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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 29 W 825/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
Die angegriffene Partei muss unter diesen Umständen keinen neuen Rechtsanwalt beauftragen, sondern kann für ihren Prozessbevollmächtigten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren Reisekosten geltend machen.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
Aktenzeichen: 29 W 825/04
In dem Verfahren
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Richter Dr. Albrecht als Einzelrichter am 19. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Beklagte wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2003 dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.348,40 € festgesetzt werden.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 553,40 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin nahm die in Wolfsburg ansässige Beklagte aus einer Marke in Anspruch. Das Verfahren bezüglich der einstweiligen Verfügung betrieb sie beim Landgericht Hamburg. Klage erhob sie beim Landgericht München I, das die Klage abgewiesen hat.
Die Bevollmächtigten der Beklagten haben Kostenfestsetzung beantragt (Bl. 72 d.A.) und dabei 553,40 € Reisekosten (Hamburg-München, ohne Umsatzsteuer) geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten auf 4.795 € festgesetzt und dabei die Reisekosten nicht berücksichtigt, weil die Beklagte über eine Rechtsabteilung verfüge, die einen Münchner Anwalt einschalten und informieren hätte können.
Insoweit hat die Beklagte Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, ihre Hamburger Anwälte hätten schon den Vorprozess (einstweilige Verfügung) vor dem Landgericht Hamburg betreut. Neue Anwälte in München hätten sie instruieren müssen, was auch eine Reise erfordert hätte.
Die Klägerin hat den Beschluss des Landgerichts verteidigt; sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte einen Anwalt vor Ort einschalten können und müssen.
Im übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2004 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die im Streit befindlichen Reisekosten sind erstattungsfähig, weil es für die Beklagte notwendig war, die mit der Sache vertrauten Hamburger Rechtsanwälte weiterhin mit ihrer Vertretung zu beauftragen, auch wenn diese nun nicht mehr am Ort des Prozessgerichts ansässig waren (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Beklagte ist ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen dort ansässigen Rechtsanwalt durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten kann. Das hat die Beklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg auch - wie vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10. April 2003, Az: I ZB 36/02, GRUR 2003, 725) gefordert - getan. Offenbar stand damals schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte fest, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich war. Ob dies auch für das Klageverfahren gilt, kann dahingestellt bleiben.
Die Klägerin hat nämlich für das Klageverfahren als Gerichtsort München gewählt. Die Beklagte musste unter diesen Umständen keinen neuen Rechtsanwalt in München beauftragen und ihm die erforderlichen Informationen wiederum schriftlich zukommen lassen, zumal dies am besten ihr Prozessbevollmächtigter aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren tun hätte können und dafür auch Honorar verlangt hätte.
Damit sind vorliegend die von den Beklagten beantragten Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert umfasst die strittigen Reisekosten.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war auch nicht im Hinblick auf eine divergierende Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die bisher entschiedenen Fälle nicht die Besonderheit aufweisen, dass die kostenpflichtige Partei den Gerichtsort unterschiedlich gewählt hat und die erstattungsberechtigte Partei zunächst einen Anwalt am Gerichtsort gewählt hat, obwohl sie selbst dort nicht ansässig ist.
Ende der Entscheidung
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