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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 29 U 3559/07
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 41
Zur Angemessenheit der Nachfrist gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 UrhG beim Rückruf des Rechts, einen Roman zu verfilmen, wegen unzureichender Ausübung.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 3559/07

Verkündet am 13.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein, Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2007 abgeändert und wie folgt gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass die Verfilmungsrechte am Roman "X." an den Kläger zurückgefallen sind.

II. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten haben der Kläger 1/5 und die Beklagte zu 2) 4/5 zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren entstanden sind.

Die Beklagte zu 2 hat 4/5 der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren entstanden sind.

Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren entstanden sind, selbst zu tragen.

2. Die Beklagte zu 2 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Rückrufs, den der Kläger bezüglich des Rechts, den von ihm verfassten Roman "X." zu verfilmen, erklärt hat.

Der Kläger hat in der Klageschrift vom 28.06.2006 zunächst in Richtung gegen beide ursprünglich Beklagte folgenden Antrag in Aussicht gestellt:

Es wird festgestellt, dass die Verfilmungsrechte am Roman "X." mit Zugang der Rückruferklärung am 16.03.2006 an den Kläger zurückgefallen sind.

Im Termin vom 14.12.2006 haben die Parteien die Klage im Hinblick auf die Beklagte zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Verfilmungsrechte am Roman "X." an den Kläger zurückgefallen sind.

Die Beklagte zu 2 hat in erster Instanz beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Mit am 10.05.2007 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf dieses Urteil, das in ZUM 2007, 758 veröffentlicht ist, wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Feststellungsklage richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:

Unter Aufhebung des Urteils des LG München I (7 O 11550/06) vom 10.05.2007 wird festgestellt, dass die Verfilmungsrechte am Roman "X." an den Kläger zurückgefallen sind.

Die Beklagte zu 2 beantragt in der Berufungsinstanz:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 13.12.2007 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der vom Kläger mit der Berufung weiterfolgte Feststellungsantrag ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO) und begründet.

Durch den vom Kläger erklärten Rückruf der Verfilmungsrechte an dem Roman "X." gemäß Anwaltsschreiben vom 15.03.2006 (Anlage K 9) sind diese Rechte an den Kläger zurückgefallen.

1. Zwischen den Parteien ist inzwischen außer Streit, dass die Beklagte zu 2 und nicht die Beklagte zu 1 die als Produzent bezeichnete Partei des Weltverfilmungsvertrags vom 14.11./15.11.2000 (Anlage K 6) ist (vgl. Urteil des Landgerichts, UA S. 3). Der Beklagten zu 2 wurde durch diesen Vertrag als ausschließliches Recht das Verfilmungsrecht bezüglich des vom Kläger verfassten Romans "X." eingeräumt (vgl. Nr. 3.1 des Weltverfilmungsvertrags vom 14.11./15.11.2000 (Anlage K 6)). Die Beklagte zu 2 ist deshalb der richtige Adressat für eine Rückrufserklärung nach § 41 UrhG (vgl. Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 41, Rdn. 11; Kotthoff in HK-UrhR, § 41, Rdn. 3; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 41, Rdn. 13).

2. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Rückruf des Verfilmungsrechts nach § 41 UrhG lagen zum Zeitpunkt der Rückrufserklärung gemäß Anwaltsschreiben vom 15.03.2006 (Anlage K 9) vor.

a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 2 das ihr eingeräumte Verfilmungsrecht unzureichend ausgeübt hat. Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochten Urteil unter A. I. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen Diese Ausführungen sind von der Beklagten zu 2 in der Berufungsinstanz nicht konkret in Zweifel gezogen worden.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die bisher nicht vorgenommene Verfilmung des Romans "X." das berechtigte Interesse des Klägers erheblich beeinträchtigt. Auf die - von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht konkret in Zweifel gezogenen - Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter A. II. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Bei unzureichender Ausübung ist regelmäßig eine erhebliche Interessenverletzung impliziert (vgl. Schricker aaO § 41, Rdn. 15 m. w. N.). Dies gilt auch im Streitfall.

c) Die Zweijahresfrist des § 41 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist im Streitfall spätestens Ende 2002 abgelaufen.

aa) Die genannte Frist hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mit Abschluss des Weltverfilmungsvertrags vom 14.11./15.11.2000 zu laufen begonnen. Auf die diesbezüglichen - von der Beklagten zu 2 in der Berufungsinstanz nicht konkret in Zweifel gezogenen - Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter A. III. 1) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

bb) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die genannte Frist im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 2 nicht wirksam auf fünf Jahre (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG) verlängert worden ist. Zwar enthält der zwischen der Y. Verlagsbuchhandlung GmbH und der Beklagten zu 2 geschlossene Weltverfilmungsvertrag vom 14.11./15.11.2000 in Nr. 4 Satz 2 die Klausel "Das Rückrufsrecht wird, soweit gesetzlich zulässig (§ 41 Abs. 4 UrhG), ausgeschlossen." Dieser Klausel hat der Kläger als Urheber jedoch nicht zugestimmt; der Kläger hat der Verlagsgruppe Z. + Y. bzw. der Y. Verlagsbuchhandlung GmbH auch keine Vollmacht erteilt, in seinem Namen und zu seinen Lasten in einem Vertrag mit einem Filmproduzenten eine Verlängerung der Frist zur Ausübung des Rückrufsrechts auf fünf Jahre zu vereinbaren. Der Verlagsvertrag vom 16.10.1978 (Anlage K 4) zwischen dem Kläger und der Verlagsgruppe Z.+Y. enthält weder eine derartige Zustimmung des Klägers noch die Erteilung der vorstehend erörterten Vollmacht. Der Kläger hat der genannten Verlagsgruppe mit dem genannten Verlagsvertrag vom 16.10.1978 lediglich das Verfilmungsrecht "zur Vermittlung und Verwertung" eingeräumt (vgl. § 3 (1) d) des Vertrags). Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter A. III. 2) der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

d) Die vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2005 (Anlage K 7) gesetzte Nachfrist, die mit Anwaltsschreiben vom 13.09.2005 (Anlage K 8) auch auf die Beklagte zu 2 erstreckt wurde, war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - angemessen im Sinne von § 41 Abs. 3 Satz 1 UrhG.

aa) Die Nachfrist gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 UrhG muss angemessen sein, d.h. unter Abwägung der Interessen und der Verhältnisse der Parteien ausreichen, um dem Nutzungsberechtigten eine Chance zur ausreichender Nutzung zu geben, ohne den Urheber mit einer unzumutbaren Verzögerung zu belasten (vgl. Schricker aaO § 41, Rdn. 20). Zeitliche Durchschnittswerte der betreffenden Branche können dabei Anhaltspunkte geben, die Prüfung ist aber individualisierend durchzuführen, da es um eine - außerordentliche - Korrektur der individuellen Verhältnisse der Parteien geht (vgl. Schricker aaO § 41, Rdn. 20). Grundsätzlich erscheint bei Verfilmungsverträgen eine Nachfrist von 6 bis 12 Monaten angemessen (vgl. Schwarz/U. Reber in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., Kap. 93, Rdn. 14).

bb) Nach diesen Grundsätzen war die im Streitfall mit Anwaltsschreiben vom 12.09./13.09.2005 (Anlagen K 7, K 8) gesetzte Nachfrist (bis zum 15.03.2006) von etwas mehr als sechs Monaten unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen. Die Beklagte zu 2 hatte bereits seit dem Abschluss des vom 14.05.1998 datierenden Optionsvertrags (Anlage K 5) die Möglichkeit, die Verfilmung vorzubereiten. Zwischen dem Abschluss des Weltverfilmungsvertrags vom 14.11./15.11.2000 (Anlage K 6), mit dem der Beklagten zu 2 das Verfilmungsrecht eingeräumt wurde, und dem Ablauf der gesetzten Nachfrist (15.03.2006) liegen mehr als fünf Jahre. Die Beklagte zu 2 hatte selbst mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2005 (Anlage B 6) in Aussicht gestellt, dass zur "Schließung der Finanzierung, welche im Jahr 2005 erfolgen muss [sic]", "alle Förderanträge in diesem Jahr gestellt" [werden und] "die Verhandlungen mit Co-Finanziers ebenso wie für die Studiodreharbeiten und die Außendreharbeiten abgeschlossen" [werden]. Dieser von der Beklagten zu 2 selbst gesetzte Zeithorizont ist ein weiterer Umstand, der für die Angemessenheit der vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12.09./13.09.2005 gesetzten Nachfrist spricht. Diesem selbst gesetzten Zeithorizont ist die Beklagte zu 2, wie sich aus ihren Schreiben vom 08.03.2006 (Anlage B 8) ergibt, nicht gerecht geworden; aus diesem Schreiben geht hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt die Finanzierung noch nicht gesichert war und dass die Dreharbeiten noch nicht in eine konkretere Realisierungsphase gelangt waren. Hinzu kommt, dass der am aa.bb.1926 (vgl. Anlage K 1) geborene Kläger, der bei Abschluss des Weltverfilmungsvertrags vom 14.11./15.11.2000 74 Jahre alt war, als Urheber ein eminentes Interesse daran hat, die Verfilmung des Romans "X.", seines erfolgreichsten Werks (vgl. Anlage K 2), auf der Leinwand zu sehen.

3. Der vom Kläger erklärte Rückruf gegenüber der Beklagten zu 2 hat einen Rechterückfall an den Kläger als Urheber zur Folge (vgl. Schricker aaO § 41, Rdn. 24; Schulze in Dreier/Schulze, § 41, Rdn. 37; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 41, Rdn. 11).

4. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die weitere, im erstinstanzlichen Termin vom 14.12.2006 abgegebene Rückrufserklärung nicht mehr an, weshalb dahinstehen kann, ob die Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Rückruf des Verfilmungsrechts nach § 41 UrhG jedenfalls zum Zeitpunkt der Rückrufserklärung vom 14.12.2006 vorlagen.

5. Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a ZPO. Soweit das Landgericht die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (hinsichtlich der zunächst gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage) dem Kläger gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt hat, hat es dabei sein Bewenden. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz gegen diesen Teil der Kostenentscheidung keine spezifischen Einwendungen erhoben.

6. Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Voraussetzungen des § 545 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).

Ende der Entscheidung

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