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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 31 Wx 72/06
Rechtsgebiete: BVFG, PStG
Vorschriften:
BVFG § 94 Abs. 1 | |
PStG § 47 |
Gründe:
I.
Der am XXX geborene Beteiligte zu 1 übersiedelte 1994 mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder aus Usbekistan in die Bundesrepublik Deutschland. In der Transliteration der kyrillischen Schreibweise lautete der Familienname "XXX". Durch Erklärung vom 12.12.1994 bestimmten der Beteiligte zu 1, seine Eltern und sein Bruder, dass der Familienname "XXX" lauten solle. Der Beteiligte zu 1 heiratete 1996; als Ehename wurde "XXX" bestimmt. Dieser Name ist auch der Geburtsname der beiden 1996 und 2003 geborenen Kinder. Der Beteiligte zu 1 strebt nun eine "Berichtigung" der entsprechenden Einträge in den Personenstandsbüchern dahin an, dass der Familienname "XXX" lautet. Dieser Familienname wurde nämlich für die Eltern und den Bruder des Beteiligten zu 1 in deren Familienbuch eingetragen, nachdem das "Ehezeugnis" einer Verwandten aus der Vorkriegszeit mit dieser Schreibweise des Familiennamens aufgefunden worden war. Auch in der 1992 gefertigten Übersetzung der russischen Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1 ist der Familienname mit "XXX" angegeben.
Der Standesbeamte, der das Familienbuch des Beteiligten zu 1 führt, hat die Berichtigung des Familiennamens abgelehnt mit der Begründung, die Namenserklärung vom 12.12.1994 sei unwiderruflich. Der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau haben daraufhin beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, in den Personenstandsbüchern den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1, den Ehenamen und die Geburtsnamen der Kinder "richtig" mit XXX einzutragen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
1. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, unterliegt die Änderung des Namens nach deutschem Recht strengen Regeln und ist nur eingeschränkt möglich. Nach §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG darf der Name eines deutschen Staatsangehörigen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Änderung erfolgt auf dem Verwaltungsrechtsweg. Eine Ausnahme hiervon enthält § 94 BVFG, der für Vertriebene und Spätaussiedler eine Namensänderung ohne Angabe von Gründen des Erklärenden in beglaubigter Form gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten zulässt. Durch die vereinfachte Namensangleichung sollte die Integration deutschstämmiger Aussiedler in der Bundesrepublik erleichtert werden. Als Ausnahme vom üblichen, strengeren Anforderungen unterliegenden Namensänderungsverfahren ist § 94 BVFG jedoch insoweit einschränkend auszulegen, als durch die danach abgegebene Erklärung der künftig zu führende Name verbindlich festgelegt wird und weitere Änderungen nur im öffentlich-rechtlichen Verfahren wie bei anderen deutschen Staatsangehörigen auch möglich sind. § 94 BVFG kann nicht entnommen werden, dass die Erklärung zur Namensführung mehrfach abgegeben werden kann (vgl. OLG Stuttgart StAZ 1997, 236/237; Hepting/Gaaz § 15e PStG Rn. 59, 91a, 95b).
2. Der Beteiligte zu 1 hat von der Möglichkeit der Namensänderung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG, eine deutschsprachige Form des Familiennamens anzunehmen, Gebrauch gemacht und mit seiner Erklärung vom 12.12.1994 verbindlich festgelegt, künftig den Geburtsnamen "XXX" zu führen. Diese ist bindend und unwiderruflich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Abgabe der Erklärung eine Urkunde aufgefunden wurde, die die ursprüngliche lateinische Schreibweise mit "XXX" belegt. § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gibt den Betroffenen die Möglichkeit, "eine" deutschsprachige Form ihres Familiennamens anzunehmen. Das eröffnet den Betroffenen einen gewissen Spielraum. Es ist weder erforderlich, dass die ursprüngliche deutsche Form des Familiennamens nachgewiesen wird, noch, dass diese gewählt wird. Demzufolge ist es auch unerheblich, wenn sich später herausstellt, dass die durch Erklärung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählte deutschsprachige Form des Namens nicht der ursprünglich verwendeten Schreibweise entspricht. Es bedarf auch keiner Aufklärung, ob die jetzt - rund ein Jahrzehnt nach der Namenserklärung - bekannt gewordene Namensform der Vorfahren des Beschwerdeführers, wäre sie vor der Abgabe der Namenserklärung nachgewiesen worden, auch ohne Namenserklärung nach § 94 BVFG in die Personenstandsbücher hätte eingetragen werden können (vgl. § 57 Abs. 5a DA). Die Erklärung nach § 94 BVFG legt den Namen mit konstitutiver Wirkung fest. Nach Abgabe der Erklärung über die Namensänderung ist allein diese für die Namensführung maßgeblich, auf die historisch belegbare Schreibweise kommt es danach nicht mehr an. Eine Berichtigung des nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG festgelegten Familiennamens im Hinblick auf die anderslautende ursprüngliche Schreibweise scheidet deshalb aus. Wie schon die Vorinstanzen hervorgehoben haben, kann die begehrte Namensänderung nur im Rahmen des dafür vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Verfahrens verfolgt werden.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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