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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 31 Wx 10/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 2227 Abs. 1 | |
FGG § 27 |
2. Tritt das erledigende Ereignis zwischen Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Einlegung der weiteren Beschwerde ein, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Gründe:
I. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, den Beteiligten zu 8 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Weitere Miterben haben sich dem Antrag angeschlossen. Neben anderen Punkten wird dem Testamentsvollstrecker insbesondere vorgeworfen, eine zum Nachlass gehörende Briefmarkensammlung weit unter Wert für nur 15.600 EUR veräußert und anschließend über eine dritte Person mit einem geringen Aufschlag für sich selbst zurück erworben zu haben, um sich so einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wegen dieses Vorwurfs wurde der Beteiligte zu 8 mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - München vom 26.6.2006 wegen Untreue in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf das anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren hatte das Amtsgericht das Entlassungsverfahren vorübergehend ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 29.8.2006 entließ das Amtsgericht den Beteiligten zu 8 aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluss vom 20.12.2006 zurück, der am 21.12.2006 an die Beteiligten hinausgegeben wurde. Am 22.12.2006 wurde ein Restbetrag des Nachlassvermögens an die Erben verteilt und das diesbezügliche Konto aufgelöst. Mit der am 8.1.2007 eingegangenen weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 8 gegen die Entscheidung des Landgerichts.
II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, da das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zum Zeitpunkt des Eingangs der weiteren Beschwerde bereits in der Hauptsache erledigt war.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB) kein Raum, wenn dessen Amt durch Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben beendet ist (vgl. BayObLGZ 1988, 42/45f. m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Der Antragsteller und der Beschwerdeführer haben im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen, dass der gesamte Nachlass an die Erben ausgekehrt ist. Der Beschwerdeführer hatte zunächst nur insoweit eine Einschränkung gemacht, dass ein Restbetrag von rund 22.000 EUR noch nicht verteilt sei. Der Antragsteller hat jedoch durch Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen, dass auch dieser Restbetrag am 22.12.2006 an die Erben verteilt und das Konto aufgelöst wurde. Auf dieses konkrete Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht mehr erwidert. Es ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten nicht dargetan, von Seiten der Erben sogar ausdrücklich bestritten, dass es für den Testamentsvollstrecker noch etwas zu tun gäbe. Etwaige von den Erben auf fehlerhafte Amtsführung gestützte nachträgliche Ansprüche gegen den Beschwerdeführer, sei es auf Zustimmung zur Herausgabe der beschlagnahmten Briefmarkensammlung an die Erben, sei es auf Schadensersatz, sind unabhängig von der fortdauernden Innehabung des Testamtensvollstreckeramtes durch den Beschwerdeführer und stehen der Amtsbeendigung durch Aufgabenerledigung nicht entgegen.
Damit hat sich das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers in der Hauptsache erledigt (vgl. OLG Hamm NJW 2002, 1300); denn eine Entscheidung in der Sache kann nicht mehr ergehen: Weder wäre jetzt noch eine Entlassung möglich, noch kann die hier vom Amtsgericht bereits ausgesprochene Entlassung vom Gericht der weiteren Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer - dessen Entlassung durch das Amtsgericht bereits wirksam war (§ 16 FGG), wenn auch unter der auflösenden Bedingung einer anderslautenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - dadurch wieder Testamentsvollstrecker werden.
2. Tritt das erledigende Ereignis zwischen Erlass der landgerichtlichen Entscheidung und Einlegung der weiteren Beschwerde ein, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen; es kann auch nicht auf die Kosten beschränkt werden (vgl. Keidel FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 51, 53, § 13 a Rn. 46, § 19 Rn. 93 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die landgerichtliche Entscheidung vom 20.12.2006 gilt als am 21.12.2006 erlassen, da sie an diesem Tag zur Zustellung an die Parteien hinausgegeben wurde (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1906). Die Erledigung der Hauptsache trat am 22.12.2006 ein. Erst danach, am 8.1.2007, wurde die weitere Beschwerde eingelegt.
3. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Erstattungsanordnung stützt sich auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Den Geschäftswert setzt der Senat nach § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO auf 60.000 EUR fest. Das entspricht einem Mittelwert von rund 10 % des Nachlasswertes, der sich, abhängig insbesondere vom wahren Wert der Briefmarken, in einer Größenordnung zwischen 500.000 EUR und 700.000 EUR bewegt.
Ende der Entscheidung
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