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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 29 U 4218/08
Rechtsgebiete: BGB, UrhG


Vorschriften:

BGB § 657
UrhG § 97
Zum triftigen Grund für eine Loslösung von der durch die Auslobung eines Architekturwettbewerbs begründeten Verpflichtung.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 4218/08

Verkündet am 2. Juli 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke und Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Errichtung des Museumsgebäudes für die Sammlung B in München.

Der Kläger ist Architekt. Er beteiligte sich an einem Realisierungswettbewerb, den der beklagte Freistaat Bayern im Jahr 1991 für die Bebauung eines Geländes in München für Museumszwecke ausgelobt hatte und dem die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: GRW 1977) zu Grunde lagen. Die Wettbewerbsbedingungen enthielten unter anderem folgende Bestimmung (vgl. Anlage K 1 S. 22 f.):

11.1.1 Beauftragung durch den Auslober (zu 5.1.1 GRW)

Der [Beklagte] beabsichtigt, wenn die Aufgabe realisiert wird und die Empfehlungen des Preisgerichts nicht entgegenstehen, einem Preisträger Architektenleistungen, mindestens aber die Planbearbeitung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 mit 5 HOAI zu übertragen, soweit der Verfasser nach Auffassung des Auslobers eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet.

[...]

Zur Wettbewerbsaufgabe hieß es darin (vgl. Anlage K 1, S. 28):

Das Gelände der ehemaligen Türkenkaserne soll [...] für Museumszwecke bebaut werden. Unterzubringen sind die Staatsgalerie moderner Kunst, die Neue Sammlung und das Architekturmuseum der Technischen Universität München; außerdem sind Neubauten für die Staatliche Graphische Sammlung, das Museumspädagogische Zentrum und - auf Wunsch der Landeshauptstadt München -ein Kinderhaus vorzusehen.

Das Kinderhaus sollte der Unterbringung von Kindergarten, Hort- und Krippengruppen dienen (vgl. Anlage K 1, S. 37).

Auf dem von Gabelsberger-, Barer, Theresien- und Türkenstraße umrahmten Geviert, in dem das Wettbewerbsgelände lag, hatte sich die im Zweiten Weltkrieg fast völlig zerstörte Türkenkaserne befunden. Im Jahr 1972 waren im nördlichen Teil des Gevierts Gebäude für naturwissenschaftliche Institute der Ludwig-Maximilians-Universität München errichtet worden. Das Wettbewerbsgelände ist im nachfolgend abgebildeten Lageplan fett umrandet:

Dem klägerischen Entwurf, der sich in Grundriss und Modell wie folgt darstellte, wurde bei dem Wettbewerb der erste Preis zuerkannt.

Der Entwurf sah ein Hauptgebäude - die Pinakothek der Moderne - sowie drei Randbebauungen - eine an der Südseite des Geländes entlang der Gabelsbergerstraße und zwei an der Ostseite entlang der Türkenstraße - vor. Das Kinderhaus sollte den Nordteil der östlichen Randbebauung zwischen den bereits bestehenden Institutsgebäuden und der Türkenstraße bilden.

Der Beklagte betraute den Kläger lediglich mit Architekturleistungen bei der Errichtung der als erster Bauabschnitt bezeichneten, im Jahr 2002 eröffneten Pinakothek der Moderne. Die Randbebauungen, als zweiter Bauabschnitt bezeichnet, wurden nicht errichtet.

Bereits 1998 sah die Landeshauptstadt München keinen Bedarf mehr für ein Kinderhaus und verzichtete darauf, die entsprechende Fläche vom Beklagten zu erwerben. Im Jahr 2000 beschloss sie die Aufstellung eines Bebauungsplans, der an dieser Stelle eine Gemeinbedarfsfläche für Museumsbauten vorsah.

Ende der 1990er Jahre waren die Eheleute B an den Beklagten herangetreten und hatten in Aussicht gestellt, ihm ihre bedeutende Sammlung zeitgenössischer Kunst zu überlassen. Herr B lehnte den Kläger als Architekten für den Bau zur Aufnahme der Sammlung ab. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Parteien ein Streit darüber, wer das Gebäude für die Sammlung B auf dem Gelände des ersten Wettbewerbs errichten dürfe. In einem Schreiben vom 25. Juli 2000 an den Beklagten (vgl. Anlage B 52) bezeichnete der Kläger die Überlegung als untragbar und unzumutbar, dem Wunsch Herrn Bs folgend für den zweiten Bauabschnitt einen anderen Architekten zu beauftragen oder einen Architektenwettbewerb stattfinden zu lassen; er werde gegen alle Maßnahmen vorgehen, die darauf abzielten, seine gestalterische Gesamtkonzeption durch Dritte gefährden oder zerstören zu lassen.

2002 lobte der Beklagte einen Architektenwettbewerb für den Neubau eines Museumsgebäudes für die Sammlung B auf dem zwischen den Institutsgebäuden und der Türkenstraße gelegenen Teil des Geländes aus, das Gegenstand des ersten Wettbewerbs gewesen war. Der Kläger nahm an diesem Wettbewerb teil; sein Entwurf setzte sich jedoch nicht durch.

Der im zweiten Wettbewerb prämierte Entwurf wurde in der Folge realisiert. Er stellt sich in Grundriss und Modell wie folgt dar:

Der Kläger verfolgt im vorliegenden - am 29. Dezember 2004 durch Mahnbescheidsantrag eingeleiteten - Rechtsstreit Schadensersatzansprüche. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine sich aus der Auslobung des ersten Wettbewerbs ergebende Verpflichtung, ihn - den Kläger - mit Architektenleistungen zu betrauen, verletzt, als er das Gebäude für die Sammlung B durch andere Architekten habe errichten lassen. Es habe für den Beklagten auch keinen triftigen Grund gegeben, sich von dieser Verpflichtung zu lösen. Herr B habe weder gedroht, die Sammlung bei einer bestimmten Konstellation nicht auf den Beklagten zu übertragen, noch darauf bestanden, das Gebäude ausgerechnet an dieser Stelle zu errichten. Es wären verschiedene andere Orte für den Museumsbau in Betracht gekommen. Durch das Gebäude für die Sammlung B würde die urheberrechtlich geschützte klägerische Gesamtkonzeption entstellt und verletzt. Hinzu komme eine andere - farbige - Fassadengestaltung, die einen entstellenden Kontrast zur Sichtbetonfassade der Pinakothek der Moderne darstelle.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.231.679,90 € nebst Jahreszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation; den sich aus einem Realisierungswettbewerb ergebenden Anspruch auf Beauftragung könnten nur sämtliche Preisträger gemeinsam geltend machen. Außerdem habe es triftige Gründe dafür gegeben, den Kläger nicht mit der Realisierung des Gebäudes für die Sammlung B zu beauftragen. Die vom Kläger angesprochenen Standorte seien für den Museumsbau nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen habe der Kläger seine Ansprüche verwirkt; er hätte bereits im Jahr 2002 die zweite Auslobung - notfalls gerichtlich - als rechtswidrig beanstanden müssen. Die Pinakothek der Moderne werde durch das Gebäude für die Sammlung B nicht entstellt.

Mit Urteil vom 16. Juli 2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe einen hinreichenden sachlichen Grund dafür gehabt, dem Kläger den Auftrag für die Sammlung B nicht zu erteilen. Er sei selbstverständlich in der Pflicht gewesen, der ihm vom Ehepaar B überlassenen Kunstsammlung eine angemessene Bleibe zu verschaffen. Unstreitig sei der Kläger für den Stifter nicht als Architekt in Betracht gekommen. Es verstehe sich, dass der Beklagte dem ausdrücklichen Wunsch des Stifters entsprochen und diesen nicht durch eine seinem Wunsch glatt widersprechende Architektenwahl vor den Kopf gestoßen habe; auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers habe vom Beklagten nicht erwartet werden können, dass er durch einen solchen Affront die Überlassung der Sammlung aufs Spiel gesetzt hätte. Alle anderen von den Parteien diskutierten Standorte seien nicht in Betracht gekommen. Auch Ansprüche wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Entstellung des klägerischen Werks bestünden nicht. Zwar seien sowohl die Pinakothek der Moderne als auch die klägerische Gesamtkonzeption als Werke der Baukunst schutzfähig. Das Gebäude für die Sammlung B verursache jedoch keine Entstellung der Pinakothek der Moderne. Es wirke schon auf Grund des räumlichen Abstands nicht unmittelbar auf diese ein; insbesondere befinde sich dessen nördlicher erhöhter Kubus im weiten Abstand von der Pinakothek und verstelle auch nicht den Blick auf diese. Der unbefangene Betrachter stelle keine bauliche oder konzeptionelle Verbindung zwischen beiden Gebäuden her, weil sich diese auf unterschiedlichen Hälften des Areals befänden und deshalb allenfalls lose in Verbindung stünden. Wegen seiner Lage werde das Gebäude für die Sammlung B als eigenständige Einheit wahrgenommen. Der vom Kläger als entstellend empfundene Kontrast der Fassadengestaltungen falle daher nicht ins Gewicht; anders wäre es, wenn der Betrachter - etwa bei einer anderen Lage der Gebäude zueinander - beide Gebäude als baulich-konzeptionelle Einheit begriffe und daher die Unterschiede in der Fassadengestaltung als bewussten Kontrapunkt sähe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft seine im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente und beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 1.231.679,90 € nebst Jahreszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2009 und den dem Kläger nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Mai 2009 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte konnte sich jedenfalls von der durch die Auslobung des ersten Wettbewerbs eingegangenen Verpflichtung lösen; sich aus dieser Verpflichtung ergebende Ansprüche wären zudem verwirkt. Das Landgericht hat auch zu Recht das Gebäude für die Sammlung B als das klägerische Werk nicht entstellend angesehen.

1. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus der Auslobung herleiten.

a) Ihm stehen daraus keine Ansprüche zu, weil die Errichtung des in seinem Entwurf vorgesehenen Kinderhauses nicht mehr in Betracht kam.

aa) Allerdings ist der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten aktivlegitimiert. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Beklagte in der Auslobung die Absicht erklärt hatte, einem einzigen Preisträger Architekturleistungen zu übertragen; diese Absicht ergibt sich nicht nur aus dem Text der Auslobungsbedingungen selbst, sondern auch in der anschließenden Vorgehensweise des Beklagten, hinsichtlich des ersten Bauabschnitts tatsächlich nur den Kläger und keinen anderen Preisträger zu beauftragen. Sollen andere Preisträger nicht beauftragt werden, so ist der Preisträger, dessen Entwurf verwirklicht werden soll, allein aus der Auslobung berechtigt und kann folglich die daraus - ausschließlich - ihm zustehenden Ansprüche auch ohne Beteiligung der anderen geltend machen.

bb) Der Beklagte hatte mit der Auslobung nicht nur unverbindlich seine Absicht erklärt, einem Preisträger Architekturleistungen zu übertragen, wenn - neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Aufgabe realisiert würde, sondern sich im Wege des einseitigen Rechtsgeschäfts gemäß § 657 BGB dazu verpflichtet (vgl. BGH NZBau 2004, 450 [451]).

cc) Die Errichtung des im klägerischen Entwurf vorgesehenen Kinderhauses ist allerdings nie in Angriff genommen worden. Insoweit liegt schon keine Realisierung des Vorhabens in der Ausgestaltung vor, die es durch den klägerischen Entwurf erfahren hatte, wie sie Nr. 11.1.1 der Auslobungsbedingungen für die Beauftragung des Preisträgers voraussetzt. Bereits das Fehlen dieser Bedingung für die Verpflichtung steht der Annahme entgegen, der Beklagte sei dem Kläger schadensersatzpflichtig, weil er ihm bezüglich dieses Vorhabensteils keine Architektenleistungen übertragen habe. Einer Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB steht entgegen, dass die Errichtung des Kinderhauses nicht durch den Beklagten vereitelt wurde, sondern auf dem Wegfall des Bedarfs und einer darauf fußenden Entscheidung der Landeshauptstadt München beruht.

dd) Jedenfalls aber hat sich der Beklagte von seiner Verpflichtung aus der Auslobung insoweit wirksam gelöst, als sie die Errichtung des Kinderhauses betraf.

(1) Für die Frage der Reichweite der Bindung aus der Auslobung darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die in den maßgeblichen Bestimmungen - hier Nr. 11.1.1 der Auslobungsbedingungen, Nr. 5.1.1 GRW 1977 - verwendete Formulierung "beabsichtigt" eine Abschwächung und Einschränkung der eingegangenen rechtlichen Bindung zum Ausdruck bringt. Dem wird unter Beachtung der beiderseitigen Interessen dadurch Rechnung getragen, dass der Auslober bei Vorliegen eines triftigen Grunds von seiner Pflicht aus der Zusage entbunden ist. Der Grund muss nicht den Anforderungen genügen, die an einen wichtigen Grund als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu stellen sind. Es muss vielmehr ausreichen, dass ein Auslober hinreichende sachliche Gründe hat, die es angesichts der beschränkten Bindung durch seine Zusage im Architektenwettbewerb bei der gebotenen Betrachtungsweise ex ante unzumutbar erscheinen lassen, ihn an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten (vgl. BGH, a. a. O., S. 451 f.). Dabei ist der Begriff der Unzumutbarkeit wegen der abgeschwächten und eingeschränkten Bindung mit geringeren Anforderungen verbunden als im Zusammenhang mit dem Begriff des wichtigen Grunds für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.

(2) Im Streitfall liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die Lösung von der durch die Auslobung begründeten Verpflichtung vor.

aaa) Der bei der Auslobung nicht vorhersehbare Umstand, dass das Kinderhaus nicht mehr realisiert werden würde, stellte für den Beklagten einen triftigen Grund dar, sich insoweit von der Auslobungsverpflichtung zu lösen. Bei der Bewertung dieses Umstands ist zu berücksichtigen, dass das Hauptprojekt des klägerischen Entwurfs, die Pinakothek der Moderne, dem Kläger - wie in der Auslobung zugesagt - zur Realisierung übertragen worden war; die Lösung von der Auslobungsverpflichtung betraf mit dem Kinderhaus lediglich einen Nebenteil und berührte damit die Belange des Klägers erheblich weniger als ein Auftragsverzicht für das Gesamtprojekt. Für den Beklagten dagegen wäre es sowohl unzumutbar gewesen, das Kinderhaus am Bedarf vorbei errichten und dann leerstehen zu lassen, als auch, diesen Grundstücksteil auf unabsehbare Zeit nicht zu bebauen, sondern wegen der Auslobungsregeln brachliegen zu lassen. Dieses eindeutige Überwiegen der Belange des Beklagten gebietet es, den Wegfall des Kinderhauses als hinreichend triftigen Grund für die Lösung aus der Verpflichtung anzusehen.

Die Triftigkeit des Grunds entfiel auch nicht nachträglich dadurch, dass sich später die Nutzung dieses Grundstücksteils für ein anderes, neues Museum anbot. Der Entwurf des Klägers sah an dieser Stelle gerade kein Museumsgebäude vor. Nur dieser Entwurf war prämiert worden und nur zur Verwirklichung dieses Entwurfs sollte der Kläger beauftragt werden; ein genereller Anspruch des Klägers auf Beauftragung für jede Art von Bauprojekt auf dem Wettbewerbsgelände unabhängig von dem preisgekrönten Entwurf kann den Auslobungsbedingungen nicht entnommen werden.

bbb) Da schon die Gewichtung dieser gegenläufigen Interessen der Parteien zu einem hinreichend triftigen Grund für die Lösung von der Auslobungsverpflichtung führt, kann die vom Landgericht erörterte Frage dahin stehen, ob dem Beklagten alternative Standorte für die Errichtung des Gebäudes für die Sammlung B zur Verfügung gestanden hätten.

b) Selbst wenn dem Kläger aus einer Verletzung der durch die Auslobung begründeten Beauftragungspflicht Ansprüche erwachsen wären, hätte er sie durch sein Verhalten im Rahmen des zweiten Wettbewerbs verwirkt.

aa) Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung auf Grund widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoß gegen Treu und Glauben besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs (vgl. BGH NJW 2008, 2254 Tz. 22 m. w. N.).

Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falls müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH GRUR 2003, 232 [327] - Temperaturwächter). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Hat sich der Gesetzgeber für die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren entschieden, so ergibt sich schon daraus, dass dem Gläubiger dieser Zeitraum für die Geltendmachung seiner Ansprüche grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben soll (vgl. BGH NJW 1992, 1755 [1756]; Heinrichs in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 242 Rz. 97). Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist kann Verwirkung daher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eintreten.

bb) Im Streitfall sind allerdings derartige Umstände gegeben.

(1) Zwar hatte der Kläger zunächst mit Schreiben vom 25. Juli 2000 (vgl. Anlage B 52) mit Bezug auf die Aufnahme der Sammlung B angekündigt, gegen alle Maßnahmen vorzugehen, die darauf abzielten, die gestalterische Gesamtkonzeption, die Gegenstand des Wettbewerbs, Zuerkennung des ersten Preises sowie anschließender Realisierung des ersten Bauabschnitts gewesen sei, durch Dritte gefährden oder stören zu lassen; unter dieser Prämisse sei für ihn vor allem die Überlegung unzumutbar, für den zweiten Bauabschnitt einen anderen Architekten zu beauftragen oder einen Architektenwettbewerb stattfinden zu lassen.

Indessen ersuchte der Kläger später gleichwohl darum, am Wettbewerb für das Gebäude für die Sammlung B teilnehmen zu können (vgl. sein Schreiben vom 15. Februar 2002, Anlage K 28) und nahm anschließend auch tatsächlich daran teil. Auf Grund dieses Sinneswandels durfte sich der Beklagte darauf einrichten - und tat das in der Folge mit der Durchführung des zweiten Wettbewerbs sowie der Beauftragung dessen Siegers auch -, dass der Kläger keine Ansprüche mehr aus dem ersten Wettbewerb geltend machen würde.

(2) Wie sich aus dem Schreiben vom 25. Juli 2000 (vgl. Anlage B 52) ergibt, war dem Kläger bereits zu jener Zeit bewusst, dass der Beklagte zumindest erwog, einen zweiten Wettbewerb zu veranstalten. Er unternahm jedoch entgegen seiner Ankündigung in jenem Schreiben nichts, um den von ihm reklamierten Anspruch auf Beauftragung durchzusetzen. Auch den vorliegenden Rechtsstreit leitete er erst mit seinem Mahnbescheidsantrag am 29. Dezember 2004 ein. In der dazwischen liegenden Zeit hatte sich der Beklagte auf Grund des Verhaltens des Klägers darauf eingerichtet, dass dieser keine Ansprüche geltend machen würde, und durch die Durchführung des zweiten Wettbewerbs und die anschließende Errichtung des Gebäudes nach dem darin preisgekrönten Entwurf erhebliche Kosten auf sich genommen.

(3) Nachdem sich der Kläger auf den zweiten Wettbewerb eingelassen hatte, war es selbstwidersprüchlich, in dem Fall, dass er auch diesen Wettbewerb gewinnen würde, seine Beauftragung darauf zu stützen und andernfalls aus dem ersten Wettbewerb vorzugehen. Zumindest der Umstand, dass der Kläger auch nach der Durchführung des zweiten Wettbewerbs nicht umgehend seine Ansprüche aus dem Gewinn des ersten Wettbewerbs geltend machte, sondern zuwartete, bis dem Beklagten erhebliche Kosten für die Verwirklichung des im zweiten Wettbewerb prämierten Entwurfs entstanden waren, macht die späte Geltendmachung der Ansprüche in einem derartigen Maße illoyal, dass der eingeklagte Schadensersatzanspruch verwirkt ist.

2. Auch soweit der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf eine Entstellung seines Werks stützt, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

a) Nur hinsichtlich der Pinakothek der Moderne als des realisierten Teils des klägerischen Werks kann von einem räumlichen Aufeinandertreffen mit dem Gebäude für die Sammlung B die Rede sein, das nach Auffassung des Klägers zu einer Entstellung führt. Der lediglich als Plan vorliegende Gesamtentwurf wird als solcher durch das Gebäude für die Sammlung B nicht berührt; auch eine Entstellung allein durch die Planung dieses Gebäudes liegt nicht vor.

Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Pinakothek der Moderne durch das Gebäude für die Sammlung B nicht entstellt werde (vgl. Ziff. II. 2. der Entscheidungsgründe, S. 25 f. UA), sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die beiden Gebäude als eigenständige Einheiten wahrgenommen werden und der unbefangene Betrachter keine baulichen oder konzeptionellen Verbindungen zwischen ihnen herstellt. Dies gilt umso mehr, als sich die Pinakothek der Moderne erheblich von den bereits von Anfang der Planung an auf dem Nordteil des Gevierts befindlichen Institutsgebäuden unterscheidet, eine homogene, einem einheitlichen Konzept folgende Bebauung daher auch schon vor der Errichtung des Gebäudes für die Sammlung B nicht gegeben war.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Einheitlichkeit eines historischen Areals. Dass das gesamte Geviert bis zu deren Zerstörung im Zweiten Weltkrieg von der Türkenkaserne überbaut gewesen war, ist für die urheberrechtlich relevante ästhetische Wirkung des klägerischen Werks, das das Areal bereits mit den Institutsgebäuden bebaut vorfand, ohne Belang.

b) Im Übrigen kann gemäß § 97 Abs. 2 UrhG eine Entschädigung in Geld wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nur verlangt werden, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung können weder dem klägerischen Vorbringen entnommen werden noch sind sie sonst ersichtlich.

Zudem ist insoweit eine am Kostenvolumen für ein Gebäude orientierte Berechnung, wie sie der Kläger vornimmt, gänzlich ungeeignet, einen aus der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts fließenden Entschädigungsanspruch zu bemessen.

3. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien geben keine Veranlassung, gemäß § 156 ZPO deren Wiedereröffnung anzuordnen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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