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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 3 W 2808/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 3 ff. | |
GKG § 12 ff. |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 3 W 2808/00 7 O 3839/99 LG Traunstein
Beschluß
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 7. November 2000
in dem Rechtsstreit
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 11.8.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich ersichtlich nur gegen Ziffer I des Beschlusses vom 11.8.2000. Insoweit ist die Beschwerde zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen zur behaupteten Inkompetenz des Gutachters vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Ablehnung des Sachverständigen ist nämlich nur zulässig, wenn ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht, nicht aber wenn die Sachkunde des Gutachters in Zweifel gezogen wird.
Hinsichtlich der Befangenheit wird die Beschwerde darauf gestützt, daß ein Herr G in seiner Eigenschaft als Berater der Fa. I an den Termin mit dem Sachverständigen teilgenommen hat und daß Herr G einmal einen Kurs beim Sachverständigen R besucht habe. Dies vermag jedoch die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht zu begründen. Allein die Tatsache, daß eine Partei oder eine einer Partei nahestehende Person ein vom Sachverständigen veranstaltetes oder durchgeführtes Seminar besucht hat, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz noch erscheint es aus der Sicht einer verständigen Partei nachvollziehbar, daß ein Sachverständiger deshalb ein Gutachten parteilich erstattet, weil eine Partei oder eine einer Partei nahestehende Person einmal ein Seminar des Sachverständigen besucht hat. Es ist im Gegenteil so, daß die Seminarveranstalter die Seminarteilnehmer in der Regel gar nicht kennen und die Dozenten je nach der Zahl der Teilnehmer diese ebenfalls nicht persönlich kennen oder bald wieder vergessen. Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn an einem Seminar nur sehr wenige Teilnehmer und diese über längere Zeit teilnehmen, mag dahinstehen, da solches nicht vorgetragen ist. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, daß der Sachverständige darauf hingewiesen hat, daß damals ca. 500 bis 1000 Teilnehmer pro Jahr "durchgeschleust" worden seien.
Kostenentscheidung: § 97 Abs. 1 ZPO.
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