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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 31 Wx 8/05
Rechtsgebiete: VAG, FGG, KostO


Vorschriften:

VAG § 4
FGG § 141
FGG § 142
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 88 Abs. 2 Satz 3
1. Im Löschungsverfahren nach § 4 Abs. 3 VAG steht der betroffenen Gesellschaft wie in den allgemeinen Löschungsverfahren nach dem Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde offen.

2. Führt eine Gesellschaft eine nach § 4 Abs. 1 VAG unzulässige Bezeichnung, so ist das Registergericht von Amts wegen verpflichtet, ein Löschungsverfahren einzuleiten.

3. § 4 Abs. 1 VAG verstößt nicht gegen Art. 12 GG und gegen das Verbot der Rückwirkung.

4. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde in einem Löschungsverfahren nach § 142 FGG bestimmt sich in der Regel nach einem Bruchteil des Werts des Unternehmens.


Tatbestand:

Die beteiligte Gesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, firmiert unter "K. ... GmbH". Sie weist als Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung und Verwaltung von gewissen Versicherungsverträgen aller Art gemäß § 93 HGB sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte aus. Die weitere Beteiligte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), beantragte mit Schreiben vom 5.5.2004 gemäß § 4 Abs. 2 und 3 VAG die Löschung der Firma beim Registergereicht, weil sie entgegen der bestehenden Rechtslage, ohne Versicherungsunternehmen zu sein, die Bezeichnung "Assekuranz" in ihrer Firma führe. Das Registergericht leitete daraufhin u.a. ein Firmenlöschungsverfahren ein. Mit Verfügung vom 25.8.2004 kündigte das Gericht an, die Firma zu löschen, weil sie gegen § 4 Abs. 1 VAG verstoße. Den Widerspruch gegen die Verfügung wies es mit Beschluss vom 26.11.2004 zurück. Hiergegen legte die betroffene Gesellschaft mit Schriftsatz vom 10.12.2004 sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24.2.2005 zurückgewiesen. Mit ihrem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die beteiligte Gesellschaft ihr Begehren weiter. Die beteiligte Gesellschaft hat den Antrag der BaFin vom 5.5.2004 vor dem Verwaltungsgericht angefochten und hierwegen die Aussetzung des Löschungsverfahrens beantragt. Das zulässige Rechtsmittel hatte in der Sache keinen Erfolg.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist auch im Löschungsverfahren nach § 4 Abs. 3 VAG statthaft. Diese Vorschrift verweist bezüglich des Verfahrens auf § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 FGG sowie auf § 143 FGG. § 142 Abs. 3 FGG verweist seinerseits für das Widerspruchsverfahren auf § 141 Abs. 3 und 4 FGG. Wird im Löschungsverfahren nach § 4 Abs. 3 VAG der Widerspruch der beteiligten Gesellschaft wie hier zurückgewiesen, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 141 Abs. 3 Satz 2 FGG). Mit dem Verweis im Versicherungsaufsichtsgesetz auf das in dem allgemeinen Löschungsverfahren vorgesehene Rechtsmittelsystem ist wie dort auch im Verfahren nach § 4 Abs. 3 VAG das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde eröffnet (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2 FGG). Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten bedarf es für die Eröffnung des Rechtsmittels der sofortigen weiteren Beschwerde hier nicht einer ausdrücklichen Bezugnahme auf sämtliche Vorschriften des FGG. Denn mit der Eröffnung der Anwendung der Verfahrensvorschriften des FGG für die Löschung einer Firma durch § 4 Abs. 3 VAG ergibt sich zwangsläufig die Einbeziehung des dafür geltenden Rechtsmittelverfahrens. Hätte die weitere Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen werden sollen, wäre insoweit eine eindeutige gesetzliche Anordnung erforderlich gewesen (vgl. z.B. § 140 a Abs. 1 Satz 4 FGG).

2. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Das Registergericht habe den Widerspruch gegen die Löschungsankündigung zu Recht zurückgewiesen. Es habe das Löschungsverfahren zu Recht eingeleitet. Für das Verfahren sei es nicht von Belang, ob der von Seiten der beteiligten Gesellschaft verwaltungsgerichtlich angefochtene Antrag der weiteren Beteiligten als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Sofern eine nach § 4 Abs. 1 VAG unzulässige Firmierung vorliege, sei das Registergericht in jedem Fall von Amts wegen verpflichtet, ein Löschungsverfahren einzuleiten. Der Antrag der weiteren Beteiligten sei keine Verfahrensvoraussetzung. Das Registergericht habe auch keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens. Da § 4 Abs. 1 VAG im öffentlichen Interesse erlassen worden sei, bestehe stets das öffentliche Interesse an der Unterlassung der unzulässigen Firmierung. Die von der beteiligten Gesellschaft geführte Firma entspreche § 4 Abs. 1 VAG nicht. Nach dieser Vorschrift dürfen Versicherungsvermittler die Bezeichnung "Assekuranz" nur führen, wenn die Vermittlereigenschaft klarstellend hinzugefügt werde. Hier sei jedoch ein Firmenzusatz, der die Maklereigenschaft kenntlich mache, nicht unmittelbar mit dem Wort "Assekuranz" in einer Weise verbunden, dass nur beide Begriffe zusammen eine Bedeutung ergäben. Die Firmierung der beteiligten Gesellschaft erwecke vielmehr den Eindruck, dass zwei verschiedene Geschäftstätigkeiten beschrieben werden sollen. Die von der beteiligten Gesellschaft gewählte Firmierung enthalte den Zusatz "Versicherungsmakler" an einer Stelle, die nicht zur Klarstellung geeignet sei, dass es sich nicht um eine Versicherung handle.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Führt ein Unternehmen in nicht zulässiger Weise die Bezeichnung "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VAG). Sofern eine nach dieser gesetzlichen Bestimmung unzulässige Firmierung vorliegt, ist das Registergericht gehalten, einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Registergericht auf Grund des Gesetzeswortlauts von § 4 Abs. 3 Satz 1 VAG und der fehlenden Verweisung auf die Ermessensvorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 FGG kein Ermessen hat, ob es ein Löschungsverfahren einleitet. Bei einem festgestellten Rechtsverstoß ist die Löschung der Firma bzw. des unzulässigen Zusatzes oder des Unternehmensgegenstandes zwingend vorgeschrieben (vgl. BayObLGZ 1988, 32/35; Keidel/Winkler FGG 15. Aufl. § 142 Rn. 34).

b) Die Voraussetzungen für die Löschung der Firma der beteiligten Gesellschaft liegen vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VAG dürfen Unternehmen, die nicht Versicherungen sind, die Bezeichnungen "Versicherung", "Versicherer" oder "Assekuranz" sowie entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen nicht führen. Versicherungsvermittler dürfen die vorgenannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VAG). Die beteiligte Gesellschaft führt hingegen die Bezeichnung "Assekuranz" in Alleinstellung, ohne Versicherungsunternehmen zu sein. Ein die Vermittlungseigenschaft klarstellender Zusatz zu dieser Bezeichnung wird nicht geführt. Die Firmierung der beteiligten Gesellschaft ist irreführend und hätte bereits so nicht Gegenstand der Eintragung ins Handelsregister sein dürfen (vgl. § 18 Abs. 2 HGB). Denn wie das Landgericht zu Recht ausführt, sind die Begriffe "Assekuranz" und "Versicherung" inhaltsgleich, weshalb ihre Verwendung nebeneinander - die letztere Bezeichnung in Verbindung mit den Zusätzen Internationale Makler - nur Sinn machte, wenn zwei Geschäftsgegenstände betrieben würden. Die Firmierung der beteiligten Gesellschaft erweckt den Anschein, dass sowohl eine Assekuranz als auch das internationale Versicherungsvermittlungsgeschäft Geschäftsgegenstand ist.

Nach der Eintragung im Handelsregister ist nur die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen der Geschäftsgegenstand der beteiligten Gesellschaft. Somit führt die überschießende Verwendung der Bezeichnung "Assekuranz" zu einer Irreführung über den Geschäftsgegenstand, da die beteiligte Gesellschaft unbestritten keine Versicherung ist. Entgegen der Auffassung der sofortigen weiteren Beschwerde vermittelt die Bezeichnung "K. Assekuranz" den Eindruck, dass es sich (auch) um ein Versicherungsunternehmen handelt und nicht nur um ein Unternehmen, das Versicherungsverträge vermittelt und verwaltet. Augenfällig tritt die Irreführung der verwendeten Bezeichnung z.B. in dem Internet-Auftritt der beteiligten Gesellschaft zu Tage, in welchem in hervorgehobener Weise allein die Bezeichnung "K. Assekuranz" zu finden ist und der weitere Firmenbestandteil "Internationale Versicherungsmakler" nicht erscheint. Somit bestehen aus der Sicht des Senats keine Zweifel daran, dass die Firmierung der beteiligten Gesellschaft eindeutig unter die Verbotsnorm des § 4 Abs. 1 VAG fällt.

c) Entgegen der Auffassung der sofortigen weiteren Beschwerde bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 VAG keine Bedenken.

aa) Die angegriffene Vorschrift richtet sich nicht gegen die konkrete Gewerbeausübung der beteiligten Gesellschaft. Sie ist nämlich nicht daran gehindert, trotz der angedrohten Löschung ihrer Firmierung das bisher ausgeübte Gewerbe fortzuführen. Die Löschung ihrer Firma nach § 4 VAG widerspricht hingegen nicht dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, das dem Grunde nach auch auf inländische juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist (vgl. BVerfGE 21, 261). Das gesetzliche Verbot der Führung einer missbräuchlichen Bezeichnung im Firmennamen regelt nämlich allein die Ausübung der gewerblichen Betätigung der beteiligten Gesellschaft. Eine solche Regelung ist durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, die nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 7, 377/405 ff.; st. Rspr.). Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird § 4 VAG gerecht. Die Gesetzesbegründung zu § 4 VAG führt an, dass im privaten Versicherungswesen ein gesetzlicher Bezeichnungsschutz notwendig sei, um dem besonderen Vertrauen Rechnung zu tragen, das die Öffentlichkeit Versicherern als Institutionen entgegenbringt, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. Ein Missbrauch der Bezeichnungen durch nicht beaufsichtigte Unternehmen sei zu unterbinden. Hierfür bestehe ein Bedürfnis, da seit geraumer Zeit festzustellen sei, dass Bezeichnungen wie "Versicherung" und "Assekuranz" immer wieder, insbesondere von Versicherungsvermittlern verwendet würden, ohne einen klarstellenden Zusatz hinzuzufügen (BT-Drucks. 14/4453 S. 27).

bb) Ferner bestehen gegen die Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Einwände unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unzulässig. Sie wäre jedoch nur gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139/145; st. Rspr.). Rückwirkende Kraft kommt der von der beteiligten Gesellschaft angegriffenen Rechtsnorm unter keinem rechtlichen Aspekt zu. Die Löschung der von ihr als einem Nichtversicherungsunternehmen geführten missbräuchlichen Bezeichnung "Assekuranz" soll vielmehr allein für die Zukunft herbeigeführt werden. Ein rechtlich konkretisierter Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer (schon von Anfang an) rechtlich unzulässigen Firmierung besteht nicht.

d) Des Weiteren sind weder dem Registergericht noch dem Beschwerdegericht Fehler in der Ermessensausübung vorzuhalten. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass bei einer nach § 4 Abs. 1 VAG unzulässigen Firmierung das Registergericht verpflichtet ist, das Löschungsverfahren in Gang zu setzen.

aa) Das Registergericht ist gehalten, bei Führung einer nach § 4 Abs. 3 VAG nicht zugelassenen Bezeichnung ein Löschungsverfahren einzuleiten und die Löschung der unzulässigen Firmierung vorzunehmen. § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VAG eröffnet dem Registergericht weder ein Handlungs- noch ein Entscheidungsermessen, wie dies § 142 Abs. 1 Satz 1 FGG vorsieht (vgl. zur entsprechend ausgestalteten Vorschrift des § 43 Abs. 2 KWG: BayObLGZ 1988, 32/35; Keidel/Krafka/Willer Registerrecht 6. Aufl. Rn. 450). Auf die Ermessensbestimmung des allgemeinen Löschungsverfahrens verweist § 4 Abs. 3 Satz 1 VAG jedoch gerade nicht.

bb) Die unterbliebene Aussetzung des Löschungsverfahrens nach § 127 FGG wegen vorgreiflicher verwaltungsrechtlicher Fragen ist nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht F. für das Löschungsverfahren nicht vorgreiflich ist, begegnet keinen Einwänden. Das Schreiben der weiteren Beteiligten vom 5.5.2004 ist eindeutig als Antrag und nicht als Entscheidung bezeichnet und kann deshalb nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG angesehen werden. Welche Bedeutung der Entscheidungsbefugnis der weiteren Beteiligten in § 4 Abs. 2 VAG zukommt, bedarf in diesem Verfahren keiner abschließenden Beurteilung, da hier jedenfalls eine Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift nicht erkennbar ist. Anzufügen ist, dass das Verwaltungsgericht F. mit Urteil vom 17.2.2005 die von der Beteiligten angestrengte Klage gegen den Antrag der weiteren Beteiligten vom 5.5.2004 an das Registergericht auf Löschung der unzulässigen Firmenbezeichnung als unzulässig zurückgewiesen hat.

Im Übrigen unterläge die Aussetzung des Verfahrens dem pflichtgemäßen Ermessen der Tatsacheninstanzen.

cc) Ferner liegt in der Nichtbeteiligung der Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern kein Verfahrensfehler. § 126 FGG ist hierdurch nicht verletzt. Aus dieser Vorschrift lässt sich keine verbindliche Verpflichtung herleiten, die Industrie- und Handelskammern bei jedem Löschungsverfahren zu beteiligen. Sie sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und der Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen und haben ein weit reichendes Beschwerderecht (vgl. Keidel/Winkler § 126 Rn. 20, 23). Das Registergericht ist hingegen nicht gehalten, in jedem Verfahren die Industrie- und Handelskammern zu beteiligten. Dies gilt vor allem in den Fällen, wo es sich wie hier um versicherungsaufsichtsrechtliche Fragen handelt, für welche die weitere Beteiligte sachkundig ist.

dd) Zuletzt ist nicht zu beanstanden, dass das Registergericht die Löschungsankündigung auf die Firmierung insgesamt bezogen hat. Nach § 4 Abs. 3 VAG kann sich das Löschungsverfahren auch nur auf einen nach § 4 Abs. 1 VAG unzulässigen Firmenzusatz beziehen (vgl. Keidel/Winkler § 142 Rn. 34). Nachdem hier der unzulässige, weil ohne Zusatz geführte Begriff "Assekuranz" als Kernbestandteil der Firmierung anzusehen ist, und es der beteiligten Gesellschaft auf die Fortführung dieser Bezeichnung ankommt, sind gegen die Ankündigung der Löschung der Firma in ihrer Gesamtheit Einwände nicht zu erheben.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die sofortige weitere Beschwerde beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 88 Abs. 2 Satz 3, § 30 Abs. 2 KostO. Wie das Landgericht hält der Senat einen Geschäftswert in Höhe von 10.000 EUR für angemessen. In Löschungsverfahren nach § 142 FGG bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 Abs. 2 KostO (§ 88 Abs. 2 Satz 3 KostO). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 EUR anzunehmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO). Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR angenommen werden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO). Im Verfahren der Androhung der Löschung einer Firma kann regelmäßig ein Bruchteil des Werts des Unternehmens als Geschäftswert angesetzt werden. Die betroffene Gesellschaft weist im Handelsregister ein Stammkapital von 50.000 DM auf und ist noch werbend tätig. Da die Gesellschaft ihren Unternehmensgegenstand nicht ändern muss, ist für das gegenständliche Löschungsverfahren ein Geschäftswert von 10.000 EUR angemessen.

Ende der Entscheidung

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