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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 34/09
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 8 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
Aktenzeichen: 31 Wx 34/09
Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
am 20. April 2009
in der Handelsregistersache
wegen Eintragung,
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 12. Februar 2009 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 24. November 2008, ergänzt durch Verfügung vom 1. Dezember 2008, werden aufgehoben.
Gründe:
I. Zur Eintragung in das Handelsregister der beteiligten Gesellschaft wurde am 14.11.2008 angemeldet, dass ein Geschäftsführer ausgeschieden und zwei neue Geschäftsführer bestellt worden seien. Die Anmeldung lautet auszugsweise wie folgt:
"Jeder neue bestellte Geschäftsführer erklärt jeweils einzeln:
Mir ist § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GmbHG bekannt; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: ... (folgt Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 bis 3, und Satz 3 GmbHG) Ich bin von dem diese Anmeldung beglaubigenden Notar über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden und versichere hiermit, dass keine Umstände vorliegen, die meiner Bestellung zum Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entgegenstehen; insbesondere bin ich zu keiner Zeit verurteilt worden wegen ... (wörtliche Wiederholung von § 6 Abs. 2 Satz 3, Ziffer 3a-d) Auch bin ich zu keinem Zeitpunkt nach den §§ 263, 264a oder den §§ 265b - 266a des Strafgesetzbuches verurteilt worden. Mir ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung irgendeines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden."
Mit Zwischenverfügung vom 24.11.2008 wies das Registergericht darauf hin, es fehlten die Versicherung, dass die Geschäftsführer nicht nach den §§ 263a, 264 StGB verurteilt worden seien und dass keine Verurteilung im Ausland vorliege. Der Notar vertrat die Auffassung, bereits der Eingangstext erfülle die Anforderungen an die Versicherung der Geschäftsführer, so dass es auf die beispielhafte Aufzählung unter "insbesondere ..." nicht ankomme, in der aufgrund eines Büroversehens an Stelle des vorgesehenen Bindestrichs zwischen § 263 und 264a StGB ein Komma gesetzt worden sei. Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wies mit Beschluss vom 12.2.2009 zurück mit der Begründung, es müssten sämtliche gesetzlichen Bestellungshindernisse im einzelnen aufgeführt und einzeln verneint werden. Wenn mit "insbesondere ..." die Versicherung beispielhaft erläutert werde, handle es sich im Ergebnis nur um eine pauschale Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 3 GmbHG, die nicht ausreichend sei.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) im Ergebnis nicht stand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügt die vorliegende Versicherung der Geschäftsführer den Anforderungen des § 8 Abs. 3 GmbHG.
1. Sinn der Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG ist es, dem Registergericht die Prüfung zu erleichtern, ob ein Verbotstatbestand vorliegt. Ferner soll ein erheblicher Verwaltungsaufwand vermieden werden, denn ohne eine solche Versicherung müsste das Registergericht im Rahmen seiner Pflicht, von Amts wegen Bestellungshindernisse zu ermitteln (§ 12 FGG), eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.
Die Versicherung ist mit einer Selbstauskunft vergleichbar, die der Pflichtige dem Gericht einreicht, um das Fehlen gesetzlicher Bestellungshindernisse zu belegen. Sie muss daher einen Inhalt haben, der dem Gericht die Überzeugung vermittelt, der Versichernde habe alle Bestellungshindernisse gekannt und nach sorgfältiger Prüfung wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Die "Selbstauskunft" muss demnach jedes einzelne Bestellungshindernis aufführen und dessen Fehlen versichern. Eine Versicherung, die Bestellungshindernisse nur pauschal verneint, genügt nicht (BayObLG DB 1983, 2408; OLG Thüringen GmbHR 1995, 453; Scholz GmbHG 10. Aufl. § 8 Rn. 26; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer § 8 Rn. 37; Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. § 8 Rn. 23; jeweils zum GmbHG a.F). Nicht ausreichend ist deshalb etwa eine bloße Bezugnahme "auf § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG" (vgl. BayObLG DB 1983, 2408) oder die Versicherung, dem Geschäftsführer sei "die Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft" nicht durch Gericht oder Verwaltungsbehörde untersagt (vgl. BayObLGZ 1981, 396; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 414).
2. Davon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. Sie haben jedoch verkannt, dass die vorliegenden Versicherungen der Geschäftsführer sich keineswegs auf eine pauschale Bezugnahme auf die Ausschlussgründe des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG beschränken, wie sie den zitierten, jeweils zu 6 Abs. 2 a.F. GmbHG ergangenen Entscheidungen zugrunde liegen. In den hier abgegebenen Erklärungen werden zunächst mit der Wiedergabe des Gesetzestextes alle Bestellungshindernisse im Einzelnen aufgeführt. Im Anschluss daran versichern die Geschäftsführer, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach diesen Vorschriften entgegenstehen.
Diese Erklärungen geben keinen Anlass zu Zweifeln und Irrtümern, denn die Versicherung als solche kann nicht losgelöst von den eingangs als Bestandteil der Erklärung im Einzelnen aufgelisteten Bestellungshindernissen gesehen werden. Der Inhalt der Versicherung ist deshalb - auch ohne die unter "insbesondere ..." folgende nochmalige Verneinung jedes einzelnen Ausschlussgrundes - geeignet, die Überzeugung zu vermitteln, der Versichernde habe alle Bestellungshindernisse gekannt und nach sorgfältiger Prüfung wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Auch in der hier gewählten Form führt die "Selbstauskunft" jedes einzelne Bestellungshindernis auf und verneint es (vgl. BayObLG DB 1983, 2408/2409; die im Leitsatz gewählte weitergehende Formulierung, es müsse "jedes Bestellungshindernis einzeln verneint werden", verdeutlicht nur die Ablehnung der pauschalen Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 GmbHG).
3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben. Das Registergericht wird von seinen Bedenken Abstand zu nehmen und den Eintragungsantrag neu zu prüfen haben. Eine auf Eintragung gerichtete Anweisung an das Registergericht kommt nicht in Betracht, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandungen sind, nicht aber die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 413/414).
4. Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst. Gerichtskosten für die Beschwerde und die weitere Beschwerde fallen nicht an, da Gebühren nur für die Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels erhoben werden (§ 131 Abs. 1, § 131 c Abs. 1 KostO).
Ende der Entscheidung
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