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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 30.12.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 151/08
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 30 |
Tenor:
Auf die Geschäftswertbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 20. November 2008 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 21.000 ? festgesetzt wird.
Gründe:
I. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 22.8.2008 den Antrag der Beteiligten zu 2 vom 15.4.2008 auf Entlassung des Nachlasspflegers zurückgewiesen, weil die Nachlasspflegschaft mit Beschluss vom 20.8.2008 nach Abschluss des Erbscheinsverfahrens aufgehoben war. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung nahm die Beteiligte zu 2 nach Hinweis des Landgerichts zurück. Eine Mitteilung des Beschwerdeschriftsatzes an die übrigen Beteiligten war nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 20.11.2008 setzte das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 213.000 ? fest; dieser Betrag entspricht dem Reinnachlasswert. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Geschäftswertbeschwerde der Beteiligten zu 2 vom 5.12.2008.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist auch begründet. Als Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens über die Entlassung des Nachlasspflegers ist nicht der gesamte Reinnachlasswert, sondern lediglich ein Bruchteil hiervon - in der Regel ein Zehntel - festzusetzen.
Gemäß § 131 Abs. 2 KostO richtet sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlasssachen gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstands regelmäßig nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgebend ist, wenn besondere Umstände nicht vorliegen, die Bedeutung des Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse. Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als Anhaltspunkte herangezogen werden (BayObLG FamRZ 1996,1560/1562). So ist im Erbscheinsverfahren regelmäßig der für die Erbscheinserteilung maßgebliche Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO) auch Ausgangspunkt für die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren, denn das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers entspricht der von ihm angestrebten Beteiligung am Nachlass.
Anders liegt der Fall bei einem Verfahren auf Entlassung des Nachlasspflegers. Für die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlasspflegschaft ist nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KostO der Wert des von der Verwaltung oder Pflegschaft betroffenen Vermögens maßgeblich. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der Wert des Nachlasses einen Anhaltspunkt für den Geschäftswert auch im Verfahren der Entlassung eines Nachlasspflegers geben kann. Allerdings kann das Interesse des Rechtsmittelführers an der Entlassung des Nachlasspflegers nicht gleichgesetzt werden mit dem gesamten Nachlasswert, denn Ziel des Rechtsmittels ist - anders als im Erbscheinsverfahren - nicht die Zuordnung des den Nachlass bildenden Vermögens, sondern die Beendigung der verwaltenden Tätigkeit einer bestimmten Person.
Insoweit liegt der Fall nicht anders als bei Verfahren, die auf die Entlassung des Testamentsvollstreckers oder des Nachlassverwalters gerichtet sind, für die nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig 10 % des Nachlasswertes als Geschäftswert festgesetzt werden (vgl. zur Entlassung des Testamentsvollstreckers BayObLG FamRZ 1990, 429; Hartmann Kostengesetze 35. Aufl. § 131 KostO Rn. 16; zur Entlassung des Nachlassverwalters BayObLG FamRZ 1988, 543/544).
Ende der Entscheidung
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