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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 29 U 3166/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 12 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 3166/06
Verkündet am 15. Februar 2007
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie die Richter am Oberlandesgericht Lehner und Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Mai 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juni 2006 in Ziffer VI. sowie im Kostenausspruch aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 1/7 und die Beklagte 6/7 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann jede Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
A.
Die Klägerin zu 1., die Abtei St. Bonifaz München und Andechs, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin des seit dem Jahr 1455 bestehenden Klosters Andechs und unterhält verschiedene Betriebe, darunter die ebenfalls als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltete Klägerin zu 2., die Klosterbrauerei Andechs. Diese betreibt über eine Tochtergesellschaft als Verpächterin unter anderem eine Gaststätte auf dem Klostergelände.
Am 24. November 1998 gründeten die Klägerin zu 2. und der Vorstand der Beklagten, R. S. , eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma Kloster Andechs Gastronomie-Dienstleistungen GmbH (im Folgenden: die Gemeinschuldnerin), die im Rahmen der Vermarktung des von der Klägerin zu 2. gebrauten Biers unter Einsatz der Bezeichnung Andechs als Franchisegeberin tätig sein sollte. Zu Geschäftsführern wurden S. und der damalige Cellerar der Klägerin zu 1. und Prior des Klosters Anselm B. bestellt. Noch am Tag der Gründung fand eine Gesellschafterversammlung statt, in der festgelegt wurde, dass der Gemeinschuldnerin die Nutzung der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 208 02 29 Kloster Andechs der Klägerin zu 2. übertragen werde; zu der vorgesehenen Ausformulierung der Übertragungsregelung kam es nicht.
Am 19. Mai 1999 meldete die Gemeinschuldnerin die (im Original farbige) deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 399 28 934 DER ANDECHSER (im Folgenden: die Streitmarke) für die Waren und Dienstleistungen Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Verpflegung; Beherbergung von Gästen in den Klassen 35, 36 und 42 an, die am 14. Juni 1999 eingetragen und in der Folge von der Gemeinschuldnerin benutzt wurde. Die Gemeinschuldnerin ließ bei der deutschen Vergabestelle für Internetdomains DENIC Domain Verwaltungs und Betriebsgesellschaft eG (im Folgenden: DENIC eG) die Internetdomains der-andechser.de und derandechser.de registrieren. Im November 2001 wurde sie unter Änderung ihrer Firma in Kloster Andechs Gastronomie AG in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.
In einer Beschlussvorlage für eine Sitzung des Aufsichtsrats der Gemeinschuldnerin vom 9. Mai 2003 (vgl. Anlage B 11) wurde die Möglichkeit erörtert, dass die Gemeinschuldnerin die Streitmarke auf die Klägerin zu 1. überträgt und mit dieser einen Lizenzvertrag schließt, durch den der Gemeinschuldnerin die dauerhafte, unentgeltliche und exklusive Nutzung der Markenrechte erlaubt würde. Diese Erwägungen wurden jedoch nicht umgesetzt.
Im selben Jahr wurde der bisherige Abt der Klägerin zu 2. Dr. O. L. durch Dr. J. E. abgelöst.
Am 28. Juli 2004 stellte die Gemeinschuldnerin Insolvenzantrag.
Am 27. Oktober 2004 wurde die Beklagte von S. und anderen Personen ohne Mitwirkung der Klägerinnen unter der - mit derjenigen der Gemeinschuldnerin identischen - Firma Kloster Andechs Gastronomie AG gegründet; S. wurde zu ihrem Vorstand bestellt.
Am 1. November 2004 wurde das Insolvenzverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet. Am 3. November 2004 schloss die Beklagte mit dem Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin einen Vertrag, mit dem die immateriellen Vermögensgegenstände der Gemeinschuldnerin - insbesondere die Streitmarke - auf die Beklagte übertragen wurden, um das Franchisesystem der Gemeinschuldnerin fortzuführen. Wegen mittlerweile von der Klägerin zu 1. veranlasster Dispute-Einträge weigerte sich die DENIC eG, die Übertragung der beiden Domains von der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 22. November 2004 erklärten die Klägerinnen vorsorglich die fristlose Kündigung etwaiger schriftlicher oder konkludent geschlossener Vereinbarungen zur zeitlich unlimitierten Benutzung des Namens Kloster Andechs und/oder entsprechender Marken, die den Bestandteil Andechs bzw. DER ANDECHSER umfassten. Sollten keine entsprechenden Vereinbarungen vorliegen, sondern die Auffassung der Beklagten, zur Nutzung dieser Bezeichnungen berechtigt zu sein, lediglich auf einer Zusage bzw. einseitigen Verzichtserklärung beruhen, die einer der Klägerinnen zuzuordnen sei, so werde diese aus wichtigem Grund widerrufen.
Am 2. Dezember 2005 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten die am 12. Dezember 2005 in das Handelsregister eingetragene Umfirmierung der Beklagten in B. AG.
Die Klägerinnen haben in ihrer Klage vom 30. Dezember 2004, zugestellt am 19. Januar 2005, die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Bezeichnungen Kloster Andechs oder DER ANDECHSER zu verwenden. Sie haben beantragt, die Beklagte hinsichtlich des Unternehmenskennzeichens Kloster Andechs Gastronomie AG und der Streitmarke zu Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung sowie hinsichtlich der Streitmarke zur Einwilligung in die Löschung und hinsichtlich der beiden Domains zur Beantragung deren Löschung bei der DENIC eG zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen der Verwendung des Unternehmenskennzeichens und der Streitmarke festzustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung und widerklagend die Verurteilung der Klägerin zu 1. zur Beantragung der Aufhebung der Dispute-Einträge beantragt. Sie haben sich darauf berufen, dass die Klägerinnen der Gemeinschuldnerin die Verwendung der Unternehmenskennzeichnung unwiderruflich gestattet hätten und diese die Streitmarke uneingeschränkt erworben habe. Jedenfalls seien die klägerischen Ansprüche jedoch verjährt oder verwirkt, weil die Bezeichnungen seit 1998 bzw. 1999 benutzt worden seien.
Die Klägerinnen haben die Abweisung der Widerklage beantragt.
Am 3. Mai 2006 hat das Landgericht München I die Beklagte wie folgt verurteilt:
I. Der Beklagten wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] untersagt,
1. zur Kennzeichnung eines Unternehmens, das sich mit dem Betrieb von Gaststätten, insbesondere durch Vergabe von Franchiserechten beschäftigt, die Kennzeichnung Kloster Andechs Gastronomie AG zu verwenden;
2. zur Kennzeichnung gastronomischer Dienstleistungen die Marke DER ANDECHSER, insbesondere wie folgt abgebildet zu verwenden sowie Dritten Rechte an dieser Kennzeichnung zur Nutzung einzuräumen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über Art und Umfang der Benutzungshandlungen gemäß Ziffer I. seit 22. November 2004 zu erteilen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Rechnung über den Umfang der Benutzungshandlungen gemäß Ziffer I. seit 22. November 2004 durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aus dem sich der Umfang und der Zeitraum der unter Ziffer I. genannten Handlungen ergibt, zu legen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den in Ziffer I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch künftig entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Markeneintragung 399 28 934 DER ANDECHSER (Wort-/Bildmarke) einzuwilligen.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, bei der DENIC Domain Verwaltungs und Betriebsgesellschaft eG, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, die Löschung der Domains der-andechser.de und derandechser.de zu beantragen.
VII. Die Widerklage wird abgewiesen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird ergänzend Bezug genommen. Das Landgericht hat seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zu Grunde gelegt: Die von den Klägerinnen ausgesprochene, schriftlich nicht fixierte Gestattung des Gebrauchs des Unternehmenskennzeichens sei inhaltlich beschränkt gewesen, weil sie zur Voraussetzung haben sollte, dass der durch die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Gemeinschuldnerin gewährleistete Einfluss der Klägerinnen nicht maßgeblich geschmälert werde. Der Gestattungsvertrag sei jedenfalls und spätestens mit der außerordentlichen Kündigung vom 22. November 2004 beendet worden. Nach Vernehmung der Zeugen B. , Dr. L. und Dr. E. sei es zu der Auffassung gelangt, dass die Gemeinschuldnerin zu keinem Zeitpunkt das Recht an der Streitmarke mit Zustimmung der Klägerinnen erworben habe. Lediglich BILGRI habe der Registrierung der Streitmarke zugestimmt; diese Zustimmung sei zwar nicht mehr von seiner Vertretungsmacht gedeckt gewesen - was sowohl er als auch S. gewusst hätten - habe aber gleichwohl Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet. Dass in der Folge jedenfalls maßgebliche Teile des Kapitels der Klägerin zu 1. wie die Äbte von Eintragung und Benutzung der Marke erfahren und dies toleriert hätten, könne - allenfalls - als konkludent erfolgte schuldrechtliche Gestattung mit den bereits genannten Einschränkungen verstanden werden, auch wenn kein ausdrücklicher Tolerierungsbeschluss vom Konvent gefasst worden sei und die Beklagte keine speziellen Billigungshandlungen konkreter Personen vorgetragen habe. Diese Gestattung sei mit einer unentgeltlichen, zeitlich zunächst unbegrenzten Markenlizenzierung vergleichbar und habe aus wichtigem Grund wie den Vorgängen Ende Oktober 2004 (Insolvenz der Gemeinschuldnerin, der Gründung der Beklagten und der Übertragung der Streitmarke auf diese) gekündigt werden können. Als Konsequenz aus dem Wegfall der Gestattungen stünden den Klägerinnen nicht nur die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB, §§ 14 f. MarkenG, sondern auch die anderen weiteren Klageansprüche zu.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht hätte Dr. E. nicht als Zeugen vernehmen dürfen, weil er als Abt gesetzlicher Vertreter der Klägerinnen sei. Bei der Vernehmung des Zeugen Dr. L. habe das Landgericht eine Frage ihres Prozessvertreters zu Unrecht zurückgewiesen und die Aussage des Zeugen falsch gewürdigt. Das Landgericht habe den Sachverhalt auch rechtlich unzutreffend beurteilt. Entgegen seiner Auffassung hätten die Parteien eine dingliche Gestattung der Verwendung der Unternehmenskennzeichnung vereinbart, weil die Beklagte in die Lage versetzt werden sollte, sowohl anderen gastronomischen Betrieben eine Nutzung des Zeichens Der Andechser unabhängig von der Klägerin zu 1. zu untersagen als auch gegebenenfalls eine eigene Gastronomielinie der Klägerin zu 2. zu verhindern. Zudem sei das Landgericht zu Unrecht von einer Beschränkung der Gestattung ausgegangen, weil eine solche nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Entsprechend sei auch die Kündigung vom 22. November 2004 unwirksam gewesen. Auch hinsichtlich der Streitmarke ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Gemeinschuldnerin ein dauerhaftes Markenrecht zugestanden habe; so sei in der Beschlussvorlage vom 9. Mai 2003 ausgeführt, dass bei einer Übertragung der Streitmarke auf die Klägerin zu 1. ein Lizenzvertrag so auszugestalten sei, dass sich die Gemeinschuldnerin nicht schlechter stelle als bisher und sämtliche mit der Streitmarke verbundenen Rechte dauerhaft, unentgeltlich und exklusiv nutzen könne. Der Domainlöschungsanspruch scheitere schon daran, dass die Übertragung auf sie - die Beklagte - nicht erfolgt sei, so dass Domaininhaberin weiterhin die Gemeinschuldnerin sei.
Sie beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie der Widerklage stattzugeben.
Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 14. Dezember 2006 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Beantragung der Löschung der Domains Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 12 Satz 2 BGB zu, weil die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Zeichen unbefugt die Namen der Klägerinnen gebrauchte.
1. Die Klägerinnen genießen als juristische Personen des öffentlichen Rechts Namensschutz i. S. d. § 12 BGB (vgl. BGH GRUR 2005, 357 - Pro Fide Catholica m. w. N.).
Die Klägerin zu 1. kann sich dabei nicht nur auf den von ihr geführten Namen Abtei St. Bonifaz München und Andechs berufen, sondern auch auf den Namen Kloster Andechs als die Bezeichnung eines abgrenzbaren Teilbereichs ihres Wirkens (vgl. BGH GRUR 1993, 767 [768] - Zappel-Fisch; GRUR 1988, 560 [561] - Christophorus-Stiftung).
Dass die Bezeichnung Andechs auch zur Bezeichnung des Orts, an dem sich das Kloster der Klägerin zu 1. befindet, verwendet wird, beruht auf dessen Namen und macht die Bezeichnung nicht zu einer bloßen geographischen Angabe.
2. Sowohl die Verwendung der Unternehmensbezeichnung Kloster Andechs Gastronomie AG als auch die Verwendung der Streitmarke DER ANDECHSER durch die Beklagte stellen Namensanmaßungen i. S. d. § 12 BGB dar.
a) Eine derartige Namensanmaßung liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt einen fremden Namen oder eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH WRP 2007, 76 - solingen.info Tz. 14 m. w. N.). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht auch bei einem Namensgebrauch, durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat; hierfür genügt es auch, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGH GRUR 2005, 357 [358] - Pro Fide Catholica m. w. N.).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
aa) Die Verwendung der beiden angegriffenen Kennzeichen durch die Beklagte begründet eine Zuordnungsverwirrung.
(1) Bei der Unternehmensbezeichnung Kloster Andechs Gastronomie AG sind die Bestandteile Gastronomie und der Gesellschaftsformzusatz AG rein beschreibend, so dass der Bestandteil Kloster Andechs den Gesamteindruck der Bezeichnung prägt. Dessen Identität mit dem Namen des Klosters der Klägerin zu 1. begründet die Gefahr, dass im Verkehr der Eindruck entsteht, die Klägerin zu 1. arbeite mit der Beklagten zusammen oder habe zumindest der Namensverwendung durch die Beklagte zugestimmt, was unzutreffend ist. Ein Verständnis des Verkehrs, dass Andechs in dem Unternehmenskennzeichen lediglich als geografische Angabe verstanden wird, kann angesichts der Zusammensetzung mit Kloster ausgeschlossen werden.
Zwischen der angegriffenen Unternehmenskennzeichnung und dem Namen der Klägerin zu 2., Klosterbrauerei Andechs, besteht ebenfalls eine die Gefahr derartiger Fehlvorstellungen begründende Ähnlichkeit, zumal die beschreibenden Bestandteile beider Bezeichnungen, nämlich -brauerei einerseits und Gastronomie andererseits, vom Verkehr ebenfalls miteinander in Verbindung gebracht werden.
(2) Auch die Verwendung der Streitmarke begründet die Gefahr entsprechender Fehlvorstellungen. Der Wortbestandteil der Marke DER ANDECHSER weist eine hohe Ähnlichkeit den beiden Klägerinnen zustehenden Namen auf. Hinzu kommt noch, dass die bildliche Gestaltung der Streitmarke von einem Mönchsporträt geprägt wird, was die Vorstellung einer Verbindung zu den Klägerinnen verstärkt. Aus diesem Grund ist auch hier das Verständnis der Bezugnahme auf Andechs als bloße geografische Angabe für den Verkehr fernliegend.
bb) Diese Zuordnungsverwirrung verletzt schutzwürdige Interessen der Klägerinnen, da sie die Gefahr begründet, dass von der Beklagten verursachte Umstände zu Unrecht den Klägerinnen zugerechnet werden und so der Verkehr eine unzutreffende Vorstellung von den Klägerinnen gewinnt.
cc) Die Beklagte verwendet die Kennzeichen unbefugt. Insbesondere kann sie sich gegenüber den Klägerinnen nicht darauf berufen, dass sie eine entsprechende Befugnis von der Gemeinschuldnerin erlangt hätte.
(1) Die Klägerinnen haben der Gemeinschuldnerin hinsichtlich ihrer Namen keine dingliche Rechtsposition übertragen, die diese ihrerseits der Beklagten hätte verschaffen können. Denn Namensrechte sind nicht mit dinglicher Wirkung übertragbar (vgl. BGH GRUR 1993, 151 [152] - Universitätsemblem m. w. N.).
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beklagten kein Hinweis auf einen Willen der Klägerinnen, der Gemeinschuldnerin eine "dingliche", von ihnen gänzlich losgelöste Rechtsposition einzuräumen. Wenn die Gemeinschuldnerin Dritten die Verwendung entsprechender Bezeichnungen untersagen können sollte, so war das schon auf der Grundlage des eigenen Unternehmenskennzeichens der Beklagten möglich. Auch die Verhinderung einer eigenen "Gastronomie-Linie" der Klägerin zu 2. erforderte lediglich eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung und kein von den Klägerinnen gänzlich losgelöstes Kennzeichenrecht der Gemeinschuldnerin.
Auch soweit die Bezeichnung Kloster Andechs nicht nur Namenscharakter hat, sondern ihr im Zusammenhang mit der von der Klägerin zu 2. im Kloster betriebenen Gaststätte auch Unternehmenskennzeichencharakter zukommen mag, scheidet eine dingliche Übertragung auf die Gemeinschuldnerin im Streitfall aus, weil es an dem dafür erforderlichen Betriebsübergang (vgl. BGH GRUR 2004, 790 [792] - Gegenabmahnung m. w. N.) fehlt.
(2) Die Beklagte kann sich den Klägerinnen gegenüber auch nicht auf eine schuldrechtliche Gestattung berufen, da eine solche zwischenzeitlich beendet worden ist.
aaa) Die Zusammenarbeit der Klägerinnen mit der Gemeinschuldnerin bedingte eine nicht ausdrücklich ausgesprochene, wohl aber schlüssig erklärte Gestattung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung Kloster Andechs in deren Firma. Durch die von der Klägerin zu 1. gebilligte Beteiligung der Klägerin zu 2. an der Gründung der Gemeinschuldnerin wurde zum Ausdruck gebracht, dass beide Klägerinnen diese firmenmäßige Verwendung gestatteten.
Auch die Tolerierung der Streitmarke durch die Klägerinnen kann angesichts deren Zusammenarbeit mit der Gemeinschuldnerin nur als Gestattung des darin liegenden Namensgebrauchs verstanden werden. Für den Streitfall kann dahin stehen, ob die Klägerinnen nicht nur der Verwendung der Streitmarke zustimmten, sondern auch in deren Erwerb durch die Gemeinschuldnerin einwilligten, so dass der Gang der Beweisaufnahme vor dem Landgericht und deren Würdigung deshalb für die Entscheidung ohne Belang sind und es auf die von der Beklagten gerügten Fehler dabei nicht ankommt. Zwar kann sich die schuldrechtliche Gestattung eines Namensträgers - jedenfalls bei ausdrücklicher Abrede - auch darauf erstrecken, dass der Gestattungsempfänger den Namen zu seinen Gunsten als Marke eintragen lassen kann (vgl. Bayreuther in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 12 Rz. 140 m. w. N.; Bamberger in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. Juli 2006, § 12 Rz. 63). Aber auch auf eine solche Gestattung könnte sich die Beklagte nicht mehr berufen.
Denn für sämtliche im Streitfall in Betracht kommenden Gestattungen gleichermaßen gilt der Erfahrungssatz, dass eine schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer Bezeichnung auf Grund einer Zusammenarbeit von Unternehmen nach der Beendigung dieser Zusammenarbeit nicht ohne weiteres erhalten bleibt (vgl. BGH GRUR 2001, 1164 [1166] - buendgens m. w. N.). Zwar kann die Firmenführungsberechtigung über das Ende einer Geschäftsbeziehung hinaus fortdauern; Voraussetzung dafür ist jedoch ein entsprechender Wille beider Vertragsparteien, für den es ein Anzeichen sein kann, dass die Partner der Geschäftsbeziehung deren Ende als Möglichkeit gesehen, gleichwohl aber kein gleichzeitiges Ende der Namensführungsgestattung vereinbart haben (vgl. BGH GRUR 1994, 652 [654] - Virion; vgl. auch die Entscheidung des Senats NJWE-WettbR 1996, 180 [181] - aliseo, die einen Fall betraf, in dem der Gebrauch ausdrücklich "auf Dauer" gestattet worden war). Ohne einen solchen Willen ist eine Gestattung dahin zu verstehen, dass sie auf die Zusammenarbeit ausgerichtet ist, weil die Benutzung nur im Blick darauf vorgesehen ist und auch nur deshalb gebilligt wird. Ist eine Gestattung wegen dieser Zielrichtung nicht schon dahin auszulegen, dass sie mit dem Ende der Zusammenarbeit auslaufen solle (vgl. Bayreuther, a. a. O., § 12 Rz. 141 m. w. N.), so ist im Ende der Zusammenarbeit doch zumindest ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB zu sehen, wie sie auch bei namensrechtlichen Gestattungen möglich ist (vgl. BGH GRUR 2002, 703 [705] - Vossius & Partner m. w. N.).
Im Streitfall bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die Klägerinnen den Gebrauch ihres Namens der Gemeinschuldnerin ohne zeitlichen und sachlichen Bezug auf die Zusammenarbeit mit ihnen hätten gestatten und sich damit jeder künftigen Möglichkeit der Einflussnahme auf die Verwendung begeben wollen. Auch die Beklagte zeigt solche Umstände nicht auf. Insbesondere kam es nicht zu dem in der Beschlussvorlage für den Aufsichtsrat der Gemeinschuldnerin vom 9. Mai 2003 (vgl. Anlage B 11) ins Auge gefassten Lizenzvertrag, so dass von einem rechtsgeschäftlich relevanten Willen der Klägerinnen, der Gemeinschuldnerin eine dauerhafte, von der Zusammenarbeit unabhängige Rechtsposition einzuräumen, nicht ausgegangen werden kann.
Deshalb ist der Gestattungsvertrag bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die das Ende der werbenden Tätigkeit der Gemeinschuldnerin und damit der Zusammenarbeit mit den Klägerinnen bedeutete, in jedem Fall jedoch spätestens mit der außerordentlichen Kündigung der Klägerinnen am 22. November 2004 beendet worden. Der beendete Gestattungsvertrag kann keine Wirkungen mehr entfalten, auf die sich die Beklagte berufen könnte.
bbb) Es kann dahin stehen, ob der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin der Beklagten in dem Vertrag vom 3. November 2004 auch eine Gestattung hinsichtlich deren originären, durch eigene Benutzungsaufnahme erworbenen Namensrechts erteilte, denn eine solche Gestattung würde der Beklagten im Verhältnis zu den Klägerinnen keine günstige Rechtsposition einräumen.
Zwar können eigene (originäre) Kennzeichenrechte eines lediglich schuldrechtlich zur Kennzeichennutzung Berechtigten entstehen, wenn dieser seinerseits die hierfür erforderliche Benutzung der Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr aufnimmt (vgl. BGH, a. a. O., - Universitätsemblem S. 152 m. w. N.). Auch ist anerkannt, dass der Inhaber eines Zeichens einem anderen die Benutzung des Zeichens schuldrechtlich gestatten kann und dieser in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB berechtigt ist, diese Position gegenüber einem ihn aus eigenem Kennzeichen in Anspruch nehmenden Dritten geltend zu machen (vgl. GRUR 2002, 967 [970] - Hotel Adlon m. w. N.); Voraussetzung dafür ist aber, dass der Gestattende seinerseits eine Rechtsposition innehat, die besser ist als die des Dritten, der den Gestattungsempfänger in Anspruch nimmt (vgl. BGH, a. a. O., - Adlon) oder dieser jedenfalls nicht weichen muss (vgl. GRUR 1998, 1034 [1036] - Makalu).
Der von der Gemeinschuldnerin durch Aufnahme der Benutzung ihrer - ersten - Firma Kloster Andechs Gastronomie-Dienstleistungen GmbH erlangten Rechtsposition kommt jedoch lediglich der Zeitrang der Benutzungsaufnahme zu, frühestens also der 24. November 1998, der gegenüber den Namensrechten der Klägerinnen prioritätsjünger und deshalb nicht zur Verteidigung der Beklagten gegen die Ansprüche der Klägerinnen geeignet ist.
3. Die für das Entstehen von Unterlassungsansprüchen erforderliche Begehungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte firmierte mehr als ein Jahr unter der angegriffenen Bezeichnung; das begründet die Wiederholungsgefahr, die durch die Umfirmierung im Jahr 2005 nicht ausgeräumt wurde. Hinsichtlich der Streitmarke begründete bereits deren Erwerb eine Erstbegehungsgefahr; insoweit besteht kein Unterschied zwischen dem abgeleiteten Erwerb von einem Dritten und dem originären Erwerb einer Marke durch deren Registrierung, der regelmäßig die Gefahr der Verwendung der Marke begründet (vgl. BGH GRUR 2004, 600 [601] - c-d-fix/CD-FIX m. w. N.). Die Fortführung des Franchisesystems der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte begründete darüber hinaus Wiederholungsgefahr.
4. Die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren kann frühestens mit der Gründung der Beklagten am 27. Oktober 2004 begonnen haben. Auf eine Benutzung durch die Gemeinschuldnerin kann es für die Ansprüche gegen die Beklagte nicht ankommen. Die Zustellung der Klage am 19. Januar 2005 hat die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
5. Auch eine Verwirkung der Ansprüche gegen die Beklagte kommt angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht in Betracht, zumal die Klägerinnen durch ihre Kündigung vom 22. November 2004 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie der Nutzung ihrer Namen durch die Beklagte entgegentreten.
II. Hat demnach die Beklagte die Namensrechte der Klägerinnen verletzt, so bestehen auch die vom Landgericht zugesprochenen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie die festgestellten Schadensersatzansprüche. Auch die Beklagte rügt insoweit keine eigenständigen Rechtsverletzungen.
III. Der klägerische Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Streitmarke ergibt sich aus § 55 Abs. 1, 2, § 51 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da den Klägerinnen prioritätsältere Namensrechte zustehen.
IV. Dagegen hat die Berufung insoweit Erfolg, als sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Beantragung der Löschung der Domains bei der DENIC eG wendet. Davon unberührt bleibt jedoch die Abweisung der auf Rücknahme der Dispute-Einträge gerichteten Widerklage.
1. Inhaberin der Domains ist nicht die Beklagte, sondern die Gemeinschuldnerin, so dass nur diese passivlegitimiert ist.
Die Inhaberschaft an einer Internetdomain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. BGH GRUR 2005, 969 [970] - Domain-Pfändung; vgl. auch BVerfG GRUR 2005, 261 - ad-acta.de). Ein Domainübergang auf die Beklagte erfordert deshalb eine Vertragsübernahme, die der Zustimmung des weiteren Vertragspartners bedürfte (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 398 Rz. 38a m. w. N.), hier also der DENIC eG. Weil diese wegen der Dispute-Einträge der Klägerin zu 1. ihre Mitwirkung versagte, ist die Beklagte trotz einer entsprechenden Übertragungserklärung der Gemeinschuldnerin hinsichtlich der angegriffenen Domains nicht Vertragspartnerin der DENIC eG geworden, sondern Außenstehende geblieben und greift damit nicht durch die Domains in die Namensrechte der Klägerinnen ein.
Ein Antrag der Beklagten auf Löschung der Domains würde von der DENIC eG auch als Ansinnen eines Vertragsfremden unbeachtet bleiben.
2. Dagegen kann die Beklagte nicht ihrerseits von der Klägerin zu 1. die Rücknahme der Dispute-Einträge verlangen.
Weder hat sie vertragliche Beziehungen zu den Klägerinnen noch stehen ihr nach dem oben unter I. Ausgeführten firmen- oder markenrechtliche Positionen zu, in die die - prioritätsältere - Klägerin zu 1. durch die Bewirkung der Dispute-Einträge eingegriffen haben könnte. Schon aus diesem Grund scheiden auch Ansprüche der Beklagten wegen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
Ende der Entscheidung
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