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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 31 Wx 8/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2075 | |
BGB § 2269 | |
BGB § 2270 |
31 Wx 7/06 31 Wx 8/06
Gründe:
I.
Die verwitwete Erblasserin ist am 30.12.2003 im Alter von 90 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist am 26.4.1981 vorverstorben. Aus der Ehe der Erblasserin stammen drei Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 3.
Am 10.12.1977 errichteten die Ehegatten ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ferner bestimmten:
"Das gesetzliche Pflichtteil ist erst nach Ableben des zweiten Elternteils fällig. Sollte einer der Berechtigten dasselbe nach Ableben des ersten Elternteils verlangen, so scheidet er von vornherein aus der endgültigen Verteilung der Erbmasse aus."
Am 20.5.1980 verfassten die Eheleute ein weiteres handschriftliches gemeinschaftliches Testament, das wörtlich dem vom 10.12.1977 entspricht, jedoch noch die weitere Bestimmung enthält:
"Unser Sohn H. V. "...soll..."aus unserem Erbe nichts erhalten..."
Am 28.7.1980 erklärte der Beteiligte zu 1 mit notarieller Urkunde gegenüber seinen Eltern einen Verzicht auf seine gesetzlichen Pflichtteilsansprüche für sich und seine Abkömmlinge. Am 1.9.1996 erklärten die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 handschriftlich den Widerruf des erklärten "Erbteilverzichts".
Am 3.12.1981 schloss die Erblasserin mit der Beteiligten zu 3 eine "Vereinbarung über einen Pflichtteilsanspruch", in der die Erblasserin den Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 3 dem Grunde und der Höhe nach anerkannte und die Parteien eine Stundung des Anspruchs bis zum Tod der Erblasserin sowie eine Verzinsung des Anspruchs in Höhe von 9, 5 % ab Oktober 1981 vereinbarten. Eine entsprechende Vereinbarung schloss die Erblasserin auch mit dem Beteiligten zu 2.
Am 23.12.1981 wurde zugunsten des Beteiligten zu 2 eine Grundschuld über 15.000 DM und eine weitere Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 3 über 25.000 DM, jeweils jährlich zu verzinsen mit 9,5 %, zu Lasten des Grundstücks der Erblasserin eingetragen. Zusätzlich erhielt der Beteiligte zu 2 von der Erblasserin 10.000 DM.
Am 7.3.1983 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie die Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben zu gleichen Teilen einsetzte.
Am 20.11.1996 errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament, in dem sie alle bisherigen letztwilligen Verfügungen aufhob und den Beteiligten zu 1 als ihren Alleinerben und die Beteiligten zu 2 und 3 als Ersatzerben einsetzte sowie als Vermächtnis die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 2 und 3 am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes anordnete.
Die Beteiligten haben widersprechende Erbscheinsanträge gestellt. Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund des Testaments vom 20.11.1996 beantragt. Der Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund des handschriftlichen Testaments vom 20.5.1980 beantragt. Nach seinem Vortrag habe er den Pflichtteil nicht verlangt, die Erblasserin habe ihm 10.000 DM nach dem Tod des Vaters für einen Hausbau geschenkt und ihm die Eintragung einer Grundschuld über 15.000 DM aus Gleichbehandlungsgründen mit seiner Schwester angeboten.
Die Beteiligte zu 3 hat die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund des Testaments vom 20.5.1980 beantragt. Nach ihrer Ansicht habe sie den Pflichtteil nicht verlangt, sondern ihn wegen drohender Verjährung nur grundbuchmäßig absichern wollen.
Mit Beschluss vom 20.9.2004 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Augsburg im Wege des Vorbescheids angekündigt, einen Erbschein zu erteilen, der den Beteiligten zu 1 aufgrund des Testaments vom 20.11.1996 als Alleinerben ausweist; gleichzeitig hat es den Antrag der Beteiligten zu 3 auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Beteiligte zu 3 unzweifelhaft nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil geltend gemacht habe, daher könne nur der Antrag des Beteiligten zu 1 Erfolg haben.
Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.12.2005 zurückgewiesen, nachdem es zwei Zeugen vernommen und zweimal die drei Beteiligten angehört hatte. Gegen diesen Beschluss richten sich jeweils die weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3.
II.
Die weiteren Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 20.5.1980 enthaltene Pflichtteilsstrafklausel habe zugleich eine zur gegenseitigen Alleinerbeinsetzung der Eheleute wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 enthalten. Die Beteiligten zu 2 und 3 hätten gegen diese Pflichtteilsstrafklausel verstoßen, da sie den Pflichtteil verlangt haben. Die Beteiligte zu 3 habe ihren Pflichtteil in Höhe von 1/12 geltend gemacht, auch wenn eine Auszahlung nicht erfolgt sei. Die Erblasserin habe sich durch das Verlangen der Beteiligten zu 3 bedrängt gefühlt und gesundheitliche Probleme erlitten.
Der Beteiligte zu 2 habe sich dem Pflichtteilsverlangen der Beteiligten zu 3 angeschlossen und sich einen Teilbetrag auszahlen lassen. Diese Zahlung könne nicht als freiwillige Leistung der Erblasserin angesehen werden. Als Verstoß gegen die Pflichtteilsstrafklausel sei allein schon die Absicherung der Pflichtteile durch die Eintragung der jeweiligen Grundschulden mit einer erheblichen Verzinsung von 9,5 % pro Jahr anzusehen, denn durch diese Eintragung sei der wirtschaftliche Wert des Anwesens erheblich geschmälert worden. Das Grundstück hätte in weit geringerem Umfang zur Absicherung von Darlehen wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit zur Verfügung gestanden. Folge des Eintritts der Verwirkungsklausel sei, dass die Erblasserin nicht mehr an die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 gebunden gewesen sei und daher wirksam den Beteiligten zu 1 durch Testament vom 20.11.1996 als Alleinerben einsetzen konnte.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass sich die Erbfolge nach dem Testament der Erblasserin vom 20.11.1996 richtet, weil die als Schlusserbeneinsetzung anzusehende wechselbezügliche Verfügung im gemeinschaftlichen Testament vom 20.5.1980 wegen Eintritts der Verwirkungsklausel entfallen ist (§ 2075 BGB). Der Beteiligte zu 2 hat ebenso wie die Beteiligte zu 3 nach dem Tod des Vaters den ihnen jeweils zustehenden Pflichtteil verlangt und damit gegen die Pflichtteilsklausel verstoßen; somit ist der Beteiligte zu 1 Alleinerbe.
b) Die der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Das gemeinschaftliche Testament vom 20.5.1980, das als späteres Testament das vorhergehende vom 10.12.1977 widerruft (§ 2258 BGB), enthält in seinem 1. Absatz eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und in seinem 2. Absatz eine Anordnung für den Fall, dass die Berechtigten (Kinder) den Pflichtteil nach dem Ableben des 1. Elternteils verlangen.
aa) Die nach Auslegung gewonnene Annahme des Landgerichts, dass in der Pflichtteilsklausel zugleich eine Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 zu sehen ist, die zu der gegenseitigen Alleinerbeinsetzung der Eheleute wechselbezüglich ist (§§ 2269, 2270 BGB), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
(1) Zu Recht hat das Landgericht das Testament vom 20.5.1980 als auslegungsbedürftig angesehen.
Die Testamentsauslegung selbst ist Sache der Gerichte der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften verstößt, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn.147 ff.). Solche Fehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.
(2) Das Testament vom 20.5.1980 enthält keine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3.
Hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils kann eine Erbeinsetzung der Kinder für den Fall der Abstandnahme von der Pflichtteilsforderung verborgen sein (BayObLGZ 1960, 216/219). Diese Frage ist vom Gericht der Tatsacheninstanz unter Würdigung aller für die Testamentsauslegung in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen (BayObLGZ 1959, 199/204, 205).
Das Landgericht hat zur Auslegung eines Erblasserwillens hinsichtlich einer solchen Erbeinsetzung außer dem in diesem Testament erkennbaren Willen auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände herangezogen und ist zu der Annahme gelangt, dass die Eheleute sicherstellen wollten, dass ihr Vermögen auf die Kinder übergeht, ohne dass der überlebende Ehegatte mit Pflichtteilsansprüchen überzogen wird. Demzufolge beinhalte die Pflichtteilsklausel die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
(3) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Schlusserbeneinsetzung jedes Ehegatten wechselbezüglich ist zu seiner Einsetzung als alleiniger Erbe des anderen Ehegatten. Bei einem Berliner Testament wie dem vorliegenden ist typischerweise anzunehmen, dass jeder Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge nur deswegen für den ersten Todesfall von der Erbfolge ausschließt, weil die Abkömmlinge auch vom anderen Ehegatten als Schlusserben eingesetzt wurden (§ 2270 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB; BayObLGZ 2004, 5/10).
bb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auslegung der Pflichtteilsklausel im Testament vom 20.5.1980 durch das Landgericht dahingehend, dass der Überlebende endgültig Vollerbe wird und die wechselbezügliche gemeinschaftliche Verfügung entfällt, wenn die als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge ihren Pflichtteil verlangen.
Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das Testament vom 20.5.1980 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich Testierende und sich gegenseitig als Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibe und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört werde (BayObLGZ 1990, 58/60). Besteht die Rechtsfolge einer Verwirkungsklausel im Verlust testamentarischer Zuwendungen, so handelt es sich um eine auflösende Bedingung (§ 2075 BGB) für den Fall der Zuwiderhandlung. Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, es gilt dann nicht die Regel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt (BayObLGZ 2004, 5/8; MünchKomm BGB/Musielak. § 2269 Rn. 65).
Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung beachtet und rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Wirksamkeit des von der Erblasserin am 26.11.1996 errichteten Testaments dann nicht die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.5.1980 entgegensteht, wenn der Tatbestand der Verwirkungsklausel erfüllt ist.
c) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, durch das Verhalten der Beteiligten zu 2 und 3 sei der Tatbestand der Verwirkungsklausel erfüllt.
aa) Nach dem Wortlaut der Klausel scheidet ein Berechtigter, der nach dem Ableben des 1. Elternteils den Pflichtteil verlangt, von vornherein aus der endgültigen Verteilung der Erbmasse aus. Wann ein solches "Verlangen" vorliegt, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln (Lübbert, NJW 1988, 2706/2710; BayObLGZ 1990, 58/61). Es reicht für das Eingreifen der Verwirkungsklausel aus, wenn der Abkömmling auch nur versucht hat, den Pflichtteil zu erhalten und wenn das Verlangen auf die Ernsthaftigkeit seiner Entscheidung schließen lässt (BayObLG aaO).
In subjektiver Hinsicht ist für den Tatbestand des "Verlangens" des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall zwar im Zweifel zu fordern, dass der Pflichtteilsberechtigte bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - den Pflichtteil verlangt. Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5/9; Staudinger/Kanzleiter BGB 13. Bearbeitung § 2269 Rn. 58).
bb) Das Landgericht hat bei seiner Feststellung, die Beteiligten zu 2 und 3 hätten gegen die Pflichtteilklausel verstoßen, darauf abgestellt, dass die Beteiligte zu 3 den Pflichtteil "geltend gemacht" habe und dass der Beteiligte zu 2 sich dem Pflichtteilverlangen der Beteiligten zu 3 angeschlossen und in dessen Erfüllung 10 000 DM erhalten habe und dass insbesondere beide Beteiligten gegen die Pflichtteilstrafklausel dadurch verstoßen hätten, dass sie sich ihren Pflichtteil durch Eintragung einer Grundschuld mit einer erheblichen Verzinsung hätten absichern lassen.
(1) Das Gericht der weiteren Beschwerde ist an die Feststellung der Tatsacheninstanz gebunden. Die Entscheidung kann nur daraufhin überprüft werden, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG), dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wurde und ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurden (ständige Rechtsprechung BayObLGZ 1990, 58/61).
Derartige Fehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Es ist aufgrund der Würdigung einer ausführlichen Einvernahme von zwei Zeugen und der drei Beteiligten sowie der ihm vorliegenden Schriftstücke zu der Feststellung gelangt, die Beteiligte zu 3 habe von der Erblasserin die Auszahlung des Pflichtteils zunächst gefordert - und zwar sowohl schriftlich als auch mündlich - und habe sich dann mit der grundschuldmäßigen Absicherung des Pflichtteils unter erheblicher Verzinsung begnügt. Die Erblasserin habe sich durch dieses Verhalten der Beteiligten zu 3 sehr bedrängt gefühlt und gesundheitliche Probleme erlitten. Der Beteiligte zu 2 habe sich durch aktives Tun dem Verlangen seiner Schwester angeschlossen, indem er wie sie die grundbuchmäßige Absicherung des restlichen Pflichtteilsanspruchs erreichte, nachdem er sich vorher die knappe Hälfte seines Anspruchs hat auszahlen lassen.
Nach Wertung des Landgerichts sei durch die Eintragung der Grundschulden mit erheblicher Verzinsung der wirtschaftliche Wert des Grundstücks geschmälert worden und habe daher der von den Eheleuten beabsichtigten Altersversorgung nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung gestanden.
(2) Diese verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts begründen seine Annahme, dass die Beteiligten zu 2 und 3 gegen die Verwirkungsklausel verstoßen haben.
Ein Pflichtteilsverlangen ist schon in dem undatierten Schreiben der Beteiligten zu 3 zu sehen, in dem sie der Erblasserin gegenüber ausdrücklich erklärt, "da ich nur den mir zustehenden Anteil will, mache ich nur mein Zwölftel geltend", und sie sie in diesem Zusammenhang eindeutig auffordert, ihr baldmöglichst detailliert über die Höhe des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Das undatierte Antwortschreiben der Erblasserin hierauf belegt ihre seelische Erschütterung über dieses Ansinnen der Beteiligten zu 3 und ihre Angst vor deren vorzeitigem Zahlungsverlangen des dinglich abgesicherten Pflichtteils nebst Zinsen. Die Beteiligte zu 3 hat auch insoweit bewusst gehandelt und sich dann - wohl zur Beruhigung der Erblasserin - mit ihr auf die Konstruktion einer Pflichtteilszahlung durch Gewährung eines zu ihrem Todeszeitpunkt fällig gestellten Darlehens mit einer Verzinsung von 9,5 % geeinigt, die durch eine Grundschuld abzusichern ist.
Zutreffend hat das Landgericht in diesem Verhalten der Beteiligten zu 3 ein Pflichtteilsverlangen gesehen, dem die Erblasserin auch entsprochen hat.
Eine Stütze findet diese Wertung des Landgerichts auch darin, dass schon allein in dieser - auf Drängen der Beteiligten zu 3 zustande gekommenen - Vereinbarung der Erblasserin mit der Beteiligten zu 3 vom 3.12.1981 eine Geltendmachung des Pflichtteils zu sehen ist. Denn durch diese Vereinbarung wurde der gesetzliche Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 3 umgewandelt in einen vertraglichen Darlehensanspruch (§ 311 Abs. 1 BGB). An die Stelle des alten gesetzlichen Schuldverhältnisses ist das vertragliche Darlehensverhältnis getreten (Palandt/Sprau 65. Aufl. § 779 Rn. 11, Palandt/Putzo § 488 Rn. 27). Diese Umwandlung beinhaltet sowohl das grundsätzliche Anerkenntnis des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach als auch eine wirtschaftliche Besserstellung der Beteiligten zu 3, da das umgewandelte Darlehen hinsichtlich Fälligstellung und Verjährung und Verzinsung des Rückzahlungsanspruch für die Beteiligte zu 3 günstiger und für die Erblasserin ungünstiger war. Daher ist auch diese Umwandlung als ein "Verlangen des Pflichtteils" zu sehen.
Keinen Bedenken begegnet die Wertung des Landgerichts, dass durch die dingliche Absicherung dieses Pflichtteilsanspruchs als Darlehen nebst erheblicher Verzinsung ein bedeutsamer wirtschaftlicher Verlust des Grundstücks als Hauptnachlasswert eingetreten ist. Es stand der Erblasserin für eine mögliche Alterssicherung durch dingliche Absicherung von weiteren Darlehen nur noch eingeschränkt zur Verfügung, zumal bis zu ihrem Tod Zinsen in einer den Pflichtteilsbetrag übersteigenden Höhe aufgelaufen sind.
An diesem Ergebnis vermag auch der - für sich genommen zutreffende - Hinweis der weiteren Beschwerde nichts zu ändern, dass die Verwirkungsklausel nach ihrem Wortlaut nur das Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall erfasst, ein späteres Verlangen dieses Pflichtteils nach dem zweiten Todesfall aber nicht ausschließt. Die Beteiligte zu 3 will ihre Handlungsweise als bloße Sicherung eines erst für später beabsichtigten Verlangens verstanden wissen, dem andernfalls unter Umständen das Leistungsverweigerungsrecht der Verjährung hätte entgegenstehen können (§ 2332 Abs. 1, § 214 Abs. 1 BGB). Damit kann sie indes schon deshalb nicht durchdringen, da das Landgericht, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei die tatrichterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die Beteiligte zu 3 sehr wohl zunächst den Pflichtteil forderte, bevor sie sich mit dessen hochverzinslicher Stundung und grundschuldmäßigen Absicherung zufrieden gab. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht auch bereits in der hier vorgenommenen Art und Weise der Sicherung durch eine hochverzinsliche Grundschuld ein gegenwärtiges und nicht erst künftiges "Verlangen" gesehen, das dem mit der Pflichtteilsklausel eindeutig verfolgten Ziel der Eheleute widersprach, den überlebenden Ehegatten unbehelligt von Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten weiterleben zu lassen.
Der Beteiligte zu 2 hat in sich in gleicher Weise mit der Erblasserin auf die dingliche Absicherung des ihm noch nicht ausgezahlten Pflichtteils in Höhe von 15 000 DM geeinigt. Das Landgericht hat zutreffend - entsprechend den obigen Ausführungen -angenommen, dass auch er allein schon durch dieses Verhalten den Pflichtteil verlangt und damit gegen die Pflichtteilsklausel verstoßen habe.
Eine Stütze findet die Annahme des Landgerichts auch in dem weiteren undatierten Schreiben der Erblasserin an die Beteiligte zu 3, in dem sie davon spricht, dass auch der Beteiligte zu 2 hinsichtlich des Pflichtteils "bald Klarheit haben" möchte, sie die Sache mit den Beteiligten zu 2 und 3 bald ins Reine bringen möchte, um sich wieder in die Gewalt zu bekommen, da sie das Verhalten der beiden Beteiligten zu 2 und 3 nervlich stark erschüttert habe.
Auf die weitere Frage, ob der Beteiligte zu 2 den ihm ausgezahlten Pflichtteilsanteil als Geschenk oder auf seine Forderung hin erhalten hat, kommt es daher nicht an.
d) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beteiligte zu 1 nach Wegfall der Beteiligten zu 2 und 3 Alleinerbe geworden ist. Sein - nicht wirksam widerrufener - Pflichtteilsverzicht (§§ 2346, 2348, 2351 BGB) lässt sein Erbrecht insoweit unberührt (Palandt/Edenhofer BGB 65. Aufl. § 2346 Rn. 7). Die Enterbung des Beteiligten zu 1 im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute war nicht wechselbezüglich (vgl. § 2270 Abs. 3 BGB; BayObLG FamRZ 1993, 240; Palandt/Edenhofer § 2270 Rn. 2) und stand der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 im Testament vom 20.11.1996 daher ebenfalls nicht entgegen.
3. Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten trifft das Gesetz. Die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde unterbleibt derzeit, weil es an verlässlichen Anhaltspunkten für eine sachgerechte Festsetzung fehlt.
Ende der Entscheidung
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