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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 29 U 3069/02
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 28
UrhG § 23
Die Verfilmung eines Werks der Musik - hier der Alpensinfonie -, bei der die Aufführung des Werks selbst notengetreu war, stellt nicht dessen Bearbeitung dar.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 3069/02

Verkündet am 05.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Bodewig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.3.2002 - Az. 7 O 15929/01 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EURO 50.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt einen Musikverlag im Bereich der ernsten Musik. Im Januar 1970 schloss sie mit der G einen Berechtigungsvertrag, der 1996 geändert wurde. Dieser betrifft die Wahrnehmung der Urheberrechte an der "Alpensinfonie" (op. 64) des Komponisten R S. § 1 dieses Vertrages enthält u.a. folgende Vereinbarung:

"Der Berechtigte überträgt hiermit der G als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden ... Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

...

i.(1) Die Rechte zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger sowie jeder anderen Verbindung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) mit Werken anderer Gattungen auf Multimedia- oder andere Datenträger oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art, u.a. mit der Möglichkeit interaktiver Nutzung, mit der Maßgabe, dass G und Berechtigter sich gegenseitig von allen bekannt werdenden Fällen unterrichten. Der G werden diese Rechte unter einer auflösenden Bedingung übertragen.

Diese Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte der G schriftlich mitteilt, dass er die Rechte im eigenen Namen wahrnehmen möchte. Diese Mitteilung muß innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgen; bei subverlegten Werken beträgt die Frist 3 Monate. Die Frist wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Berechtigte im Einzelfall Kenntnis erlangt hat. In der Mitteilung des Berechtigten an die G über einen ihm selbst bekannt gewordenen Einzelfall muß die Erklärung enthalten sein, ob er die Rechte im eigenen Namen wahrnehmen möchte.

...

(3) Bei Fernsehproduktionen vergibt die G die Herstellungsrechte an Fernsehanstalten und deren eigene Werbegesellschaften insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragsproduktionen für eigene Sendezwecke und Übernahmesendungen handelt. Die Einwilligung des Berechtigten - ist jedoch erforderlich, wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt werden sollen. Dies gilt insbesondere für Coproduktionen."

Die Sächsische Staatskapelle Dresden feierte am 22.9.1998 ihr 450-jähriges Bestehen mit einem Festkonzert in der Semperoper in Dresden. Dabei wurde u.a. die "Alpensinfonie" von R S gespielt. Dieses Konzert wurde unter der Federführung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) in 3 sät direkt übertragen und gleichzeitig aufgezeichnet. Die Postproduktion im Hinblick auf Sendefassungen für spätere Ausstrahlungen des Konzerts oblag der Beklagten. Grundlage der Zusammenarbeit des MDR mit der Beklagten ist ein als "Coproduktionsvertrag" überschriebener Vertrag vom 5. bzw. 10.10.1998. Die Beklagte wird darin durchgängig als Coproduzent bezeichnet. In diesem Vertrag werden die Beiträge der Parteien zur Sendung und Aufzeichnung des Konzerts und der späteren Bearbeitung (§ 3), die Rechte an der Aufzeichnung (wonach der MDR im wesentlichen die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Europa erhielt) (§ 2) und die Verteilung der Finanzierung ($ 4) geregelt.

Ferner stellte die Firma K H E GmbH, die von der Beklagten eine Lizenz zur audiovisuellen Vervielfältigung des Films auf DVD erhielt und die Produktion bei der G anmeldete, DVDs her und brachte diese auf den Markt. Im Booklet zur DVD findet sich folgender Vermerk:

"Co-produced by MDR/NHK Tokyo/EuroArts (c) MDR, EuroArts 1998".

Die Aufzeichnung auf der DVD enthält einen Live-Mitschnitt des Konzerts, der aus dem Filmmaterial mehrerer Kameras zusammengeschnitten wurde. Es werden dabei Schnitte auf das Publikum, den Dirigenten, den Konzertsaal, bestimmte Musikergruppen des Orchesters oder einzelne Musiker etc. verwendet und so das Konzert "bebildert". Die Schnittfolge der einzelnen Kameraperspektiven ist unter gestalterischen Gesichtspunkten hergestellt.

Der so hergestellte Film des Konzerts wurde am 29.4.2001 im ORF ausgestrahlt. Senderechte wurden an diverse TV-Anstalten vergeben.

Die Klägerin erfuhr im Jahre 2001 von der DVD-Produktion, eine Genehmigung zur Herstellung des Films /der DVD und zu deren Verwertung erteilte sie nicht. Nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Auskunftserteilung über vorgenommene Verwertungshandlungen erhob sie Klage auf Schadensersatz und Auskunft.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Es hat dies im wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin weder selbst ihre Einwilligung zur Verfilmung der Alpensinfonie und zur Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte durch die Beklagte gegeben habe noch dass diese entsprechende Rechte aus einer Rechtseinräumung durch die G ableiten könne.

Zwar habe der Gesetzgeber es abgelehnt, das Verfilmungsrecht als ein selbständiges Verwertungsrecht auszugestalten, doch könne eine solche Verfilmung entweder eine Bearbeitung oder eine Vervielfältigung des Musikwerkes sein. Für den vorliegenden Fall ging das Landgericht von einer Bearbeitung i.S.d. § 23 S. 2 UrhG aus, so dass nicht nur die Veröffentlichung und Verwertung, sondern bereits die Herstellung der Einwilligung des Urhebers bedurft hätte. Selbst wenn man aber keine Bearbeitung durch die Verfilmung, sondern nur eine Vervielfältigung i.S.v. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG annehme, so sei auch diese von der Zustimmung des Rechtsinhabers abhängig. Die Verfilmung als Vervielfältigungshandlung sei auch nicht als eine - vom Zustimmungserfordernis ausgenommene - unselbständige Vorbereitungshandlung zur Sendung im Fernsehen anzusehen. Eine Zustimmung der Klägerin als Rechtsinhaberin liege aber unstreitig nicht vor.

Die Beklagte könne auch keine entsprechenden Rechte von der G ableiten. Zum einen handele es sich bei dem Vertrag zwischen dem MDR und der Beklagten um einen Koproduktionsvertrag. Gem. § 1 i Abs. 3 des Berechtigungsvertrages mit der G sei die wirksame Einräumung von Verwertungsrechten für die Zwecke eines solchen Vertrages jedoch von der Einwilligung der Rechtsinhaber abhängig. Diese sei nicht erfolgt. Auch eine Gestattung durch die G, die Benutzung einer von einer Fernsehanstalt für eigene Sendezwecke hergestellten Fernsehproduktion durch Dritte zu erlauben, sei lt. Berechtigungsvertrag von der Einwilligung der Rechtsinhaber abhängig. Unter beiden Gesichtspunkten liege deshalb keine wirksame Rechtseinräumung durch die G an die Beklagte vor.

Unter diesen Umständen komme es auf die Wirksamkeit eines Rückrufs der Rechte nach § 1 i Nr. 1 des Berechtigungsvertrages nicht mehr an. Gleichwohl sei festzustellen, dass auch ein solcher Rückruf rechtzeitig erfolgt wäre.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung trägt sie im wesentlichen vor, bei der Aufzeichnung und Herstellung des Zusammenschnitts der verschiedenen Kameraaufnahmen für die DVD habe es sich lediglich um eine Vervielfältigung des geschützten Musikwerkes gehandelt habe, da es unverändert und unbearbeitet übernommen worden sei. Außerdem habe es sich dabei um notwendige Vorbereitungshandlungen gehandelt, die einer - erlaubten - Fernsehsendung vorgeschaltet seien. Schließlich sei der Beklagten das Vervielfältigungsrecht wirksam von der G eingeräumt worden. § 1 i des Berechtigungsvertrages stehe dem nicht entgegen, weil das Rückrufrecht von der Klägerin nicht rechtzeitig ausgeübt worden sei und die Beklagte nicht Koproduzentin der Aufzeichnung, sondern bloße Auftragnehmerin des MDR gewesen sei. Im übrigen bestritt sie die Höhe des geltend gemachten Schadens. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit eingehender und im wesentlichen zutreffender Begründung die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bejaht.

1. Die Aufzeichnung des Konzertes der Sächsischen Staatskapelle Dresden und die Herstellung eines Filmes von diesem Konzert bedurften der Zustimmung der Rechtsinhaber an den Musikwerken, die Teil dieses Konzertes waren. Damit war auch die Zustimmung der Rechtsinhaber an der "Alpensinfonie" von R S erforderlich. Zwar ist das Verfilmungsrecht kein eigenes Verwertungsrecht, doch stellt die Verfilmung eines Musikwerkes eine abtrennbare Nutzungsart dieses Werkes dar (S. dazu Schricker/Katzenberger, 2, Aufl., Vor §§ 88 ff, Rdnr. 27 ff.). Als ein solches, von einem (oder je nach Nutzungshandlungen von mehreren) Verwertungsrecht(en) abgeleitetes Recht bedarf die Verfilmung der mittelbaren oder unmittelbaren Einwilligung durch den Rechtsinhaber.

2. Das Landgericht hat angenommen, dass im vorliegenden Fall eine Bearbeitung des Musikwerkes erfolgt sei. Es hat zur Begründung angeführt, dass das Musikwerk bzw. dessen Aufführung nicht bloß als Laufbilder abgefilmt worden seien, sondern dass durch die Verwendung mehrerer Kameras und den gezielten Schnitt der von ihnen erzeugten Bilder in schöpferischer Weise ein Filmwerk hergestellt worden sei, das "den Betrachtern neben dem Kunstgenuss einen unmittelbaren Eindruck von der Konzertatmosphäre durch Einblendung einerseits des Publikums, andererseits des Musikerensemble vermittelte. Dieser Verbindung von Musikwerk und begleitenden Bildern der Aufführung [sei] eine schöpferische Gestaltung zuzubilligen, die über die bloße Vervielfältigung der Musik (wie etwa bei Laufbildern) hinausgeh[e] und der ein Bearbeitungscharakter zuzubilligen [sei]." Dem ist insofern zuzustimmen, dass die filmische Gestaltung der Konzertaufzeichnung ihrerseits erhebliche schöpferische Gestaltungselemente aufweist und deshalb Werkcharakter hat.

Davon zu trennen ist jedoch, ob damit auch bereits eine Bearbeitung des Musikwerkes einhergeht. Es ist davon auszugehen, dass die Aufführung der "Alpensinfonie" durch die Sächsische Staatskapelle "notengetreu" war und auch die Anweisungen des Komponisten über die Art der Intonation befolgte. Es war diese "originalgetreue" Wiedergabe der Sinfonie, die unverändert auf der Tonspur der Aufzeichnung festgehalten wurde und später auch in der geschnittenen Fassung des DVD-Videos enthalten war. Das Musikwerk als solches wurde also durch die Aufzeichnung und deren filmische Gestaltung nicht verändert. Es wurde auch nicht das Musikwerk als solches verfilmt und in Bilder umgesetzt, so dass man wie bei der Verfilmung eines Romans in der Übertragung in eine andere Werkart eine Bearbeitung sehen kann (vgl. OLG Hamburg UFITA 86 (1980) 289/293 - Häschenschule), sondern es wurde die Aufführung der Sächsischen Staatskapelle "bebildert".

Es ist sicher richtig, dass auch die Gestaltung der Konzertaufzeichnung sich für den Zuschauer in seiner Aufnahme des Gesehenen und Gehörten mit der Musik verbindet und einen Gesamteindruck hervorruft, doch liegt allein darin noch keine Bearbeitung des Musikstücks. Das Musikstück selbst blieb nämlich unverändert. Es wurde daher allein eine Vervielfältigung des Musikstücks zur Erstellung eines Films verwendet.

Allerdings bedurfte auch eine Vervielfältigung der Einwilligung bzw. Genehmigung durch die Rechtsinhaber.

3. Unstreitig hat die Klägerin eine solche Einwilligung oder Genehmigung der Beklagten nicht direkt erteilt. Eine Einwilligung kann die Beklagte aber auch nicht aus einer Rechtseinräumung durch die G ableiten.

Die Klägerin hat der G Rechte durch den Berechtigungsvertrag vom Januar 1970 (geändert 1996) eingeräumt. Darin hat die Klägerin aber ausdrücklich die Rechtseinräumung durch die G von ihrer Einwilligung abhängig gemacht, wenn (§ 1 i Nr. 3) "Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt werden sollen. Dies gilt insbesondere für Coproduktionen."

Beim Vertrag zwischen der Beklagten und dem MDR handelt es sich um einen Koproduktionsvertrag. Die Ausführungen der Beklagten, sie sei im Rahmen dieses Vertrages nur als Auftragnehmerin tätig geworden, werden durch den Inhalt des Vertrages widerlegt.

Zunächst spricht bereits die Überschrift des Vertrages als "Coproduktionsvertrag" und die durchgängige Bezeichnung der Beklagten als "Coproduzent" für einen Koproduktionsvertrag. Zwar ist es richtig, dass nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet", der sich auch in § 133 BGB wiederspiegelt, die verwendete Überschrift nicht das allein entscheidende Kriterium für die Einordnung des Vertrages sein kann, doch spricht die Tatsache, dass es sich beim MDR und der Beklagten um Parteien handelt, die auf ihrem ureigensten Tätigkeitsgebiet den Vertrag abschlossen und über lange Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen, dafür, dass diese Bezeichnung nicht aus Versehen oder Unkenntnis, sondern im Bewusstsein der rechtlichen Bedeutung gewählt wurde.

Hinzu kommt, dass auch der Inhalt des Vertrages eine Kooperation gleichrangiger Vertragspartner regelt und keinen Auftrag an einen weisungsgebundenen Vertragspartner formuliert.

Nach § 1 (1) des Vertrages hat der MDR die Federführung für die TV-Produktion, die Postproduktion obliegt aber allein der Beklagten. In diesem Bereich ist also die Beklagte selbstveranrwortlich und ohne Einflussnahme des MDR tätig. Insofern liegt eine gleichberechtigte Partnerschaft vor, welche jedem, Partner in seinem jeweiligen "natürlichen" Interessengebiet die Federführung zubilligt.

Auch die Rechteverteilung nach § 2 deutet auf eine gleichberechtigte Partnerschaft hin. Es wäre bereits ungewöhnlich, wenn ein Auftragnehmer hinsichtlich seiner Auftragsarbeit überhaupt erhebliche eigene Rechte zurückbehalten würde. Im vorliegenden Fall jedoch behält sich der MDR nur die sprachlich und zeitlich nicht beschränkten Rechte für das deutschsprachige Europa und für die Fernsehnutzung vor. Im Umkehrschluß bedeutet dies, dass die Beklagte die Rechte für alle anderen Nutzungsarten in der übrigen Welt erhalten soll.

In § 3 werden ferner die Beiträge der Parteien zur Herstellung der Produktion festgelegt. Während der MDR im wesentlichen das Personal zur Verfügung stellt, hat die Beklagte Fernsehübertragungswagen etc. zu liefern. Auch dies spricht für eine gleichberechtigte Beteiligung. Außerdem soll die Beklagte die Rechte von den Leistungsschutzrechtsinhabern erwerben und in dem benötigten Umfang an den MDR weiterleiten - eine Vereinbarung, die in einem Auftragsverhältnis kaum vorkommen dürfte. Die Postproduktion liegt schließlich selbstverantwortlich bei der Beklagten. In § 3 (2) e) wird lediglich vorgeschrieben, wann die Beklagte bestimmte (nur technisch, nicht inhaltlich) definierte Fassungen an den MDR zu liefern hat.

Schließlich regelt § 4 die Finanzierung der Produktion. Danach trägt jede Partei die mit der Erbringung ihrer vertragsgegenständlichen Leistungen verbundenen Kosten. Auch dies ist eine Vereinbarung, die in einen Kooperationsvertrag hineinpasst, nicht jedoch in eine Auftragsproduktion, bei welcher der Auftraggeber typischerweise die Kosten alleine trägt.

Nach dem Gesamteindruck handelt es sich also bei dem Vertrag zwischen der Beklagten und dem MDR um einen Koproduktionsvertrag. Damit aber war für die Wirksamkeit einer Rechtseinräumung durch die G die Einwilligung der Rechtsinhaber erforderlich. Nach § 1 des Berechtigungsvertrages sollten der G "Urheberrechte in folgendem Umfang" übertragen werden. Dieser Umfang wird u.a. durch den Vorbehalt der Einwilligung bei Koproduktionen konkretisiert. Die G hatte deshalb nicht die Rechtsmacht, entsprechende Rechte ohne Einwilligung wirksam einzuräumen. Da diese nicht vorlag, war bereits die Aufzeichnung des Konzertes als Vervielfältigung der "Alpensinfonie" nicht gestattet.

Dabei spielt es keine Rolle, ob dies (auch) eine Vorbereitungshandlung für eine Ausstrahlung der Aufzeichnung durch den MDR oder andere Fernsehanstalten war, für welche die G allein ohne zusätzliche Einwilligung die Rechte hätte vergeben können. § 1 i Nr. 3 macht nämlich die Zustimmung der Rechtsinhaber bereits dann erforderlich, wenn Dritte an der Produktion beteiligt sind. Eine Koproduktion wird nur beispielhaft für diese Situation aufgeführt. Eine solche Drittbeteiligung war vorliegend auf jeden Fall gegeben. Daraus folgt, dass die Produktion unter Beteiligung der Beklagten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber nicht gestattet war und eine Verletzung des Urheberrechts an der "Alpensinfonie" darstellte. Dies gilt erst recht für die spätere Herstellung der DVD und deren Vertrieb. Gerade für solche Fälle wollten sich die Rechtsinhaber einen bestimmenden Einfluss auf die Vertragsgestaltung zwischen der G und Dritten vorbehalten.

Auf einen rechtzeitigen Rückruf - der im übrigen nach der zutreffenden Begründung des Landgerichts vorlag - durch die Klägerin kommt es somit nicht mehr an.

4. Da die Beklagte auch ein Verschulden trifft, ist damit ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben (§ 971 S. 1 UrhG).

Auch die Festsetzung des Mindestschadensersatzes in Höhe von EUR 35.892,60 durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke über vereinbarte Lizenzgebühren in vergleichbaren Fällen rechtfertigen die Schätzung einer Lizenzgebühr nach § 287 ZPO in dieser Höhe.

Auch die Anerkennung der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin hat ein Wahlrecht hinsichtlich der Methode der Schadensberechnung (konkreter Schadensersatz, Lizenzanalogie, Verletzergewinn) (Schricker/Wild, 2. Aufl., § 97, Rdnr. 58). Diese Wahl kann auch noch während des Prozesses, ja selbst nach Rechtskraft des Verletzungsprozesses ausgeübt werden (Ebda.). Da der bezifferte Schaden ausdrücklich als Mindestschaden geltend gemacht wurde und nicht allein auf die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr abgestellt wurde, ist das Wahlrecht auch nicht ausgeschlossen. Deshalb hat die Klägerin ein anzuerkennendes Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf Kenntniserlangung über die Grundlagen der Berechnung des ihr noch unbekannten Schadensersatzes. Als Nebenanspruch steht ihr deshalb ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, der sie in die Lage versetzen soll, diese Wahl auf verlässlicher Grundlage zu treffen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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