Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 23.02.2004
Aktenzeichen: 29 W 768/04
Rechtsgebiete: MarkenG, BRAGO, PatG


Vorschriften:

MarkenG § 140 Abs. 3
BRAGO § 11
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
PatG § 143 Abs. 5 a. F.
Nimmt ein Patentanwalt in einer Kennzeichenstreitsache an der mündlichen Verhandlung teil, so stellt das unabhängig davon, ob er das Wort ergreift, eine Mitwirkung im Sinne des § 140 Abs. 3 MarkenG dar, die einen Kostenerstattungsanspruch auch in Höhe einer Verhandlungsgebühr auslöst.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 29 W 768/04

In dem Verfahren

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wörle sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke und Cassardt ohne mündliche Verhandlung am 23. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt 1.739,- €.

Gründe:

I.

Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Marke in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Kosten der Beklagten auferlegt.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 hat es die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf festgesetzt. Darin ist für den Patentanwalt die beantragte Verhandlungsgebühr (1.739,- €) enthalten.

Hinsichtlich dieser Verhandlungsgebühr hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.

Im Übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Da die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts in Markensachen nicht zu prüfen ist1, kommt es für die Erstattungspflicht der Beklagten allein darauf an, ob der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hat. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin tragen zwar konkrete Äußerungen des Patentanwalts in der mündlichen Verhandlung als Mitwirkungshandlungen vor, die Beklagte bestreitet diese aber.

Dem ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da es für die Erstattungspflicht der Beklagten nicht darauf ankommt, ob sich der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung geäußert hat2. Für die Annahme einer Mitwirkung reicht allgemein jede streitbezogene Tätigkeit aus3. Eine Prüfung, ob sie förderlich war, ist nicht geboten4. Es genügt z.B. für eine Mitwirkung, dass der Patentanwalt die Schriftsätze oder Entwürfe des Prozessbevollmächtigten durchliest und zustimmend zur Kenntnis nimmt, wenn er keine Änderungen für nötig erachtet5. Ebenso kann es für die Verhandlungsgebühr nicht entscheidend sein, ob sich der Patentanwalt zu Wort meldet. Es muss auch hier genügen, dass er - wie vorliegend unstrittig - den Verlauf der mündlichen Verhandlung verfolgt. Wenn sich dabei aus seiner Sicht keine Notwendigkeit zeigt, einzugreifen, so kann dies für die Erstattungspflicht der Gegenseite keine Auswirkungen haben; jedenfalls war die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine durch den Prozessauftrag ausgelöste Tätigkeit, die für die in der Hauptsache obsiegende Partei Kosten verursachte6. Während es für den Anspruch auf die Verhandlungsgebühr für Rechtsanwälte nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO allein auf die Antragstellung an kommt, entfällt dieses Kriterium für den mitwirkenden Patentanwalt, da dieser vor den Verletzungsgerichten nicht postulationsfähig ist. Dem Verweis auf § 11 BRAGO in § 140 Abs. 3 MarkenG entspricht es aber, den neben dem Rechtsanwalt auftretenden Patentanwalt ebenso zu behandeln wie einen weiteren Rechtsanwalt, der nicht selbst die Antragstellung für sich erklärt, sondern sich der Antragstellung seines wortführenden Kollegen - und sei es nur stillschweigend - anschließt und der dadurch ebenfalls die Verhandlungsgebühr verdient7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert umfasst die strittige Verhandlungsgebühr für den Patentanwalt.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hält der Senat - nunmehr für Kostenbeschwerden in Patent- und Kennzeichenstreitsachen zuständig - an der etwa in der Entscheidung Mitt 2003, 338 dokumentierten Auffassung, dass nur eine konkrete Mitwirkungshandlung des Patentanwalts für ihn eine Verhandlungsgebühr auslösen könne, nicht fest.

Ende der Entscheidung

Zurück