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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 31 Wx 82/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1767
Ein von einem sexuellen in ein freundschaftliches gewandeltes Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen schließt das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihnen aus, selbst wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.
Tatbestand:

Mit notarieller Urkunde vom 1.10.2004 (Eingang bei Gericht am 6.10.2004) beantragten der Beteiligte und Herr K., die Annahme des Beteiligten als Kind des Herrn K. auszusprechen. Herr K. ist am 6.10.2004 im Alter von 63 Jahren nach längerer Erkrankung verstorben. Der 38 Jahre alte Beteiligte war ihm während einer 20 Jahre dauernden Freundschaft verbunden. In dem Adoptionsantrag ist angegeben, dass der Beteiligte und Herr K. längere Zeit in Lebenspartnerschaft gelebt hätten, diese habe sich jedoch schon seit einiger Zeit in ein Vater-Sohn-Verhältnis gewandelt. Der Beteiligte ist mit 17 Jahren (ca. 1984/1985) wegen familiärer Schwierigkeiten zu Herrn K. gezogen. Seit dem Auszug des Beteiligten aus der Wohnung des Herrn K. im Jahr 1991 hat zwischen ihnen keine sexuelle Beziehung mehr bestanden, danach ein freundschaftliches Verhältnis. Im Jahr 2004 ist der Beteiligte wieder zu Herrn K. wegen dessen zunehmender Hilfsbedürftigkeit gezogen und hat ihm geschäftlich und privat geholfen.

Mit notariellem Testament vom 1.10.2004 setzte Herr K. den Beteiligten als Alleinerben ein.

Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - wies mit Beschluss vom 11.1.2005 die Adoptionsanträge zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte Beschwerde ein. Das Landgericht wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 18.8.2005 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Die zulässige weitere Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Gründe:

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für die Annahme als Kind liegen nicht vor, da diese Annahme sittlich nicht gerechtfertigt sei. Es habe zwischen dem Beteiligten und Herrn K. in der Vergangenheit kein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden. Zwar habe der Beteiligte Herrn K., insbesondere in dessen letzten Lebenswochen, mit der Leistung privater Dienste in einem Umfang beigestanden, der über rein freundschaftliche Dienste hinausginge. Jedoch sei aufgrund der Angaben des Beteiligten von seiner mehrjährigen homosexuellen Partnerschaft mit dem Annehmenden auszugehen, die nach einer Kernphase von bis zu zwei Jahren in gelockerter Form bis 1991 fortbestand. Selbst wenn sich diese Beziehung zwischen den Betroffenen von einer sexuellen Beziehung wegentwickelt haben mag, präge doch diese Beziehung in einer Weise, die der Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses entgegenstünde, selbst wenn die geschlechtliche Beziehung beendet sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Ausspruch der Annahme des Beteiligten als Kind im vorliegenden Fall auch nach dem Tod des Herrn K. grundsätzlich möglich wäre. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. 1753 Abs. 2 BGB).

b) Gemäß § 1767 Abs.1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.

Eine solche sittliche Rechtfertigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs.1 Halbsatz 2 BGB). Ob gegebenenfalls das Entstehen einer solchen Beziehung in Zukunft zu erwarten ist, hatte das Landgericht wegen des Todes des Herrn K. aus tatsächlichen Gründen nicht zu prüfen (vgl. BayObLG vom 24.7.2002, BayObLGZ 2002, 243/245).

Die Anforderungen, die an das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, sind im Rahmen der Erwachsenenadoption andere als bei der Minderjährigenadoption. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (BayObLGZ 2002, 243/246; BayObLG FamRZ 1980, 1158/1159). Für die Dauerhaftigkeit der "Beistandsgemeinschaft" spricht insbesondere, wenn der volljährige Anzunehmende bereits als Minderjähriger im Haushalt des Annehmenden gelebt und von diesem die für eine Eltern-Kind-Verhältnis prägende Zuwendung erfahren hat (BayObLGZ 2002, 243/246). Da das Eltern-Kind-Verhältnis ein soziales Familienband ist, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen ähnelt, stehen geschlechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten der Bejahung eines Eltern-Kind-Verhältnisses entgegen (vgl. Staudinger/Frank BGB Neubearbeitung 2001 § 1767 Rn. 15, 17).

c) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Beteiligten und Herrn K. verneint.

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Beteiligte erst kurz vor seiner Volljährigkeit zu Herrn K. gezogen, kann daher also als Minderjähriger in seinem Haushalt nicht die für ein Eltern-Kind-Verhältnis prägende Zuwendung erhalten haben.

Da die Betroffenen nach verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erst ab 1991 keine sexuellen Beziehungen mehr hatten, scheidet das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses naturgemäß bis zu diesem Zeitpunkt aus.

bb) Das Landgericht hat sich auch nicht davon überzeugen können, dass ab diesem Zeitpunkt während der nächsten 13 Jahre zwischen den Betroffenen ein Vater-Sohn-Verhältnis entstanden ist. Es hat dies damit begründet, dass die langjährige sexuelle Beziehung die Betroffenen geprägt habe und damit der Annahme eines gewandelten Eltern-Kind-Verhältnisses entgegenstände.

Dies begegnet keinen rechtlichen Zweifeln.

Das Landgericht war auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht gehindert, die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses deswegen abzulehnen, weil die Prägung des Verhältnisses der Betroffenen durch ihre langjährige sexuelle Beziehung dem entgegensteht. Hinzu kommt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Betroffenen auch deswegen nicht zu bejahen ist, weil ab 1991 allenfalls ein ausschließlich freundschaftliches Verhältnis zwischen ihnen bestanden hat.

Nach den in der Anhörung vor dem Landgericht vom Beteiligten selbst gemachten Angaben hatten er und Herr K. ab 1991 (dem Umzugszeitpunkt nach München) lediglich noch ein freundschaftliches Verhältnis, das sich zunächst auf wöchentliche Besuche beschränkte, dann ab 2001 in geschäftliche und ab 2004 insbesondere in private Unterstützung überging.

Ein "freundschaftliches Verhältnis", das primär auf gegenseitiger Sympathie beruht, ist aber grundsätzlich wesensverschieden von einem auf Dauer angelegten Eltern-Kind-Verhältnis mit den dafür maßgeblichen Kriterien der dauerhaften Bindung und der Beistandsgemeinschaft - unabhängig von Sympathie. Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen rechtfertigt die Adoption eines Erwachsenen nicht (BayObLG vom 4.9.1995, FamRZ 1996, 435 Ls. 2). Ein von einem sexuellen in ein freundschaftliches gewandeltes Verhältnis schließt daher das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus, selbst wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.

3. Wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist für diese im Kern nichtvermögensrechtliche Angelegenheit nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, § 98 Abs. 2 KostO). Dabei kann - insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts - berücksichtigt werden, dass der Beteiligte bei einem Erfolg der weiteren Beschwerde neben einem ideellen Wert auch steuerliche Vorteile erlangt hätte.

Diese erbschaftssteuerlichen Vorteile bestehen unter Zugrundelegung eines vom Beteiligten angegebenen Nachlasswertes von 1.000 000 EUR in Höhe von rund 200 000 EUR (unter Berücksichtigung der jeweiligen Freibeträge und Steuersätze auf Grund der unterschiedlichen Steuerklassen I und III). Der Senat hält es daher für angemessen, den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde auf 100 000 EUR festzusetzen. Die Entscheidung des Landgerichts war entsprechend insoweit abzuändern.

Ende der Entscheidung

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