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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 31 AR 92/08
Rechtsgebiete: WEG, ZPO, GVG


Vorschriften:

WEG § 43
WEG § 43 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
GVG § 17a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 31 AR 092/08

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn sowie der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz

am 4. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

wegen Widerruf und Unterlassung,

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts,

beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht München.

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1, eine Hausverwaltungsgesellschaft mbH, und der Kläger zu 2, deren alleiniger Geschäftsführer, begehren mit ihrer zum Landgericht München I - Streitgericht - erhobenen, mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung verbundenen Klage vom Beklagten, einem Miteigentümer der von der Klägerin zu 1 verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft, Widerruf und Unterlassung. Der vorläufige Streitwert wurde in der Klageschrift mit 50.000 € angegeben. Nach dem Vortrag der Kläger soll der Beklagte u.a. in einer der Wohnungseigentümerversammlungen behauptet haben, die Hausverwaltungsgesellschaft habe in zwei Verfahren vor dem Amtsgericht München, welche jeweils Klagen von Miteigentümern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Gegenstand hatten, durch Manipulationen Einfluss auf das Verfahren und dessen Ausgang genommen und hierdurch jeweils der WEG erheblichen Schaden zugefügt. In beiden gerichtlichen Verfahren hatte die Hausverwaltungsgesellschaft im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten. Das Landgericht München I hat das Verfahren zunächst formlos an das Amtsgericht München abgegeben unter Hinweis auf § 43 WEG. Mit Beschluss vom 9.5.2008 hat das Amtsgericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Dieses lehnte mit Beschluss vom 19.5.2008 die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Senat vor.

II. 1. Die Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Gerichte haben sich "rechtskräftig" im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt. Bei der fälschlich auf § 17a GVG gestützten Verweisung durch das Amtsgericht München handelt es sich der Sache nach um eine Verweisung nach § 281 ZPO. Seit der zum 1.7.2007 in Kraft getretenen WEG-Reform unterfallen die WEG-Sachen nicht mehr der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern der Zivilprozessordnung. Demgemäß ist die Zuständigkeit des WEG-Gerichts oder des Streitgerichts keine Frage des Rechtswegs mehr, sondern der sachlichen Zuständigkeit.

2. Zuständig ist das Amtsgericht München (§ 23 Nr. 2 lit. c GVG, § 43 Nr. 3 WEG). Unter Zugrundelegung des für das Bestimmungsverfahren maßgeblichen Klagevortrags kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine WEG-Sache im Sinne von § 43 Nr. 3 WEG handelt; denn die von den Klägern dem Beklagten zugeschriebenen und beanstandeten Äußerungen haben eine Kritik des Beklagten an der Ausübung der Rechte und Pflichten der Klägerin zu 1 als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Prozessvertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in zwei Fällen zum Gegenstand. In einem Fall soll die beanstandete Äußerung auch im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung gefallen sein. Zutreffend hat sich das Landgericht daher in seinem Vorlagebeschluss vom 19.5.2008 auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2.3.2001 (ZWE 2001, 319) bezogen. Etwas anderes folgt im Übrigen auch nicht aus der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 15.3.1989. Denn auch dort wurde betont, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 43 WEG a.F. gegeben sei, wenn sich die beanstandeten Tatsachenbehauptungen auf die Tätigkeit des Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen. Dies ist hier ersichtlich der Fall, denn die von den Klägern dem Beklagten zugeschriebenen Äußerungen haben ja gerade zum Gegenstand, die Hausverwaltungsgesellschaft habe die Wohnungseigentümergemeinschaft in den beiden Zivilverfahren schlecht vertreten und ihr durch Manipulationen Schaden zugefügt.

3. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8.5.2008 entfaltet entgegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorliegend keine Bindungswirkung, da das Amtsgericht seine nach § 43 Nr. 3 WEG gegebene Zuständigkeit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1989 verneint hat, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass selbst dort bei Vorliegen einer auf die Tätigkeit als Verwalter bezogenen schmähenden Kritik die Zuständigkeit des Amtsgerichts als WEG-Gericht bejaht wurde. Dem Verweisungsbeschluss kommt daher ausnahmsweise keine Bindungswirkung zu.

Ende der Entscheidung

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