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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 31 Wx 36/07
Rechtsgebiete: EG, GmbHG
Vorschriften:
EG Art. 43 | |
EG Art. 48 | |
GmbHG § 4 a |
Gründe:
I. Die im Jahr 1994 im Inland gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte 2003 ihren Sitz innerhalb Deutschlands verlegt. Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 9.9.2004 beschloss der Alleingesellschafter die Verlegung des Sitzes nach Portugal. Der beurkundende Notar meldete den Beschluss zur Eintragung in das Handelsregister an. Am 8.11.2004 wies das Registergericht die Anmeldung zurück mit der Begründung, die vorgenommene Satzungsänderung sei nicht eintragungsfähig. Der Geschäftsführer der Gesellschaft beantragte daraufhin, die Beendigung der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Diesem Antrag entsprach das Registergericht nicht, weil das Finanzamt der Löschung nicht zustimmte. Gegen diese Entscheidung legte die Gesellschaft Beschwerde ein mit dem Ziel, die Löschung im Handelsregister einzutragen und das Registerblatt mit einem Wegzugsvermerk nach Portugal zu versehen.
Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21.3.2007 zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass nach gegenwärtigem deutschen Gesellschaftsrecht eine Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes einer in Deutschland errichteten GmbH in das Ausland - auch in einen anderen Mitgliedsstaat der EU - nicht möglich sei; eine dem deutschen Recht unterliegende Kapitalgesellschaft benötige zwingend einen inländischen Gesellschaftssitz. Das verstoße auch nicht gegen höherrangiges europäisches Recht. Die Löschung der Gesellschaft im deutschen Handelsregister könne nicht erfolgen, solange die Gesellschaft noch nicht voll beendet sei. Das sei nicht der Fall, da nach Auskunft des Zentralfinanzamts die steuerlichen Angelegenheiten noch nicht abgewickelt seien.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft mit dem Ziel, die Eintragung der Sitzverlegung zu erreichen. Eine Löschung hält die Beschwerdeführerin hingegen nicht mehr für zulässig, weil sie in Portugal weiter bestehe. Dort sei sie als "I. Companhia de conselho em assuntos financeiros LDA" unter Hinweis auf die Voreintragung in Deutschland im Handelsregister eingetragen. Nach dieser identitätswahrenden Eintragung im portugiesischen Handelsregister müsse im deutschen Handelsregister der Wegzug eingetragen werden; der alleinige und aktive Geschäftssitz befinde sich in Portugal. Eine andere Handhabung verstoße gegen Europarecht.
II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) angenommen, dass die Verlegung des Satzungssitzes einer deutschen GmbH in das Ausland nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Das gilt auch, wenn es um den Wegzug in einen anderen Mitgliedsstaat der EU geht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum bedarf eine dem deutschen Recht unterliegende Kapitalgesellschaft zwingend eines in ihrer Satzung bestimmten inländischen Gesellschaftssitzes; das gilt auch für den Sitz einer GmbH im Sinne von § 4a GmbHG (BGHZ 25, 134/144; 29, 320/328; BayObLGZ 2004, 25/26 m.w.N.; OLG Brandenburg FGPrax 2005, 78/79; Staudinger/Großfeld IntGesR Stand 1998 Rn. 243; Scholz/Emmerich GmbHG 10. Aufl. § 4a Rn. 9; Lutter/Bayer GmbHG 16. Aufl. § 4a Rn. 22; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 18. Aufl. § 4a Rn. 3; Roth/Altmeppen GmbHG 5. Aufl. § 4a Rn. 30). Bei einer grenzüberschreitenden Verlegung ihres Satzungs- und Verwaltungssitzes verliert die Gesellschaft deshalb ihre Rechtsfähigkeit auf der Grundlage ihres bisherigen Personalstatuts, denn sie löst sich damit aus der Rechtsordnung, die Grundlage für ihre Existenz ist (vgl. Weller DStR 2004, 1218/1219). Die identitätswahrende Auswanderung einer Kapitalgesellschaft lässt das geltende deutsche Recht nicht zu (vgl. OLG Brandenburg FGPrax 2005, 78/79). Das gilt unabhängig davon, ob sie die Rechtsform der GmbH deutschen Rechts beibehalten oder - wie es hier nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin der Fall ist - eine entsprechende Rechtsform nach dem Recht des Zuzugslandes annehmen will.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es für die beantragte Eintragung im deutschen Handelsregister unerheblich, ob sie aus der Sicht des portugiesischen Rechts (vgl. dazu Jayme IPrax 1987, 46/47) dort unter Wahrung ihrer Identität zugezogen ist. Denn ein Fortbestehen der Gesellschaft bei einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung ist nur dann möglich, wenn sowohl der Wegzugs- als auch der Zuzugsstaat nach ihrer jeweiligen Rechtsordnung den Fortbestand ermöglichen (vgl. BayObLGZ 2004, 25/27; OLG Brandenburg FGPrax 2005, 78/79; Staudinger/Großfeld Rn. 606; Baumbach/Hueck/Fastrich § 4a Rn. 10). Nachdem nach deutschem Recht eine GmbH ihre Rechtsfähigkeit mit der Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland verliert, ist das Fortbestehen ausgeschlossen, unabhängig davon, wie das Recht des Zuzugsstaates - hier Portugal - diese Frage beantwortet.
c) Aus Art. 43 und 48 EG ergibt sich nichts anderes. Die Frage, ob eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete Kapitalgesellschaft ihren (Satzungs-)Sitz identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, berührt zwar die Niederlassungsfreiheit. Diese gebietet es jedoch nicht, ohne die in Vorbereitung befindliche Rechtssetzung die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen Mitgliedstaat zuzulassen. Die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes, die das deutsche Gesellschaftsrecht nicht vorsieht, bringt wegen des mit ihm verbundenen Wechsels der Rechtsform Gefahren für Gesellschafter und Gesellschaftsgläubiger mit sich (vgl. Habersack, Europäisches Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 4 Rn. 36 f.). Die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie hinsichtlich der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder des tatsächlichen Sitzes aufweisen, stellen Fragen dar, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen (vgl. EuGH "Daily Mail" NJW 1989, 2186/2188). Ein Richtlinienvorschlag für die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften wird derzeit von der Kommission erarbeitet. Dieser soll eine rechtliche Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in die Wege leiten, um Kapitalgesellschaften die Ausübung des Niederlassungsrechts in Form der Verlegung des Satzungssitzes zu ermöglichen mit dem Ziel, dort Rechtspersönlichkeit zu erlangen und sich dem dort geltenden Recht zu unterstellen, das ihrer Ansicht nach besser ihren Erfordernissen entspricht, ohne sich auflösen zu müssen. Dabei soll unter anderem dem Herkunftsmitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt werden, den Rechten bestimmter Personengruppen, insbesondere der Minderheitsaktionäre und Gläubiger, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips besonderen Schutz zu gewähren (vgl. ec.europa.eu/ international_market/ company/ seat-transfer/ 2004-consult_de.htm). Solange die auch vom EuGH für erforderlich angesehene Regelung auf Gemeinschaftsebene fehlt, kann deshalb die im nationalen Recht nicht vorgesehene Satzungssitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat auch nicht unmittelbar aus der Niederlassungsfreiheit hergeleitet werden (vgl. MünchKommBGB/Kindler 4. Aufl. IntGesR Rn. 509; Baumbach/Hueck/Fastrich Einl. Rn. 42).
d) Aus der Entscheidung des EuGH vom 11.3.2004 in der Sache "de Lasteyrie du Saillant" (NJW 2004, 2439) lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht herleiten, dass die Verlegung des Satzungssitzes einer Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ungeachtet entgegenstehenden nationalen Rechts ermöglicht werden müsste. Diese Entscheidung betrifft die Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person, die nach der angegriffenen Regelung des französischen Rechts zu einer Besteuerung bestimmter stiller Reserven führte. Aus ihr lässt sich nichts zum Wegzug von Kapitalgesellschaften aus einem Mitgliedstaat entnehmen. Denn anders als natürliche Personen bestehen Gesellschaften - mit Ausnahme der europäischen Aktiengesellschaft - nur kraft nationalen Rechts, d. h. sie bestehen als juristische Personen nur im Rahmen einer innerstaatlichen Rechtsordnung. Von ihrer Niederlassungsfreiheit machen sie im Allgemeinen durch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften Gebrauch, wie es das Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorsieht. Jenseits der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und Existenz regelt, haben sie keine Realität (vgl. EuGH "Daily Mail" NJW 1989, 2186/2187; "Überseering" NJW 2002, 3614/3616 Tz. 81). Die Verlegung des Satzungssitzes einer Kapitalgesellschaft kann deshalb nicht gleichgesetzt werden mit der Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person. Vielmehr hat der EuGH in der Entscheidung "Daily Mail" die Beschränkung der Sitzverlegung durch die Rechtsordnung, nach der die Gesellschaft gegründet wurde, nicht als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit angesehen.
e) Es besteht deshalb auch kein Anlass, eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG einzuholen. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen in den Rechtssachen "Überseering" und "Inspire Art" (GmbHR 2003, 1260) ausdrücklich auf die Entscheidung in der Sache "Daily Mail" Bezug genommen und diese damit bestätigt. Aus der Entscheidung "de Lasteyrie du Saillant" lässt sich - wie oben ausgeführt - für die Verlegung des Sitzes von Kapitalgesellschaften nichts entnehmen. Dasselbe gilt für die Entscheidung in der Sache "Sevic" (NJW 2006, 425), die den generellen Ausschluss grenzüberschreitender Verschmelzungen als unzulässig erachtet.
Ende der Entscheidung
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