Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: 29 U 2007/00
Rechtsgebiete: BRAGO, UWG, BRAO, ZPO, BO, GG


Vorschriften:

BRAGO § 43 Abs. 6
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
BRAO § 43 b
BRAO § 43
BRAO § 59 b Nr. 3
BRAO § 191 a
BRAO § 191 b
BRAO § 191 c
BRAO § 191 d
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 91
BO § 6 Abs. 1
BO § 6 Abs. 2
BO § 7
GG Art. 12 Abs. 1
"Kanzleibroschüre"

Hält sich der Text der Kanzleibroschüre einer Anwaltskanzlei im Rahmen inhaltlich sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit, so kann aus einer aufwendigen optischen Gestaltung und der Verwendung von zahlreichen Fotos der Anwälte und des Kanzleipersonals sowie aus der Zahl der versandten Prospekte und der Art ihrer Versendung nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen § 43 Abs. 6 BRAGO hergeleitet werden.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 2007/00 1 HKO 2951/99 LG Landshut

Verkündet am 29. März 2000

Die Urkundsbeamtin. Barbagiannis Justizangestellte

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Haußmann und Jackson aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29.12.1999 - 1 HKO 2951/99 - aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die standes- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung des Antragsgegners für seine Anwaltskanzlei.

Der Antragsteller ist der in Landshut bestehende örtliche Anwaltsverein, der die Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für sich in Anspruch nimmt. Der Antragsgegner ist seit dem Jahre 1990 als Rechtsanwalt zugelassen und in Landshut niedergelassen. In der von ihm betriebenen Kanzlei sind weitere fünf - ersichtlich jüngere - Anwälte und - als Sekretariatspersonal - sieben Damen tätig. Die Kanzlei führt die Bezeichnung DR. J & K und das graphisch ausgestaltete, durch Eintragung in die Markenrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes markenrechtlich geschützte Logo DR. J & K A (vgl. Anlage A 1).

Im Oktober 1999 hat der Antragsgegner für seine Kanzlei mit einer Praxisbroschüre (Anlage A 1) geworben, indem er diese Broschüre mit einem in vielen Fällen eine persönliche Anrede des Adressaten ("Sehr geehrter Herr....") enthaltenden Begleitschreiben (Anlage A 3) an etwa 30.000 Empfänger aus Industrie, Handel und Gewerbe sowie dem Kreis der selbständig Tätigen versandte. Der Antragsteller hat geltend gemacht, darin liege ein Verstoß gegen § 43 b BRAO: Die Broschüre gehe nach Form und Inhalt über eine sachliche Information über die berufliche Tätigkeit des Antragstellers weit hinaus; es handele sich um eine eindeutig reklamehafte, Personen herausstellende Werbung. Von Bedeutung sei der aufwendige, mehrfarbige Druck auf Hochglanzpapier und die Verwendung einer größeren Anzahl farbiger Fotos. Die teilweise in reklamehafter Sprache gehaltenen Ausführungen zielten auf eine Mandatserteilung durch die angesprochenen Firmen ab. Insgesamt handele es sich um eine reklamehafte, für die gewerbliche Wirtschaft typische kommerzielle Werbemaßnahme unter erheblichem Kapitaleinsatz. Zudem handele es sich um eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung, da mit ihr an einen bestimmten Personenkreis - die gewerbliche Wirtschaft - herangetreten werde; es handele sich um einen Personenkreis mit vermutetem Beratungsbedarf, auch um Mandanten anderer Anwälte.

Der Antragsteller hat beantragt,

dem Antragsgegner unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit gegenüber Personen, die nicht zum Mandantenkreis des Antragsgegners gehören, Kanzleibroschüren der beigefügten Art zu versenden, insbesondere wenn dies unter unaufgeforderter Übersendung von mehrfarbigen, aufwendig gestalteten Hochglanzpraxisbroschüren an Personen, die nicht zum Mandantenkreis des Antragsgegners gehören, erfolgt.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, es handele sich bei der von ihm verbreiteten Broschüre nicht um eine reisserische, plakative Werbung mit Methoden der gewerblichen Wirtschaft, sondern um eine zurückhaltende sachliche Information, die gemäß § 43 b BRAO zulässig sei. Eine professionelle farbige Gestaltung der Broschüre sei unbedenklich, der Kapitaleinsatz für Werbungszwecke rechtlich ohne Bedeutung. Der Antrag des Antragstellers sei im übrigen nicht hinreichend bestimmt und zu weit gefasst; er erfasse jedenfalls auch rechtmäßiges Verhalten.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Antragsgegner nach dem Antrag des Antragstellers verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die streitige Broschüre enthalte insgesamt eine unsachliche und damit unzulässige Werbung. Dabei könne die Bewertung des in der Broschüre enthaltenen Textes dahinstehen. Dass eine eindeutig reklamehafte Werbemethode vorliege, ergebe sich insbesondere aus den vielen farbigen Fotos, für die ein sachlicher Grund fehle; dies gelt insbesondere hinsichtlich der durchweg jungen und attraktiven weiblichen Mitarbeiter, deren Abbildung ohne sachlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners sei und als Blickfang diene. Es entstehe der Eindruck des Reisserischen, Unsoliden und Reklamehaften. Zugleich liege ein Verbot der Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall vor, da der Antragsgegner sich an einen Personenkreis gewandt habe, bei dem er einen gegenwärtigen Beratungsbedarf vermutet habe. Ein an sich zulässiges Serienrundschreiben liege nicht vor, da der Antragsgegner die Empfänger zumindest teilweise persönlich angesprochen habe. Bei den Empfängern entstehe daher der Eindruck eines direkten, an sie gerichteten individuellen Anschreibens des Antragsgegners.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Antragsgegners. Mit ihr wiederholt und vertieft er seinen Sach- und Rechtsvortrag aus dem ersten Rechtszug und macht erneut geltend, die Broschüre enthalte in Text und Bild eine ausgewogen aufeinander abgestimmte Information über die berufliche Tätigkeit des Antragsgegners und seiner Kollegen und Mitarbeiterinnen. Die Auffassung des Landgerichts, es liege eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung vor, sei unrichtig.

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der mit "insbesondere" beginnende Zusatz wegfalle und dass ein Verbot der Versendung des streitigen Prospekts ausgesprochen werden solle.

Auch er wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug: Es liege eine reklamehafte Werbung und Selbstanpreisung im Stil der gewerblichen Wirtschaft vor. Für die aufwendige mehrfarbige Gestaltung der Broschüre auf Hochglanzpapier und die vielen Fotos insbesondere jüngerer Mädchen bestehe kein sachlicher Grund, da ein sachlicher Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners insoweit nicht bestehe. Insbesondere aus dem "flächendeckenden Versand" der Broschüre ergebe sich, dass eine kommerzielle Werbung im Stil der gewerblichen Wirtschaft vorliege. Der Antragsgegner werbe mit enormem Kapitaleinsatz statt mit Information und dies insbesondere gegenüber Mandanten anderer Anwälte. Die Werbung verstoße auch gegen das Verbot der Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall; dies folge aus dem angesprochenen Adressatenkreis und der persönlichen Ansprache zumindest eines erheblichen Teils der angeschriebenen Empfänger.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Antragsgegners erweist sich als begründet.

1. Mit seinem dem Antrag des Antragstellers entsprechenden Tenor hätte das Urteil des Landgerichts schon deswegen keinen Bestand haben können, weil der Kern des ausgesprochenen Verbotes - es zu unterlassen, Broschüren der beigefügten Art, insbesondere von mehrfarbigen, aufwändig gestalteten Hochglanzbroschüren, zu versenden - nicht den gemäß § 253 Abs. 2 NR. 2 ZPO an die Bestimmtheit des Antrages und des Urteilstenors zu stellenden Anforderungen genügte und insbesondere auch unrechtmäßiges gegenüber rechtmäßigem Verhalten ausreichend abzugrenzen nicht geeignet war. Den Kern des Antrags bildete aber das Verbot der konkreten Verletzungshandlung, auf das der Antragsteller seinen Antrag im Berufungsverfahren in zulässiger Weise beschränkt hat.

2. Das vor der Neuregelung des anwaltlichen Werberechts durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994 (BGBL I, 2278) aus der Generalklausel des § 43 BRAO hergeleitete Verbot der gezielten Werbung um Praxis im Sinne eines unaufgeforderten direkten Herantretens an potentielle Mandanten und der berufswidrigen Werbung, insbesondere des sensationellen Herausstellens der eigenen Person oder Leistung (BVerfGE 76, 196/205 = NJW 1988, 194 m.w.N.) hat nunmehr durch das genannte Gesetz in § 43 b BRAO eine gesetzlich Ausformung gefunden. Nach dieser Bestimmung ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach § 6 Abs. 1 der gemäß § 59 b Nr. 3, §§ 191 a - d BRAO beschlossenen Berufsordnung (BO) darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Gemäß § 6 Abs. 2 BO sind Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel zulässig. In ihnen dürfen weitere als die nach § 7 BO erlaubten Hinweise gegeben werden. Gemäß § 7 BO dürfen unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte genannt werden; für solche Benennungen bestehen zahlenmäßige Grenzen, für die Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten besteht eine weitere hier nicht interessierende Einschränkung.

§ 43 b BRAO geht von dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht des Anwalts, sich grundsätzlich mit sachbezogenen, dienstleistungsorientierten Informationen an die Öffentlichkeit zu wenden und davon aus, dass einerseits auf dem Markt der Beratungsberufe Rechtsanwälte die Möglichkeit haben müssen, sich Mandanten und potentiellen Mandanten darzustellen und dass andererseits auch bei dem rechtssuchenden Publikum ein Interesse an Information über das Angebot anwaltlicher Leistungen besteht. Vor diesem Hintergrund beabsichtigte die gesetzliche Regelung nicht "eine völlige Freigabe der Werbung, die alle Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft gestattete", sondern die Begrenzung der Werbung des Rechtsanwalts auf "eine Informationswerbung...., die über sein Dienstleistungsangebot sachlich informiert"; eine "gezielte Werbung um einzelne Mandate", die Werbung um "die Erteilung einzelner Mandate" sollte untersagt bleiben (Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes, BT-Drucksache 12/4993 = BR-Drucksache 93/93, jeweils zu § 43 b BRAO).

Damit stellt § 43 b BRAO "erhebliche Anforderungen an die inhaltliche und formale Gestaltung der Werbung. Unzulässig sind danach alle Maßnahmen, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens sind. Die Vorschrift untersagt..... alle reklamehaften, mit einem Herausstellen der eigenen Person verbundenen Werbemethoden.... Dagegen lassen sich aus der gesetzlichen Regelung keine den Zeitpunkt der Werbung oder die Wahl des Printmediums betreffende Einschränkungen ableiten. Maßgeblich ist im wesentlichen allein, ob die Werbung die nach Form und Inhalt gebotenen Regeln einhält.... Sinn und Zweck der Vorschrift des § 43 b BRAO bestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken, andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem so gezogenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden" (BGH, Beschluss vom 26.5.1997, NJW 1997, 2522 - AnwBl 1997, 562). Andererseits darf die Grenze einer der Form nach zulässigen Werbung nicht zu eng gezogen werden. "Nur wenn die Grenzen zu einem marktschreierischen Werbungsstil überschritten sind, kann eine anwaltliche Werbung gemäß § 43 b BRAO als der Form nach unsachlich beanstandet werden. Vor dem Hintergrund unerläßlicher Zubilligung nicht ganz enger Gestaltungsfreiheit und einer notwendig klaren, nicht von Geschmacksfragen abhängigen Abgrenzung ist bei der Annahme der Form nach unzulässiger - nämlich eindeutig reklamehafter und damit unsachlicher - Werbung eher Zurückhaltung angezeigt" (BGH, Urteil vom 24.11.1997, BRAK-Mitteilungen 1998, 98).

Danach hält sich die streitige Werbemaßnahme des Antragsgegners noch innerhalb der durch § 43 b BRAO gezogenen Grenzen. Die streitige, im Format DIN A 4 auf weißem, starkem Hochglanzpapier mehrfarbig gedruckte Broschüre hat einen Umfang von insgesamt 12 Seiten. Die Titelseite des Prospekts zeigt im oberen Drittel das bereits erwähnte Logo "DR. J & K A" und am unteren Rand die Worte "DR. J & K R; die Mitte des Titelblattes wird von einem farbigen Gruppen-Halbbild aller in der Kanzlei tätigen Personen - sechs Anwälte, sieben Sekretariatsdamen - eingenommen, wobei der Antragsgegner optisch als Mittelpunkt herausgestellt wird. Der Text informiert auf Seite 3 zunächst über das Gründungsdatum der Kanzlei (1990) und erwähnt ihren Umzug im Jahre 1994 in neue Räume und deren Erweiterung im Jahre 1997. Die Ausstattung sämtlicher Arbeitsplätze mit Computern und der Einsatz verschiedener Programmsysteme wird kurz angesprochen. Illustriert werden diese Aussagen durch 2 Farbfotografien, die wohl den Zentralbereich der Kanzleiräume und - ersichtlich arrangiert - dort tätige Anwälte und Sekretariatsdamen zeigen. Auf den Seiten 4 und 5 werden das "Kanzleikonzept: Aufteilung nach Sachgebieten" und die "Sachgebietseinteilung entsprechend Interessenschwerpunkten" der einzelnen Anwälte sowie die Bereitschaft zu einer "mandatsbezogenen Kooperation mit dem jeweiligen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer der Firmenmandanten" angesprochen und es wird schließlich darauf hingewiesen, dass den Mandanten "selbstverständlich... der ihnen bereits persönlich bekannte Anwalt als Ansprechpartner zur Verfügung" stehe. Illustriert werden diese Aussagen mit einer großformatigen Farbaufnahme der fünf in der Kanzlei tätigen, an einem Besprechungstisch sitzenden Anwälte. Auf den Seiten 6 - 9 gibt die Broschüre einen "Überblick über die Sachgebiete, in denen die Kanzlei DR. J & K für ihre Mandanten beratend und vor Gericht tätig ist". Dies geschieht in der Weise, dass einer Farbfotografie der einzelnen, jeweils an ihrem Schreibtisch sitzenden Anwälte jeweils deren "Interessenschwerpunkte" zugeordnet werden. Für die einzelnen Anwälte sind dies Wirtschafts-, Vertrags- und Verwaltungsrecht; Insolvenz-, Straf- und Inkassorecht; Handels-, Unfall- und Versicherungsrecht; Familien-, Erb- und Bankrecht; Arbeits-, Miet- und Gewährleistungsrecht; gewerblicher Rechtsschutz, Bau- und Zivilrecht. Die einzelnen Interessenschwerpunkte werden jeweils durch Angabe von Teilgebieten untergliedert und näher beschrieben. Auf Seite 10 des Prospektes wird auf die "telefonische Rechtsberatung für ständige Firmenmandanten" als einen "weiteren Dienstleistungsbereich der Rechtsanwaltskanzlei" und auf die Präsenz der Kanzlei im Internet hingewiesen; illustriert wird dies durch im kleinen Format wiedergegebene Halbbilder der jeweils telefonierenden Anwälte und durch eine Abbildung der Titelseite der (mit der Titelseite des Prospekts übereinstimmenden) Internet-Homepage der Kanzlei. Auf Seite 11 des Prospekts folgt eine kurze Beschreibung der wesentlichen Leistungsmerkmale der EDV-Anlage der Kanzlei; illustriert wird dieser Text durch eine Aufnahme des an einem Arbeitsplatz um einen Computer-Bildschirm gruppierten weiblichen Kanzleipersonals. Seite 12 der Broschüre (die Umschlagrückseite) schließlich zeigt eine Abbildung wohl des Kanzleischildes mit den Namen der in der Kanzlei tätigen Anwälte, der Telefon- und Telefaxnummern, der Bürozeiten und darunter die Kanzleianschrift.

Der Text des Prospektes hält sich in dem durch § 43 b BRAO gezogenen Rahmen sachlicher Information über die Kanzleitätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Darstellung der Tätigkeit der einzelnen Anwälte in den ihnen nach Interessenschwerpunkten zugewiesenen Sachgebieten, wobei die "Interessenschwerpunkte" inhaltlich eingegrenzt und umrissen werden. Konkrete Einwendungen erhebt der Antragsteller insoweit nur insofern, als er geltend macht, die Hinweise auf die "Sachgebietseinteilung entsprechend Interessenschwerpunkten", auf die "telefonische Rechtsberatung" und auf die Bereitschaft zu einer "mandatsbezogenen Kooperation mit dem jeweiligen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer der Firmenmandanten zur Lösung der fächerübergreifenden Problemstellungen" zielten eindeutig auf eine Mandatserteilung durch Firmen ab. Soweit es um die Frage geht, ob eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung im Sinne von § 43 b BRAO vorliegt, wird darauf unten noch einzugehen sein. Generell ist anzumerken, dass jede Anwaltswerbung auf die Erteilung von Aufträgen abzielt und dass darin ein ausreichendes Abgrenzungskriterium zwischen unzulässiger und zulässiger Werbung daher nicht gefunden werden kann. Auch die übrigen durch den Text der Broschüre vermittelten Informationen über die Gründung und räumliche Entwicklung der Kanzlei, den Einsatz von Datenverarbeitung und die Internet-Präsenz der Kanzlei halten sich im Rahmen sachlicher Information des Lesers über grundlegende Verhältnisse der Kanzlei und ergänzende Informationsmöglichkeiten. Die in dem Text verwendete Sprache ist nüchtern und sachlich und vermeidet alles Reklamehafte und insbesondere jede Selbstanpreisung. Ein Verstoß gegen § 43 b BRAO ist insoweit nicht ersichtlich.

In die Nähe üblicher Wirtschaftswerbung gerät die Broschüre durch formale Elemente. Hier sind zu nennen der aufwendige mehrfarbige Druck auf Hochglanzpapier, die relativ hohe Anzahl von Fotografien (18 bzw. mit der Abbildung des Kanzleischildes 19) und die optische Herausstellung des Emblems "DR. J & K A" und der Kanzleibezeichung "DR. J & KO"; ersteres erscheint im Druck des Prospekts und auf den wiedergegebenen Abbildungen insgesamt elfmal; letztere neunzehnmal. Die Broschüre bedient sich damit der Gestaltungsmittel moderner professioneller Prospektgestaltung und der Mittel der Sympathiewerbung (Fotos) und zielt darauf ab, das Kanzleiemblem und die Kanzleibezeichnung bekannt zu machen und in der Erinnerung des Lesers "zu verankern". Der Einsatz solcher Mittel kann dem Anwalt jedoch nicht grundsätzlich verwehrt werden; auch Fotos haben beträchtlichen Informationswert, der über den von Text hinausgehen und ihn ergänzen kann (hier etwa dahin, dass die in der Kanzlei des Antragsgegners tätigen Anwälte (und Damen) durchweg noch relativ jung sind und dass die Büroausstattung üblichem Standard entspricht). Die "Grenzen zu einem marktschreierischen Werbungsstil", einer "eindeutig reklamehaften und damit unsachlichen Werbung" (BGH a.a.O.) werden durch die streitige Broschüre insgesamt noch nicht überschritten.

Auch der für die Werbung betriebene Kapitaleinsatz kann kein Abgrenzungskriterium sein. Die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf (a.a.O., am Ende) bemerkt zwar, "mit dem Verbot der reklamehaften Werbung (solle) zugleich vermieden werden, dass der Wettbewerb um Mandate mit den Mitteln des Kapitaleinsatzes für Reklame ausgetragen" werde. Dieser Zweck wird aber dadurch erreicht, dass die Werbung des Rechtsanwaltes auf formal und inhaltlich sachliche Unterrichtung des angesprochenen Personenkreises beschränkt wird. Hält sich Werbung innerhalb der durch § 43 b BRAO gezogenen Grenzen, so sind die Kosten solcher Werbung für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Der Antragsteller erblickt ein wesentliches für die Beurteilung maßgebliches Element darin, dass die Broschüre auf der Grundlage einer die Adressen von etwa 30.000 Gewerbetreibenden und Selbständigen erfassenden Adressendatei vom Antragsgegner mit einem die Empfänger, soweit die Adressdaten dies zuließen, in der Anrede persönlich ansprechenden Anschreiben versandt wurde und begrenzt daher den Streitgegenstand auf den Versand der Broschüre an Personen, die nicht zum Mandantenkreis des Antragsgegners gehören. Auch darin allein kann jedoch ein ausreichendes Abgrenzungskriterium gegenüber einer zulässigen Informationswerbung nicht gefunden werden. Zunächst bietet die Anzahl der angesprochenen Empfänger keinen Bewertungsmaßstab; auch Anzeigen in Zeitungen oder Anzeigenblättern oder Postwurfsendungen richten sich an einen großen Personenkreis. Von solchen Werbemethoden unterscheidet sich die streitige Werbung allerdings dadurch, dass der Antragsgegner durch deren Versand an einzeln angeschriebene Empfänger an diese direkt und persönlich herangetreten ist. Die auf die erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurückgehende, vor der Neuregelung des anwaltlichen Werberechts durch das Gesetz vom 2.9.1994 ergangene Rechtsprechung ist einhellig von der Unzulässigkeit der gezielten Werbung durch unaufgefordertes direktes Herantreten an potentielle Mandanten, an einen bestimmten Personenkreis, ausgegangen. Zumindest als obiter dictum hat diese Formel auch noch Eingang in jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gefunden (BGH, Urteil vom 16.6.1994, NJW 1994, 2284; BGH, Beschluss vom 26.5.1997, NJW 1997, 2522 = AnwBl 1997, 5622). Auf diesen aus der Generalklausel des § 43 BRAO entwickelten Grundsatz kann jedoch nicht mehr abgestellt werden. Gemäß § 43 b BRAO ist nur die "auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall" gerichtete Werbung untersagt. Zu bedenken ist, dass gemäß § 6 Abs. 2 BO "Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel" zulässig sind. Darauf, ob der Anwalt bei dem mit einem Rundschreiben und einer Praxisbroschüre angesprochenen Personenkreis einen Beratungsbedarf vermutet, kann es für die Abgrenzung nicht ankommen; denn jede Werbung zielt, soweit mit ihr nicht eine Bedarfsweckung beabsichtigt ist, auf einen vermuteten Bedarf. Werbung gegenüber Personen, bei denen nicht mit einem Bedarf gerechnet werden kann, ist sinnlos. Eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung im Sinne von § 43 b BRAO liegt daher nicht schon dann vor, wenn einzelne Personen oder ein größerer Personenkreis wegen eines vermuteten Beratungsbedarfs mit einer inhaltlich zulässigen Werbung angesprochen werden, sondern erst dann, wenn die Werbung auf die Erteilung eines konkreten Mandates die Erteilung eines Auftrages für einen bestimmten Einzelfall, zielt. Dass die den Leser nur informierende Kanzleibroschüre als solche nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall abzielt, liegt auf der Hand. Ein derartiger Bezug zu einem Einzelfall kann vielmehr nur durch die konkrete Verwendung der Broschüre hergestellt werden. Das vom Antragsgegner verwendete formularmäßige Anschreiben an die Adressaten, das nur einige grundlegende Informationen enthält und mit dem Hinweis schließt, der Antragsgegner wolle den Empfänger "mit unserer Kanzleibroschüre.... über die Kanzlei, das Kanzleikonzept und die Sachgebiete, in denen wir tätig sind, informieren", stellt einen derartigen Bezug jedoch nicht her; es handelt sich nach seiner Aufmachung und seinem gesamten Inhalt für den Empfänger erkennbar um ein Rundschreiben, das keinen Bezug zu einem konkreten rechtlichen Problem des Empfängers hat. Der Antragsteller greift das Schreiben daher zu Recht auch nicht an.

Insgesamt hält sich die angegriffene Werbung innerhalb der durch § 43 b BRAO gezogenen Grenzen. Sie entspricht dem Interesse des Antragsgegners und des Empfängerkreises, eine sachlich angemessene Information über die Tätigkeit des Antragsgegners zu erteilen bzw. zu erhalten. Unübersehbar "hat sich die Auffassung über eine zulässige Werbung im Sinne einer großzügigen Beurteilung fortentwickelt" (BVerfG, Beschluss vom 1.12.1999, MDR 2000, 358).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück