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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 29 U 2563/02
Rechtsgebiete: UWG, VerpackV


Vorschriften:

UWG § 1
VerpackV § 4
VerpackV § 5
VerpackV § 6
Zur Darlegungslast bei geltend gemachten Verstößen gegen die Verpackungsverordnung unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch (§ 1 UWG).
Aktenzeichen: 29 U 2563/02

Verkündet am 22.08.2002

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Jackson und Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.02.2002 - 2 O 5024/01 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 ? abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO):

I.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Verstößen gegen die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 08.09.2001 (BGBl I S. 2331), sowie einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten geltend.

Die Beklagte stellt Dachziegel und Zubehörteile für Dachziegel wie Ortgang-Ziegel, Firstziegel, Dachschmuck und Lüfterziegel für Dunstrohre her. Sie vertreibt ihre Produkte über den Baustoffhandel; von dort werden die Produkte der Beklagten insbesondere an Handwerksbetriebe, etwa Dachdecker, weiterveräußert. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte mit folgenden Verpackungen:

* Die Dachziegel werden auf Europaletten ausgeliefert, die Paletten sind mit Bandumreifung aus Polypropylen versehen, zum Schutz der Ziegel verwendet die Beklagte Zwischenlagen aus Holz oder Karton.

* Die Produkte mit der Bezeichnung "Biberschwanz" werden mit Bandumreifung aus Polypropylen und Folie vertrieben.

* Die Produkte mit der Bezeichnung "Harmonie Flachdachpfanne" werden mit Bandumreifung aus Polypropylen und Kartonzwischenlagen vertrieben.

* Die Firstziegel werden mit Schrumpfhauben vertrieben.

* Die Lüfterziegel für Dunstrohre werden in weißen Kartonagen vertrieben.

Am 18.01.2002 erwarb der Privatmann K. H. bei der Firma M. D. in Th. einen von der Beklagten hergestellten Lüfterziegel für Dunstrohre, der in einer weißen Kartonage verpackt war.

Die Beklagte führt keine Dokumentation bezüglich Verkaufsverpackungen gemäß Nr. 2 des Anhangs I zur Verpackungsverordnung. Sie beteiligt sich nicht an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV.

Mit Schreiben vom 12.05.2000 (Anlage K 1) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Nichterfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten nach der Verpackungsverordnung ab und forderte sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte kam dem nicht nach.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte vertreibe auch an Handwerksbetriebe. Eine Rücknahme und Verwertung der streitgegenständlichen Verpackungen durch die Beklagte finde nicht statt. Die Verpackungen der Beklagten, die bei dem Baustoffgroßhandel, auf den Baustellen und bei dem jeweiligen Bauunternehmer anfielen, würden über Behältnisse entsorgt, die von Dritten vor Ort aufgestellt würden. Die Beklagte sei Letztvertreiber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV, soweit es um die Belieferung des Baustoffhandels und Verpackungen, die dort verblieben, gehe. Hinsichtlich der Verpackungen, die weiterveräußert würden, sei die Beklagte in der Pflicht nach § 6 Abs. 2 VerpackV.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie bringe an Verpackungsmaterialien lediglich Transportverpackungen in den Verkehr; den Verpflichtungen nach § 4 VerpackV komme sie nach.

Das Landgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 22.02.2002 mit der Begründung abgewiesen, das beanstandete Verhalten entziehe sich der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung und könne nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden; der Verpackungsverordnung komme keine auch nur sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zu. Auf das genannte Urteil und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen, soweit diese nicht von den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen abweichen, wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Hauptantrag und gegenüber der ersten Instanz modifizierten Hilfsanträgen sowie den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten weiterverfolgt. Sie macht geltend, die Beklagte verstoße hinsichtlich der von ihr in den Verkehr gebrachten Transport- und Umverpackungen gegen § 4 bzw. § 5 VerpackV, da diese Verpackungen nicht zurückgenommen würden. Gegen § 6 VerpackV verstoße die Beklagte hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verkaufverpackungen in mehrfacher Weise. Die Beklagte nehme die Verkaufsverpackungen nicht zurück. Sie weise auch nicht auf eine Rückgabemöglichkeit hin. Ferner nehme sie an keinem dualen System teil. Eine Verwertung der Verpackungen erfolge nicht. Die Beklagte führe, wie sie einräume, keinen Mengenstromnachweis gemäß Nr. 2 des Anhangs I zur Verpackungsverordnung. Aus den Verstößen gegen die Vorschriften der Verpackungsverordnung folge der Wettbewerbsverstoß der Beklagten.

Mit dem auf Verurteilung zur Unterlassung gerichteten Hauptantrag beantragt die Klägerin,

I. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Transportverpackungen und/oder Umverpackungen und/oder Verkaufsver-packungen in den Verkehr zu bringen, ohne die Rücknahme- und Verwertungspflichten gemäß der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zu erfüllen.

Mit ihren auf Verurteilung zur Unterlassung gerichteten Hilfsanträgen erfasst die Klägerin im Einzelnen beschriebene Handlungen, in denen sie Verstöße gegen die Verpackungsverordnung sieht. Wegen dieser Hilfsanträge und wegen des Antrags auf Ersatz von Abmahnkosten wird auf das Protokoll des Termins vom 22.08.2002 sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.05.2002, S. 2-5 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie macht geltend, bei den von ihr verwendeten Verpackungen handele es sich um Transportverpackungen, nicht um Verkaufsverpackungen, da sie ihre Produkte nicht an Endverbraucher, sondern nur an den Baustoffhandel vertreibe. Mit dem behaupteten Verstoß gegen die Verpackungsverordnung sei kein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß verbunden.

Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 26.06.2002 Hinweise erteilt; auf diese Verfügung sowie auf das Protokoll des Termins vom 22.08.2002 wird Bezug genommen. Ferner wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.

1. Der auf die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Hauptantrag (Berufungsantrag Nr. I) ist, wie im Termin vom 22.08.20002 erörtert, unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn er beschreibt die Wettbewerbshandlungen, die verboten werden sollen, im Wesentlichen nur durch pauschale Bezugnahme auf die Pflichten aus der Verpackungsverordnung (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG, Rdn. 462). Ein solcher, im Wesentlichen nur den Verordnungstext wiederholender Antrag lässt die Grenzen der Vollstreckungsmöglichkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51, Rdn. 8, 8a).

2. Die auf die Verurteilung zur Unterlassung gerichteten Hilfsanträge (Berufungsanträge Nr. I) sind zulässig, aber jedenfalls mangels Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung sämtlich nicht begründet.

a) Die Klägerin ist prozessführungsbefugt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG; BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker; Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., UWG Einl, Rdn. 36).

b) Die darlegungspflichtige Klägerin hat, wie im Termin vom 22.08.2002 erörtert wurde, einen Verstoß der Beklagten gegen die §§ 4, 5 oder 6 der Verpackungsverordnung nicht schlüssig dargetan, weshalb die von der Klägerin beantragte Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten als Partei (Schriftsatz der Klägerin vom 08.03.2001, S. 11-13), die auf eine Ausforschung hinausliefe, nicht in Betracht kommt.

aa) Die Klägerin hat zunächst einen Verstoß der Beklagten gegen § 6 VerpackV (Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen) nicht schlüssig dargetan.

Allerdings handelt es sich bei den von der Beklagten in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien, soweit diese bei Endverbrauchern anfallen, um Verkaufsverpackungen im Sinne der § 6, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV. Insbesondere handelt es sich bei der weißen Kartonage, mit der der Lüfterziegel für Dunstrohre verpackt war, den der Privatmann K. H. am 18.01.2002 bei der Firma M. D. erworben hat, um eine Verkaufsverpackung im Sinne der § 6, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV. Denn die genannte Verpackung wurde als eine Verkaufseinheit mit dem Lüfterziegel (vgl. zum Kriterium der Verkaufseinheit Flanderka, Verpackungsverordnung, S. 50) angeboten und ist bei einem Endverbraucher (§ 3 Abs. 10 Satz 1 VerpackV) angefallen. Um Verkaufsverpackungen im Sinne der § 6, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV handelt es sich auch bei denjenigen von der Beklagten in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien, die auf dem Weg über den Baustoffhandel letztlich bei Handwerksbetrieben, etwa Dachdeckern, oder bei Privatleuten anfallen. Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert (§ 3 Abs. 10 Satz 1 VerpackV). Damit sind auch gewerbliche Abnehmer wie Dachdecker, die die gelieferte Ware z.B. mit einem Grundstück verbinden (vgl. § 946 BGB; Flanderka aaO S. 64) Endverbraucher im Sinne von § 3 Abs. 10 Satz 1 VerpackV. Hingegen ist der Baustoffhandel, der von der Beklagten gelieferte Ziegel oder Zubehörteile als solche unverändert weiterveräußert, nach der Definition des § 3 Abs. 10 Satz 1 VerpackV nicht Endverbraucher.

Obwohl die Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt Verkaufsverpackungen in Verkehr gebracht hat, hat die Klägerin einen Verstoß der Beklagten gegen § 6 VerpackV nicht schlüssig dargetan. Für die Beklagte ist beim Vertrieb von Verkaufsverpackungen über den Baustoffhandel an den Endverbraucher nicht § 6 Abs. 1 VerpackV, sondern § 6 Abs. 2 VerpackV einschlägig. § 6 Abs. 1 VerpackV wendet sich nur an den Letztvertreiber, d.h. denjenigen, der wie etwa der Baustoffhandel Verkaufsverpackungen unmittelbar an den Endverbraucher veräußert (vgl. Flanderka aaO S. 94), nicht an den Vorvertreiber. § 6 Abs. 2 VerpackV betrifft hingegen neben dem Hersteller den Vorvertreiber, der wie die Beklagte Verpackungen auf höherer Handelsstufe in Verkehr bringt (vgl. Flanderka aaO S. 100). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV ist der Letztvertreiber grundsätzlich verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nr. 1 des Anhangs I zur Verpackungsverordnung zuzuführen und die Anforderungen in Nr. 2 des Anhangs I zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung seitens des Letztvertreibers können nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackV auch durch eine erneute Verwendung oder Weitergabe an Vorvertreiber oder Hersteller nach § 6 Abs. 2 VerpackV erfüllt werden. Vorvertreiber sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV demgegenüber grundsätzlich verpflichtet, die nach § 6 Abs. 1 VerpackV von Letztvertreibern zurückgenommenen Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nr. 1 des Anhangs I zur Verpackungsverordnung zuzuführen und die Anforderungen nach Nr. 2 des Anhangs I zur Verpackungsverordnung zu erfüllen (vgl. ferner § 6 Abs. 2 Satz 2 VerpackV).

Die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV gelten indes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 10 VerpackV nicht für (Vor-)Vertreiber von Verkaufsverpackungen, für die die Möglichkeit einer Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV nicht besteht; für solche (Vor-)vertreiber gelten die Verwertungsanforderungen nach § 4 Abs. 2 VerpackV betreffend Transportverpackungen (vgl. dazu unten bb) entsprechend. Die Möglichkeit zur Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV besteht nicht für (Vor-)vertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern (§ 3 Abs. 10 Satz 2 VerpackV), sondern bei "gewerblichen" Endverbrauchern anfallen (vgl. Flanderka aaO S. 100, 103, 65). Private Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung sind u.a. Haushaltungen sowie ("kleine") Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen, und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können (§ 3 Abs. 10 Satz 2 VerpackV). Mit haushaltsüblichem Abfuhrrhythmus ist die übliche Praxis des 14-tägigen Abholens dieser Sammelbehälter gemeint (vgl. Flanderka aaO S. 65). Soweit Verkaufsverpackungen der Beklagten auf dem Weg über den Baustoffhandel bei ("großen") Handwerksbetrieben als Endverbrauchern anfallen, die nicht unter § 3 Abs. 10 Satz 2 VerpackV subsumiert werden können, treffen die Beklagte als Vorvertreiber von Verkaufsverpackungen keine Pflichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV; insoweit gelten vielmehr die Verwertungsanforderungen nach § 4 Abs. 2 VerpackV betreffend Transportverpackungen entsprechend (§ 6 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 10 VerpackV). Zur Größe der Handwerksbetriebe, bei denen Verkaufsverpackungen der Beklagten anfallen, hat die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen. Es spricht viel dafür, dass es sich dabei regelmäßig um "gewerbliche" Endverbraucher handelt, die nicht unter § 3 Abs. 10 Satz 2 VerpackV fallen; dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn auch soweit es um Verkaufsverpackungen der Beklagten geht, die wie die am 18.01.2002 vom Privatmann K. H. erworbene weiße Kartonage bei privaten Endverbrauchern (§ 3 Abs. 10 Satz 2 VerpackV) angefallen sind, hat die Klägerin, wie im Termin vom 22.08.2002 erörtert, einen Verstoß der Beklagten gegen § 6 VerpackV nicht schlüssig dargetan. Die Pflicht des Vorvertreibers nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV zur Rücknahme läuft leer, wenn der private Endverbraucher die Verkaufsverpackung dem Letztvertreiber nicht zurückgibt. Die genannte Pflicht des Vorvertreibers läuft ferner leer, wenn der Letztvertreiber seinen Pflichten nach § 6 VerpackV auf andere Weise (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VerpackV) als durch Weitergabe der vom privaten Endverbraucher zurückgenommenen Verkaufsverpackung an den Vorvertreiber nachkommt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die genannte weiße Kartonage von der Firma M. D. zurückgenommen und von dieser der Beklagten angedient wurde. Für andere Verpackungsmaterialien der Beklagten, die auf dem Weg über den Baustoffhandel bei privaten Endverbrauchern angefallen sind, gilt Entsprechendes. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 6 VerpackV ergibt sich auch nicht aus dem - von der Klägerin zudem bestrittenen - Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 29.03.2001, S. 5), dass die Beklagte regelmäßig Europaletten, Verpackungsfolien und Umreifungsbänder von Baustellen abhole und Verpackungsfolien und Umreifungsbänder durch Rückgabe an den Hersteller entsorge, da nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass es sich bei den betreffenden Endverbrauchern um private Endverbraucher handelt.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die Beklagte ihre Produkte auch unmittelbar an Handwerker und an private Bauherren vertreibe (Schriftsatz vom 08.03.2001, S. 11; Schriftsatz vom 07.08.2002, S. 5), ist dieser Vortrag angesichts der von der Beklagten dargestellten Vertriebskonzeption nicht hinreichend substantiiert. Durch die Anlagen K 10, K 11 und B 4, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang bezogen hat, wird ein solcher Direktvertrieb nicht belegt. Dass die Beklagte, wie aus den Anlagen K 10 und B 4 hervorgeht, den Dialog mit Handwerkern pflegt, die ihre Produkte verwenden, belegt nicht, dass diese Personen auch unmittelbar von der Beklagten beliefert werden oder dass mit diesen unmittelbare Vertragsbeziehungen bestehen. Das ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 11), die zwischen Regelungen für alle Verträge und zusätzlichen Regelungen für Verträge mit Unternehmen differenzieren. Ein Verstoß der Beklagten gegen die für den Versandhandel gegenüber privaten Endverbrauchern geltenden Bestimmungen der Verpackungsverordnung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 6 und Satz 7 VerpackV) ist damit nicht schlüssig dargetan.

bb) Auch einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 VerpackV (Rücknahmepflichten für Transportverpackungen) hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Entsprechendes gilt hinsichtlich Verkaufsverpackungen, die wie Transportverpackungen zu behandeln sind (§ 6 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 10 VerpackV). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerpackV sind Vertreiber (§ 3 Abs. 8 VerpackV) verpflichtet, Transportverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV) nach Gebrauch zurückzunehmen. Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VerpackV einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen ist der Ort des Anfalls der Verpackung; im Gegensatz zur Verkaufsverpackung fällt die Transportverpackung nicht beim Endverbraucher, sondern beim Vertreiber an (vgl. Flanderka aaO S. 53), etwa wenn die Ware beim Letztvertreiber ausgepackt und ohne Verpackung an den Endverbraucher weiterveräußert wird. Die Klägerin hat lediglich pauschal vorgetragen, eine Rücknahme und Verwertung der streitgegenständlichen Verpackungen gemäß § 4 VerpackV durch die Beklagte finde nicht statt (Schriftsatz vom 08.03.2001, S. 11); zudem hat sie den Vortrag der Beklagten, sie, die Beklagte, nehme die von ihr in Verkehr gebrachten Transportverpackungen zurück und komme den Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 VerpackV nach, bestritten. Eine nähere Darlegung seitens der Klägerin, welche konkreten Verpackungsmaterialien Transportverpackungen sind, bei denen die Beklagte gegen die Verpflichtungen aus § 4 VerpackV verstoßen hat, ist nicht erfolgt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin zudem zuletzt geltend gemacht, bei den Verpackungen, die Gegenstand der Hilfsanträge seien, handele es sich um Verkaufsverpackungen, nicht um Transportverpackungen (Schriftsatz vom 07.08.2002, S. 5).

cc) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 5 VerpackV (Rücknahmepflichten für Umverpackungen) geltend gemacht hat, fehlt jeglicher nähere Sachvortrag der Klägerin dazu, welche der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien Umverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV sind, bei denen die Beklagte gegen die Verpflichtungen aus § 5 VerpackV verstoßen hat. § 5 VerpackV erfasst nur den Einzelhandel mit Verkaufsstelle, der Waren in Umverpackungen an den Endverbraucher abgibt (vgl. Flanderka aaO S. 83); dass die Beklagte als Einzelhändler mit Verkaufsstelle agiert, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Berufungsrechtzug hat die Klägerin zudem zuletzt geltend gemacht, bei den Verpackungen, die Gegenstand der Hilfsanträge seien, handele es sich um Verkaufsverpackungen, nicht Transportverpackungen (Schriftsatz vom 07.08.2002, S. 5); Umverpackungen werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.

c) Die Fragen, ob die Verpackungsverordnung eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH WRP 2000, 1116, 1120 - Abgasemissionen; BGH WRP 2002, 943. 945 - Elektroarbeiten) hat oder ob dies jedenfalls für §§ 4 bis 6 VerpackV zutrifft - hierfür dürften die Verordnungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/10943, S.1, 2 20) sprechen - , kann im Streitfall mangels Verstoßes gegen diese Verordnung letztlich offen bleiben. Ferner kommt es im Streitfall mangels Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen ein solcher Verstoß geeignet wäre, der Beklagten einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen und ob die Wesentlichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht werden könnte.

3. Der Antrag Nr. II betreffend Ersatz von Abmahnkosten ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte mangels Wettbewerbsverstoßes kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob die Verpackungsverordnung eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WRP 2000, 1116, 1120 - Abgasemissionen; BGH WRP 2002, 943, 945- Elektroarbeiten) hat (verneinend OLG Hamm; Urteil vom 18.09.2001 - 4 U 73/01), ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die Subsumtion im Streitfall unter die Verpackungsverordnung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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