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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 31 Wx 2/05
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 20 Abs. 1 | |
FGG § 127 | |
FGG § 142 |
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 einerseits und den Beteiligten zu 3 und 4 andererseits ist streitig, wer in der beteiligten Gesellschaft wirksam zum Geschäftsführer bestellt ist. Die Frage der Gesellschafterstellung des Beteiligten zu 1 war und ist Gegenstand verschiedener Zivilrechtsverfahren.
Der Beteiligte zu 1 hielt am 25.2.2004 eine Gesellschafterversammlung ab, die ihn zum Geschäftsführer bestellte und den Beteiligten zu 3 aus dieser Position abberief. Mit Schreiben vom 17.5.2004 meldete der Beteiligte zu 1 den Gesellschafterbeschluss zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Registergericht trug am 1.7.2004 die Bestellung des Beteiligten zu 1 als Geschäftsführer und das Ausscheiden des Beteiligten zu 3 in das Handelsregister ein. Mit einstweiliger Verfügung vom 15.7.2004 ordnete das Landgericht die Wiedereintragung des Beteiligten zu 3 als Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft an. Diese Eintragung erfolgte am 9.9.2004. Mit Schreiben vom 1.10.2004 beantragte die Gesellschaft die Löschung der Eintragung des Beteiligten zu 1 als Geschäftsführer von Amts wegen. Das Registergericht setzte mit Beschluss vom 26.10.2004 die Entscheidung über die Anregung auf Löschung der Eintragungen vom 1.7.2004 bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob der Beteiligte zu 1 am 25.2.2004 Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft war, aus. Gegen diesen Beschluss legte die Gesellschaft mit Schriftsatz vom 11.11.2004 Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht hat auf das Rechtsmittel den Beschluss des Registergerichts vom 26.10.2004 über die Aussetzung des Löschungsverfahrens aufgehoben und das Registergericht angewiesen, das Amtslöschungsverfahren gemäß § 142 FGG betreffend die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Geschäftsführer durchzuführen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2.
II.
1. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die beschwerdeführenden Beteiligten zu 1 und 2 sind nicht beschwerdebefugt. Auch bei Entscheidungen über die Aussetzung nach § 127 FGG gilt, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt ist (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 127 FGG Rn. 5; Keidel/Winkler FGG 15. Aufl. § 127 Rn. 44).
Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde demjenigen zu, dessen Recht durch eine gerichtliche Verfügung beeinträchtigt wird. Als Recht im Sinne dieser Regelung ist jede durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte und dem Beschwerdeführer zustehende Rechtsposition anzusehen (vgl. BGH NJW 1997, 1855; Bassenge § 20 FGG Rn. 5 f.; Keidel/Kahl § 20 Rn. 7). Eine Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung ist nicht erkennbar. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Aufhebung des auf § 127 FGG beruhenden Aussetzungsbeschlusses des Registergerichts und die Anordnung, das beantragte Amtslöschungsverfahren durchzuführen. Hierdurch wird allerdings nicht die Frage berührt, ob der Beteiligte zu 1 zu Recht im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist. Dies wird in dem noch durchzuführenden Löschungsverfahren vom Registergericht zu prüfen sein. Die Entscheidung, ob dieses Verfahren weiter auszusetzen ist, berührt die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1 nicht. Er kann vielmehr sämtliche Einwendungen, die gegen seine Löschung als Geschäftsführer sprechen, im Widerspruchsverfahren geltend machen. Da durch die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung die inhaltlichen Gesichtspunkte, welche die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Geschäftsführer betreffen, nicht berührt werden, fehlt es an der Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 für dieses Verfahren. Welche Rechte der Beteiligten zu 2 von dem angegriffenen Beschluss berührt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls besteht für die Beteiligten zu 1 und 2 kein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass das Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG weiterhin ausgesetzt bleibt (vgl. BayObLG DB 1996, 320).
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält der Senat einen Geschäftswert in Höhe von 10.000 EUR für angemessen.
Ende der Entscheidung
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