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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: 29 U 3769/01
Rechtsgebiete: BGB, UWG, MarkenG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 12 | |
BGB § 1004 Abs. 1 | |
BGB § 12 Satz 2 | |
UWG § 1 | |
UWG § 3 | |
MarkenG § 5 | |
MarkenG § 15 | |
ZPO § 32 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 3769/01
Verkündet am 15. November 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Jackson und Haußmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2001
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 2001 - 7 HKO 753/01 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,- DM.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit 08.01.1986 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg mit dem Namen "L e.V." eingetragen. Unter diesem Namen veranstaltet der Kläger in Hamburg literarische und kulturelle Ereignisse. Im Vordergrund stehen Autoren-Lesungen, daneben werden auch Diskussionsforen zu literarischen Themen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen angeboten. Über die Aktivitäten des Klägers wird in Zeitungen, die in Hamburg erscheinen, unter der Bezeichnung "L" berichtet.
Ähnliche literarische Veranstaltungsforen, die im Einvernehmen mit dem Kläger ebenfalls unter der Bezeichnung "L" in Verbindung mit den jeweiligen Städtenamen im Verkehr auftreten, entstanden in der Folgezeit auch in München, Berlin, Frankfurt, Stuttgart, Köln, Zürich, Wien und Innsbruck.
Der Beklagte ist Inhaber der Einzelfirma "P M" mit Sitz in Augsburg. Seine Agentur berät Unternehmen in Marketing-Konzepten und bietet auch Internet-Auftritte an. Zugleich ist der Beklagte Geschäftsführer der "P M GmbH", Augsburg, die Verlagsrechte von Künstlern wahrnimmt.
Der Kläger und die unter "L" auftretenden Veranstaltungsforen in den weiteren genannten Städten befaßten sich ab November 1998 mit dem Vorhaben eines Internetauftritts der einzelnen Literaturhäuser unter der gemeinsamen Domain-Adresse "www.l.de". Es war beabsichtigt, daß der Beklagte das Konzept einer gemeinsamen Internetseite über die "P M" als Marketing-Unternehmen realisieren sollte.
Die geplante Zusammenarbeit und Präsentation im Internet kam nicht zustande. Die fünf großen Veranstaltungsforen in Deutschland, nämlich Frankfurt, Köln, Hamburg, Berlin und München entschlossen sich vielmehr im März 2000 zu einem gemeinsamen Internet-Projekt unter der genannten Domain. Dabei sollte die übereinstimmende Bezeichnung "L" im Vordergrund stehen und der jeweilige Ort erst an zweiter Stelle erwähnt werden. Dieses Internet-Projekt wollten die Veranstaltungsforen selbst betreuen, gestalten, vernetzen und vermarkten.
Als dies dem Beklagten am 15.03.2000 mitgeteilt wurde, hatte der Beklagte längst unter seiner Einzelfirma "P M" die Domain "www.l.de" bei der DENIC/Frankfurt registrieren lassen und den Auftritt eines eigenen Forums für Literatur unter dieser Internet-Adresse begonnen. Er weist dort auf Veranstaltungen hin und hält aktuelle Informationen zum Thema Literatur, einen Internet-Shop sowie Links zu verschiedenen Anbietern derselben Branche bereit (vgl. Internet-Ausdruck vom 21.12.2000 - Anlage K 8 - sowie Homepage im Ausdruck vom 13.10.2000 - Anlage K 10). Unter der Domain-Adresse "www.p.de" weist der Beklagte auf sein "Kulturmarketing: Das L im Internet: www.l.de ..." ausdrücklich hin (Anlage K 11). Neuerdings ist der Beklagte auch Inhaber der Domain-Namen "l.com", "l.org" sowie "l.net".
Der Kläger verklagte nach erfolgloser Abmahnung in der durch die Selbstdarstellung des Beklagten verursachten irrigen Annahme, dieser habe als Geschäftsführer der tatsächlich nicht existenten GmbH gehandelt, die "P M GmbH", berichtigte sodann aber die Beklagtenbezeichnung.
Der Kläger stützte sich zur Begründung seiner Unterlassungs- und Freigabeansprüche auf sein prioritätsbesseres Namensrecht gemäß § 12 BGB aufgrund seines im Vereinsregister eingetragenen Namens "L e.V." ohne den Zusatz "Hamburg". Er führte aus, es handle sich dabei um eine eigene, phantasievolle Wortneubildung mit Unterscheidungskraft. Der Beklagte maße sich unzulässigerweise diesen Namen an und verursache damit eine Zuordnungsverwirrung, weil dem Verkehr suggeriert werde, daß er, der Kläger, dem Domain-Namen des Beklagten zugestimmt habe. Die Verwendung durch den Beklagten erfolge indes unbefugt. Es sei demnach Verwechslungsgefahr gegeben. Die geltend gemachten Unterlassungs- und Freigabeansprüche könne er auf § 12 BGB, §§ 1, 3 UWG und §§ 5, 15 MarkenG stützen. Einschlägig sei insbesondere der Gesichtspunkt der "unlauteren Absatzbehinderung durch Abfangen".
Die Klägerin hat beantragt,
I. Der Beklagte wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnungen "l.de", "l.com", "l.org" und "l.net" als Domain-Namen im Internet für eine auf den Beklagten registrierte Homepage oder auf sonstige Weise im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu benutzen oder benutzen zu lassen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle D eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft, W platz 26, 60329 Frankfurt/Main, in die Freigabe des auf den Beklagten registrierten Domain-Namens "l.de" (Administrativkontakt: HF677-RIPE) einzuwilligen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle N Solutions, Inc. 505 H Park Drive, Herndon, VA 20170, USA, in die Freigabe der Domains "l.com", "l.net" und "l.org" einzuwilligen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt. Er hat die "Berichtigung" der ursprünglich gegen die nicht existente "P M GmbH" gerichteten Klage und deshalb auch die Klage selbst für unzulässig gehalten.
In der Sache machte er geltend, dem Kläger stehe kein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, da er nicht unter dem Namen "l", vielmehr immer nur als "L Hamburg" auftrete, wie beispielsweise der Ausdruck des Internetauftritts des Klägers unter der Domain "l-hamburg.de" (Anlage B 1) zeige. Die Behauptung, unter "L" vermute der verständige Beobachter automatisch den Kläger, sei abwegig. Bei Veranstaltungen der inzwischen zahlreichen Literaturhäuser des deutschsprachigen Raums sei in der lokalen Berichterstattung jeweils vom "L" die Rede. Der Grund sei darin zu sehen, daß "L" glattweg beschreibend sei. Die Bezeichnung werde von der relevanten Zielgruppe unproblematisch als eine Institution oder Örtlichkeit verstanden, die sich der Kultur allgemein und insbesondere der Literatur widme. Auch dem Schreiben vom 15.03.2000 (Anlage K 7) sei zwanglos zu entnehmen, daß die Bezeichnung "L" für eine bestimmte Einrichtung verwendet werde und keineswegs als Name für den Kläger.
Zu dem Konzept der "l.de" sei es nicht etwa auf Initiative der Literaturhäuser gekommen, sondern es sei allein seine Idee gewesen, ein solches Portal zu entwickeln. Aus diesem Grunde habe er sich zunächst die Domain-Namen "l.de" sowie "l.com" reserviert.
Der Beklagte macht schließlich unzulässige Rechtsausübung durch den Kläger geltend, da dieser über zwei Jahre der Verwendung der nunmehr angegriffenen Domain-Namen nicht entgegengetreten sei.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 30. Mai 2001 nach Maßgabe der Klageanträge zur Unterlassung und zur Einwilligung in die Freigabe der beanstandeten Domain-Namen bei der Vergabestelle D eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft bzw. der Vergabestelle N Solutions, USA, verurteilt.
Auf das landgerichtliche Urteil wird verwiesen.
Mit der Berufung will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Er rügt, das Landgericht habe das Recht unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft angewandt. Es fehle nämlich schon an der Aktivlegitimation des Klägers, weil "L" für eine bestimmte Einrichtungsform stehe, nicht aber für den Namen des Klägers. Da dem Kläger allenfalls das Recht auf Nutzung der Domain "l.hamburg.de" zustehe, wäre er nur dann aktivlegitimiert, wenn er, der Beklagte gerade diese Domain auf seinen Namen hätte eintragen lassen. § 12 BGB sei nicht anwendbar. Er, der Beklagte, habe ein eigenes berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domains. Die Errichtung eines virtuellen L im Internet sei seine Idee gewesen, in die er viel Mühe, Zeit und Geld investiert habe. Da das Prioritätsprinzip gelte, habe der Kläger den Gebrauch des Namens "L" durch ihn hinzunehmen. Ausschlaggebend sei dabei, daß er die Eintragung des Domain-Namens als Erster erreicht habe.
Es seien auch keine Interessen des Klägers verletzt. Eine Zuordnungsverwirrung liege nicht vor. Der Name des Klägers besitze nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad. Dementsprechend fehle es auch an einem Ruf des Klägers, den er, der Beklagte, nach der irrigen Vorstellung des Klägers für sich ausnutze.
Da Internet-Adressen mit der Top Level Domain ".com" ausschließlich von Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr geführt würden, was für den Kläger nicht zutreffe, fehle es hinsichtlich der Domain "l.com" auch an der erforderlichen Verwechslungsgefahr.
Dem Kläger stehe jedenfalls kein Anspruch auf Freigabe der Domains gemäß § 12 BGB zu, weil diese Bestimmung lediglich einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch Unterlassung der Nutzung und gegebenenfalls Löschung der Registrierung geben könne.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 30.05.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft seinen Sach- und Rechtsvortrag im ersten Rechtszug, insbesondere zur Namensfunktion der Bezeichnung "L", zur Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen und zur Priorität. Der Auffassung des Beklagten, ihm, dem Kläger stehe kein Anspruch hinsichtlich der Domain ".com" zu, tritt er mit dem Argument entgegen, auch insoweit sei die Gefahr der Zuordnungsverwirrung und damit der Verwechslung gegeben. Die Rechtsstellung als Idealverein schließe ein geschäftliches Handeln als Nebenzweck keineswegs aus. Es bestehe jedenfalls auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, insofern als der Verkehr von einer personellen oder organisatorischen Beteiligung des Namensträgers oder zumindest von seiner Zustimmung zu den geschäftlichen Aktivitäten des Beklagten ausgehe. Gerade im Vereinswesen sei eine Vermarktung des Vereinsnamens übliche Praxis. Diese Vermarktung ohne ihr Einverständnis strebe der Beklagte an.
Hinsichtlich der Adressen der amerikanischen Vergabestelle ".com", ".net" und ".org" bestehe der für eine in Deutschland justiziable Verletzung nötige Inlandsbezug. Die Adressen dienten nur der Überleitung zur ".de"-Adresse, bei der der Inlandsbezug vermutet werde.
Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehe auch ein Anspruch auf Freigabe der Domains, nämlich als unselbständiger, ergänzender Nebenanspruch zum Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt erfolglos. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen verurteilt, es zu unterlassen, die angegriffenen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen sowie in die Freigabe der Domain-Namen durch die Vergabestellen einzuwilligen, denn diese Ansprüche stehen dem Kläger gemäß §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB zu.
Die im ersten Rechtszug geltend gemachten Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage unter den Gesichtspunkten, es sei unklar geblieben, wen der Kläger mit der Klage in Anspruch nehme und es fehle an der ordnungsgemäßen Vertretung des Klägers, hat der Beklagte im zweiten Rechtszug zu Recht nicht weiterverfolgt. Die aufgrund des mißverständlichen Internetauftritts des Beklagten als Inhaber der Firma P M zunächst erfolgte unrichtige Parteibezeichnung auf der Beklagtenseite konnte vom Kläger berichtigt werden, da die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt blieb. Der hinter der Falschbezeichnung der nicht existierenden Gesellschaftsfirma stehende wahre Rechtsträger ist der Beklagte als Inhaber der Einzelfirma (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdnr. 7).
Zu Unrecht hält der Beklagte den Kläger weiterhin hinsichtlich der auf § 12 BGB gestützten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung für nicht aktivlegitimiert. Der Kläger ist als Träger des Namens "L" unter der Voraussetzung, daß auch seine schutzwürdigen Interessen verletzt sind, klageberechtigt. § 12 BGB gilt auch für den Namen juristischer Personen, es besteht sonach Namensschutz für den eingetragenen Verein (vgl. BGH NJW 70, 1270). Wie sich dem Vereinsregistereintrag entnehmen läßt, lautet der Name des Klägers "L e.V.". Die Angabe "Hamburg" ist nicht Bestandteil des Namens, bezeichnet vielmehr lediglich den Sitz des Vereins. Namensfunktion erfüllt die Bezeichnung "L", weil sie geeignet ist, den Träger der Bezeichnung mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. "L" wirkt auf die Beteiligten Verkehrskreise wie ein Name.
Die für die Namensfunktion erforderliche Unterscheidungskraft kann der Bezeichnung "L" nicht abgesprochen werden. Zwar sind an die Unterscheidungskraft wegen des Freihaltungsbedürfnisses strenge Anforderungen zu stellen. Die sprachunübliche Zusammensetzung der beiden Begriffe "L" und "H führt hier jedoch zur Unterscheidungskraft. Es ist anerkannt, daß sie zu bejahen sein kann, wenn mehrere nicht unterscheidungskräftige Wörter zu einer einprägsamen Neubildung zusammengefügt werden (BGH GRUR 57, 561 - Rhein-Chemie; NJW 93, 459 - Columbus-International). Im Streitfall kommt hinzu, daß die Bezeichnung "L" üblicherweise an jedem Ort nur einmal benutzt wird, wie etwa "P" (BGH DB 76, 2055).
Da die Bezeichnung "L" von Natur aus individualisierende Unterscheidungskraft besitzt, hat der Schutz mit der Ingebrauchnahme begonnen. Der Namensschutz ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil sich inzwischen in einer größeren Zahl von deutschsprachlichen Städten ebenfalls "L" mit der gleichen Zielsetzung wie der Kläger und mit dessen Zustimmung etabliert haben. Die ursprünglich unterscheidungskräftige Bezeichnung ist hierdurch nicht etwa zu einem Gattungsnamen geworden.
Durch die Verwendung der genannten Internet-Adressen macht der Beklagte vom Namen des Klägers Gebrauch. Nach der Rechtsprechung nimmt derjenige, der einen fremden Namen als Domain-Namen, d.h. als Internet-Adresse registrieren läßt oder gebraucht, den Namen zur Bezeichnung der eigenen Person (oder Unternehmens) in Anspruch (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., § 12 Rdnr. 21). Der Beklagte benutzt sonach den Namen "l.de" als weltweit einmalige und eindeutige Bezeichnung für die von ihm unterhaltene Domain innerhalb des Bereichs ".de". Gleiches gilt für die internationalen Top-Level-Domains ".com", ".net" und ".org" in deren Bereichen.
Durch die namensmäßige Verwendung werden schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt. Ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird die genannten Domains mit dem Kläger und den in anderen Städten im Einvernehmen mit dem Kläger etablierten gleichnamigen Veranstaltungsforen (die allerdings regelmäßig die Städtenamen im Namen führen) in Verbindung bringen. Da "L" vom Beklagten im Internet dazu benutzt wird, Angebote und Einrichtungen des Beklagten und dergleichen namensmäßig zu bezeichnen, entsteht durch den Gebrauch des gleichen Namens zumindest die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird hierdurch der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der Kläger oder ein Zusammenschluß der deutschsprachigen "Literaturhäuser" habe dem Beklagten den Gebrauch bewilligt, was jedoch nicht der Fall ist, weil sich die ursprünglich geplante Zusammenarbeit zerschlagen hat. Es mag sein, daß der Internet-Benutzer, wenn er die Internet-Adresse "l.de" aufruft, erwartet, daß er unter dieser Adresse auch Auskünfte über den Kläger und möglicherweise weitere Literaturhäuser bekommen kann. Es liegt jedoch nahe, daß der Verkehr ebenso erwartet, unter dieser Internet-Adresse auch Informationen abrufen zu können, die vom Kläger oder einem Zusammenschluß der "L" selbst weitergegeben werden (vgl. LG Mannheim, GRUR 1997 - Heidelberg).
Da nicht unerhebliche Teile des Verkehrs die Namensverwendung durch den Beklagten als einen Hinweis auf den Kläger als Namensträger ansehen, besteht Verwechslungsgefahr als Teil des Tatbestandsmerkmals "Interessenverletzung" im Sinne von § 12 BGB. Diejenigen Teile des Verkehrs, die mit dem Begriff "L" vertraut sind, etwa weil sich ein solches Veranstaltungsforum in ihrer Stadt findet und darüber in den Medien berichtet wird, werden Identität der Namensträger annehmen, was Verwechslungsgefahr im engeren Sinn bedeutet, oder aber personelle oder organisatorische Zusammenhänge vermuten oder eine Zustimmung des Namensträgers, weshalb von Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn auszugehen ist.
Der Gebrauch des Namens des Klägers durch den Beklagten ist unbefugt im Sinne von § 12 BGB. Dies ergibt sich aus der Verletzung des Namensrechts, wobei eine Interessenverletzung nicht alleine durch die Begründung einer Verwechslungsgefahr im herkömmlichen Sinne, sondern auch deshalb vorliegt, weil der Kläger als Namensträger durch die Reservierung von "l.de" und die weiteren Top-Level-Domains gehindert ist, sich dieser Internet-Adressen zu bedienen und kein berechtigtes Interesse des Beklagten als Domain-Inhaber ersichtlich ist, die Domains zu behalten (vgl. LG Frankfurt a.M., CR 1997, 287 - "das.de"; LG München I, CR 1997, 479 - "juris.de").
Das Landgericht hat dem Kläger sonach zu Recht den Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB hinsichtlich der Internet-Adresse "l.de" zuerkannt. Hinsichtlich dieser Domain hat der Kläger gleichfalls zu Recht verlangt, daß der Beklagte gegenüber der deutschen Vergabestelle auf den verletzenden Internet-Domain-Namen verzichtet, indem er in die Freigabe einwilligt.
Hinsichtlich der in den USA registrierten internationalen Top-Level-Domains ".com", ".net" und ".org" folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus § 32 ZPO, da auch diese Domains in Deutschland aufrufbar sind. Die sonach gegebene Zuständigkeit deutscher Gerichte führt zur Anwendung des deutschen Kennzeichenrechts. Die Klageansprüche sind deshalb auch hinsichtlich dieser Domains begründet.
Da sich sonach die Berufung des Beklagten als unbegründet erwies, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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