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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 29 U 4978/08
Rechtsgebiete: MarkenG, UrhG
Vorschriften:
MarkenG § 5 Abs. 3 | |
MarkenG § 15 | |
MarkenG § 23 Nr. 2 | |
UrhG § 64 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 4978/08
Verkündet am 30.04.2009
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein, Richterin am Bundespatentgericht Dr. Mittenberger-Huber und Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 09.09.2008 abgeändert und wie folgt gefasst:
I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in die Rücknahme der Wortmarkenanmeldung "Der Seewolf", Registernummer des Deutschen Patent- und Markenamtes DE 307 682 45.5 für sämtliche Waren und Dienstleistungen, nämlich
- belichtete Filme mit literarisch-fiktionalem Inhalt; bespielte Ton- und Bildtonträger aller Art mit literarisch-fiktionalem Inhalt, insbesondere Videobänder, CompactDiscs, DVDs; aufgezeichnete Fernseh-, Video-, Kino- und Trickfilme mit literarisch-fiktionalem Inhalt (Klasse 9);
- Produktion von Filmen, DVDs und Videobändern (Filmproduktion) mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Vorführungen von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von DVDs und Videobändern mit literarisch-fiktionalem Inhalt (Klasse 41);
- Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte; Verwertung von Filmrechten durch Lizenzvergabe in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte (Klasse 45)
einzuwilligen.
II. Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerin 71 % und die Beklagte zu 2) 29 % zu tragen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 1) in der erster Instanz entstanden sind.
Die Klägerin hat 60 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 2) in der ersten Instanz entstanden sind.
Die Beklagte zu 2) hat 40 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Klägerin in der ersten Instanz entstanden sind.
Im Übrigen haben die Parteien die außergerichtlichen Kosten, die ihnen in der ersten Instanz entstanden sind, selbst zu tragen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die als T. M. Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft firmiert, macht, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche aufgrund Werktitelrechts an dem Filmtitel "Der Seewolf" geltend.
Die Klägerin behauptet, Koproduzentin des Filmwerks "Der Seewolf" zu sein, das teilweise auf dem Roman "The Sea-Wolf" des am 22.11.1916 verstorbenen Schriftstellers Jack London beruht und das 1971 im ZDF erstausgestrahlt wurde.
Im Titelschutzanzeiger Nr. 847 vom 30.10.2007 (Anlage K 5) wurde von der früheren Beklagten zu 1 im Namen der Beklagten zu 2 eine Titelschutzanzeige geschaltet, in der die Bezeichnungen "Der Seewolf" und "Seewolf" für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien in Anspruch genommen wurden.
Nach der Behauptung der Beklagten zu 2 handelt es sich bei dem von ihr produzierten Film mit dem Titel "Der Seewolf" um eine Verfilmung des Romans "The Sea-Wolf" von Jack London.
Am 19.10.2007 meldete die Beklagte zu 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt die deutsche Wortmarke Nr. 30768245.5 "Der Seewolf" (Anlagen K 6, K 31) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 45 an.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt, nachdem sie die Klage gegen die seinerzeitige Beklagte zu 1) zurückgenommen hatte, beantragt:
I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter dem Titel "Der Seewolf" und/oder "Seewolf" ein Filmwerk anzukündigen oder in Verkehr zu bringen und/oder unter der Bezeichnung "Der Seewolf" und/oder "Seewolf" markenmäßig folgende Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten und/oder zu vertreiben:
Belichtete Filme mit literarisch-fiktionalem Inhalt; bespielte Ton- und Bildtonträger aller Art mit literarisch-fiktionalem Inhalt, insbesondere Videobänder, Compact Discs, DVDs; aufgezeichnete Fernseh-, Video-, Kino- und Trickfilme mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Produktion von Filmen, DVDs und Videobändern (Filmproduktion) mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Vorführungen von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von DVDs und Videobändern mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte; Verwertung von Filmrechten durch Lizenzvergabe in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte.
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in die Rücknahme der Wortmarkenanmeldung "Der Seewolf", Registernummer des Deutschen Patent- und Markenamtes DE 307 682 45.5 für sämtliche Waren und Dienstleistungen, nämlich
- belichtete Filme mit literarisch-fiktionalem Inhalt; bespielte Ton- und Bildtonträger aller Art mit literarisch-fiktionalem Inhalt, insbesondere Videobänder, Compact Discs, DVDs; aufgezeichnete Fernseh-, Video-, Kino- und Trickfilme mit literarisch-fiktionalem Inhalt (Klasse 9);
- Produktion von Filmen, DVDs und Videobändern (Filmproduktion) mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Vorführungen von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von DVDs und Videobändern mit literarisch-fiktionalem Inhalt (Klasse 41);
- Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte; Verwertung von Filmrechten durch Lizenzvergabe in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte (Klasse 45)
einzuwilligen.
III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab 21.12.2007 zu bezahlen.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) mit Urteil vom 09.09.2008 antragsgemäß verurteilt.
Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - beschränkt eingelegte - Berufung der Beklagten zu 2).
Mit Schreiben vom 12.11.2008 (Anlage B 26) hat die Beklagte zu 2) gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaberin mit sofortiger Wirkung auf die Wortmarke mit der Registernummer/Aktenzeichen: 307 682 45.5 mit dem Markentext "Der Seewolf" für alle eingetragenen Klassen verzichtet und das Deutsche Patent- und Markenamt gebeten, die genannte Marke aus dem Markenregister zu löschen.
Aufgrund dieses Verzichts hat die Klägerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Rechtsstreit insoweit als erledigt erklärt, als gegen die Beklagte zu 2) beantragt wurde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "Der Seewolf" und/oder "Seewolf" markenmäßig folgende Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten und/oder zu vertreiben:
Belichtete Filme mit literarisch-fiktionalem Inhalt; bespielte Ton- und Bildtonträger aller Art mit literarisch-fiktionalem Inhalt, insbesondere Videobänder, Compact-Discs, DVDs; aufgezeichnete Fernseh-, Video-, Kino- und Trickfilme mit literarisch-fiktionalem Inhalt;
Produktion von Filmen, DVDs und Videobändern (Filmproduktion) mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Vorführungen von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von DVDs und Videobändern mit literarisch-fiktionalem Inhalt;
Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte; Verwertung von Filmrechten durch Lizenzvergabe in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte.
Dieser Teilerledigungserklärung der Klägerin hat sich die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 23.03.2009 angeschlossen:
Die Beklagte zu 2) beantragt in der Berufungsinstanz:
Das Urteil des LG München I vom 09.09.2008 - Az.: 9 HK O 2337/08 - wird in seinem Tenor zu Ziffer I., III., IV. (Kostenentscheidung) und V. (Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:
Die Berufung der Beklagten vom 22.10.2008 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.09.2008, Az.: 9 HK O 2337/08, wird zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2009 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) ist begründet.
1. Nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung bezüglich des Unterlassungsgebots hinsichtlich der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Der Seewolf" und/oder "Seewolf" für verschiedene Waren bzw. Dienstleistungen ist über die Berufung der Beklagten zu 2) in der Hauptsache insoweit zu entscheiden, als diese sich gegen das Unterlassungsgebot gemäß Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 09.09.2008 wendet, im geschäftlichen Verkehr unter dem Titel "Der Seewolf" und/oder "Seewolf" ein Filmwerk anzukündigen oder in Verkehr zu bringen. Ferner ist über die Berufung der Beklagten zu 2) in der Hauptsache insoweit zu entscheiden, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 1.379,80 € nebst Zinsen gemäß Nr. III. des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 09.09.2008 wendet. Hingegen ist die Verurteilung zur Rücknahme der Wortmarkenanmeldung
"Der Seewolf", Registernummer des Deutschen Patent- und Markenamt DE 307 682 45.5 gemäß Nr. II. des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 09.09.2008 von der Beklagten zu 2) ausdrücklich nicht angefochten worden.
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dahingehend, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter dem Titel "Der Seewolf" und/oder "Seewolf" ein Filmwerk anzukündigen oder in Verkehr zu bringen, nicht nach § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2, § 5 Abs. 3 MarkenG zu.
a) Allerdings besteht aufgrund der im Namen der Beklagten zu 2 geschalteten Titelschutzanzeige (Anlage K 5) eine Erstbegehungsgefahr dahingehend, dass die Beklagte zu 2) die Bezeichnungen "Der Seewolf" und/oder "Seewolf" titelmäßig für ein Filmwerk gebrauchen wird (vgl. Kupka, Der Titelschutz am Beispiel des Films, Diss. Münster, 2004, S. 193 m.w.N.). Auf eine solche Erstbegehungsgefahr hat die Klägerin in der Klageschrift vom 11.02.2008, S. 14 i.V.m. S. 13 auch ausdrücklich abgestellt.
b) Auch ist die Klägerin für titelschutzrechtliche Ansprüche bezüglich des Filmwerks "Der Seewolf", das im Jahre 1971 im ZDF erstausgestrahlt wurde (vgl. Anlagen K 1, K 4a), aktivlegitimiert.
aa) Titelberechtigter ist jeder, der den Titel für das betreffende Werk rechtmäßig nutzt, z. B. der Verleger, der Herausgeber oder der Produzent (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 5, Rdn. 97 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2003, 440 - Winnetous Rückkehr). Die Klägerin ist, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die Anlagen K 19 und K 32 zutreffend festgestellt hat (UA S. 10), Koproduzentin des Filmwerks "Der Seewolf", das im Jahre 1971 im ZDF erstausgestrahlt wurde. Als Koproduzentin des Filmwerks "Der Seewolf" ist die Klägerin, die mit ihrer Kurzbezeichnung "T.-M." im Abspann des Films genannt wird (vgl. Anlage K 19), unbeschadet des Umstands, dass es sich bei der Produktion dieses Films nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten um eine Auftragsproduktion seitens des ZDF und des O.R.T.F. handelte, neben etwaigen anderen Titelberechtigten aktivlegitimiert. Auf die Abtretungserklärung vom 06.03.2008 (Anlage K 18), mit der das ZDF sämtliche Kennzeichenrechte an die Klägerin abgetreten hat, die dem ZDF aus oder im Zusammenhang mit der Ausstrahlung des 4-teiligen Fernsehfilms "Der Seewolf" in den Sendern ZDF und 3sat sowie aus und/oder im Zusammenhang mit der sonstigen kennzeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Der Seewolf" im geschäftlichen Verkehr zustehen, kommt es insoweit nicht an.
bb) Zu Recht hat das Landgericht angenommen (UA S. 13), dass der Titelschutz nicht erloschen ist. Der Titelschutz endet erst mit endgültiger Aufgabe des Gebrauchs für das Werk, für das der Titelschutz begründet worden ist (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5, Rdn. 100). Im Hinblick auf die zahlreichen Wiederholungssendungen des Films mit dem Klagetitel "Der Seewolf" im ZDF und in 3sat (vgl. Anlagen K 1, K 4a, K 29, K 30) bis in jüngste Zeit besteht nach der Verkehrsanschauung, auf die es insoweit ankommt (vgl. Kupka aaO S. 65 m.w.N.), die Möglichkeit einer erneuten Ausstrahlung, weshalb keine endgültige Aufgabe des Gebrauchs festgestellt werden kann. Die vorstehenden Feststellungen zur Verkehrsanschauung kann der Senat ohne sachverständige Hilfe treffen, weil die Mitglieder des Senats ständig mit kennzeichenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten befasst sind.
c) Der Klagetitel "Der Seewolf" ist für das Filmwerk, das im Jahre 1971 im ZDF erstausgestrahlt wurde, originär hinreichend unterscheidungskräftig. Namensmäßige Unterscheidungskraft hat die Bezeichnung eines Werks im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG, wenn ihr die Eignung zur Werkindividualisierung, d. h. zur Unterscheidung eines Werks von anderen zukommt (vgl. Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 1291, m.w.N.). Das ist bei der Bezeichnung "Der Seewolf" grundsätzlich der Fall.
Die Unterscheidungskraft kann allerdings aufgehoben sein, wenn schon für ein anderes Werk ein gleicher Titel in Gebrauch ist (vgl. Lange aaO Rdn. 1312 unter Bezugnahme auf RGZ 104, 88, 90 - Trotzkopf). Der Umstand, dass die Bezeichnung "Der Seewolf" mit der deutschsprachigen Übersetzung des Titels der Romanvorlage "The Sea-Wolf" von Jack London übereinstimmt, hindert die Unterscheidungskraft nicht, weil insoweit unterschiedliche Werkarten vorliegen. Aber auch die Voraussetzungen für einen unterscheidungskraftschädlichen Gebrauch von gleichen prioritätsälteren Dritttiteln für Filmwerke sind von der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Allerdings hat sie mit den Anlagen B 8 und B 24 hinreichend belegt, dass zwei im Ausland produzierte Filme mit dem deutschsprachigen Titel "Der Seewolf", die beide ebenfalls auf der Vorlage des Romans "The Sea-Wolf" von Jack London beruhen, bereits vor 1971 - dem Jahr der Erstausstrahlung des mit dem Klagetitel bezeichneten Filmwerks - in Deutschland aufgeführt bzw. ausgestrahlt wurden. Dabei handelt es sich jedoch um eine überschaubare einstellige Zahl von Filmwerken aus früheren Jahrzehnten. Diese wenigen Filmwerke hindern die Unterscheidungskraft des Klagetitels "Der Seewolf" nicht (vgl. Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 129).
d) Zwischen den sich gegenüberstehenden Titeln - "Der Seewolf" einerseits und "Der Seewolf" bzw. "Seewolf" andererseits - besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: Auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 265 - Telefon-Sparbuch).
aa) Zwischen den sich gegenüberstehenden Werken besteht Werkidentität, weil es sich jeweils um Filmwerke handelt.
bb) Zwischen den sich gegenüberstehenden Titeln "Der Seewolf" und "Der Seewolf" besteht Zeichenidentität. Zwischen den sich gegenüberstehenden Titeln "Der Seewolf" und "Seewolf" besteht Zeichenähnlichkeit im hochgradigen Ähnlichkeitsbereich.
cc) Dem Klagetitel "Der Seewolf" kommt jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
dd) Bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Werkidentität und der Zeichenidentität bzw. Zeichenähnlichkeit im hochgradigen Ähnlichkeitsbereich sowie der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagetitels "Der Seewolf" besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Titeln eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne (vgl. BGHZ 147, 56, 64 f. - Tagesschau).
e) Zugunsten der Beklagten zu 2) greift jedoch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ein. Nach dieser Bestimmung hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder Erbringung, zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
aa) Der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Kollisionszeichen wie im Streitfall nicht nur beschreibend, sondern auch titelmäßig verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 600, 601 f. - d-c-fix/CD-FIX).
bb) Bei dem Titel "Der Seewolf" handelt es sich - ebenso wie bei dem Titel "Seewolf" um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG. Die Beklagte zu 2) hat durch die Anlage B 15 hinreichend belegt, dass es sich bei dem von ihr produzierten Film mit dem Titel "Der Seewolf" um eine Verfilmung des Romans "The Sea-Wolf" von Jack London handelt (vgl. auch Anlage K 7, S. 2). Der urheberrechtliche Schutz des genannten Romans von Jack London, der am 22.11.1916 verstorben ist (vgl. Anlage B 4), ist abgelaufen. Das berechtigte Interesse an der Verwendung des Titels "Der Seewolf", der, wie durch die Anlage B 5 belegt ist, als deutschsprachige Übersetzung des Titels des genannten Romans gebräuchlich ist, ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Mit dem Titel "Der Seewolf" wird eine zentrale Eigenschaft des Films beschrieben, dass es sich nämlich um eine Verfilmung des genannten Romans von Jack London handelt.
cc) Die Benutzung des Titels "Der Seewolf" verstößt unter Würdigung aller Umstände auch nicht gegen die guten Sitten.
(1) Dieses Tatbestandsmerkmal ist richtlinienkonform im Lichte von Art. 6 Abs. 1 MarkenRL auszulegen. Zwar sind markenrechtliche Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, also die Auslegung, die die Markenrechtsrichtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gefunden hat, nur für diejenigen Vorschriften des Markengesetzes verbindlich, die in Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie erlassen worden sind, also Marken betreffen (vgl. BGH BlPMZ 2000, 210, 211 - Windsurfing Chiemsee). Hierzu gehören die im Streitfall in Rede stehenden Vorschriften der §§ 5, 15 MarkenG nicht. Allerdings spricht der schon bisher von der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte (vgl. BGH BlPMZ 2000, 210, 211 - Windsurfing Chiemsee) dafür, § 23 Nr. 2 MarkenG auch insoweit richtlinienkonform im Lichte von Art. 6 Abs. 1 MarkenRL auszulegen, als § 23 Nr. 2 MarkenG auf geschäftliche Bezeichnungen angewandt wird. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet es den Dritten, den berechtigten Interessen des Titelschutzberechtigten nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Das erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH GRUR 2008, 798, Tz. 21 - POST m. w. N.). Dabei führt allein eine bestehende Verwechslungsgefahr nicht zwangsläufig zur Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die Schutzschranke des § 23 MarkenG ansonsten leer liefe (vgl. BGH, GRUR 2008, 798, Tz. 22 - POST m. w. N.). Vielmehr bedarf es besonderer Unlauterkeitsumstände, um die Gestattung des § 23 MarkenG zurückzudrängen.
(2) Solche besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Vielmehr korrespondiert die Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG in einer Konstellation wie im Streitfall mit dem Sinn und Zweck der zeitlichen Befristung des Urheberrechts. Mit der in § 64 UrhG erfolgten Festlegung der Rechtsschutzdauer eines urheberrechtlich geschützten Werkes werden die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Urheber im Interesse der Allgemeinheit beschränkt. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst müssen nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein (vgl. Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 64, Rdn. 1 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. IV/270, 33). Das schließt eine Verfilmung eines gemeinfreien Romans wie im Streitfall ein. Nachdem, wie bereits erörtert, der Titel "Der Seewolf" als Titel der deutschsprachigen Übersetzung des Romans "The Sea-Wolf" gebräuchlich ist (vgl. Anlage B 5), ist es der Beklagten nicht zuzumuten, bei der Verfilmung des genannten Romans auf andere Titel als "Der Seewolf" bzw. "Seewolf" auszuweichen, und auch nicht zuzumuten, den Titel "Der Seewolf" bzw. "Seewolf" nur mit Zusätzen zu verwenden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, wie die Beklagte zu 2 mit den Anlagen B 8 und B 24 hinreichend belegt hat, zwei im Ausland produzierte Filme mit dem deutschsprachigen Titel "Der Seewolf" bereits vor 1971 - dem Jahr der Erstausstrahlung des mit dem Klagetitel bezeichneten Filmwerks - in Deutschland aufgeführt bzw. ausgestrahlt wurden.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € für das anwaltliche Anwaltsschreiben vom 17.12.2007 (Anlage K 13) steht der Klägerin weder nach § 683 Satz 1, 677, 670 BGB noch nach § 15 Abs. 5 MarkenG zu. Denn die genannte Abmahnung war nicht berechtigt. Mit dem genannten Abmahnschreiben hat die Klägerin eine Verletzung der prioritätsälteren Rechte an dem Filmtitel "Der Seewolf" geltend gemacht in Bezug auf die Anmeldung der deutschen Wortmarke Nr. 30768245.5 "Der Seewolf" seitens der Beklagten zu 2) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 45. Die Klägerin kann indes aus dem Klagetitel "Der Seewolf" nicht mit Erfolg gegen eine markenmäßige Benutzung des Zeichens "Der Seewolf" vorgehen. Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 266 - Das Telefon-Sparbuch). Allerdings ist anerkannt, dass Werktitel, die grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werks von anderen dienen und in der Regel keinen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes darstellen, unter bestimmten Voraussetzungen zugleich eine Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft vermitteln (vgl. BGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt, m.w.N.). Dies gilt für den Bereich periodisch erscheinender Werke wie Zeitschriftentitel und Fernsehserien, nicht aber für Titel einzelner Sendungen bzw. einzelner Werke (vgl. Kröner, Festschrift für Hertin, 565, 591 f. m.w.N.). Bei dem Klagetitel handelt es sich um den Titel eines einzelnen Filmwerks. Für eine durch den Klagetitel ausnahmsweise vermittelte Herkunftsvorstellung gibt es bei einem derartigen Einzelwerk keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. BGH GRUR 2002, 1082, 1084 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Allein aus der von der Klägerin geltend gemachten Bekanntheit des Klagetitels kann ein betrieblicher Herkunftshinweis nicht hergeleitet werden (vgl. BGH GRUR 2002, 1082, 1084 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Im Falle eines Einzelwerks wie des Filmwerks "Der Seewolf" ist ein derartiger Rückschluss auf Verkehrsvorstellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2002, 1082, 1084 - 1, 2, 3 im Sauseschritt).
III.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1, § 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unter Nr. II. 3. voraussichtlich unterlegen wäre.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).
Ende der Entscheidung
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