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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 03.09.2001
Aktenzeichen: 29 W 2377/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 4 | |
GKG § 12 a |
BESCHLUSS
In dem Verfahren
hat der 29. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Haußmann und Retzer ohne mündliche Verhandlung am 3.9.2001
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 31.7.2001 in der Fassung des Beschlusses vom 29.8.2001 - 9 HKO 8977/01 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Widerspruchsverfahren auf bis zu DM 14.000,- festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Am 18.5.2001 erging gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, deren Streitwert auf DM 500.000,- festgesetzt wurde. Der Kostenwiderspruch des Antragsgegners vom 4.7.2001 blieb ohne Erfolg (Urteil vom 31.7.2001). Mit Beschluss vom selben Tage setzte das Landgericht den Streitwert für das Widerspruchsverfahren auf DM 34.000,- fest.
Gegen den Beschluss vom 31.7.2001 legte der Antragsgegner am 31.7.2001 Streitwertbeschwerde ein. Seiner Auffassung nach beläuft sich der Streitwert lediglich auf DM 8.000,-, da Gerichtskosten in Höhe von DM 3.545,- und auf Seiten der Antragstellerin außergerichtliche Kosten in Höhe von DM 4.301,43 (ausweislich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.6.2001) entstanden seien.
Die Antragstellerin regt an, den Streitwert auf DM 22.000,- festzusetzen. Den Betrag in Höhe von DM 21.579,93 berechnet sie unter Einbeziehung einer Patentanwalts-Mirwirkungsgebühr für die Zeit bis zum Kostenwiderspruch mit DM 12.111,43, der Kosten für die erste Instanz nach Kostenwiderspruch mit DM 2.835,- sowie der Kosten 2. Instanz mit DM 6.417,50.
Mit Beschluss vom 29.8.2001 hat das Landgericht den Streitwert unter Abänderung des Beschlusses vom 31.7.2001 auf DM 21.573,93 festgesetzt und der Beschwerde im übrigen nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, da der Berechnung der Antragstellerin gemäß Schriftsatz vom 24.8.2001, die das Landgericht ohne weitere Begründung im Beschluss vom 29.8.2001 zugrundegelegt hat, nicht gefolgt werden kann.
1. Der Streitwert für das Verfahren nach Einlegung des Kostenwiderspruchs, der in der Hauptsache einem Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO gleichsteht, bemißt sich gemäß § 12 a GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Antragsgegners, nämlich geltend zu machen, dass er zur Beantragung der einstweiligen Verfügung wegen unterlassener oder nicht ausreichender Abmahnung keine Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO gegeben hat (zum Kostenwiderspruch statt aller Pastor/Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 55 Rdn. 41; Ulrich a.a.O., Kap. 58 Rdn. 20).
Folglich ist auf die Kosten abzustellen, die - aus der Sicht des Antragsgegners ohne seine Veranlassung - durch die Beantragung und den Erlass der Beschlussverfügung entstanden sind. Es kann darüber hinaus nicht, wie es die Antragstellerin tut, auf die durch das Widerspruchsverfahren bedingten weiteren Kosten oder etwa sogar auf theoretisch mögliche weitere Kosten eines ohnehin nicht statthaften Berufungsverfahrens (gegen das Urteil vom 31.7.2001 wäre nur sofortige Beschwerde entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO zulässig gewesen; an der Entscheidung OLG München WRP 1985, 364 = GRUR 1985, 327 halten sowohl der 6. als auch der 29. Senat seit Jahren nicht mehr fest, vgl. Senat, Beschluss vom 17.1.1990 - 29 W 3006/89, Traub, Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis, 2. Aufl., S. 320 f unter 7.4) abgestellt werden. Denn entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO, wonach Kosten unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, erhöhen diese Verfahrenskosten den Streitwert nicht. Dieser Betrachtungsweise kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO dann zu selbständigen Hauptforderungen werden, wenn der Hauptanspruch, von dem sie abhängen, erledigt ist. Zwar ist der mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch in diesem Sinne erledigt, als "Hauptanspruch" des auf die Kosten beschränkten Widerspruchs sind jedoch nunmehr die durch die Beschlussverfügung entstandenen Kosten anzusehen. Von diesem nunmehrigen "Hauptanspruch", über den im Urteil vom 31.7.2001 unter 1. des Tenors entschieden wurde, sind die unter 2. tenorierten "weiteren Kosten des Verfahrens" abhängig.
2. Hiervon ausgehend gilt folgendes:
a. Bei einem Streitwert von DM 500.000,- sind Gerichtskosten in Höhe von DM 3.545,- angefallen (KVGKGNr. 1310).
b. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind in Höhe von DM 4.301,43 gemäß § 11, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 26 BRAGO bzw. § 788 ZPO (Zustellkosten) anzusetzen.
c. Darüberhinaus sind gemäß § 140 Abs. 5 MarkenG, da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung u.a. auf Marken- und Firmenrechte gestützt war, für den mitwirkenden Patentanwalt auf Seiten der Antragstellerin DM 4.265,- zu berücksichtigen.
Auf dessen Mitwirkung wurde in der Antragsschrift (S. 2) hingewiesen. Dass dieser in der Angelegenheit auch tatsächlich tätig war, wurde vom Antragsgegner zwar bestritten. Hiervon ist jedoch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgrund der Anzeige in der Antragsschrift, dem Vortrag im Schriftsatz vom 24.8.2001 und der Vorlage einer entsprechenden Rechnung des Patentanwalts (siehe den Kostenfestsetzungsantrag vom 1.8.2001) auszugehen. Dem Antragsgegner kann nicht gefolgt werden, dass die Antragstellerin auf eine entsprechende Kostenerstattung verzichtet hätte. Dies kann allein aus dem Umstand, dass diese Kosten im Kostenfestsetzungsantrag vom 5.6.2001 nicht enthalten waren, nicht hergeleitet werden.
d. Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners sind nicht zu berücksichtigen, da dessen anwaltliche Vertreter nur mit der Einlegung des Kostenwiderspruchs beauftragt wurden (vgl. OLG München Rpfleger 1987, 336 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz Rpfleger 1986, 407 f).
e. Sonach berechnet sich aus den Beträgen gemäß vorstehend a - c ein Gesamtbetrag in Höhe von DM 12.111,43. Danach war der Streitwert für das Widerspruchsverfahren auf bis zu DM 14.000,- (nächste Gebührenstufe) festzusetzen.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ende der Entscheidung
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