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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 40/09
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 67 Abs. 3 | |
GmbHG § 66 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
Aktenzeichen: 31 Wx 40/09
Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
am 22. April 2009
in der Handelsregistersache
wegen Eintragung,
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Januar 2009 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht vom 26. November 2008 werden aufgehoben.
Gründe:
I. Zur Eintragung in das Handelsregister der beteiligten Gesellschaft wurde am 25.11.2008 angemeldet, dass die Gesellschaft aufgelöst und die bisherige Geschäftsführerin zur Liquidatorin bestellt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 26.11.2008 beanstandete das Registergericht, die Versicherung der Liquidatorin sei unvollständig, weil sie nicht § 6 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 GmbHG umfasse; seit Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.2008 habe der Liquidator auch zu versichern, nicht als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt i.S.d. § 1903 BGB zu unterliegen. Der Notar wandte dagegen ein, es handle es sich offenbar um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, denn für eine unterschiedliche Behandlung von Geschäftsführer und Liquidator gebe es keinen sachlichen Grund. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gesetzliche Regelung sei eindeutig; der Begründung des Regierungsentwurfs lasse sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bei der Anmeldung vorzulegenden Versicherungen der Geschäftsführer und der Liquidatoren identisch habe regeln wollen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II. 1. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es nicht erforderlich, dass der Liquidator in seiner Versicherung gemäß § 67 Abs. 3 GmbHG auch das Bestellungshindernis des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG verneint.
Zwar fordert der Wortlaut der für den Liquidator maßgeblichen Vorschriften - § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG - von diesem eine Versicherung, die sich auf alle Bestellungshindernisse des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG erstreckt, während die vom Geschäftsführer abzugebende Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nur die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG genannten Hindernisse umfassen muss. Anders als die Vorinstanzen angenommen haben, liegt insoweit jedoch offensichtlich ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor, der ersichtlich nicht beabsichtigt hat, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1.11.2008 - im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage - an die Versicherung von Geschäftsführer und Liquidator nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 67 Abs. 3 GmbHG unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Vielmehr wurde übersehen, als Folge einer Änderung des § 66 Abs. 4 GmbHG eine Folgeänderung in § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG vorzunehmen.
Denn hinsichtlich des Inhalts der vom Liquidator abzugebenden Versicherung verweist § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG unverändert auf § 66 Abs. 4 GmbHG. In der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift war für die Auswahl der Liquidatoren § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG a.F. entsprechend anzuwenden. Die Verweisung - und demzufolge die bei der Anmeldung abzugebende Versicherung - erstreckte sich also nur auf die Bestellungshindernisse aufgrund von Straftaten und Berufs- und Gewerbeverboten, nicht aber auf das Bestellungshindernis des § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F., der auch denjenigen von der Geschäftsführertätigkeit ausschloss, der als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten unterlag.
Allerdings wurde es für erforderlich gehalten, dieses Bestellungshindernis auch für den Liquidator zu beachten (vgl. Baumbach/Schulze-Osterloh/Noack GmbH 18. Aufl. § 66 Rn. 5). Nur diese Unstimmigkeit hinsichtlich der für Geschäftsführer und Liquidator gesetzlich festgeschriebenen Bestellungshindernisse sollte durch die Änderung des § 66 Abs. 4 GmbHG behoben werden, wie in der Begründung des Regierungsentwurfs dargelegt wird (BT-Drucks. 16/6140, zu Nummer 45):
"Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7. Zudem wird durch den uneingeschränkten Verweis auf § 6 Abs. 2 Satz 2 nunmehr auch ausdrücklich derjenige vom Amt des Liquidators ausgeschlossen, der als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unterliegt." Hingegen ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der hier um eine Angleichung der für Geschäftsführer und Liquidator geltenden Vorschriften bemüht war, einen inhaltlichen Unterschied zwischen der vom Liquidator und vom Geschäftsführer abzugebenden Versicherung herbeiführen wollte, der vor Inkrafttreten des MoMiG nicht bestanden hatte, weil sowohl § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG als auch § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 GmbHG jeweils (nur) auf § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG a.F. verwiesen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber an diesem Zustand etwas ändern wollte, zumal auch kein sachlicher Grund ersichtlich ist, dem Liquidator eine weitergehende Versicherung abzuverlangen als dem Geschäftsführer.
Auch der Sinn und Zweck der Versicherung nach § 67 Abs. 3 GmbHG gebietet es nicht, diese auf die Frage des Einwilligungsvorbehalts aufgrund einer Betreuung zu erstrecken. Sinn dieser Versicherung ist es, dem Registergericht die Prüfung zu erleichtern, ob ein Verbotstatbestand vorliegt. Insbesondere soll durch diese Versicherung die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister durch das Registergericht überflüssig gemacht werden (vgl. BayObLG DB 1983, 2408). Dem entspricht es, dass Gegenstand der Versicherung bestimmte Straftaten und Berufs- und Gewerbeverbote sind, nicht aber das Bestehen einer Betreuung.
2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben. Das Registergericht wird von seinen Bedenken Abstand zu nehmen und den Eintragungsantrag neu zu prüfen haben. Eine auf Eintragung gerichtete Anweisung an das Registergericht kommt nicht in Betracht, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandungen sind, nicht aber die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 413/414).
3. Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst. Gerichtskosten für die Beschwerde und die weitere Beschwerde fallen nicht an, da Gebühren nur für die Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels erhoben werden (§ 131 Abs. 1, § 131c Abs. 1 KostO).
Ende der Entscheidung
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