nicht. Ein Deal Memo kann ähnlich einem "Letter of intent", der regelmäßig als Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen gewertet wird, zur so genannten Punktation im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 2 BGB werden, in besonderen Fällen kann es sich auch um einen verbindlichen Vorvertrag oder gar um einen endgültigen Hauptvertrag handeln (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 03.11.2006 - 13 Sa 1456/06, in juris dokumentiert, dort Rdn. 32). Entscheidend ist der Wortlaut, der Sinn und Zweck und die Interessenlage der Parteien (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 03.11.2006 - 13 Sa 1456/06, in juris dokumentiert, dort Rn. 32; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.10.2002 - I ZR 193/00 - GRUR 2003, 173 - Filmauswertungspflicht, zu einem Deal Memo als Vorstufe eines Lizenzvertrags). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich im Streitfall bei dem Deal Memo (Anlage K 3) allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrags zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH bzw. um ein Angebot hierzu. In dem Deal Memo werden die meisten Punkte nur stichpunktartig geregelt, wobei mehrfach nicht eindeutig verständliche Abkürzungen verwendet werden. Mehrere Punkte sind, wie aus dem Text hervorgeht, nicht abschließend geregelt. Sowohl Nr. 4, Nr. 5 als auch Nr. 8 des Deal Memo enthalten das Kürzel "etc." [et cetera], was auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. In Nr. 9.1 ist von einem Budget von ggf. bis zu "ca. EUR 5,5 Mio." die Rede; dieser Betrag ist wegen der Zirkaangabe nicht hinreichend bestimmt. Soweit es in der zwischen der Klägerin und der C. Film Verleih GmbH ausgehandelten Nr. 1 des Deal Memo heißt "Üblicher Rechteumfang dG" ist nicht ohne Weiteres klar, dass der Umfang der betreffenden Rechteeinräumung und das Lizenzgebiet den Regelungen in dem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits geschlossenen Lizenzvertrag vom 26.04.2002 (Anlage K 1) entsprechen. Schließlich heißt es am Ende des Deal Memo: "Ausführliche, zur Vorlage bei den Förderungen geeignete Verträge werden ausgefertigt, soweit die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Film im Einzelnen feststehen.", was ebenfalls belegt, dass es sich bei dem Deal Memo (Anlage K 3) allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrags bzw. um ein Angebot zu einem Vorvertrag handelt.
Die Beklagte ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB gehindert, im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, sei es auch nur hilfsweise, geltend zu machen, dass das Deal Memo (Anlage K 3) nicht hinreichend bestimmt sei und kein annahmefähiges Angebot darstelle. Allerdings hat die Beklagte vorprozessual mit E-Mail vom 21.12.2005 (Anlage K 16) den gesamten Text des Deal Memo (Anlage K 3) akzeptiert, ohne Bestimmtheitsbedenken aufzuwerfen. Jede Partei darf indes grundsätzlich ihre Rechtsansichten ändern (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242, Rdn. 55). Das gilt auch im Streitfall. Denn die Beklagte war nach der Übermittlung des Deal Memo (Anlage K 3) durch die E-Mail der Klägerin vom 24.09.2005 (Anlage K 3) gehalten, unter Zeitdruck zu agieren und mit dem Risiko konfrontiert, das Recht der letzten Option bei Nichtannahme des übermittelten Angebots zu verlieren. Deshalb kann es nicht als treuwidrig eingestuft werden kann, dass die Beklagte vorprozessual verschiedene untereinander differierende Erklärungen (vgl. Anlagen K 8, K 16) abgegeben hat, mit denen sie die letzte Option ausgeübt hat, ohne Bestimmtheitsbedenken aufzuwerfen, und Letzteres erst während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens getan hat.
Außerdem ist die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag mit dem Arbeitstitel "N. v. W." (auch als "W. 2" bezeichnet) zustande gekommen ist, auch deshalb zutreffend, weil die diesbezüglichen Willenserklärungen der Parteien wegen des unvollständigen Charakters des Deal Memo allenfalls zum Abschluss eines Vorvertrags zwischen den Parteien geführt haben könnten, keinesfalls jedoch zum Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Arbeitstitel "N. vom W." (auch als "W. 2" bezeichnet). Dementsprechend heißt es auch am Ende der E-Mail vom 02.10.2005 (Anlage K 8): "Sollen wir einen Vertrag ausfertigen und euch zustellen?".
Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts UA S. 11 f. Bezug genommen. Soweit es um den Abschluss eines Vertrags zwischen den Parteien aufgrund der E-Mail der Klägerin vom 24.09.2005 (Anlage K 3) einerseits und der E-Mail der Beklagten vom 02.10.2005 (Anlage K 8) andererseits geht, hat das Landgericht im Übrigen zu Recht einen Vertragsschluss mangels sich deckender Willenserklärungen unter Bezugnahme auf § 150 Abs. 2 BGB verneint. Die weiteren Erklärungen der Beklagten, mit denen die Option ausgeübt wurde (vgl. Anlagen K 16, B 2, B 4), waren schon wegen des Zeitablaufs seit dem 24.09.2005 nach § 147 Abs. 2 BGB nicht geeignet, einen Vetragsschluss herbeizuführen.
5. Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch in Nr. II der Urteilsformel des Landgerichts wendet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Nr. 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26.04.2002 (Anlage K 1) zustehen. Denn die Klägerin hat, wie vorstehend erörtert, der Beklagten mit dem Deal Memo gemäß Anlage K 3 ein nicht hinreichend bestimmtes Angebot übermittelt, dass den Anforderungen an die nach Nr. 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26.04.2002 (Anlage K 1) einzuräumende "letzte Option" nicht genügt, und damit jedenfalls fahrlässig gegen die Optionsklausel in Nr. 11 Abs. 4 verstoßen. Die Verletzung dieser Pflicht macht die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach schadensersatzpflichtig (vgl. § 280 Abs. 1 BGB).
III.
1. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).
4. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Ende der Entscheidung
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