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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 28/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2247
Die eigenhändigen Zeit- und Ortsangaben in einem privatschriftlichen Testament haben bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Richtigkeit für sich.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 31 Wx 028/09

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Dr. Wiringer-Seiler und des Richters am Oberlandesgericht Gierl

am 28. Juli 2009

in der Nachlasssache

...

wegen Erbscheins,

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beteiligten zu 2, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der kinderlose Erblasser (geb. 1936) ist am 25.12.2007 im Alter von 71 Jahren verstorben.

Er war seit 1985 mit der Beteiligten zu 1 (geb. 1962) verheiratet. Er hatte drei Geschwister; der Beteiligte zu 2 ist ein Sohn des Bruders Karl. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus landwirtschaftlichem Grundbesitz am Heimatort des Erblassers und dem gemeinsam mit einem Dritten im Jahr 1989 erworbenen Landgut in Frankreich; es bestehen erhebliche Verbindlichkeiten.

Es liegt ein handschriftlich abgefasstes Testament vor, bei dem Ort und Datum - "P.

den 20.10.1997" in der ersten Zeile neben "Mein Testament" ersichtlich mit einem anderen Kugelschreiber eingefügt sind. Darin wird die Beteiligte zu 1 zur alleinigen Erbin eingesetzt, der Bruder Johann soll das Wohnrecht auf Lebenszeit erhalten und auf Verlangen vom Erben einen Geldbetrag von 200.000 DM. Mit Testament vom 29.4.1989 hatte der Erblasser ebenfalls die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin eingesetzt.

Mit Testament vom 3.10.1989 bestimmte er den Beteiligte zu 2 zum Erben seines landwirtschaftlichen Anwesens und seines Besitzes in Frankreich; seinem Bruder Johann wandte er freie Kost und Wohnung, monatliches Taschengeld und einen Betrag von 100.000 DM zu. Seine Ehefrau solle keine weiteren Zahlungen erhalten, weil sie ihn mutwillig verlassen habe.

Die Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund Testaments beantragt.

Der Beteiligte zu 2 ist dem entgegengetreten und hat die Echtheit des auf den 20.10.1997 datierten Testaments bestritten. Das vom Nachlassgericht eingeholte handschriftvergleichende Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Psych. F. vom 20.8.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass das fragliche Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde und keine Zweifel daran bestünden, dass auch die mit einem anderen Kugelschreiber eingefügte Niederschrift von Ort und Datum vom Erblasser gefertigt worden sei. Mit Vorbescheid vom 24.9.2008 stellte das Nachlassgericht fest, das Testament sei wirksam. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluss vom 22.12.2008 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden.

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem auf den 20.10.1997 datierten Testament richtet, wonach der Erblasser von der Beteiligten zu 1 allein beerbt worden ist.

1. Die Vorinstanzen konnten aufgrund der durchgeführten Ermittlungen von der Echtheit des Testaments (§ 2247 Abs. 1 BGB) ausgehen.

a) Die Frage, ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht wurde (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB), ob die Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, widerspruchsfrei ist und nicht den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 704). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts gerecht.

b) Die Vorinstanzen konnten sich auf das Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Handschriftenvergleichung vom 20.8.2008 stützen, die eine urkundentechnische Prüfung vorgenommen und sowohl die Textschrift als auch die Unterschrift sowie die Angabe von Ort und Datum einer eingehenden schriftvergleichenden Untersuchung unterzogen hat. Aufgrund der festgestellten Entsprechungen zwischen dem fraglichen Testament und den Vergleichsschriften ist sie zu dem Ergebnis gelangt, das fragliche Testament sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Im Bereich jener Merkmale, denen im Rahmen der Echtheitsprüfung besondere Bedeutung zukomme, nämlich Strichbeschaffenheit, Druckgebung und Bewegungsfluss, ergäben sich überzeugende Übereinstimmungen von zum Teil hochwertigem Charakter. Auch die Gestaltungsweise der einzelnen Schriftzeichen sei anhand des vorgelegten Vergleichsmaterials weitgehend zu belegen. Ebenso seien bei den graphischen Grundkomponenten zahlreiche Entsprechungen zu verzeichnen. Die höchstmögliche Einstufung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nahm die Sachverständige nicht vor, weil wegen der fehlenden schönschriftlichen Vergleichsschriftproben "einige wenige Befundlücken" verblieben und bestimmte Schriftmerkmale - die geringe Herstellungsgeschwindigkeit und die Beeinträchtigungen des Bewegungsflusses - grundsätzlich auch Nachahmungsbemühungen entgegenkämen. Hinsichtlich der mit einem anderen Kugelschreiber gefertigten Niederschrift von Ort und Datum nahm die Sachverständige eine gesonderte Untersuchung vor und kam zu dem Ergebnis, dass "keine Zweifel" daran bestünden, dass diese Angaben vom Erblasser nachträglich eingefügt worden seien. Ob das Testament zum angegebenen Zeitpunkt entstanden sei, lasse sich an Hand der vorliegenden Vergleichsschriftproben nicht klären.

c) Angesichts der ausführlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der erfahrenen Sachverständigen ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Beweiswürdigung, das auf den 20.10.1997 datierte Testament stamme vom Erblasser, überzeugend und naheliegend. Soweit die weitere Beschwerde meint, das vorliegende Gutachten sei "nicht brauchbar" und deshalb ein weiterer Gutachter hinzuzuziehen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht dargetan, dass ein anderer Sachverständiger über weitergehende Erkenntnismöglichkeiten verfügen würde. Dass für die Sachverständige "einige wenige Befundlücken" geblieben sind, ist auf das Fehlen schönschriftlich gefertigter Textschriftproben zurückzuführen, die auch einem anderen Gutachter nicht zur Verfügung stünden. Dasselbe gilt für die zeitliche Einordnung des Testaments.

2. Das Landgericht hat weiter angenommen, dass das auf den 20.10.1997 datierte Testament an diesem Tag errichtet wurde und das vorhergehende Testament vom 3.10.1989, auf das der Beteiligte zu 2 sein Erbrecht stützt, insoweit aufhebt (§ 2258 Abs. 1 BGB).

a) Die Feststellung, wann eine letztwillige Verfügung verfasst wurde, liegt ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet. Auch insoweit ist die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Zeit- und Ortsangaben im Testament haben nach herrschender Meinung die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über Zeit und Ort der Testamentserrichtung. Die eigenhändigen Zeit- und Ortsangaben des Erblassers haben bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Richtigkeit für sich (BayObLG FamRZ 2001, 1329; 1991, 237; Staudinger/Baumann BGB Bearbeitungsstand 2003 § 2247 Rn. 112; Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2247 Rn. 30; zu weitgehend MünchKommBGB/Hagena 4. Aufl. § 2247 Rn. 40, der auch maschinenschriftliche und gestempelte Angaben genügen lassen will).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Vermutung, das vorliegende Testament sei tatsächlich am 20.10.1997 errichtet worden, nicht widerlegt ist. Konkrete Tatsachen, die zum Beweis eines anderen Errichtungszeitpunkts als des vom Erblasser angegebenen dienen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand allein, dass die Orts- und Datumsangabe vom Erblasser ersichtlich nachträglich, nämlich nach dem Schreiben des Textteils, in der ersten Zeile eingefügt wurde, reicht dafür nicht aus, denn ob das Datum vor dem Text oder danach auf der Urkunde angebracht wird, ändert nichts an seiner Bedeutung als Zeugnis des Erblassers über den Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Die gerichtliche Sachverständige konnte im Rahmen ihrer schriftvergleichenden Begutachtung keine Aussage zum Errichtungszeitpunkt treffen.

Mutmaßungen darüber, ob der Erblasser im Jahr 1997 Anlass hatte, ein Testament zugunsten seiner Ehefrau zu errichten, reichen nicht aus, um die Vermutung der Richtigkeit des vom Erblasser selbst angegebenen Datums zu widerlegen. Denn selbst wenn die Darstellung des Beteiligten zu 2 zuträfe, wonach der Erblasser von Oktober 1989 bis 2001 keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt haben soll, schlösse das einen Sinneswandel in der Zwischenzeit hinsichtlich der Regelung der Erbfolge nicht aus. Das Landgericht hatte deshalb keinen Anlass, hierzu Ermittlungen anzustellen.

Im Übrigen hat der Erblasser ausweislich der vorliegenden Vergleichsschriften Anfang 1997 auf eine Verfolgung angeblicher Übergriffe seines Teilhabers gegen die Beteiligte zu 1 gedrungen; ferner ist im Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31.8.1998 festgestellt, dass am 5.9.1990 unter Mitwirkung der Beteiligten zu 1 eine Vereinbarung bezüglich des Landgutes in Frankreich getroffen wurde. Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu 1 und der von ihr für die Errichtung am 20.10.1997 benannten Zeugen kommt es nicht an, nachdem es schon an tauglichen Beweismitteln für die Unrichtigkeit der vom Erblasser eigenhändig angebrachten Zeitangabe fehlt.

3. Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Für die Schätzung des Geschäftswerts (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO) geht der Senat wie das Landgericht davon aus, dass der Wert des Nachlasses angesichts der erheblichen Verbindlichkeiten im Wesentlichen durch den Wert des Grundbesitzes in Frankreich bestimmt wird, der 1989 vom Erblasser und einem Dritten für knapp 300.000 € erworben wurde. Der Hälfteanteil des Erblassers beträgt damit rechnerisch etwa 150.000 €. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Testament vom 3.10.1989 auch erhebliche Belastungen durch die Vermächtnisse zugunsten des Bruders des Erblassers ergeben und Pflichtteilsansprüche der Ehefrau zu erfüllen wären. Der Senat schätzt deshalb den für den Geschäftswert maßgeblichen reinen Nachlasswert auf 50.000 €.

Ende der Entscheidung

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