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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 29 U 4743/02
Rechtsgebiete: UrhG, BGB, VerlG
Vorschriften:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4 | |
UrhG § 2 Abs. 1 Ziffer 7 | |
UrhG § 8 | |
UrhG § 13 | |
UrhG § 16 | |
UrhG § 17 | |
UrhG § 24 Abs. 1 | |
UrhG § 36 a.F. | |
UrhG § 40 Abs. 1 Satz 2 | |
UrhG § 41 Abs. 4 Satz 2 | |
UrhG § 97 | |
BGB § 168 Satz 2 | |
BGB § 242 | |
BGB § 259 Abs. 2 | |
BGB §§ 741 ff | |
BGB § 812 | |
VerlG § 17 | |
VerlG § 18 | |
VerlG §§ 29 ff | |
VerlG § 35 | |
VerlG § 36 | |
VerlG § 37 | |
VerlG § 38 | |
VerlG § 45 |
2) Wer für einen Urheber als ausschließlich Bevollmächtigter Vertragsverhandlungen führen und Verträge abschließen kann, die eine Verwertung des Werks regeln, hat dessen Interessen auch in Hinsicht auf sein Recht, benannt zu werden, zu wahren. Eine solche Vollmacht kann nicht separat gekündigt werden, wenn sie auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt worden ist, der eigene Rechte zusammen mit Rechten des Vollmachtgebers aus einer Hand verwerten soll.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 4743/02
Verkündet am 4. September 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle sowie die Richter Dr. Kartzke und Dr. Albrecht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. August 2002 i.d.F. vom 31. Oktober 2002 in Richtung gegen die Beklagte zu 1) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
I. Es wird festgestellt, dass die Einschränkung des Urheberbenennungsrechts der Klägerin gemäß Ziff. IV.9. der Vereinbarung vom 25. Januar/1. Februar 1982 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 12. Juli 2001 wirksam zurückgerufen wurde.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, jeden Nutzer der graphischen Vorlage der Ko-Figur, der seine Berechtigung unmittelbar aus einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) ableitet und mit dem die Beklagte zu 1) seit dem 12. Juli 2001 Verträge abgeschlossen hat, darauf hinzuweisen, dass das uneingeschränkte Urheberbenennungsrecht der Klägerin zu beachten ist.
III. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 15 %, die Beklagte zu 1) 10 %, die Beklagte zu 2) 30 % und die Beklagte zu 3) 45 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 20 %, die Beklagte zu 1) 11 %, die Beklagte zu 2) 27 % und die Beklagte zu 3) 42 %.
IV. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre Berufung durch deren Rücknahme verloren.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I
Die Beklagte zu 1) ist Urheberin der literarischen Figur des Ko. Die Klägerin entwarf Anfang der 60-er Jahre die Zeichnungen zur Illustration der Bücher der Beklagten zu 1) sowie mehr als 30 Plattenhüllen (Anlage K 1). Bei den Beklagten zu 2) und 3) handelt es sich um Werbeagenturen bzw. Merchandising-Unternehmen, die miteinander im Verhältnis Mutter-Tochter verbunden sind.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlossen unter dem Datum 25. Januar/1. Februar 1982 eine Vereinbarung (Anlage K 2), die auszugsweise lautet:
IV.3 G erteilt T in ausschließlicher Weise Vollmacht, für sie Vertragsverhandlungen zu führen und Verträge abzuschließen, die die Verwertung der Ko-Illustrationen ... betreffen. ...
IV.9 In Verlagserzeugnissen wird G als Urheberin genannt, wenn auch andere Grafiker genannt sind. Sonst besteht grundsätzlich kein Benennungsanspruch ...
Die Beteiligung der Klägerin an den Merchandising-Rechten wurde unter Bezugnahme auf den Vertrag der Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 2) geregelt. Mit dieser Vereinbarung genehmigte die Klägerin ferner in ihrem Namen durch die Beklagte zu 1) abgeschlossene Verträge mit Dritten, darunter den mit F-FILM (Anlage K 6).
Die Beklagte zu 1) hat der Beklagten zu 2) mit Verträgen vom 3. August 1979 und 30. April 1991 (Anlagen B 7 a und b), unter Hinweis auf ihr Alleinvermarktungsrecht, die ausschließlichen Rechte an dem Ko-Komplex für Merchandising-Zwecke eingeräumt; im Vertrag von 1991 sind unter III die von der Beklagten zu 2) an die Klägerin abzuführenden Erlösanteile aufgelistet.
Die Klägerin sieht im Vorgehen aller Beklagten Verstöße gegen ihr Urheberbenennungsrecht sowie ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten zu 1). Mit Anwaltsschreiben vom 25. April 2001 (Anlage K 8) erklärte sie deshalb gegenüber der Beklagten zu 1) den Widerruf der in Nummer IV.3 des Vertrags von 1982 erteilten Vollmacht und teilte ferner mit, ihr Benennungsrecht künftig selbst - auch gegenüber Dritten - geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 (Anlage K 19) erklärte die Klägerin, dass sie, wenn keine Unwirksamkeit von Anfang an vorliegen sollte, eine Beseitigung der unzumutbaren Einschränkung ihres Urheberbenennungsrechts ex nunc und eine Nennung nicht nur in Verlagserzeugnissen wolle.
Bezugnehmend auf ein Gespräch am 17. Juli 2001 hat die Klägerin mit dem als Anlage K 23 vorgelegten Schreiben zusammengefasst, was ihr bei der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 3) wichtig sei:
- Sie möchte als Urheberin ... grundsätzlich bei jeder Wiedergabe der graphischen Figur genannt werden,
- das liebenswerte Erscheinungsbild des Ko erhalten wissen ...
- von allen Merchandising-Produkten Belegexemplare erhalten und
- sie lege Wert auf detaillierte, verständliche Abrechnungen.
Auf entsprechende Klageanträge der Klägerin hat das Landgericht München I mit Urteil vom 18. Juni 2002 i.d.F. vom 31. Oktober 2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, entschieden:
I. Es wird festgestellt, dass die Einschränkungen des Urheberbenennungsrechts der Klägerin gemäß Ziff. IV.9. der Vereinbarung vom 25.01./01.02.1982 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 25.04.2001 wirksam widerrufen wurden.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu l) verpflichtet ist, jeden Nutzer der graphischen Vorlage der "Ko"-Figur darauf hinzuweisen, dass das Urheberbenennungsrecht der Klägerin zu beachten ist.
III. Es wird festgestellt, dass die der Beklagten zu l. gemäß Nummer IV. 3. der Vereinbarung vom 25.01./01.02.1982 eingeräumte Vollmacht durch Schreiben der Klägerin vom 25.04.2001 wirksam widerrufen wurde.
IV. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Verwertungshandlungen betreffend die graphische Figur des "Ko" seit Januar 1999, und zwar unter Vorlage der mit Dritten abgeschlossenen Verträge, die die bildliche und/oder graphische Darstellung des "Ko" zum Gegenstand haben, unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Lizenznehmer solcher Darstellungen, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die jeweils von den einzelnen Lizenznehmern erzielten Umsätze in DM und Stückzahl sowie über die betriebene Werbung unter Bekanntgabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen.
V. Den Beklagten zu 2) und zu 3) wird es (unter Androhung näher beschriebener Ordnungsmittel) verboten, Illustrationen des "Ko" im Internet zu vervielfältigen ...
VI. Der Beklagten zu 3) wird es (unter Androhung näher beschriebener Ordnungsmittel) verboten, Illustrationen des "Ko" ... in Printmedien zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, ohne die Klägerin dabei als Urheberin der graphischen Vorlage der "Ko"-Figur zu benennen ...
VII. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlung gemäß Ziffer VI., ...
VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer VI. entstanden ist ...
IX. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass in Lizenzvereinbarungen, die die Beklagten bis zum 25. April 2001 über Verlagserzeugnisse mit der graphischen Figur des "Ko" abgeschlossen haben, nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin als Urheberin der graphischen "Ko"-Figur zu benennen ist, sowie in allen Lizenzverträgen, die seit dem 25. April 2001 über die Figur des "Ko" als Werk der bildenden Kunst abgeschlossen wurden, ebenfalls ein entsprechender Hinweis fehlt.
X. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Dies ist damit begründet, die Klägerin habe Urheberrechte an der graphischen Figur des Ko verletzt. Vorgenommene Änderungen durch Dritte seien allenfalls unfreie Bearbeitungen.
Die Beschränkung des Urheberbenennungsrechts könne wirksam inter partes vereinbart werden. Eine über fünf Jahre hinausgehende Einschränkung müsse aber entsprechend § 40 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG auflösbar sein. Die Klägerin könne nicht für alle Zeiten an der Ausübung ihres Urheberbenennungsrechts gehindert sein, zumal die Beklagte zu 1) zentrale Pflichten, insbesondere Auskunft und Abrechnung, vernachlässigt habe. Angesichts dessen erscheine auch ein Widerruf der Vollmacht nach § 168 Satz 2 BGB gerechtfertigt.
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche seien Hilfsansprüche zum Schadensersatzanspruch. Die Beklagten hätten keine Rechte zur Nutzung im Internet.
Dagegen wendeten sich die Beklagten mit ihren Berufungen; über die der Beklagten zu 1) ist nach Rücknahme der Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) am 27. August 2003 noch zu entscheiden.
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die graphische Darstellung des "Ko" sei kein Werk der bildenden Künste, sondern allenfalls eine Zeichnung im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziffer 7 UrhG auf Grund der genauen Beschreibung in den Texten und Hörspielen. Die Klägerin habe den Ko nach diesen Vorgaben "bearbeitet"; jedenfalls an der heute ausschließlich verwendeten modernen Figur habe sie kein Urheberrecht. Diese genieße als freie Benutzung eigenständigen Werkcharakter; Übereinstimmungen der Figuren beruhten lediglich auf der literarischen Vorgabe.
Ein "Widerruf" der Einschränkung des Urheberbenennungsrechts durch die Klägerin gehe damit weitgehend ins Leere. Er sei jedoch gar nicht erklärt worden und wäre auch sonst nicht wirksam, zumal kein Grund für einen Widerruf bestehe.
Ein isolierter Widerruf der Vollmacht komme gemäß § 741 ff BGB nicht in Betracht. Zweck des Vertrags von 1982 sei die zügige Verwertung aus einer Hand; Merchandising könne nur ohne längere Verhandlungen mit Erst- oder Zweit-Urhebern erfolgreich abgewickelt werden.
Hinsichtlich des Abrechnungsanspruchs sei sie, die Beklagte zu 1), nicht passivlegitimiert. Sie habe entsprechend Ziffer IV.7 des Vertrags von 1982 Verwertungsverträge, insbesondere mit der Beklagten zu 2), in Vollmacht für die Klägerin abgeschlossen, so dass zwischen dieser und den Lizenznehmern direkte vertragliche Beziehungen bestünden.
Schließlich habe sie sämtliche etwa noch ausstehenden Abrechnungen vorgelegt. Sie habe damit jegliche ihr mögliche Auskunft erteilt. Weitere Auskünfte könne sie nicht mehr geben.
Zu dem Vorwurf, sie habe nur die eigenen Rechte nachhaltig ausgewertet, trägt die Beklagte zu 1) vor, der Vertrag mit dem J-Verlag sichere ihr ein Autorenhonorar von 8 % des Ladenpreises bzw. von 10 % ab 5.000 verkauften Exemplaren sowie 50 % der Lizenzeinnahmen für Sondeausgaben. Dies sei branchenüblich an der unteren Grenze (Anlage K 20).
Die Beklagten zu 2) und 3) haben u.a. ergänzend vorgetragen, in den Verträgen vom 3. August 1979 und 30. April 1991 (Anlagen B 7 a und 7 b) habe die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) in Vertretung der Klägerin die Rechte für die Nutzung der Ko-Illustrationen umfassend eingeräumt. Die Beklagte zu 3) leite sämtliche Nutzungsrechte von der Beklagten zu 2) ab. Die Imagebroschüre sei längst abgeändert; sie berühme sich nicht, diese in der angegriffenen Form verbreiten zu dürfen.
Die Beklagte zu 1) beantragt:
das Urteil des Landgerichts München I vom 8. August 2002 in den Nummern I, II, III, IV und IX aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Demgegenüber beantragt die Klägerin, die Berufung der Beklagten zu 1) kostenpflichtig zurückzuweisen; nach Hinweisen durch den Senat hat sie folgende Anträgegestellt:
1. Es wird festgestellt, dass die Einschränkungen des Urheberbenennungsrechts der Klägerin gemäß Ziff. IV 9 der Vereinbarung vom 25. Januar/1. Februar 1982 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 25. April 2001 (hilfsweise: mit Schreiben vom 12. Juli 2001, weiter hilfsweise: im Rahmen der Besprechung vom 17. Juli 2001) wirksam widerrufen wurden.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, jeden Nutzer der graphischen Vorlage der "Ko"-Figur; der seine Berechtigung unmittelbar aus einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) ableitet, und mit dem die Beklagte seit dem 15. April 2001 (hilfsweise: dem 12. Juli 2001; weiter hilfsweise: dem 17. Juli 2001) Verträge abgeschlossen hat, darauf hinzuweisen, dass das uneingeschränkte Urheberbenennungsrecht der Klägerin zu beachten ist.
3. Es wird festgestellt, dass die der Beklagten zu 1) gemäß Ziffer IV.3 der Vereinbarung vom 25. Januar/1. Februar 1982 eingeräumte Vollmacht durch Schreiben der Klägerin vom 25. April 2001 wirksam widerrufen wurde.
4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch (hilfsweise: ohne das Wort "gesamtschuldnerisch") verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Verwertungshandlungen betreffend die graphische Figur des "Ko" seit Januar 1999, und zwar unter Vorlage der mit Dritten abgeschlossenen Verträge, die die bildliche und/oder graphische Darstellung des Ko zum Gegenstand haben, unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Lizenznehmer solcher Darstellungen, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die jeweils von den einzelnen Lizenznehmern erzielten Umsätze in € und Stückzahl sowie über die betriebene Werbung unter Bekanntgabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe.
weiter hilfsweise:
Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, Auskunft zu erteilten und Rechnung zu legen über die Nutzung der graphischen Figur des Ko
- im Internet ...;
- in dem der Firma DE lizenzierten Ko-Magazin ...;
- im Zusammenhang mit den lizenzierten Aufführungen des Stücks "Ko Das Musical" ...
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft zu erteilten und Rechnung zu legen über die Nutzung der graphischen Figur des Ko
- in der Fernsehsendung "Ko-TV", und zwar unter Vorlage von Lizenzverträgen, die sie im Hinblick auf dieses Fernsehformat mit Dritten abgeschlossen hat;
- in der Fernsehserie "Kos Abenteuer", und zwar unter Vorlage von Lizenzverträgen, die sie mit Dritten abgeschlossen hat;
- in dem Kinospielfilm "x und Ko", und zwar unter Vorlage von Lizenzverträgen, die sie mit Dritten abgeschlossen hat;
- auf Tonträgerprodukten der Fa. V, und zwar unter Vorlage von Lizenzverträgen, die sie mit Dritten abgeschlossen hat;
5. Den Beklagten zu 2) und zu 3) wird es ... verboten, Illustrationen des Ko im Internet zu vervielfältigen, zu verbreiten und/ oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne die Klägerin als Urheberin der graphischen Vorlage der Ko-Figur zu benennen ...
6. Der Beklagten zu 3) wird es ... verboten, Illustrationen des Ko ... in Printmedien zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, ohne die Klägerin dabei als Urheberin der graphischen Vorlage der Ko-Figur zu benennen ...
7. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 6 ...
8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 6 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
9. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch (hilfsweise: ohne das Wort "gesamtschuldnerisch") verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass in Lizenzvereinbarungen, die die Beklagten bis zum 25. April 2001 (hilfsweise: bis zum 12. Juli 2001, weiter hilfsweise: bis zum 17. Juli 2001) über Verlagserzeugnisse mit der graphischen Figur des Ko abgeschlossen haben und in denen auch andere Graphiker genannt werden, nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin als Urheberin der graphischen Ko-Figur zu benennen ist, sowie in allen Lizenzverträgen, die seit dem 25. April 2001 über die Figur des Ko als Werk der bildenden Kunst abgeschlossen wurde, ebenfalls ein entsprechender Hinweis fehlt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden Urheberrechte am graphischen Ko zu; bei den heute verwendeten Figuren handle es sich lediglich um unfreie Bearbeitungen, weil wesentliche Gestaltungsmerkmale übernommen worden seien. Der Verzicht auf die Benennung sei von Anfang an unwirksam gewesen. Kraft Gesetzes sei sie aber zumindest berechtigt gewesen, ihn jederzeit zu widerrufen. Die Beklagte zu 1) habe sich hinsichtlich der Unterrichtung Dritter über die Rechte an der Ko-Illustration nicht an die Vereinbarung gehalten. Bestätigt werde dies durch die vorgelegten Lizenzverträge (Anlagen K 34, B 42, B 24, B 25, B 26 und K 68). Auch im Zusammenhang mit dem am 21. Oktober 2000 uraufgeführten Musical, dem Ko-Hotel (Anlagen B 24, K 73, B 47 sowie K 49), dem 1999 eröffneten N-Land sowie neuen Filmen und Fernsehserien sei die Klägerin - trotz Verwendung ihrer Illustrationen - auf Plakaten nicht benannt.
Die Vertragsverstöße rechtfertigten ebenso den Vollmachtswiderruf. Es sei nicht zumutbar, der Beklagten zu 1) die alleinige Rechteverwertung an der Ko-Figur weiter anzuvertrauen. Die Vollmacht sei isoliert anfechtbar.
Ihre Auskunftsansprüche dienten auch dazu, einen Anspruch auf Anpassung des Honorars nach § 36 UrhG vorzubereiten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Terminsprotokolle vom 27. März und 24. Juli 2003 sowie auf die nachgelassenen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg.
Die Änderung der Klageanträge, die überwiegend auf die vom Senat erteilten Hinweise zurückgeht, ist sachdienlich und deshalb - auch in der Berufungsinstanz - zulässig, weil der bisherige Streitstoff verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung einen neuen Prozess verhindert (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 8).
1) Rückruf des Verzichts auf Urheberbenennung
Der Antrag 1) der Klägerin hat hinsichtlich der Feststellung, dass sie ihren Verzicht auf Nennung als Urheberin wirksam zurückgerufen hat, nur im Hilfsantrag Erfolg, weil das Datum der Wirksamkeit erst der 12. Juli 2001 ist.
a) An der Feststellung der Wirksamkeit als solcher hat die Klägerin ein Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Beklagte zu 1) diese bestreitet und nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
b) Die Klägerin hat Urheberrechte an den von den Beklagten verwendeten Illustrationen des Ko. Sie hat die Phantasiegestalt des "Ko" in seiner den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründenden Form geschaffen, wie die als Anlage B 1 und K 1 vorgelegten Zeichnungen zeigen. Die Figur genießt als solche urheberrechtlichen Schutz (vgl. BGH vom 19. Oktober 1994, Az: I ZR 156/92, GRUR 1995, 47 - Rosaroter Elefant; vom 11. März 1993, Az: I ZR 263/91, GRUR 1994, 206 - Alcolix). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin Vorgaben der Beklagten zu 1) umgesetzt hat. Selbst für eine Miturheberschaft der Beklagten zu 1) gemäß § 8 UrhG genügen bloße Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, oder Anregungen zu dem Werk nicht (vgl. von Gamm, UrhG, § 8 Rdnr. 7; Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 7; BGH vom 26. September 1980, Az: I ZR 17/78, GRUR 1981, 267 - Dirlada). Im Übrigen haben die von der Beklagten zu 1) der Klägerin vermittelten Vorschläge die konkrete graphische Ausgestaltung nicht entscheidend bestimmt, wie die unterschiedlichen Ergebnisse verschiedener Künstler auf Grund der gleichen Vorgaben (Anlagen K 35) zeigen.
Das nunmehr verwendete und von anderen Graphikern umgesetzte "neue Erscheinungsbild", wie es sich aus den Anlagen B 2 a und b, B 16, K 7, K 36 ff, K 50, K 53, K 65 sowie K 71 ergibt, ist kein vom "Ur-Ko" losgelöstes, eigenständiges Werk. Trotz der nunmehr genaueren Darstellung, etwa des Haares, und stärkerer Betonung von Augen, Nase und Mund, die insbesondere für Filme praktischer sein mag, liegt eine unfreie Bearbeitung unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Merkmale vor (vgl. BGH vom 29. April 1999, Az: I ZR 65/96, GRUR 1999, 984 - Laras Tochter). Die freie Benutzung eines Werks im Sinn von § 24 Abs. 1 UrhG würde voraussetzen, dass die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werks verblassen (Schricker/Löwenheim, aaO. § 24 UrhG, Rdnr. 10). Die Gestaltungshöhe des von der Klägerin geschaffenen Werkes ist aber keinesfalls so niedrig, dass es überdurchschnittlich leicht in nachgeschaffenen Werken aufgehen könnte (vgl. BGH vom 24. Januar 1991, Az: I ZR 77/89 - in juris dokumentiert; aaO. - Dirlada; vom 4. Februar 1958, Az: I ZR 48/57,GRUR 1958, 402, 404 - Lili Marleen). Obwohl die Klägerin ebenso wie die Illustratoren der seit etwa 1978 verwendeten Zeichnungen nach Beschreibungen der Beklagten zu 1) gearbeitet hat, gehen ihre Zeichnungen in den nachgeschaffenen Werken nicht auf (vgl. BGH vom 24. Januar 1991, Az: I ZR 77/89, in juris dokumentiert; BGH vom 1. April 1958, I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 - Mecki-Igel). Die Übereinstimmungen zwischen den von der Klägerin geschaffenen und den von den Beklagten verwendeten Figuren, auf die es maßgebend ankommt (vgl. BGH aaO. - Dirlada; vom 10. Dezember 1987, Az: I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II), umfassen nicht nur die von der Beklagten zu 1) vorgegebenen Merkmale, wie Größe, Bekleidung, Haarfarbe, Bäuchlein, großer Kopf, oder gemeinfreie Merkmale. Im Vertrag von 1982 ist ohnehin nur die Rede davon, die Beklagte zu 1) habe Äußerlichkeiten, wie Statur, Bewegung, vorgegeben. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Gestalter der von den Beklagten heute verwendeten Graphiken eigene Wege gegangen sind. Sie haben vielmehr die schutzbegründenden Charakteristika beibehalten. Die angesprochenen Verbraucher werden keinen Zweifel daran haben, dass "der" Ko dargestellt ist und keine andere Figur (vgl. LG Berlin ZUM-RD 2002, 252 - Ko). Einzelheiten, wie Größe von Augen und Mund, Fußformen und Zahl der Zehen bzw. Finger, sind für sie keine Kriterien, bei deren Änderungen sie von einer anderen Figur ausgehen, zumal die Beklagte zu 1) selbst vorträgt sowie mit den Anlagen B 1 belegt, dass die Figur von Anfang an nicht exakt festgelegt war, und dabei ausdrücklich auf Unterschiede von Kopfgröße, Händen und Füßen hinweist. Außerdem hat die Klägerin selbst für den 10. Band Änderungen in Richtung Modernisierung vorgenommen, wie die Beklagte zu 1) vorgetragen und mit Vorlage der zu vergleichenden Anlagen B 2a und 2b belegt hat.
c) Auf die Wirksamkeit des Rückrufs kommt es ferner an, weil der Verzicht nicht von Anfang an unwirksam war.
aa) Zwar ist ein genereller Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte mit dinglicher Wirkung nicht möglich (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 12 Rdnr. 5), nach § 13 UrhG kann der Urheber aber frei bestimmen, ob er sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen will (vgl. Fromm/Nordemann, aaO., § 13 Rdnr. 8; Schricker, aaO., § 13 Rdnrn. 2, 22 ff); damit kann er erst recht auf seine Benennung für bestimmte Fälle verzichten. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der in der Vereinbarung von 1982 konkret ausgesprochene Verzicht durch die Klägerin außerhalb der Grenzen liegt, die im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts bestehen (vgl. Schricker aaO. Rdnr. 27 vor § 12).
bb) Dass die Beklagte zu 1) auf den Verzicht in sittenwidriger Weise hingewirkt hätte und dieser deshalb als von Anfang an unwirksam anzusehen wäre, kann allein dem Umstand, dass andere Graphiker auf ihre Benennung verzichtet haben, und damit kein Benennungsrecht der Klägerin entstanden ist, nicht entnommen werden. Es entsprach offenbar dem Wunsch der Beklagten zu 1), dass Urheber der Zeichnungen nicht in Erscheinung treten sollten. Damit ist es nur natürlich, dass sie dies mit möglichst vielen ihr direkt zuarbeitenden Illustratoren vereinbart hat. Einen entsprechenden Verzicht hat sie bei Lizenznehmern jedoch offenbar nicht generell durchgesetzt, wie z.B. der Vertrag mit der DE (Anlage 34) oder die Handhabung beim ST Verlag (Anlage K 29) zeigt, die beide Graphiker nannten bzw. sogar nennen sollten. Das macht deutlich, dass die Regelung der Ziffer IV.9 der Vereinbarung von 1982 nicht dazu missbraucht wurde, die Klägerin als Urheberin völlig in den Hintergrund treten zu lassen.
d) Der Rückruf war auch möglich. Die Klägerin konnte ihren Verzicht analog § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG zurückrufen (vgl. Schricker aaO. § 13 Rdnr. 29). Da der Lizenzvertrag kein Austauschverhältnis ist, das mit der Erbringung der beiderseitigen Leistungen abgewickelt ist, sondern ein auf Dauer des lizenzierten Schutzrechts angelegtes Schuldverhältnis, ist es gerechtfertigt, § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG heranzuziehen (vgl. zu Patentlizenzen: BGH vom 23. März 1982, Az: X ZR 76/80, GRUR 1982, 481 - Hartmetallkopfbohrer), zumal nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks und der immanenten Wertungen des Vertrags nichts dagegen spricht.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Rückruf schon Zeitablauf oder Meinungsänderung der Klägerin (so LG Köln AfP 1996, 186) ausreichen oder ob Gründe vorliegen, die die Beklagte zu 1) zu vertreten hat. Ein den Rückruf rechtfertigender wichtiger Grund kann nämlich ebenso vorliegen, wenn es an einem Verschulden des Rückrufgegners fehlt (vgl. BGH vom 20. Juni 1958, Az: I ZR 132/57, GRUR 1959, 51/53 - Subverlagsvertrag). Dies zeigen auch die differenzierten Sonderregeln über die Vertragsbeendigung, insbesondere Rücktritt und Kündigung in §§ 17, 18, 29 ff, 45 VerlG. Sie können bei entsprechender Interessenlage - jedenfalls in Grundgedanken - auf sonstige Urheberrechtsverträge angewendet werden, insbesondere die §§ 35 und 38 VerlG (Schricker aaO. §§ 31/32 Rdnr. 12, 16 ff), die zeigen, dass Umstände, die beim Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbar waren, einen Rückruf rechtfertigen. Auch dass unbegrenzte Lizenzverträge erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers enden, verlangt eine erleichtere Rückrufsmöglichkeit - unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
bb) Diese Gründe müssen beim Rückruf des Verzichts auf ein höchstpersönliches Recht, das nur begrenzt eingeschränkt werden kann (Schricker aaO, § 13 Rdnrn. 2, 12, 22, 24), nicht besonders erheblich sein (vgl. zur Patentlizenz: BGH vom 11. Oktober 1977, Az: X ZR 24/76, GRUR 1978, 166 - Banddüngerstreuer; vom 11. Juni 1969, Az.: I ZR 54/67, GRUR 1970, 40 - Musikverleger). Im Streitfall genügt daher als Rückrufgrund die Feststellung, dass die Entwicklung in den letzten 40 Jahren die Klägerin als Urheberin des graphischen Ko in erheblichem Umfang in Vergessenheit geraten ließ. Dadurch haben Interessenten sich zwar um Lizenzen von der Beklagten zu 1) bemüht, dabei aber in nicht unerheblicher Zahl übersehen, Rechte der Klägerin zu beachten. Dies kam insbesondere vor, wenn die Lizenz nur den Text, die Geschichte, umfasste (Drehbücher, Theaterstücke, Musical) und die Beklagte zu 1) deshalb aus ihrer Sicht Bildrechte nicht zu berücksichtigen hatte, wie sie in Anlage K 20 unter Nr. 1 hinsichtlich CDs und Kassetten und im nachgelassenen Schriftsatz vom 1. August 2003 bestätigt. Die Lizenznehmer entwerfen in solche Fällen quasi "nebenbei" Plakate oder Werbeprospekte, auf denen sie den ihnen bekannten Ko wiedergeben, ohne dazu an die (ihnen gar nicht bekannte) Klägerin heranzutreten. Die damit für die Klägerin verbundenen Probleme, ihre Rechte zu verfolgen und zu wahren, treten mit den neuen Marketingstrategien der Beklagten (Hotel, Versicherung, Freizeitpark etc.) vermehrt auf, weil es dabei häufig nur um den Namen "Ko" geht (vgl. Anlagen B 24, K 73, K 49, B 25 und B 26).
cc) Die Berücksichtigung dieser Veränderungen ist der Beklagten zu 1) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch zumutbar. Der Rückruf des Verzichts durch die Klägerin mit dem Ziel, dass ihre Rechte möglichst vielen Interessenten bewusst werden, ist gerechtfertigt. Die Entwicklung im Lauf der Zeit darf sich nämlich nicht einseitig zu Lasten der Klägerin auswirken.
Eine vertragliche Regelung darüber, wer das hier realisierte Risiko zu tragen hat, haben Klägerin und Beklagte zu 1) nicht getroffen. Grundsätzlich liegt das Risiko für die von ihr abgegebene Verzichtserklärung bei der Klägerin, denn es lag an ihr, sich gegen daraus drohende Nachteile (vertraglich) abzusichern. Zwar hat sie sich einen Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten, aber sie kann - ohne ausdrücklichen Ausschluss - nach allgemein gültigen Regeln einen Rückruf erklären, zumal das Interesse der Beklagten zu 1) daran, dass die Klägerin nicht genannt wird, nicht besonders hoch ist.
Der Rückruf war auch möglich, ohne dass der gesamte Vertrag in Frage zu stellen wäre. Die Bereiche Benennung und Vollmacht zur Verwertung sind zwei von einander unabhängige Komplexe. Jede der beiden Regelungen ist ohne die jeweils andere denkbar und sinnvoll.
e) Hinsichtlich der Datums der Wirksamkeit des Rückrufs hat die Klägerin allerdings nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Der Rückruf ergibt sich nämlich nicht schon aus dem Schreiben vom 25. April 2001 (Anlage K 8). Die Mitteilung, ihr Benennungsrecht künftig selbst - auch gegenüber Dritten - geltend zu machen, sowie der Hinweis, es müsse sich unverzüglich ändern, dass sie im Zusammenhang mit Bildberichterstattungen, Karikaturen, Filmen, Fernsehserien oder Merchandising-Gegenständen nicht als Urheberin genannt werde, stellen einen Rückruf nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit dar. Die Ausübung eines Gestaltungsrechts verlangt jedoch in besonderem Maße Bestimmtheit, damit der Gegner sein Verhalten darauf einrichten kann (vgl. BGH aaO. - Musikverleger). Es handelt sich vielmehr um eine Ankündigung oder Androhung künftiger Maßnahmen - etwa um zu einer konsensualen Regelung über die Einzelheiten der künftigen Benennung zu kommen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin den Widerruf der Vollmacht, der sofort wirken sollte, im gleichen Schreiben sehr deutlich formuliert und optisch sogar hervorgehoben hat. Noch in der Klageschrift spricht die Klägerin selbst nur von einer "Ankündigung".
Erst mit dem Schreiben vom 12. Juli 2001 (Anlage K 19) wird klar, dass - wenn keine Unwirksamkeit von Anfang an vorläge - die Klägerin eine Beseitigung des Verzichts auf die Benennung und nunmehr sofort eine weitergehende Benennung wollte, weil sie die bisherige Einschränkung als unzumutbar empfand.
2) Hinweispflicht der Beklagten zu 1) (Berufungsantrag der Klägerin Nr. 2)
Die Beklagte zu 1) hat diejenigen Nutzer der graphischen Vorlage der "Ko"-Figur auf das Urheberbenennungsrecht der Klägerin hinzuweisen, die seit dem 12. Juli 2001, also nach dem wirksamen Rückruf des Benennungsverzichts, ihre Berechtigung unmittelbar aus einer vertraglichen Vereinbarung von ihr ableiten.
a) Die Klägerin hat schon deshalb ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Beklagte zu 1) das Urheberrecht generell bestreitet und damit auch jedes Recht auf Benennung.
b) Die Beklagte zu 1) kann sich dem grundsätzlich gegebenen Recht der Klägerin auf Benennung (§ 13 UrhG) gegenüber nicht auf eine Branchenübung, ursprüngliche Schöpfer im Comic-Bereich nicht zu nennen, berufen. Eine solche Branchenübung ist weder bekannt noch belegt und wäre - ihr Bestehen unterstellt - im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil sie jedenfalls nicht Vertragsinhalt geworden ist (vgl. BGH vom 16. Juni 1994, Az: I ZR 3/92, GRUR 1995, 671 - Namensnennungsrecht des Architekten). Ausnahmen vom Benennungsrecht können nur unter sehr strengen Voraussetzungen zugelassen werden, denn das Benennungsrecht gehört zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechten, die ihre Grundlage in den geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (§ 11 UrhG; so schon RGZ 110, 393 - Innenausstattung Riviera; BGH vom 19. Oktober 1962, Az: I ZR 174, GRUR 1963, 40 - Straßen gestern und morgen).
c) Dass die Beklagte zu l) verpflichtet ist, bestimmte Nutzer der graphischen Vorlage der Ko-Figur darauf hinzuweisen, dass das Urheberbenennungsrecht der Klägerin zu beachten ist, ergibt sich möglicherweise schon aus der Vollmacht (BGH vom 14. November 1984, Az: IVa ZR 179/82, NJW 1986, 423), im Streitfall jedenfalls aber aus dem der Vollmacht zu Grunde liegenden Vertrag von 1982 und den darin durch die Beklagte zu 1) übernommenen Pflichten. Nach dessen Ziffer IV.3 kann sie allein Vertragsverhandlungen führen und Verträge abschließen, die eine Verwertung der Illustrationen der Klägerin regeln. Wer in dieser umfassenden Weise für einen Urheber tätig werden darf und soll, hat dessen Interessen auch in Hinsicht auf sein Recht, benannt zu werden, zu wahren. Dies entspricht der Regelung in Ziffer IV.5 der Vereinbarung von 1982. Danach hat die Beklagte zu 1) die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und dabei die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie in eigenen Angelegenheiten. Sie hat sich deshalb u.a. dafür einzusetzen, dass die von ihr autorisierten Nutzungsberechtigten das Urheberrecht der Klägerin zur Kenntnis nehmen und die Rechte der Klägerin aus § 13 UrhG wahren.
3) Widerruf der Vollmacht (Berufungsantrag der Klägerin Nr. 3)
Die Klägerin konnte die der Beklagten zu l) in Ziffer IV.3 der Vereinbarung von 1982 eingeräumte Vollmacht nicht wirksam widerrufen.
Der mit Schreiben vom 25. April 2001 ausgesprochene Widerruf der Vollmacht war gemäß § 168 Satz 2 BGB zwar grundsätzlich möglich. Er war weder vertraglich noch sonst ausgeschlossen; der Vergleich der nicht unterschriebenen Fassung von 1981 (K 70), die eine unwiderrufliche Vollmacht enthielt, mit der von 1982 bestätigt dies.
Ob sich die Klägerin auch auf einen wichtigen Grund (BGH vom 12. Mai 1969, Az: VII ZR 15/67, WM 1969, 1009; vom 8. Februar 1985, Az: V ZR 32/84, WM 1985, 646) berufen kann und ob sie der Kündigung eine wirksame Abmahnung vorausgeschickt hat, ist aber nicht zu entscheiden, denn die Klägerin kann vorliegend keinesfalls allein die Vollmacht kündigen und den Vertrag im Übrigen bestehen lassen. Sie kann sich nicht einseitig von Vertragspflichten lösen und der Beklagten zu 1) Rechte nehmen. Für diese wäre die Fortsetzung des Vertrags ohne die Vollmacht unzumutbar, weil damit dessen Kernstück fehlen würde, wie die Beklagte zu 1) sofort in ihrer ersten Erwiderung mit Schreiben vom 3. Mai 2001 (Anlage K 9) hervorgehoben hat. Rechte und Pflichten der Parteien aus den Regelungen IV.3. sowie IV.5, 6 und 7 stehen in einer untrennbaren Beziehung zueinander. Ziel des Vertrags war nach dem erkennbaren Willen beider Parteien eine effektive Verwertung der Rechte am "Ko" in vertrauensvoller Zusammenarbeit (IV.5). Ohne Verwertung aus einer Hand könnten Autorin und Illustratorin divergierende Interessen verfolgen, so dass es unbillig wäre, die Beklagte zu 1) weiterhin nach IV.5. an der Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin festzuhalten. Gleiches gilt für deren Abrechnungspflichten nach IV.7. Nachdem die Vollmacht auch im Interesse der Bevollmächtigten selbst lag, ist nicht auszuschließen, dass sie für das Recht zur Auswertung der Klägerin bei deren prozentualer Beteiligung entgegengekommen ist.
Die separate Kündigung der Vollmacht ginge daher einseitig zu Lasten eines Vertragspartners und ist somit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gerechtfertigt (vgl. BGH vom 5. November 1992, Az: IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320).
4) Verpflichtung zu Auskunft und Rechnungslegung
Der Klägerin steht nur ein Teil der mit ihrem Berufungsantrag Nr. 4 geltend gemachten Auskünfte aus § 97 i.V.m. §§ 16, 17 UrhG, §§ 242, 812 BGB gegen die Beklagte zu 1) zu.
a) Eine von der Klägerin im Hauptantrag begehrte Auskunftspflicht über sämtliche Verwertungshandlungen seit 1999 besteht nicht. Derartige Ansprüche kann zwar geltend machen, wer in seinen Rechte verletzt wurde und dadurch Anlass hat, dem weiter nachzugehen, aber nur in dem dafür notwendigen Umfang. Selbst wenn - wie die Klägerin geltend macht - Dritte verpflichtet wären, mit ihr Verhandlungen aufzunehmen oder Lizenzbeteiligungen abzurechnen, und dies nicht immer getan haben, kann sie nicht Einsicht in alle von der Beklagten zu 1) seit 1999 geschlossenen Verträge verlangen. Ebenso kann sie dies nicht deshalb verlangen, weil zu befürchten ist, dass einzelne Vertragspartner der Beklagten zu 1) für die mit den erworbenen Rechten angebotenen Waren oder Dienstleistungen unberechtigt Ko-Zeichnungen zu Werbezwecken verwenden. Zwar könnte sie aus den angestrebten Angaben den Kreis der Verdächtigen begrenzen. Dieses Interesse überwiegt jedoch nicht das der Beklagten zu 1), ihre Geschäfte nicht offen legen zu müssen. Die Klägerin steht solchen Verletzern ohne Auskunft nicht anders gegenüber als jeder andere Urheber, der unzulässige Nutzungen feststellen und unterbinden muss.
Allein sinkende Erträge lassen nicht den Schluss zu, die Beklagte zu 1) würde nicht mehr vollständig abrechnen, wie die Klägerin vorgetragen hat.
Verstöße gegen das Benennungsrecht der Klägerin rechtfertigten ebenfalls keinen Anspruch auf Vorlage aller Verträge. Dies wäre eine unzulässige Ausforschung. Gleiches gilt für die von der Klägerin monierten Unzulänglichkeiten (verspätete Abgabe und nur lapidare Angaben) bei der Abrechnung ihr gegenüber. Insoweit wäre ein ergänzender Auskunftsanspruch, der die angeblich fehlenden Angaben aber konkret bezeichnen müsste, denkbar. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Vorlage der von ihr geschlossenen Verträge besteht jedoch nicht.
Auch der Anspruch der Klägerin auf Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen nach § 36 UrhG a.F. ist unbegründet. Der Urheber kann vom Nutzungsberechtigten zwar Auskunft über den Umfang der Verwertung verlangen, wenn auf Grund greifbarer und nachprüfbarer Tatsachen Anhaltspunkte für ein Missverhältnis von Honorar und Ertrag bestehen. Ob bei der gegebenen prozentualen Beteiligung der Klägerin an Lizenzeinnahmen überhaupt solche Anhaltspunkte gegeben sind, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Da ihr Honorar immer einem bestimmten Prozentsatz der Lizenzeinnahmen entspricht, kann sie die Gesamteinnahmen ohne weiteres hochrechnen und gegebenenfalls ein Missverhältnis zwischen dem ihr gezahlten Honorar und den erzielten Erträgen dartun.
Der zu weit gefasste Hauptantrag 4) der Klägerin hat damit keinen Erfolg. Er ist nicht von Amts wegen auf ein geschuldetes Maß reduziert zu gewähren, da die Klägerin selbst einen eingeschränkten Hilfsantrag gestellt hat.
b) Der Hilfsantrag hat allerdings - soweit über ihn nach Berufungsrücknahme der Beklagten zu 2) und 3) noch zu entscheiden ist - keinen Erfolg. Gegenüber der Beklagten zu 1) hat die Klägerin keine Auskunftsansprüche. Es kommt daher nicht darauf an, welche Auskunftsverpflichtungen die Beklagte zu 1) auf Lizenznehmer übertragen hat und ob sie dies mit für sie entlastender Wirkung gegenüber der Klägerin konnte.
aa) Die unberechtigte Nutzung der Ko-Graphik für die Plakatbewerbung des Ko-Musicals hat nur die Beklagte zu 3) zu verantworten, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat (Bl. 83 d.A.) und sich aus Anlage B 45 ergibt. Die Beklagte zu 3) hat auch erklärt, das Plakat und einen Flyer lizenziert zu haben (Anlage K 73).
bb) Die Klägerin hat eine Reihe von erhaltenen Auskünften bestätigt (Bl. 425 d.A.; Besprechung am 9. April 2003). Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin die Lizenzverträge über einen Kinofilm (B 42), das Musical (B 24), das Theaterstück (B 25) und die Tonträgerauswertung durch U (B 26) vorgelegt sowie den Vertrag mit F-FILM auf Grund eines Urteils in anderer Sache. Die Verträge zu "X und Ko" hat die Klägerin sogar selbst unterschrieben. Einen Vertrag mit der KM dürfte die Beklagte zu 3) abgeschlossen haben, wie die Anlagen K 23 und B 8 vermuten lassen. Den ersten Film-Vertrag vom 9. April 1975 (Anlage B 42) hat die Klägerin 1982 ebenso genehmigt, wie die Verträge über die Fernesehserien aus den Jahren 1978 bis 1979. Den zweiten Film-Vertrag hat sie am 17. Juli 1990 zur Kenntnis genommen, das diesbezügliche Informationsschreiben der Beklagten zu 1) mit "Einverstanden" gezeichnet (Anlage B 43) und den Erhalt von 15.000 DM für den Film am 21. November 1994 bestätigt (Anlage B 5). Die Ergänzungs- und Verlängerungsverträge bis 2012 (Anlage K 6) vom 31. Juli 1978, 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 tragen alle die Unterschrift der Klägerin.
Die Beklagte zu 1) bestreitet (erstmals mit Anlage K 10, zuletzt mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003, Bl. 401 d.A. hinsichtlich F-FILM und B), darüber hinaus weitere Auskünfte geben zu können, zumal sie keine bzw. keine weiteren Verträge abgeschlossen habe, was ihr die Klägerin in der Klageschrift (Bl. 13 d.A.) teilweise sogar zum Vorwurf gemacht hat. Damit kann die Klägerin allenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte entsprechend § 259 Abs. 2 BGB verlangen. Auch negative Erklärungen erfüllen nämlich ein Auskunftsbegehren (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 261 Rdnr. 20 m.w.Nachw.). Eine Verurteilung zur Ergänzung der Auskunft kann damit nicht erfolgen, weil Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der erteilten Auskunft nicht ausreichend vorgetragen sind.
5) Schadensersatz
a) Der Berufungsantrag der Klägerin Nr. 9 hat gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Erfolg. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, nicht ausreichend auf die Klägerin als Urheberin der graphischen Ko-Figur und deren Benennungsrecht hingewiesen zu haben. Gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) hat die Beklagte zu 1) auf die Rechte der Klägerin ausreichend hingewiesen, zumal sie davon ausgehen konnte, dass diese aus ihrer Abrechnungsverpflichtung um die Rechte wussten. Trotzdem hat sie die übrigen Beklagten auf ihre Pflichten - ebenso wie den L-Verlag - nochmals hingewiesen. In Verträgen über reine Text-Rechte (Theater etc.) sah sich die Beklagte zu 1) nicht veranlasst, auf Rechte der Klägerin hinzuweisen. Dies mag bei Plakaten und Einbanddecken zu Verletzungen von Rechten der Klägerin geführt haben, betrifft aber nicht Lizenzvereinbarungen über Verlagserzeugnisse. Dem Senat liegt kein Vertrag vor, den die Beklagte zu 1) über Verlagserzeugnisse geschlossen hat, in dem das Benennungsrecht der Klägerin nicht erwähnt ist und daraufhin Verlagserzeugnisse produziert wurden, in denen zwar andere Illustratoren, aber nicht die Klägerin genannt sind. An den Verträgen mit DE sowie ST war die Beklagte zu 1) nicht beteiligt.
b) Bei den Werken der bildenden Kunst besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin, da nicht belegt ist, dass insoweit ihre Rechte verletzt wurden. Anders als bei den Lizenzverträgen, in denen der gebotene Hinweis auf das Urheberbenennungsrecht der Klägerin fehlte, ist dem Senat nämlich nicht dargetan oder bekannt, dass die Beklagte zu 1) seit dem 12. Juli 2001 Lizenzverträge über die Figur des "Ko" als Werk der bildenden Kunst abgeschlossen hat und dass darin ein entsprechender Hinweis fehlt. Die Klägerin hat nicht einen solchen Lizenzvertrag benannt. Sie hat jedoch noch bei der Besprechung am 17. Juli 2001 nur verlangt, bei jeder Wiedergabe der graphischen Figur genannt werden und im Übrigen von allen Merchandising-Produkten nur Belegexemplare (Anlage K 23), so dass sogar ein Verschulden der Beklagten zu 1) ausscheiden könnte, wenn sie solche Verträge geschlossen hätte.
10) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
11) Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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