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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 29 U 2209/00
Rechtsgebiete: ZPO, UWG, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 14 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 14 Abs. 2 Satz 2 |
Entscheidung wurde am 28.12.2001 korrigiert: unterbliebene Rechtschreibprüfung wurde nachgeholt
Aktenzeichen: 29 U 2209/00
Beschluß
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 09. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung des Beschlusses vom 08.06.2000 auf 75.315,- DM festgesetzt.
Gründe:
Während der Streitwert für den ersten Rechtszug und auch der Streitwert der Berufung des im ersten Rechtszug unterlegenen Klägers nach dem Interesse des Klägers zu bestimmen sind, ist der Streitwert der Berufung des im ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten (und auch seiner Revision) nach dem Interesse des Beklagten an der Aufhebung des Urteils des ersten Rechtszuges (bzw. des Berufungsurteils), also nach der Beschwer des Beklagten durch diese Entscheidungen zu bestimmen, § 14 Absatz 1 Satz 1 und insbesondere Satz 2 GKG ("Angreiferprinzip"; Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 3 ZPO, Rndr. 16 unter "Berufung" und "Auskunft/Abwehrinteresse des Beklagten als Berufungskläger"; Münchner Kommentar ZPO/Schwerdtfeger, 2. Auflage., § 3 ZPO, Rdnr. 4, 5, 123; zu diesen Fragen BGH, Beschluß vom 24.11.1994 - GSZ 1/94 - NJW 95, 664; BGHZ 124, 313; RGZ 45, 402). Allerdings ist zu beachten, daß gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG in den Fällen, in denen die Beschwer des (unterlegenen) Beklagten das Interesse des Klägers übersteigt, der Streitwert des Berufungsverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Interesse im ersten und im zweiten Rechtszug mit 20.315,65 DM angegeben; auf diesen Betrag wurde der Streitwert daher festgesetzt. Das Interesse des Beklagten, dessen Beschwer, überstieg jedoch das angegebene Interesse des Klägers und auch den Betrag von 60.000,- DM erheblich; die Beschwer erscheint mit 75.315,- DM zutreffend bewertet.
Nach den erwähnten Rechtsgrundsätzen und insbesondere gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG kann eine Festsetzung des Streitwertes des Berufungsverfahrens auf einen der Beschwer des Beklagten entsprechenden und 20.315,65 DM übersteigenden Betrag nur erfolgen, wenn das Interesse des Klägers mit diesem Betrag unzutreffend, nämlich zu niedrig, bewertet erscheint. So liegt der Fall hier. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 05.03.1998 (GRUR 1998, 958 "Verbandsinteresse") ist das bei Unterlassungsklagen für die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO maßgebliche Klägerinteresse bei einem Verband nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im allgemeinen dem Interesse eines Mitbewerbers an der begehrten Unterlassung gleichzusetzen. Das Interesse eines solchen Mitbewerbers wäre im vorliegenden Fall mit mindestens 75.000,- DM (der Betrag der Zahlungsklage kommt mit 315,65 DM hinzu) zu bewerten. Denn die Werbung des Beklagten enthielt, wie der Senat in seinem Urteil vom 17.08.2000 dargelegt hat, nicht nur für einen flüchtigen sondern auch für einen mit normaler Aufmerksamkeit seine Post durchsehenden Kaufmann ein erhebliches Irreführungspotential. Die ersichtlich an einer Begrenzung des Prozeßrisikos orientierte Bewertung des Interesses des Klägers an der begehrten Entscheidung mit 20.315,- DM erscheint daher nicht sachgerecht. Auch die Bewertung mit 75.315,65 DM liegt im Ergebnis noch an der unteren Grenze des Vertretbaren. Einer der in § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG geregelten Fälle, in dem die Beschwer des unterlegenen Beklagten das Interesse des Klägers übersteigt (zu solchen Fällen BGHZ 124, 313) liegt ersichtlich nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung war daher gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG zu ändern.
Ende der Entscheidung
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